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ChemreinVwV - Anforderungen an Einleitungen aus Cheinischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen

(StAnz. Nr. 48 vom 02.12.2002 S. 4525) *



1 Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 " Chemischreinigung" der Abwasserverordnung (AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage (indirekte Einleitungen) durch die Indirekteinleiterverordnung befreit sind, soweit die Abwasserbehandlungsanlage nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.

Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, sollen die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungserlaubnis dienen.

2. Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung

unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhanges 52 der Abwasserverordnung stammt.

Bei direkten Einleitungen aus dem genannten Abwasserherkunftsbereich kann diese Verwaltungsvorschrift sinngemäß angewandt werden.

3. Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage

3.1 Begriffe

Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus den Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen) zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW).

Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.

3.2 Bauart der Anlagen

3.2.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Bei der Abwasserbehandlung darf keine Verlagerung der HKW-Emission in andere Umweltbereiche erfolgen.
  2. Die Lösemittelrückgewinnung mit unmittelbarer Wassereinspritzung, zum Beispiel über Sprühdüsen, ist wegen der damit verbundenen Abwasserverdünnung unzulässig.
  3. Die Anlage und die mit Abwasser beaufschlagten Teile sind dicht und ausreichend beständig herzustellen.
  4. Die Anlage muss mit einer Auffangwanne stehen, die das im Schadensfalle austretende Volumen aufnehmen kann.
  5. Die Anlage muss mit einer Einrichtung zur Messung des Abwasservolumens ausgerüstet sein. Der Abwasservolumenstrom ist kontinuierlich zu messen und zu registrieren, wenn die Abwasseranlage mit der Chemischreinigungsmaschine unmittelbar verbunden ist.
  6. Unmittelbar am Ablauf der Anlage sowie im Ablauf der vorletzten Stufe sind Probenahmemöglichkeiten vorzusehen. Dabei ist sicherzustellen, dass HKW nach Möglichkeit weder ausgasen noch an den Wandungen von Behältern und Rohrleitungen angelagert werden.
    Hierzu ist zum Beispiel der Ablaufhahn dieser Probenahmestellen mit einem Verlängerungsrohr aus Edelstahl auszustatten, das bei der Probenahme bis auf den Boden einer 1-l-Probenahmeflasche geführt werden kann. Soweit dies nicht möglich ist, kann an Stelle des Verlängerungsrohres auch ein entsprechend langer Schlauch aus Polytetrafluorethen (PTFE) verwendet werden.
  7. Das gesamte behandlungsbedürftige Abwasser, soweit es nicht als flüssiger Sonderabfall entsorgt wird, ist der Abwasseranlage zuzuführen. Das Einleiteverbot für flüssige Rückstände nach § 51 Abs. 2 HWG ist zu beachten.
    Dabei ist Folgendes zu beachten:
  8. Um den der Anlagenauslegung zugrunde zu legenden Abwasserdurchsatz zu ermitteln, soll der Abwasseranfall bei bestehenden Anlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen gemessen werden. Die so ermittelte Wassermenge ist dann auf die volle Auslastung der Anlage hochzurechnen. Sollte die Messung im Einzelfall nicht möglich sein, kann der der Auslegung zugrunde zu legende Wasserdurchsatz aufgrund der Tabelle in Anlage 1 ermittelt werden.

3.2.2 Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)

Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.

Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10 Prozent des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.

Bei mit der Maschine fest verbundenen Sicherheitsabscheidern ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.

Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen HKW-Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die HKW-Phase im Störungsfalle selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.

Im Einzelfall kann auch eine Füllstandsmesseinrichtung, die beim Erreichen des Nutzvolumens der HKW-Phase optischen und akustischen Alarm auslöst, verwendet werden.

Sicherheitsabscheider, die mit einer Chemischreinigungsmaschine fest verbunden sind, sind so auszulegen, dass ihr Auffangvolumen der täglich höchstens anfallenden Abwassermenge entspricht.

Sie müssen außerdem den Inhalt der größten Destillierblase aufnehmen können, falls sie nicht mit einem Zwangslösemittelablauf zu einem Tank der Maschine ausgestattet sind.

Ein gemeinsamer Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) für mehrere Maschinen ist so zu bemessen, dass er die täglich höchstens anfallende Abwassermenge ausnehmen kann.

3.2.3 Auslegung von Adsorptionsanlagen

Die Adsorptionsanlage ist so zu gestalten, dass sie vom Abwasser gleichmäßig durchströmt wird. Der größtmögliche Volumenstrom ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Querschnittsverengung, zu begrenzen.

