Regelwerk, Wasser, Abwasser, Hessen
IndirekteinleiterVwV
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1. Ziel
2. Genehmigungspflicht
2.1. Feststellung und Abgrenzung2.2. Anforderungen an die Genehmigung
2.3. Zusammenhang Gewässerschutz und Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser nach der IndV
2.4. Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörden
3. Antragstellung und Erteilung der Genehmigung
3.1. Allgemeines3.2. Konzentrationswirkung
3.3. Nicht rechtmäßig bestehende Indirekteinleitung
4. Anzeige einer Indirekteinleitung (zu § 2 der IndV)
4.1. Prüfung der Anzeige durch die Wasserbehörde4.2. Bestätigung der Anzeige durch die Wasserbehörde
4.3. Überwachung angezeigter Indirekteinleitungen durch die Wasserbehörde
5. Sanierung bestehender Indirekteinleitungen - Anpassung an den Stand der Technik
5.1. Fristen5.2. Sanierungsbescheid
6 Indirekteinleiterüberwachung
6.1. Allgemeine Anforderungen6.2. Überwachung durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 IndV
6.2.1 Zulassung der sachverständigen Stellen6.2.2 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde
7. Anforderungen an die Abwasserbehandlungsanlage
8. Erfassung und Information der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
9. Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen
10. Eintragung in das Wasserbuch
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Hinweise zu den bestimmten Indirekteinleitungen
I. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 49 der AbwV
1. Allgemeines
2. Begriffsbestimmungen
II. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 50 der AbwV
III. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 52 der AbwV
IV. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 53 der AbwV
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Behandlung von Bädern2.2 Hängermaschinen
2.3 Entwicklungstrommeln
2.4 Wassersparschaltung
2.5 Kaskadenspülung