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Regelwerk, Wasser, Abwasser, Hessen
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IndirekteinleiterVwV
Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung

- Hessen -

Vom 25. Juli 2023
(StAnz. Nr. 32 vom 07.08.2023 S. 1032)



Archiv: 2001, 2006, 2012, 2017, 2019

1. Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach dem § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5), und § 38 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), in Verbindung mit der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 484) erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 WHG.

2. Genehmigungspflicht

2.1. Feststellung und Abgrenzung

Wenn die Indirekteinleitung durch eine Geringfügigkeitsregelung in Teil A des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist, besteht insoweit weder eine Genehmigungspflicht noch eine Anzeigemöglichkeit. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil A Abs. 2, Anhang 25 Teil A Abs. 2, Anhang 31 Teil A Abs. 2, Anhang 53 Teil A Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil A Abs. 3.

Das indirekte Einleiten von Abwasser, für das in der AbwV Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedarf nach § 58 Abs. 1 WHG der Genehmigung durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde, sofern nach Landesrecht nicht die Möglichkeit einer Anzeige besteht. Die Genehmigungspflicht nach § 58 Abs. 1 WHG beginnt mit dem Inkrafttreten der maßgeblichen Anforderungen nach der geänderten AbwV.

Werden in der AbwV in Teil B (Allgemeine Anforderungen) Anforderungen gestellt, die für den Ort des Anfalls gelten, so ist eine Genehmigung erforderlich. Derartige Regelungen finden sich derzeit in den Anhängen 22, 32 und 53 AbwV.

Soweit in einem Anhang zur AbwV Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält.

Es ist zulässig, Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die eine Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen besteht, gemeinsam mit Abwasser, dessen Indirekteinleitung keiner Genehmigung bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die Indirekteinleitung des gemeinsam behandelten Abwassers genehmigungspflichtig.

Anforderungen an das Abwasser in den Anhängen der AbwV für die Einleitstelle (Teil C) sind im Hinblick auf die Feststellung der Genehmigungspflicht für indirekte Abwassereinleitungen unerheblich, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.

2.2. Anforderungen an die Genehmigung

Die Anforderungen an die Genehmigung ergeben sich aus § 58 Abs. 2 WHG. Für die Indirekteinleitungen gelten die Anforderungen der jeweiligen Anhänge der AbwV (mit Ausnahme von Teil C) sowie die allgemeinen Anforderungen (§ 3 AbwV) der AbwV in der jeweils geltenden Fassung. Als Ort vor der Vermischung gilt nach § 5 Abs. 2 AbwV auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur AbwV.

Bei der gemeinsamen Behandlung von Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die eine Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen besteht, mit Abwasser, dessen Indirekteinleitung keiner Genehmigung bedarf, kann die Genehmigung nur Regelungen treffen, die sich auf die genehmigungspflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten Stoffe beziehen.

Bei der gemeinsamen Behandlung muss für jeden durch Anforderungen vor der Vermischung des Abwassers begrenzten Parameter mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei der getrennten Behandlung. Bei der Ermittlung des Umfanges der Verminderung dürfen nur Verfahren berücksichtigt werden, bei denen die Belastung nicht entgegen dem Stand der Technik in andere Umweltmedien wie Luft und Boden verlagert wird. Ein Verfahren ist für die gemeinsame Behandlung insbesondere geeignet, wenn das Verfahrensprinzip auch für die getrennte Behandlung jedes einzelnen Teilstroms geeignet wäre.

Sind in einem Anhang zur AbwV für einen Abwasserteilstrom Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil E) festgelegt, ist eine Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen erst nach einer den "Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls" entsprechenden Verminderung der Abwasserbelastung zulässig.

Zu beachten ist, dass die zur Bezeichnung des Herkunftsbereiches verwendeten Begriffe in den Anhängen zur AbwV teilweise nicht mit den durch die Betriebe verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen.