Die Adsorptionsanlage ist mehrstufig auszuführen. Bei der Berechnung der Beladekapazität ist die letzte Stufe nicht zu berücksichtigen. Diese dient als Sicherheitsfilter.

Im Falle der Ausführung als Aktivkohlefilter ist bei der Bemessung eine Beladekapazität der Kohle von höchstens 7 Gewichtsprozent (dies entspricht 10 Prozent Beladekapazität zuzüglich 50 Prozent Sicherheitszuschlag) HKW anzusetzen. Dabei ist im Zulauf der Anlage im Allgemeinen von einer HKW-Konzentration von 0,2 g/l bei der Verwendung von Tetrachlorethen als Lösemittel auszugehen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Reinigung von Leder Stoffe in das Abwasser gelangen, die die Löslichkeit der Halogenkohlenwasserstoffe über die vorstehend genannten Werte hinaus erhöhen, ist die tatsächliche Löslichkeit zu ermitteln. Dies kann durch die Übertragung von Analysenergebnissen vergleichbarer Anwendungsfälle oder durch entsprechende Analysen im Einzelfall erfolgen.

Durch vorstehende Untersuchungen festgestellte erhöhte Löslichkeiten sind bei der Bemessung des Aktivkohlefilters zu berücksichtigen.

Bei anderen Adsorptionsmedien als Aktivkohle gelten die o. g. Anforderungen entsprechend mit Ausnahme einer für das andere Adsorptionsmedium festzusetzenden höchstmöglichen Beladekapazität. Gleiches gilt für Extraktionsanlagen.

3.3 Betrieb der Anlagen

  1. Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs ist sachkundiges Personal einzusetzen.
  2. Der Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) ist vorzugsweise diskontinuierlich zu betreiben. Dabei soll der Ablauf des Abscheiders zur nachgeschalteten Reinigungsstufe frühestens 12 Stunden nach Einfüllen des Abwassers freigegeben werden. Das im Abscheider abgetrennte Lösemittel ist täglich zu entnehmen. Soweit beim Erreichen der zulässigen Lösemittelmenge im Abscheider nur optischer und akustischer Alarm ausgelöst wird, ist die Lösemittelphase nach Auslösung des Alarmes unverzüglich aus dem Abscheider zu entnehmen.
    Soweit im Einzelfalle ein diskontinuierlicher Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist durch technische Maßnahmen (siehe Nr. 3.2.2) sicherzustellen, dass eine gleichwertige Betriebssicherheit erreicht wird.
  3. Die Aktivkohle in den Adsorptionsanlagen zur Abwasserbehandlung ist grundsätzlich nach Durchsatz der in der Wartungs- und Bedienungsanleitung genannten Abwassermenge zu erneuern. Die Erneuerung der Aktivkohle muss jedoch spätestens dann erfolgen, wenn nach den im Rahmen der Eigenkontrolle durchgeführten Untersuchungen im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe eine Halogenkohlenwasserstoff-Konzentration von 10 mg/l erreicht oder überschritten wird.
  4. Beim Einsetzen neuer Kohle ist eine Konditionierung, zum Beispiel eine Befeuchtung, nach Angaben des Herstellers vorzunehmen. Beim Wechsel der Aktivkohlemodule ist stets das am stärksten belastete erste Modul zu entfernen. Die nachfolgenden Module sind dann jeweils um eine Stelle nach vorne zu schieben. Das neue unbelastete Modul ist als letzte Stufe einzusetzen.

4. Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und der Einleitung

4.1 Eigenkontrolle

Es ist das in der Anlage 3 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen, weitergehende Untersuchungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage bleiben unberührt. Ein Muster für ein solches Betriebstagebuch enthält Anlage 2.

4.2 Überwachung durch Sachverständige

Die Abwasserbehandlungsanlage ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von höchstens fünf Jahren durch einen zugelassenen Sachverständigen im Auftrage und auf Kosten des Anlagenbetreibers zu überwachen. Die Prüfbescheinigung ist der unteren Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung vorzulegen.

Der Sachverständige hat einen Prüfbericht zu fertigen. Soweit Mängel festgestellt wurden, sind in den Prüfbericht Vorschläge zur Beseitigung der Mängel aufzunehmen. Hält der Sachverständige eine Nachprüfung für erforderlich, hat er dies ebenfalls im Prüfbericht zu vermerken.

Der Prüfbericht ist dem Betreiber und - in zweifacher Ausfertigung - der Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung vorzulegen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist sechs Jahre nach Durchführung der Prüfung durch den Sachverständigen aufzubewahren und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen.

