ChemreinVwV - Anforderungen an Einleitungen aus Cheinischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen
(StAnz. Nr. 48 vom 02.12.2002 S. 4525) *
1 Ziel
Durch diese Verwaltungsvorschrift wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 " Chemischreinigung" der Abwasserverordnung (AbwV) von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage (indirekte Einleitungen) durch die Indirekteinleiterverordnung befreit sind, soweit die Abwasserbehandlungsanlage nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.
Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit zur Befreiung von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, sollen die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungserlaubnis dienen.
2. Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung
unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhanges 52 der Abwasserverordnung stammt.
Bei direkten Einleitungen aus dem genannten Abwasserherkunftsbereich kann diese Verwaltungsvorschrift sinngemäß angewandt werden.
3. Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage
3.1 Begriffe
Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus den Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen) zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW).
Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.
3.2 Bauart der Anlagen
3.2.1 Allgemeine Anforderungen
3.2.2 Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)
Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.
Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10 Prozent des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.
Bei mit der Maschine fest verbundenen Sicherheitsabscheidern ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.
Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen HKW-Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die HKW-Phase im Störungsfalle selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.
Im Einzelfall kann auch eine Füllstandsmesseinrichtung, die beim Erreichen des Nutzvolumens der HKW-Phase optischen und akustischen Alarm auslöst, verwendet werden.
Sicherheitsabscheider, die mit einer Chemischreinigungsmaschine fest verbunden sind, sind so auszulegen, dass ihr Auffangvolumen der täglich höchstens anfallenden Abwassermenge entspricht.
Sie müssen außerdem den Inhalt der größten Destillierblase aufnehmen können, falls sie nicht mit einem Zwangslösemittelablauf zu einem Tank der Maschine ausgestattet sind.
Ein gemeinsamer Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) für mehrere Maschinen ist so zu bemessen, dass er die täglich höchstens anfallende Abwassermenge ausnehmen kann.
3.2.3 Auslegung von Adsorptionsanlagen
Die Adsorptionsanlage ist so zu gestalten, dass sie vom Abwasser gleichmäßig durchströmt wird. Der größtmögliche Volumenstrom ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Querschnittsverengung, zu begrenzen.
Die Adsorptionsanlage ist mehrstufig auszuführen. Bei der Berechnung der Beladekapazität ist die letzte Stufe nicht zu berücksichtigen. Diese dient als Sicherheitsfilter.
Im Falle der Ausführung als Aktivkohlefilter ist bei der Bemessung eine Beladekapazität der Kohle von höchstens 7 Gewichtsprozent (dies entspricht 10 Prozent Beladekapazität zuzüglich 50 Prozent Sicherheitszuschlag) HKW anzusetzen. Dabei ist im Zulauf der Anlage im Allgemeinen von einer HKW-Konzentration von 0,2 g/l bei der Verwendung von Tetrachlorethen als Lösemittel auszugehen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Reinigung von Leder Stoffe in das Abwasser gelangen, die die Löslichkeit der Halogenkohlenwasserstoffe über die vorstehend genannten Werte hinaus erhöhen, ist die tatsächliche Löslichkeit zu ermitteln. Dies kann durch die Übertragung von Analysenergebnissen vergleichbarer Anwendungsfälle oder durch entsprechende Analysen im Einzelfall erfolgen.
Durch vorstehende Untersuchungen festgestellte erhöhte Löslichkeiten sind bei der Bemessung des Aktivkohlefilters zu berücksichtigen.
Bei anderen Adsorptionsmedien als Aktivkohle gelten die o. g. Anforderungen entsprechend mit Ausnahme einer für das andere Adsorptionsmedium festzusetzenden höchstmöglichen Beladekapazität. Gleiches gilt für Extraktionsanlagen.
3.3 Betrieb der Anlagen
4. Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und der Einleitung
4.1 Eigenkontrolle
Es ist das in der Anlage 3 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen, weitergehende Untersuchungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage bleiben unberührt. Ein Muster für ein solches Betriebstagebuch enthält Anlage 2.
4.2 Überwachung durch Sachverständige
Die Abwasserbehandlungsanlage ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von höchstens fünf Jahren durch einen zugelassenen Sachverständigen im Auftrage und auf Kosten des Anlagenbetreibers zu überwachen. Die Prüfbescheinigung ist der unteren Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung vorzulegen.