2.3. Zusammenhang Gewässerschutz und Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser nach der IndV

Im Grundsatz lösen die jeweiligen Frachtwerte der IndV bei Überschreitung lediglich ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für die Indirekteinleitung in eine nachgeschaltete öffentliche Abwasseranlage aus. Sofern aus technischen Gründen vor der Grundwasserentnahme eine Frachtabschätzung nicht möglich ist, zum Beispiel bei Pumpversuchen, Errichtung von Grundwassermessstellen, können ersatzweise die Konzentrationswerte herangezogen werden. Die Schwellenwerte sind nicht für Grundwassersanierungen heranzuziehen.

Von daher gelten sie unabhängig von den Werten, die für eventuell erforderliche Grundwassersanierungsmaßnahmen nach § 90 WHG in Verbindung mit § 57 HWG und in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen (GWS-VwV) vom 18. Juli 2021 herangezogen werden.

Die in Anhang 1 der IndV genannten Schwellenwerte stellen sicher, dass die in der AbwV für die Indirekteinleitungen begrenzten Werte, die dem Stand der Technik der Abwasserbehandlung für bestimmte Herkunftsbereiche entsprechen, auch bei der Indirekteinleitung von Grundwasser im Sinne von Mindestanforderungen eingehalten werden. Die Anforderungen für die Ableitung des Grundwassers aus Sanierungsmaßnahmen gemäß GWS-VwV bleiben davon unberührt.

2.4. Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörden

  1. Indirekteinleitungen von nichthäuslichem Abwasser bedürfen nach kommunalem Satzungsrecht in der Regel einer Zulassung durch die Abwasserbeseitigungspflichtige oder den Abwasserbeseitigungspflichtigen (zum Beispiel Stadtentwässerungsamt, Tiefbauamt). Diese Zulassungspflicht besteht zusätzlich neben der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht.
  2. Die Überwachung der in den Anhängen zur AbwV enthaltenen Anforderungen erfolgt durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG unmittelbar gegenüber der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter. Eine Verlagerung auch von Teilpflichten auf die Unternehmerinnen oder Unternehmer der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlage ist nicht zulässig. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Überwachung (siehe Nr. 9 und § 4 Abs. 2 IndV) bleibt unberührt.
  3. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 37 HWG) können in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von kommunalem Satzungsrecht zusätzliche Anforderungen auch für Stoffe im Abwasser festsetzen, für die in der AbwV Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls enthalten sind, sofern damit eigene Schutzziele wie zum Beispiel der Schutz der Abwasseranlage und der dort Beschäftigten verfolgt werden.

3. Antragstellung und Erteilung der Genehmigung

3.1. Allgemeines

Eine Genehmigung für Indirekteinleitungen darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WHG, für Grundwasser auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 HWG erfüllt sind.

Die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung sowie Errichtung und Betrieb von erforderlichen Abwasseranlagen und Einrichtungen sind sicherzustellen. Qualitätsanforderungen an die Gewässer sind einzuhalten. Es können daher Anforderungen gestellt werden, die über den Stand der Technik hinausgehen. Zur Sicherstellung, dass die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage nicht gefährdet wird, sind im Genehmigungsverfahren für die Indirekteinleitung die Unternehmerin oder der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage anzuhören.

3.2. Konzentrationswirkung

Die Genehmigung nach § 58 WHG in Verbindung mit § 38 HWG kann in andere behördliche Zulassungen eingeschlossen (konzentriert) werden, soweit diese eine Konzentrationswirkung entfalten (zum Beispiel nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Altlastensanierung nach § 13 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Sanierung von Gewässerverunreinigungen nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HWG). Die im BBodSchG verwendeten Begriffe "Verbindlichkeitserklärung" (eines Sanierungsplanes) und "Zustimmung" sind Zulassungen im Sinne von § 2 Abs. 1 IndV. Es obliegt der zuständigen Bodenschutzbehörde, ob sie die Genehmigungen für die Indirekteinleitungen in ihre Zulassungen einbeziehen möchte; im Falle der Einbeziehung ist das Einvernehmen mit der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde erforderlich.