Soweit der Sachverständige eine Nachprüfung nach der Mängelbeseitigung für erforderlich hält, ist dies ebenfalls im Prüfbericht zu vermerken.

Die Zuständigkeit für die Anordnung zur Mängelbeseitigung und evtl. Nachprüfungen nach deren Durchführung liegt bei der Wasserbehörde. Der Sachverständige sollte jedoch unmittelbar bei der Durchführung der Untersuchung den Anlagenbetreiber auf festgestellte Mängel hinweisen, damit dieser bereits im Vorgriff auf die entsprechende Anordnung der Wasserbehörde mit der Mängelbeseitigung beginnen kann.

Bei der Sachverständigenüberwachung sind folgende Arbeiten durchzuführen:

  1. Vergleich der Anlage mit der Beschreibung in der Anzeige (siehe Nr. 2.4.7 der Indirekteinleiter VwV vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447).
  2. Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle:
  3. Funktionskontrolle wesentlicher Anlagenteile durch optische Prüfung.
  4. Messung des pH-Wertes und der Temperatur im Ablauf des Sicherheitsabscheiders sowie der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe und im Ablauf der Behandlungsanlage mittels einer Feldmethode unter Berücksichtigung der Hinweise zur Probenahme für die HKW-Bestimmung in Anlage 4,
  5. Prüfung der zur Eigenkontrolle eingesetzten Messgeräte, insbesondere:
  6. Optische Kontrolle der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf leicht erkennbare Mängel.
  7. Evtl. weitergehende Prüfungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage.

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 Prozesswasseranfall von Chemischreinigungsmaschinen in Liter (nach Herstellerangaben)1)Anlage 1


ChemischreinigungsmaschinenLadenmaschinenMaschinen in der Industriereinigung
Maschinenkapazität (kg)71220707070
Art der ChemischreinigungsverfahrenBezugseinheitProzesswasseranfall in Liter 
offene Bauart, mit Aktivkohlefilterkg*0,30,30,30,2110,2
Charge2,13,661470714
Tag**2543721688408568
geschlossene Bauart mit Kälteeinrichtungkg*0,110,080,07---
Charge0,811,5---
Tag**9,211,516,8---
extreme Kälteanlage mit Klein-Aktivkohlefilterkg*0,130,080,08---
Charge0,911,5---
Tag**10,81218---
1) Quelle: Bericht über die Freisetzung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen in
Reinigungen sowie in Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben, herausgegeben von der
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
* kg Reinigungsgut
* * bei 12 Chargen pro Tag

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"Betriebstagebuch" für Chemischreinigungsanlagen - allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil - Anlage 2


Name und Anschrift des Anlagenbetreibers: ...................... ........................................................................................Jahr: ................................................................................
Monat: ................................................................................


Datum12345678910111213141516171819202122232425262728293031
1.Maschinen-Nr. 1                               
2.Chargenzahl 2                               
3.Nachfüll- bzw. Verbrauchsmenge an Lösemitteln 3                               
4.Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag 4                               
5.Regeneration der Abluftfilter durchgeführt 5                               
6.Kontaktwasser in Sicherheitsabscheider eingefüllt 6                               
7.Abwasserdurchsatz durch die Anlage 7                               
8.pH-Wert 8                               
9.HKW-Konzentration in mg/l, gemessen als Messmethode 9                               
10.Aktivkohle/ -Filter 10 der Abwasseranlage gewechselt 11                               
11.Sichtkontrolle der Auffangeinrichtungen 12
- HKW-Lagerung/
- Reststofflagerung
- Reinigungsmaschinen
- Abluftbehandlungsanlage
- Abwasserbehandlungsanlage
                               
12.Dichtheit der Reinigungsmaschinen 13                               
13.Bemerkungen 14                               
15.Eigenkontrolle durchgeführt von (Name eintragen)                               
gesehen: ......................................... 15

(Unterschrift, Datum)