Der Sachverständige hat einen Prüfbericht zu fertigen. Soweit Mängel festgestellt wurden, sind in den Prüfbericht Vorschläge zur Beseitigung der Mängel aufzunehmen. Hält der Sachverständige eine Nachprüfung für erforderlich, hat er dies ebenfalls im Prüfbericht zu vermerken.
Der Prüfbericht ist dem Betreiber und - in zweifacher Ausfertigung - der Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung vorzulegen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist sechs Jahre nach Durchführung der Prüfung durch den Sachverständigen aufzubewahren und auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen.
Soweit der Sachverständige eine Nachprüfung nach der Mängelbeseitigung für erforderlich hält, ist dies ebenfalls im Prüfbericht zu vermerken.
Die Zuständigkeit für die Anordnung zur Mängelbeseitigung und evtl. Nachprüfungen nach deren Durchführung liegt bei der Wasserbehörde. Der Sachverständige sollte jedoch unmittelbar bei der Durchführung der Untersuchung den Anlagenbetreiber auf festgestellte Mängel hinweisen, damit dieser bereits im Vorgriff auf die entsprechende Anordnung der Wasserbehörde mit der Mängelbeseitigung beginnen kann.
Bei der Sachverständigenüberwachung sind folgende Arbeiten durchzuführen:
Prozesswasseranfall von Chemischreinigungsmaschinen in Liter (nach Herstellerangaben)1) | Anlage 1 |
Chemischreinigungsmaschinen | Ladenmaschinen | Maschinen in der Industriereinigung | |||||
Maschinenkapazität (kg) | 7 | 12 | 20 | 70 | 70 | 70 | |
Art der Chemischreinigungsverfahren | Bezugseinheit | Prozesswasseranfall in Liter | |||||
offene Bauart, mit Aktivkohlefilter | kg* | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,2 | 1 | 10,2 |
Charge | 2,1 | 3,6 | 6 | 14 | 70 | 714 | |
Tag** | 25 | 43 | 72 | 168 | 840 | 8568 | |
geschlossene Bauart mit Kälteeinrichtung | kg* | 0,11 | 0,08 | 0,07 | - | - | - |
Charge | 0,8 | 1 | 1,5 | - | - | - | |
Tag** | 9,2 | 11,5 | 16,8 | - | - | - | |
extreme Kälteanlage mit Klein-Aktivkohlefilter | kg* | 0,13 | 0,08 | 0,08 | - | - | - |
Charge | 0,9 | 1 | 1,5 | - | - | - | |
Tag** | 10,8 | 12 | 18 | - | - | - | |
1) Quelle:
Bericht über die Freisetzung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen in Reinigungen sowie in Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) * kg Reinigungsgut * * bei 12 Chargen pro Tag |
"Betriebstagebuch" für Chemischreinigungsanlagen - allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil - | Anlage 2 |
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers: ...................... ........................................................................................ | Jahr: ................................................................................ |
Monat: ................................................................................ |
Datum | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | |
1. | Maschinen-Nr. 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Chargenzahl 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Nachfüll- bzw. Verbrauchsmenge an Lösemitteln 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Regeneration der Abluftfilter durchgeführt 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Kontaktwasser in Sicherheitsabscheider eingefüllt 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
7. | Abwasserdurchsatz durch die Anlage 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||
8. | pH-Wert 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||
9. | HKW-Konzentration in mg/l, gemessen als Messmethode 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||
10. | Aktivkohle/ -Filter 10 der Abwasseranlage gewechselt 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||
11. | Sichtkontrolle der Auffangeinrichtungen 12 - HKW-Lagerung/ - Reststofflagerung - Reinigungsmaschinen - Abluftbehandlungsanlage - Abwasserbehandlungsanlage | |||||||||||||||||||||||||||||||
12. | Dichtheit der Reinigungsmaschinen 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||
13. | Bemerkungen 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||
15. | Eigenkontrolle durchgeführt von (Name eintragen) | |||||||||||||||||||||||||||||||
gesehen: ......................................... 15
(Unterschrift, Datum) |
Erläuterungen zum Betriebstagebuch
Eigenkontrollanforderungen für Chemischreinigungsanlagen | Anlage 3 |
Lfd. Nr. | Parameter | Untersuchungshäufigkeit | Bemerkungen |
