umwelt-online: VVAwS Hessen (3)
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9. Weitere Prüfungen
9101 | Die Ordnungsprüfung ist noch erforderlich |
9102 | Die Prüfung der Gesamtanlage ist noch erforderlich |
9191-9199 | Sonstige erforderliche Prüfungen |
Hinweis zur Mängelziffer 4241:
Jeder Rohrleitungsanschluss eines Heizöltanks muss mit einer selbsttätigen Absperreinrichtung, zum Beispiel Hebersicherung oder Magnetventil, versehen sein, wenn im Schadensfall durch die angeschlossene Rohrleitung das Aushebern einer nicht unbedeutenden Menge Heizöl möglich ist. Ein Aushebern ist insbesondere bei undichten Rohrleitungen, Filtergehäusen, Schlauch- und Rohrverbindungen und Armaturen, die unterhalb des höchstmöglichen Flüssigkeitsspiegels im Heizöltank verlegt sind, möglich. Kritisch können nicht einsehbare Leitungsteile sein. Von einsehbaren Kupferleitungen ohne Verschraubungen und Armaturen in einem trocknen Keller geht in der Regel keine Gefahr aus. Nach Anhang 1 Nr. 5 VAwS ist im Allgemeinen bei privaten Heizölverbraucheranlagen die Zeit bis zum Erkennen eines Schadens und zur Beseitigung ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit drei Monaten anzusetzen. Von einer unbedeutenden Menge ist auszugehen, wenn die ausgelaufene Menge örtlich zurückgehalten wird und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist. Ein fehlender Heberschutz ist nach den heute geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Regel als erheblicher Mangel einzustufen. Dies gilt auch für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1993 (In-Kraft-Treten der VAwS in Hessen) eingebaut worden sind. Nach § 23 Abs. 7 VAwS hat der Anlagenbetreiber diesen Mangel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Ob bei erheblichen Mängeln eine Nachprüfung erforderlich ist, prüft der Sachverständige. Im vorliegenden Falle dürfte es im Allgemeinen ausreichen, wenn der Betreiber der Wasserbehörde eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der selbsttätigen Absperreinrichtung zusendet.
Muster | Anlage 29.1-1 |
An (zuständige Wasserbehörde)
Anzeige nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG)
für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme von privaten und vergleichbaren gewerblichen Heizöllageranlagen, in Verbindung mit § 29 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409) 2, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2004 (GVBl. I S. 62).
Hinweis: Vor der Ausfüllung des Anzeigeformulars ist zu prüfen, ob die Anlage einer Eignungsfeststellung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bedarf. Dann ist ein entsprechender Antrag zu stellen, der die Anzeige ersetzt.
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Branche der Betriebsstätte
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Betriebsgröße
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nur ausfüllen falls unterschiedlich zu 1.
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3. Anlass der Anzeige | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neuerrichtung einer Anlage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erweiterung einer bestehenden Anlage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Anlage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Bezeichnung der Anlage/Art der Anlage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlagenbezeichnung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Innerbetriebliche Anlagenkennung (z.B. betriebl. Anl.-Nr. oder Registrier-Nr./Hersteller-Nr.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschreibung des Verfahrenszwecks bei HBV-Anlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Baujahr der Anlage
Inbetriebnahmedatum | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemarkung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Flur-Nr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Flurstück-Nr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rechts- und Hochwert | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
TK25 Nr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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5. Technische Angaben/Sicherheitsvorkehrungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlagenabgrenzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine betriebsinterne Begründung zur Anlagenabgrenzung liegt vor [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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eine betriebsinterne Begründung zur Anlagenabgrenzung ist nicht erforderlich, weil sie aufgrund von Art und Abgrenzung der Anlage eindeutig ist (ggf. nähere Erläuterungen zur Anlagenabgrenzung beifügen). [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Verfahrensschema und eine Kurzbeschreibung der Anlage sind beigefügt [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eingesetzte wassergefährdende Stoffe 5
Name des Stoffs bzw. der Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chemische Bezeichnung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kenn-Nr. gemäß VwVwS 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einstufung gemäß Anhang 4 VwVwS [ ] ja (Dokumentation ist beizufügen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wassergefährdungsklasse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 VAwS
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Lage der Anlage
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Behälterart
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Werkstoff des primären Sicherheitssystems (z.B. des Behälters, des Reaktors, der Rohrleitung)
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Beschreibung der ggf. vorhandenen/geplanten Aufstellungsfläche
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Beschreibung der vorhandenen/geplanten Rückhaltevorrichtung
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Beschreibung der Niederschlagswasserableitung
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6. Zulassungen
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7. Schutzgebiete, Uferbereich, Gewässerbereich, Untergrund | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lage in einem Schutzgebiet nach § 2 Abs. 11 VAwS, Angabe der jeweiligen Schutzzone
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Abstand zu einem oberirdischen Gewässer
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falls über oder näher als 20 m an einem Gewässer:
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Die Eignung des Untergrundes nach § 7 Abs. 3 VAwS ist mit folgendem Ergebnis geprüft worden.