Bei Indirekteinleitungen aus Anlagen, die nach BImSchG genehmigungsbedürftig sind, wird die hierzu erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nach § 58 WHG im immissionsschutzrechtlichen Verfahren miterteilt (siehe auch die einschlägigen Verfahrenshandbücher zum Vollzug des BimSchG 1 . Bei Änderungen von BImSchG-Anlagen, die im immissionsschutzrechtlichen Sinn nicht wesentlich sind und somit nur in einem Anzeigeverfahren abgehandelt werden, kann es sein, dass ein separater wasserrechtlicher Bescheid erforderlich wird, falls aus wasserrechtlicher Sicht eine wesentliche Änderung vorliegt oder die Indirekteinleitergenehmigung abgelaufen ist. Sofern für die Indirekteinleitung die Möglichkeit einer wasserrechtlichen Anzeige nach der IndV besteht und von dieser Gebrauch gemacht wird, ist dem immissionsschutzrechtlichen Antrag (Kapitel 10 2 das zutreffende Anzeigeformular der IndV beizufügen.

3.3. Nicht rechtmäßig bestehende Indirekteinleitung

Die der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde bekannten Indirekteinleiterinnen oder Indirekteinleiter, für deren Indirekteinleitung eine Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist und die diese weder angezeigt noch einen Genehmigungsantrag gestellt haben, sind durch die für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unter Terminsetzung aufzufordern, einen Genehmigungsantrag zu stellen oder diese anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige erfüllt sind. Zudem wird auf das Vorliegen eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes nach § 103 Abs. 1 Nr. 9 WHG oder nach § 73 Abs. 1 Nr. 10 HWG in Verbindung mit § 8 Satz 1 Nr. 1 IndV hingewiesen.

4. Anzeige einer Indirekteinleitung (zu § 2 der IndV)

4.1. Prüfung der Anzeige durch die Wasserbehörde

  1. Durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde wird die Anzeige der Indirekteinleitung mindestens auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.

    Die Anzeigeunterlagen sind als vollständig anzusehen, wenn

  2. Die Angaben in der Anzeige sind zumindest durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Dies schließt stichprobenweise durchzuführende weitergehende Überprüfungen nicht aus.

    Bei Anzeigen für die Indirekteinleitung von Grundwasser in die öffentliche Kanalisation reicht eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Unterlagen aus. Soweit Grundwasseranalysen vorzulegen sind, ist ein Abgleich mit den Schwellenwerten gemäß Anhang 1 der IndV im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche Genehmigungspflicht ausreichend.

4.2. Bestätigung der Anzeige durch die Wasserbehörde

  1. Soweit die Anzeige vollständig und plausibel ist, ist der Eingang zu bestätigen und der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter mitzuteilen, dass die Indirekteinleitung eingestellt oder ein Genehmigungsantrag gestellt werden muss, wenn sich Änderungen ergeben, durch die die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht mehr erfüllt sind.
  2. Soweit nach § 3 Abs. 1 IndV eine Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch Sachverständige vor der Inbetriebnahme gefordert wird, sind die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter mit der Eingangsbestätigung der Anzeige ebenfalls darauf hinzuweisen, soweit der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde noch kein Prüfbericht vorliegt.

4.3. Überwachung angezeigter Indirekteinleitungen durch die Wasserbehörde

  1. Nach Überschreitung des geplanten Termins zur Inbetriebnahme der angezeigten Indirekteinleitungen ist durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde zu prüfen, ob für die angezeigten Indirekteinleitungen Meldungen über die Fertigstellung oder Inbetriebnahme einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Nachweises über die Sachverständigenprüfung der Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen vor deren Inbetriebnahme vorliegen. Sollte dies im Einzelfall nicht der Fall sein, ist die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter unter Terminsetzung aufzufordern, dies nachzuholen.
  2. Im Rahmen der Gewässeraufsicht ist sicherzustellen, dass bei der Sachverständigenprüfung festgestellte Mängel durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter behoben werden.
  3. Anordnungen der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde, zum Beispiel zur Durchführung zusätzlicher Prüfungen, sind mit Begründung und unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen.