1. | Abwasseranfall in Liter pro Tag 1 | ||
2. | Gewicht an Reinigungsgut in kg/Tag Anzahl der Chargen pro Tag | t | für jede Maschinengröße getrennt angeben 2 |
3. | Nachfüll- bzw. Verbrauchsmenge an Lösemittel in Liter | t | |
4. | Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag | t | wie lfd. Nr. 2 |
5. | Anzahl der Regenerierungsvorgänge der Aktivkohle - Abgasfilter pro Tag | t | wie lfd. Nr. 2 |
6. | pH-Wert im Zulauf zum Sicherheitsabscheider | m | mit Indikatorpapier |
7. | Sichtkontrolle der Wasserabscheider und der Abwasserbehandlungsanlage insbesondere auf Emulsionsbildung im Lösemittelabscheider | t | |
8. | Austauschzeitpunkt und Austauschmenge des Adsorbens | e | |
9. | Zeitpunkt der Reinigung und Wartung des Sicherheitsabscheiders | e | |
10. | Zeitpunkt des Lösemittelabzugs und Entnahmemenge in Liter | e | |
11. | Ermittlung der HKW-Konzentration ins Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule 3 | ||
a) bei direkt mit der Chemischreinigungsanlage verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen: | m | halbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5 | |
b) wem das Abwasser in Behältern von der Chemischreinigungsanlage zur Abwasseranlage transportiert wird: | m | halbquantitative Untersuchung/ 4 oder quantitative Untersuchung/ 5 | |
Werden von jeder Abwassercharge vor der Behandlung eine Sichtkontrolle 6 auf evtl. Trübung durchgeführt und getrübte Chargen der Destillationsanlage zugeführt, gilt nebenstehender Zeitabstand zwischen 2 Untersuchungen: | 2 m | halbquantitative Untersuchung) oder qualitative Untersuchung) | |
12. | Sichtkontrolle der Auffangvorrichtungen | ||
12.1 | auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit (z.B. Beschädigung, Rost) | m | |
12.2 | auf ausgetretene Flüssigkeiten (ggf. Ermittlung der Ursache) | ||
13. | Überprüfung der Chemischreinigungsmaschine auf Dichtheit | t | siehe VBG 66 7 |
1) Bei direkt mit den Reinigungsmaschinen verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen ist die Abwassermenge durch ein im Zu- oder Ablauf des Sicherheitsabscheiders oder der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage installiertes Mengenmessgerät zu erfassen.
2) Werden verschiedene Reinigungstechniken im gleichen Betrieb eingesetzt, sind die Angaben entsprechend aufzugliedern. 3) Die HKW-Bestimmung kann mit den vereinfachten Methoden ("Schnelltests") im Anlagenauslauf nicht mit der erforderlichen Empfindlichkeit erfolgen. Durch die Messung im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule kann jedoch mit genügender Genauigkeit der beginnende Durchbruch in dieser Säule erkannt werden. Bei einer Auslegung der Anlage gemäß Abschnitt 3.2.3 steht bei einem HKW-Durchbruch in der vorletzten Säule dann als Reserve immer noch eine Säule zur Verfügung. 4) Geeignet sind zum Beispiel Verfahren, bei denen eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes festgelegte Wassermenge mit einem definierten Luftstrom ausgestrippt und die HKW-Konzentration in der Gasphase mit einem Prüfröhrchen ermittelt wird. 5) Geeignet sind Verfahren, mit denen bei einer HKW-Konzentration von 10 mg/l ein qualitativer HKW-Nachweis möglich ist. 6) Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist im Betriebstagebuch einzutragen. 7) Unfallverhütungsvorschrift "Chemischreinigung" (VBG 66) |
Legende:
t = an allen Betriebstagen der Anlage
w = wöchentlich
m = monatlich
2 m = im Abstand von 2 Monaten
e = jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung eintragen
Bestimmung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe - Vorgehensweise bei der Probenahme - | Anlage 4 |
*)
Verwaltungsvorschrift "Anforderungen an Einleitungen aus
Chemischreinigungsanlagen (ChemreinVwV)"
(StAnz. Nr. 48 vom 02.12.2002 S. 4525)
Die nachstehende Verwaltungsvorschrift "Anforderungen an Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen (ChemreinVwV)" führe ich hiermit ein.
Die ChemreinVwV wird in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessen.de) im Bereich "Umwelt/Wasser und Boden/Anlagenbezogener Gewässerschutz" eingestellt.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift "Anforderungen an Einleitungen aus Chemischreinigungsanlagen (ChemreinVwV)" vom 16. Februar 1992 (StAnz. S. 640), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. August 1997 (StAnz. 1998 S. 438), wird hiermit aufgehoben.
Wiesbaden, 11. November 2002