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Boden- oder Grundwasserverunreinigungen liegen vor. [ ] ja [ ] nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. Prüfpflicht gemäß § 23 VAwS durch Sachverständige | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Muster | Anlage 29.1-2 |
An (zuständige Wasserbehörde)
Anzeige nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) für private und vergleichbare gewerbliche Heizöllageranlagen in Verbindung mit § 29 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409)11, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2004 (GVBl. I S. 62). Anzeigepflichtig sind alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen einschließlich Kellertanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 Litern.
Eigentümer: | __________________________________________ |
Anschrift: | __________________________________________ |
Betreiber: | __________________________________________ |
Anschrift: | __________________________________________ |
Anlagenstandort: | ||||||||||||
Gemeinde: | __________________________________________ | |||||||||||
Gemarkung: | __________________________________________ | |||||||||||
Anschrift: | __________________________________________ __________________________________________ | |||||||||||
Flur: | __________________________________________ | |||||||||||
Flurstück: | __________________________________________ | |||||||||||
Lagerbehälter: | ||||||||||||
Anzahl: ........................................................
Rauminhalt je Behälter: ......................................................... Gesamtrauminhalt: .............................................. Gefährdungsstufe | ||||||||||||
[ ] A (bis einschließlich 1.000 l)
[ ] B (mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l) [ ] C (mehr als 10.000 l bis einschließlich 100.000 l) [ ] D (mehr als 100.000 l) | ||||||||||||
[ ] einwandig mit Auffangraum | [ ] einwandig mit Auffangwanne | |||||||||||
[ ] doppelwandig/einwandig mit Innenhülle und Leckanzeigegerät | ||||||||||||
[ ] oberirdisch im Gebäude (Keller/Lagerraum) | ||||||||||||
[ ] oberirdisch (im Freien) | [ ] unterirdisch | |||||||||||
Werkstoffe: | [ ] Kunststoff | [ ] GFK 12
[ ] sonstiger Kunststoff: | ||||||||||
[ ] Metall | [ ] Aluminium
[ ] Stahl [ ] sonstiges Metall: | |||||||||||
Zulassung: | ||||||||||||
[ ] Bauartzulassung | [ ] bauaufsichtliche Zulassung (Prüfzeichen) | |||||||||||
[ ] DIN-Tank (DIN 6608-6625) | ||||||||||||
Herstell-Nr.: ............................. | Baujahr: ............................... | |||||||||||
Datum Inbetriebnahme: ................................................. | ||||||||||||
Auffangraum/Auffangwanne: | ||||||||||||
Rauminhalt: ...................................... Liter = ............... % der Lagermenge | ||||||||||||
Werkstoff: | [ ] gemauert mit Beschichtung/Anstrich | |||||||||||
[ ] Kunststoff | [ ] GFK
[ ] sonstiger Kunststoff | |||||||||||
[ ] Metall | [ ] Aluminium
[ ] Stahl [ ] sonstiges Metall: | |||||||||||
Zulassung: | ||||||||||||
[ ] Bauartzulassung | [ ] bauaufsichtliche Zulassung (Prüfzeichen) | [ ] DIN-Norm | ||||||||||
Schutzgebiet:
[ ] Überschwemmungsgebiet | ||||||||||||
[ ] Wasserschutzgebiet | ||||||||||||
[ ] Trinkwasserschutzgebiet | [ ] Heilquellenschutzgebiet | |||||||||||
[ ] festgesetzt | [ ] geplant | |||||||||||
[ ] Zone I/II | [ ] Zone III/IIIA | [ ] Zone III/IIIB | ||||||||||
Hinweis: Heizöllageranlagen in der Zone III/IIIB eines Wasserschutzgebietes werden wie Heizöllageranlagen außerhalb von Schutzgebieten behandelt. | ||||||||||||
Rohrleitungen: | ||||||||||||
[ ] Rohrleitungen oberirdisch | [ ] Rohrleitungen unterirdisch | |||||||||||
[ ] doppelwandig | [ ] Leckanzeigegerät mit Zulassung | |||||||||||