Für die oberen Wasserbehörden ist das Fachinformationssystem WALIS, für die unteren Wasserbehörden sind die behördeninternen Fachinformationssysteme für die Überwachung der fristgerechten Durchführung der Sachverständigenprüfungen sowie der fristgerechten Mängelbeseitigungen zu verwenden.

Auf eine wasserbehördliche Überwachung der angezeigten Indirekteinleitung von Grundwasser kann verzichtet werden, soweit kein konkreter Anlass besteht.

5. Sanierung bestehender Indirekteinleitungen - Anpassung an den Stand der Technik

5.1. Fristen

Nach Inkrafttreten der Änderung eines Anhanges der AbwV ist jeweils zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche materiellen Änderungen der Anforderungen erfolgt sind. Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde soll die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter in geeigneter Weise auf die geänderte Rechtslage hinweisen.

Bei rechtmäßig bestehenden angezeigten Indirekteinleitungen sind die Anpassungen an den Stand der Technik - bedingt durch Änderung der AbwV - erst nach Änderung der Voraussetzungen für die Indirekteinleitung in den Anlagen der IndV unter Berücksichtigung der Übergangsfristen für bestende Einleitungen unter § 5 Abs. 3 der IndV vorzunehmen.

Bestehende Genehmigungen für die Indirekteinleitung sind von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde an die geänderten Anforderungen der AbwV anzupassen. Die Fristen zur Anpassung nach § 5 Abs. 1 gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 4 IndV sind dabei zu beachten.

Bei der Frist in § 5 Abs. 1 IndV sind die Übergangsfristen für vorhandene Einleitungen in der AbwV zu beachten (Teil F AbwV). Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte. Kürzere Fristen sind erforderlich, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung gefährdet ist. Sind die Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik von der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter in kürzerer Zeit technisch umsetzbar, so sind die Fristen ebenfalls kürzer zu wählen, als der in § 5 Abs. 1 IndV angegebene maximale Zeitraum.

Bei Änderungen der Anforderungen kann die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde auch die Fristen zur Umsetzung bereits bisher geltender Anforderungen verlängern (§ 5 Abs. 4 IndV). Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen die getrennte Umsetzung der bisherigen rechtmäßig noch nicht umgesetzten und der neu hinzugekommenen Anforderungen zu einem unverhältnismäßig großen Aufwand führen würde.

5.2. Sanierungsbescheid

Bei rechtmäßig bestehenden Indirekteinleitungen, die erstmals einer Genehmigung für die Indirekteinleitung bedürfen, kann die Genehmigung mit Sanierungsauflagen (Sanierungsbescheid) erteilt werden. Der Genehmigungsantrag nach § 38 Abs. 2 Satz 1 HWG ist innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Genehmigungspflicht zu stellen. Die Anpassung an den in der AbwV geforderten Stand der Technik hat nach § 5 Abs. 1 IndV in der Regel innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der geänderten maßgebenden Anforderungen der AbwV zu erfolgen. Die Fristen zur Anpassung an den Stand der Technik sind im Sanierungsbescheid festzulegen. Somit hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter Rechtssicherheit durch die erteilte Genehmigung, und die fristgerechte Durchführung der Anpassungsmaßnahmen kann bei Verstoß gegen die Bescheidauflagen geahndet werden.

Für nicht rechtmäßig bestehende Indirekteinleitungen, deren Indirekteinleiterin oder Indirekteinleiter von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde aufgefordert wurde, einen Genehmigungsantrag zu stellen, kann die Genehmigung ebenfalls mit Sanierungsauflagen erteilt werden.