Erläuterungen zum Betriebstagebuch

  1. Bei Betrieben, die an einer Betriebsstelle mehrere Reinigungsmaschinen betreiben, wird hier die interne Maschinen-Nr. eingetragen.
  2. Hier wird angegeben, wie viele Chargen am jeweiligen Tag in der unter 1. genannten Maschine gereinigt wurden.
  3. Hier wird an den Tagen, an denen Lösemittel in die Maschine eingefüllt oder nachgefüllt wurde, die jeweilige Lösemittel- 1 menge in Liter eingetragen.
  4. Hier wird eingetragen, wie oft am jeweiligen Tag destilliert wurde. Bei ständig betriebenen Destillationsanlagen wird "k" und die Betriebsdauer der Destillationsanlage in Stunden eingetragen.
  5. Hier wird eingetragen, an welchen Tagen die Aktivkohlefilter der Abgasbehandlungsanlage regeneriert wurde.
  6. Bei Sicherheitsabscheidern, die direkt mit der Reinigungsmaschine verrohrt sind, wird hier ein " d" eingetragen.
    Falls das Abwasser zunächst an der Chemischreinigungsmaschine gesammelt und danach in Behältern zur Abwasseranlage transportiert wird, ist einzutragen, welche Abwassermenge am jeweiligen Tag aus diesen Behältern in den Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) eingefüllt wurde.
  7. Hier wird das Abwasservolumen gemäß dem Zählwerk der Abwasserbehandlungsanlage eingetragen, soweit ein Zählwerk vorhanden ist.
  8. Das Ergebnis der pH-Wert-Messung (mit Indikatorpapier) ist einzutragen.
  9. Hier wird eingetragen, auf welche Weise und mit welchen Geräten die HKW-Konzentration ermittelt wurde, zum Beispiel AOX, Summe der HKW, Perchlorethylen; außerdem wird der Messwert protokolliert.
  10. Art des Adsorbermaterials eintragen, falls ein anderes Material als Aktivkohle verwendet wird.
  11. Hier ist anzukreuzen, wenn am jeweiligen Tag die Kohle gewechselt wurde.
  12. Das Ergebnis der Sichtkontrolle wird eingetragen: i. O. (in Ordnung); Mängel (nähere Angaben s. Bemerkungen).
  13. Das Ergebnis der Prüfung nach VBG 66 wird eingetragen.
  14. Hier sind Besonderheiten im Betrieb der Reinigungsmaschine und der Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Sicherheitseinrichtungen und Zeitpunkt, Art und Umfang der Wartungsarbeiten zu vermerken.
    Erforderlichenfalls ist ein Zusatzblatt zu verwenden. Es wird empfohlen, in dieser Spalte auch zu vermerken, ob am jeweiligen Tag eine Überprüfung durch die Stadt/Gemeinde, Sachverständige oder die Wasserbehörde stattgefunden hat.
  15. Durch den Betriebsleiter oder den Gewässerschutzbeauftragten sind die Eintragungen monatlich zu überprüfen.

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Eigenkontrollanforderungen für Chemischreinigungsanlagen Anlage 3


Lfd. Nr.ParameterUntersuchungshäufigkeitBemerkungen
1. Abwasseranfall in Liter pro Tag 1
2. Gewicht an Reinigungsgut in kg/Tag Anzahl der Chargen pro Tagtfür jede Maschinengröße getrennt angeben 2
3. Nachfüll- bzw. Verbrauchsmenge an Lösemittel in Litert
4. Anzahl der Destillationsvorgänge je Tagtwie lfd. Nr. 2
5. Anzahl der Regenerierungsvorgänge der Aktivkohle - Abgasfilter pro Tagtwie lfd. Nr. 2
6. pH-Wert im Zulauf zum Sicherheitsabscheidermmit Indikatorpapier
7. Sichtkontrolle der Wasserabscheider und der Abwasserbehandlungsanlage insbesondere auf Emulsionsbildung im Lösemittelabscheidert
8. Austauschzeitpunkt und Austauschmenge des Adsorbense
9. Zeitpunkt der Reinigung und Wartung des Sicherheitsabscheiderse
10. Zeitpunkt des Lösemittelabzugs und Entnahmemenge in Litere
11. Ermittlung der HKW-Konzentration ins Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule 3
a) bei direkt mit der Chemischreinigungsanlage verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen:mhalbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5
b) wem das Abwasser in Behältern von der Chemischreinigungsanlage zur Abwasseranlage transportiert wird:mhalbquantitative Untersuchung/ 4 oder quantitative Untersuchung/ 5
Werden von jeder Abwassercharge vor der Behandlung eine Sichtkontrolle 6 auf evtl. Trübung durchgeführt und getrübte Chargen der Destillationsanlage zugeführt, gilt nebenstehender Zeitabstand zwischen 2 Untersuchungen:2 mhalbquantitative Untersuchung) oder qualitative Untersuchung)
12. Sichtkontrolle der Auffangvorrichtungen
12.1 auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit (z.B. Beschädigung, Rost)m
12.2 auf ausgetretene Flüssigkeiten (ggf. Ermittlung der Ursache)
13. Überprüfung der Chemischreinigungsmaschine auf Dichtheittsiehe VBG 66 7
1) Bei direkt mit den Reinigungsmaschinen verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen ist die Abwassermenge durch ein im Zu- oder Ablauf des Sicherheitsabscheiders oder der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage installiertes Mengenmessgerät zu erfassen.

