Regelwerk, Wasser, Abwasser, Hessen

IndirekteinleiterVwV
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1. Ziel

2. Genehmigungspflicht

2.1. Feststellung und Abgrenzung

2.2. Anforderungen an die Genehmigung

2.3. Zusammenhang Gewässerschutz und Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser nach der IndV

2.4. Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörden

3. Antragstellung und Erteilung der Genehmigung

3.1. Allgemeines

3.2. Konzentrationswirkung

3.3. Nicht rechtmäßig bestehende Indirekteinleitung

4. Anzeige einer Indirekteinleitung (zu § 2 der IndV)

4.1. Prüfung der Anzeige durch die Wasserbehörde

4.2. Bestätigung der Anzeige durch die Wasserbehörde

4.3. Überwachung angezeigter Indirekteinleitungen durch die Wasserbehörde

5. Sanierung bestehender Indirekteinleitungen - Anpassung an den Stand der Technik

5.1. Fristen

5.2. Sanierungsbescheid

6 Indirekteinleiterüberwachung

6.1. Allgemeine Anforderungen

6.2. Überwachung durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 IndV

6.2.1 Zulassung der sachverständigen Stellen

6.2.2 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde

7. Anforderungen an die Abwasserbehandlungsanlage

8. Erfassung und Information der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters

9. Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen

10. Eintragung in das Wasserbuch

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Hinweise zu den bestimmten Indirekteinleitungen

I. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 49 der AbwV

1. Allgemeines

2. Begriffsbestimmungen

II. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 50 der AbwV

III. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 52 der AbwV

IV. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 53 der AbwV

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Behandlung von Bädern

2.2 Hängermaschinen

2.3 Entwicklungstrommeln

2.4 Wassersparschaltung

2.5 Kaskadenspülung