Bei der Erteilung des Sanierungsbescheides sind die unterschiedlichen Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges zur AbwV zu unterscheiden:

  1. Anpassung der Überwachungswerte für die Konzentration und, soweit nach dem jeweils maßgeblichen Anhang der AbwV festzusetzen, für die Fracht.
    Die Umsetzung dieser Maßnahmen im Bescheid sind durch Nennung der maßgeblichen Anforderungen der AbwV und durch die Vorgabe einer Sanierungsfrist gegebenenfalls unter Vorlage eines Sanierungskonzeptes möglich.
  2. Umsetzung von allgemeinen Anforderungen zur Vermeidung und Verminderung der Schadstofffracht:
    Diese Anforderungen können auch Änderungen im Bereich der Abwasseranfallstellen erfordern. In der Regel ist der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter daher im Sanierungsbescheid die Vorlage eines Sanierungskonzeptes einschließlich Terminplans aufzuerlegen, falls ein Sanierungskonzept nicht bereits im Genehmigungsantrag mit enthalten ist.
  3. Einleitungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe:

Sieht der maßgebliche Anhang der AbwV für bestimmte Stoffe Einleitungs- und Verwendungsverbote vor, sollen der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter erforderlichenfalls im Sanierungsbescheid angemessene Übergangsfristen zur Umstellung gesetzt werden.

6 Indirekteinleiterüberwachung

6.1. Allgemeine Anforderungen

  1. Die Überwachung der genehmigten Indirekteinleitung erfolgt auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bescheides. Auf § 100 Abs. 2 WHG wird hingewiesen.
  2. Bei Indirekteinleitungen, die im Rahmen einer Anzeige anstelle einer Genehmigung erfolgen, kann durch technische Untersuchungen, insbesondere durch Kontrolle des technischen Zustandes und der Wartung der Abwasserbehandlungsanlagen (technische Überwachung), ohne eine Laboruntersuchung des Abwassers eine abschließende Prüfung erfolgen. Die Überprüfung der Indirekteinleitungen wird nach § 3 Abs. 1 IndV durch Sachverständige durchgeführt.
  3. Bei nicht fristgerechter oder nicht erfolgter Durchführung der erforderlichen Zustandserfassung der Abwasserleitungen nach den Anforderungen der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), in der jeweils geltenden Fassung, wird die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG tätig und fordert den Nachweis der ordnungsgemäßen Zustandserfassung bei der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter an.
  4. Je nach Herkunftsbereich des Abwassers dürfen bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden oder nicht in das Abwasser gelangen. Sofern in der Anzeige oder der Genehmigung bestimmt, wird der Nachweis dadurch geführt, dass alle Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellernachweise darüber vorliegen, dass in den Einsatzprodukten die jeweiligen Stoffe und Stoffgruppen nicht enthalten sind. Im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG ist dann die Einhaltung der Einsatz- oder Verwendungsverbote durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Herstellerangaben zu den im Betriebstagebuch aufgeführten Wasch- und Reinigungsmitteln sowie sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen zu prüfen. Abwasseruntersuchungen sind in diesem Fall hinsichtlich dieser Stoffe nur dann erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Betriebstagebuch bestehen.
  5. Auch bei angezeigten Indirekteinleitungen, die nach § 3 Abs. 1 IndV durch Sachverständige überwacht werden, ist eine stichprobenweise Überprüfung durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde zulässig. Kosten der Gewässeraufsicht können nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG erhoben werden, wenn es sich dabei um notwendige Maßnahmen handelt.
  6. Bei Indirekteinleitungen, die nach Durchführung vorgesehener Anpassungsmaßnahmen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige für die Indirekteinleitung bedürfen, soll während der Übergangszeit zur Anpassung der Indirekteinleitung nach pflichtgemäßem Ermessen der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde geprüft werden, ob eine Abwasseruntersuchung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG erfolgen soll.
  7. Soweit bei einer staatlichen Einleiterüberwachung durch Verwendung von Ergebnissen der kommunalen Abwasseruntersuchung (nach § 4 Abs. 2 IndV) oder Verwendung von Ergebnissen der Eigenkontrolle (nach § 4 Abs. 3 IndV) Unstimmigkeiten auftreten, sind die Kosten der zusätzlichen Tätigkeiten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde bei der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter zu erheben (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 HWG), soweit es sich um notwendige Maßnahmen handelt.
    Kosten für die im Rahmen der staatlichen Überwachung durchgeführten regelmäßigen Abwasseruntersuchungen dürfen durch die für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde bei der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter nur erhoben werden, sofern die Kostentragungspflicht im Bescheid für die Indirekteinleitung geregelt ist (§ 70 Abs. 2 Satz 1 HWG).
    Für anlassbezogene weitergehende Abwasseruntersuchungen der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde besteht eine Kostentragungspflicht nach § 70 Abs. 2 Satz 2 HWG.
  8. Sollen die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer von kommunalen Abwasseranlagen für die staatliche Überwachung von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde nach § 4 Abs. 2 und 4 IndV herangezogen werden, ist im Rahmen der Genehmigungserteilung mit der kommunalen Einleiterüberwachung abzuklären, ob diese ihre Untersuchungen bereits so durchführt oder bereit ist, ihre Untersuchungen künftig so durchzuführen, dass diese auch die an die staatliche Überwachung zu stellenden Anforderungen erfüllen.
    Sollen die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für die staatliche Überwachung von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde nach § 4 Abs. 3 und 4 IndV herangezogen werden, hat die Wasserbehörde diese Regelungen im Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
  9. Bei der Überwachung von indirekten Einleitungen aus Industrieanlagen im Sinne der Industrieemissionsrichtlinie (unter anderem Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV in Anhang 1, Spalte d), gekennzeichnet mit "E") sind auch die besonderen Regelungen der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), zu beachten (siehe auch "Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie" 4 bzw. die einschlägigen Verfahrensbücher zum Vollzug des BImSchG).