2) Werden verschiedene Reinigungstechniken im gleichen Betrieb eingesetzt, sind die Angaben entsprechend aufzugliedern.

3) Die HKW-Bestimmung kann mit den vereinfachten Methoden ("Schnelltests") im Anlagenauslauf nicht mit der erforderlichen Empfindlichkeit erfolgen. Durch die Messung im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule kann jedoch mit genügender Genauigkeit der beginnende Durchbruch in dieser Säule erkannt werden. Bei einer Auslegung der Anlage gemäß Abschnitt 3.2.3 steht bei einem HKW-Durchbruch in der vorletzten Säule dann als Reserve immer noch eine Säule zur Verfügung.

4) Geeignet sind zum Beispiel Verfahren, bei denen eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes festgelegte Wassermenge mit einem definierten Luftstrom ausgestrippt und die HKW-Konzentration in der Gasphase mit einem Prüfröhrchen ermittelt wird.

5) Geeignet sind Verfahren, mit denen bei einer HKW-Konzentration von 10 mg/l ein qualitativer HKW-Nachweis möglich ist.

6) Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist im Betriebstagebuch einzutragen.

7) Unfallverhütungsvorschrift "Chemischreinigung" (VBG 66)

Legende:

t = an allen Betriebstagen der Anlage
w = wöchentlich
m = monatlich
2 m = im Abstand von 2 Monaten
e = jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung eintragen

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Bestimmung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe - Vorgehensweise bei der Probenahme - Anlage 4
  1. Bei der Probenahme sind Substanzverluste an Halogenkohlenwasserstoffen durch Ausgasen oder Adsorption an die Probenahmeeinrichtung, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Soweit das Abwasser durch eine Adsorptions-, eine Extraktions-, eine Strip- oder Kombination der v. g. Anlagen vorbehandelt wird, hat die Probenahme zur Bestimmung der Belastung durch Halogenkohlenwasserstoffe als Stichprobe zu erfolgen. Als Probengefäße sind Glasflaschen mit Schliffstopfen zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmung der Halogenkohlenwasserstoffkonzentration durch Dampfraumanalyse erfolgen soll, in diesem Falle sind die hierfür erforderlichen speziellen Probenahmeflaschen zu verwenden. Beim Befüllen der Probenahmeflasche ist das Ablaufrohr des Probenahmehahnes bis zum Boden der Probenahmeflasche zu führen. Die Probenahmeflasche ist unverzüglich zu verschließen und der Verschluss zu sichern.
  2. Soweit die Probenahmegefäße nicht im freien Gefälle aus einem Probenahmehahn der Vorbehandlungsanlage gefüllt werden können, ist die Probe aus dem Ablaufschacht der Vorbehandlungsanlage zu schöpfen. Dabei ist ein Schöpfer aus Metall zu verwenden.
  3. Eine Teilprobe ist vor Ort mittels eines vereinfachten Verfahrens zu untersuchen. Falls hierbei zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Überwachungswert gemäß dem jeweiligen Bescheid unterschritten wird, ist eine weitergehende Untersuchung auf Halogenkohlenwasserstoffe nicht erforderlich.
  4. Neben der Bestimmung der Halogenkohlenwasserstoffkonzentration sind bei der örtlichen Probenahme die Abwassertemperatur sowie der pH-Wert des Abwassers zu messen.


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Verwaltungsvorschrift "Anforderungen an Einleitungen aus
Chemischreinigungsanlagen (ChemreinVwV)"

(StAnz. Nr. 48 vom 02.12.2002 S. 4525)



Die nachstehende Verwaltungsvorschrift "Anforderungen an Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen (ChemreinVwV)" führe ich hiermit ein.

Die ChemreinVwV wird in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessen.de) im Bereich "Umwelt/Wasser und Boden/Anlagenbezogener Gewässerschutz" eingestellt.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Die Verwaltungsvorschrift "Anforderungen an Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen (ChemreinVwV)" vom 16. Februar 1992 (StAnz. S. 640), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. August 1997 (StAnz. 1998 S. 438), wird hiermit aufgehoben.

Wiesbaden, 11. November 2002