[ ] Saugleitung | ||||||||||||
[ ] Rohrleitung ist im Schutzrohr/Kanal, in dem auslaufende Flüssigkeit in einer Kontrolleinrichtung sichtbar wird, verlegt. | ||||||||||||
Material: | [ ] Kunststoff
[ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||
Sicherheitseinrichtungen: | ||||||||||||
[ ] Leckanzeigegerät für doppelwandige Tanks/Tanks mit Innenhülle
[ ] Bauartzulassung/bauaufsichtliche Zulassung (Prüfzeichen) liegt vor | ||||||||||||
[ ] Grenzwertgeber/Überfüllsicherung
[ ] Bauartzulassung [ ] bauaufsichtliche Zulassung (Prüfzeichen) |
Sachverständigenprüfung:
Bestimmte Heizöllageranlagen unterliegen gemäß der nachfolgenden Tabelle einer Prüfpflicht durch staatlich anerkannte Sachverständige. Bitte kreuzen Sie an, inwieweit Ihre Anlage betroffen ist:
Prüfpflicht | Prüfpflichtige Lagerbehälter | Betroffen |
Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung | alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l | |
einmalige nachträgliche Prüfung aller bisher noch nicht geprüften oberirdischen Heizöllageranlagen außerhalb von Schutzgebieten mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 l bis einschließlich 10.000 l bis zum 13.2.2006 | ||
Wiederkehrende Prüfung alle 5 Jahre | alle unterirdischen Heizöllageranlagen und oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l, in Schutzgebieten mehr als 1.000 l | |
Wiederkehrende Prüfung alle 2,5 | alle unterirdischen Heizöllageranlagen in Jahre Schutzgebieten, jedoch nicht in Überschwemmungsgebieten | |
Prüfung bei Stilllegung des Lagerbehälters | alle unterirdischen Heizöllageranlagen, oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l, in Schutzgebieten mehr als 1.000 l |
Bei bereits betriebenen Heizöllageranlagen bitte Datum der letzten Sachverständigenprüfung angeben: ................
Ort: ________________________________
Datum: _____________________________
(Unterschrift des Eigentümers/Betreibers)
Anlage: Lageplan/Grundriss mit Eintragung der Heizöllageranlage
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1) 1. Barriere stellen die Anlagen- oder Behälterwände dar, die die wassergefährdenden Stoffe unmittelbar einschließen.
2. Barriere sind die Auffangvorrichtungen oder bei doppelwandigen Systemen die äußere Wand.
2) Die Anlagenverordnung (VAwS) und die zugehörige Verwaltungsvorschrift sind im Internet unter www.hessen.de auf der Seite des Umweltministerium unter den Stichworten Umwelt, Wasser und Boden, anlagenbezogener Gewässerschutz zu finden
3) (L) Lager-, (A) Abfüll-, (U) Umschlag-, (HBV) Herstellungs-, Verwendungs- oder Behandlungsanlage, (R) Rohrleitungsanlage
4) Bei komplexen Anlagen sind auch die wesentlichen Anlagenteile in einem Lageplan einzutragen, ggf. in einem gesonderten Plan.
5) bei mehreren Stoffen ggf. Stoffliste mit entsprechenden Informationen beifügen
6) Verwaltungsvorschrift des Bundes nach § 19g Abs. 5 WHG zur Benennung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe
7) Glasfaser verstärkter Kunststoff
8) bitte näher erläutern im Hinblick auf Anhang 1 Nr.9.4 VAwS (Art der Rückhaltung und Bemessung der Löschwasserrückhaltung)
9) nähere Erläuterung zur Bestimmung des erforderlichen Leckagevolumens siehe Anhang 1 und 2 der VAwS und den zugehörigen technischen Regelwerken (z.B. TRwS 131 ATV/DVWK)
10) Gemäß § 70 HWG sind in Gewässern, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile verboten. Von diesem Verbot kann nach § 71 HWG die Wasserbehörde im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen befreien.
11) Die Anlagenverordnung (VAwS) und die zugehörige Verwaltungsvorschrift sind im Internet unter www.hessen.de auf der Seite des Umweltministeriums unter den Stichworten Umwelt, Wasser und Boden, anlagenbezogener Gewässerschutz zu finden
12) Glasfaser verstärkter Kunststoff
ENDE |