6.2. Überwachung durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 IndV

6.2.1 Zulassung der sachverständigen Stellen

Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der IndV geregelt.

Die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 6 IndV obliegt dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (§ 67 Abs. 3 HWG).

6.2.2 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde

Nach § 3 Abs. 6 IndV besteht die Möglichkeit, dass die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde im Einzelfall die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter auf Antrag von der Überwachungspflicht durch Sachverständige befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. Einem entsprechenden Befreiungsantrag kann gefolgt werden, wenn die zu überwachende Abwasserbehandlungsanlage oder -einleitung von einer im Register nach Art. 12 Abs. 2 der EMAS-Verordnung eingetragenen Organisation betrieben wird und der Antragsteller erklärt, dass

  1. die Abwasserbehandlungsanlage, sofern erforderlich, oder die Indirekteinleitung einer Überwachung unterzogen wird, die der Überwachung durch eine staatlich anerkannte Überwachungsstelle insbesondere hinsichtlich der folgenden materiellen Anforderungen gleichwertig ist:
    • Häufigkeit der Überwachung,
    • Qualifikation der überwachenden Personen,
    • Umfang der Prüfungen, Bewertung und Dokumentation der Prüfergebnisse,
    • Mängelbeseitigung und

  2. durch die im Rahmen des EMAS erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchst. a eingehalten werden.
    In diesem Falle genügt die Vorlage eines jährlichen Berichtes durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

In den Fällen des § 3 Abs. 6 Satz 2 IndV ist dem Antrag der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters eine schriftliche Zustimmung oder Ablehnung zu erteilen. Die Verlängerung soll schriftlich widerrufen werden, wenn bei den wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen wiederholt erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden. Die Verlängerung soll bei einmaliger Feststellung von erheblichen oder gefährlichen Mängeln widerrufen werden, wenn die erheblichen oder gefährlichen Mängel spätestens bei der zweiten Nachprüfung nicht behoben sind.

7. Anforderungen an die Abwasserbehandlungsanlage

Durch die AbwV werden keine Vorgaben zur Auswahl von Art, Fabrikat und Typ der Abwasserbehandlungsanlage gemacht. Die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasserbehandlungsanlage liegt bei der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter kann dabei aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Abwasserbelastung die für den Betrieb geeignete Abwasserbehandlungsanlage auswählen, durch die die Anforderungen des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV erfüllt werden. Die auf der Homepage des Umweltbundesamtes veröffentlichten überarbeiteten Hinweise und Erläuterungen (Hintergrundpapiere) zu den branchenspezifischen Anhängen der AbwV enthalten Hinweise auf geeignete Behandlungsverfahren 5.

8. Erfassung und Information der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters

Die Indirekteinleiterinnen oder Indirekteinleiter, die eine genehmigungspflichtige Indirekteinleitung bisher weder angezeigt noch einen Genehmigungsantrag gestellt haben, sind (sofern die Indirekteinleitungen der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde bekannt sind) durch die für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde unter Terminsetzung aufzufordern, einen Genehmigungsantrag zu stellen.

Durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde soll ermittelt werden, welche ihr bisher nicht bekannten Indirekteinleitungen vermutlich unter die Genehmigungspflicht fallen.

Zur Ermittlung dieser Indirekteinleitungen sollen insbesondere folgende Möglichkeiten genutzt werden:

Flankierend sollen die betroffenen Indirekteinleiterinnen oder Indirekteinleiter allgemein auf die maßgeblichen Anforderungen hingewiesen werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Betroffenen die erforderlichen Anzeigen oder Genehmigungsanträge ohne Aufforderung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde zuleiten. Hierzu wird angeregt, örtliche Pressemeldungen herauszugeben und - nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern - Informationsveranstaltungen durchzuführen.

9. Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen

Genehmigungen der Indirekteinleitungen und Anzeigen aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Ortskanalisation sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Grundlage des § 88 Abs. 3 WHG in Kopie zuzuleiten, soweit dies für eine gemeinsame Durchführung der Überwachung erforderlich ist.

Außerdem sind den Abwasserbeseitigungspflichtigen die Prüfberichte zur Überwachung durch sachverständige Stellen nach IndV von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde zuzuleiten, da diese Überwachungen nach § 4 Abs. 4 EKVO die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen ersetzen können. Soweit dies auch für die Einhaltung der kommunalen Schutzziele von Bedeutung ist, soll den Abwasserbeseitigungspflichtigen mit der Versendung der Prüfberichte auch mitgeteilt werden, welche Maßnahmen zur Beseitigung der in den Prüfberichten evtl. genannten Mängel bereits getroffen oder veranlasst wurden.

10. Eintragung in das Wasserbuch

Da nach § 87 WHG Wasserbücher nur für die Benutzungen von Gewässern geführt werden, ist eine Eintragung in das Wasserbuch nicht erforderlich.

11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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Hinweise zu den bestimmten IndirekteinleitungenAnlage 1

I. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 49 der AbwV

1. Allgemeines

Für vorhandene Indirekteinleitungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 IndV, für die bereits bisher eine Anzeige anstelle einer Genehmigung erforderlich war, sind die durch Anhang 49 Teil F AbwV ermöglichten Vereinfachungen zu berücksichtigen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen wird - soweit erforderlich - zwischen neuen und vorhandenen Indirekteinleitungen unterschieden.

Bei der Prüfung von Abscheidern, die zusätzlich zu dem regelmäßig anfallenden mineralölhaltigen Abwasser auch als Sicherheitsabscheider für Anlagen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genutzt werden, sind zusätzlich die einschlägigen Prüfungen und Bestimmungen (zum Beispiel Rückhaltung wassergefährdender Stoffe in Abwasserbehandlungsanlagen) nach AwSV zu beachten.

Bei Abscheidern, die lediglich als Sicherheitsabscheider für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dienen (zum Beispiel Abfüllplätze bei Tankstellen), sind die einschlägigen Prüfungen entsprechend der AwSV zu beachten. Eine Sachverständigenüberwachung nach IndV ist hier nicht erforderlich, da mineralölhaltiges Abwasser nur im Leckagefall und nicht geplant regelmäßig anfällt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Mineralölhaltiges Abwasser ist Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt (siehe Anhang 49 AbwV Teil A "Anwendungsbereich") 6.

Dies schließt Niederschlagswasser von den Flächen ein, auf denen mineralölhaltiges Abwasser anfällt.

2.2 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist das bei der Reinigung von Karosserieoberflächen durch Band-/Durchlaufanlagen (Waschstraßen) und durch Portalwaschanlagen sowie Bürstenwaschanlagen anfallende Abwasser.

2.3 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser ist das mineralölhaltige Abwasser (siehe 2.1) ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen (siehe 2.2) und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser. Bei dem sonstigen mineralölhaltigen Abwasser handelt es sich insbesondere um das Abwasser aus dem Werkstattbereich.

2.4 Vorhandene Einleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau oder deren wesentlicher Änderung zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.

2.5 Schwer abbaubare organische Komplexbildner sind organische Komplexbildner, die bei einem Abbauversuch entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der AbwV einen DOC-Eliminierungsgrad von weniger als 80 Prozent erreichen. Sie können in Produkten zur Fahrzeugpflege enthalten sein.

2.6 Betriebswasservorlage ist der Behälter in einer Kreislaufanlage, in dem das für die Wiederverwendung aufbereitete Waschwasser zwischengespeichert wird.

II. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 50 der AbwV

Das frühere baurechtliche Prüfzeichen wurde durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abgelöst.

Die Verantwortung für die Wahl des für die jeweilige Behandlungseinheit geeigneten Amalgamabscheiders liegt bei der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter.

III. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 52 der AbwV

Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)

Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen halogenkohlenwasserstoffhaltigen Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die halogenkohlenwasserstoffhaltige Phase im Störungsfall selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.

Im Einzelfall kann auch eine Füllstandsmesseinrichtung, die beim Erreichen des Nutzvolumens der halogenkohlenwasserstoffhaltigen Phase optischen und akustischen Alarm auslöst, verwendet werden.

Der in der Anlage 52.1 IndV genannte Bericht der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) über die Freisetzung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen in Reinigungen sowie in Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben (1988) kann kostenlos über die LAWA-Geschäftsstelle bezogen werden.

IV. Hinweise zu Indirekteinleitungen nach Anhang 53 der AbwV

1. Anwendungsbereich

Die Anlagen 53.1, 53.2 und 53.3 IndV gelten für Abwasser, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen (einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse) fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (zum Beispiel Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt.

Sie gilt nicht für Abwasser aus fotochemischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien wie zum Beispiel Fotolacke verwendet werden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Behandlung von Bädern

Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozessbäder und deren Badüberläufen

2.2 Hängermaschinen

Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.

2.3 Entwicklungstrommeln

Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozess- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.

2.4 Wassersparschaltung

Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepasst wird.

2.5 Kaskadenspülung

Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so dass zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durchfließt dabei gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materials nacheinander die einzelnen Spülbehälter.

1) https://www.hlnug.de/downloads

2) Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - Anleitung zur Erstellung der Antragsunterlagen

3) http://www.dau-bonn-gmbh.de/

4) https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentlichungen-67.html

5) https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/abwasser/ anforderungenan-daseinleitenvonabwasser oder unter https://www. wasserblick.net/servlet/is/215125/

6) Nähere Erläuterungen sind in den Hinweisen und Erläuterungen (Hintergrundpapier) zu Anhang 49 der AbwV enthalten (Mineralölhaltiges Abwasser: Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 49 der AbwV, Bundesanzeiger-Verlag-Ges., 2003, ISBN 3898172996, 9783898172998)


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