umwelt-online: Hessisches Wassergesetz (1)

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Regelwerk

HWG - Hessisches Wassergesetz
- Hessen -

Vom 6. Mai 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 12.05.2005 S. 305; 19.11.2007 S. 792 07; 04.03.2010 S. 85 10)
Gl.-Nr.: 85-61
aufgehoben



Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Grundsätze

§ 1 Ziel 07

Die oberirdischen Gewässer mit ihren Ufern und das Grundwasser sind als Bestandteil des Naturhaushaltes nachhaltig zu schützen und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen und dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Die Gewässer sind als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu sichern. Durch Planung, Überwachung und andere geeignete Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen vermieden und bestehende Beeinträchtigungen gemindert oder aufgehoben werden.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(zu § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Dieses Gesetz gilt für nachfolgende Gewässer und die durch sie beeinflussten Ufer:

  1. Oberirdische Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Grundwasser nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Durch eine künstliche Veränderung oder durch zeitweiliges Trockenfallen verliert ein Gewässer seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer nicht. Darüber hinaus gilt dieses Gesetz für das aus Niederschlägen stammende Wasser, soweit es gefasst und gesammelt wird oder wild abfließt.

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes werden ausgenommen, sofern es sich um Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung handelt:

  1. Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,
  2. Be- und Entwässerungsgräben,
  3. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind.

Wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind insbesondere Gewässer, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Abflussverhältnisse oder ökologischen Funktion keiner Bewirtschaftung bedürfen. Die Haftung nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers bleibt auch für die Gewässer nach Satz 1 unberührt.

§ 3 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
(zu § 1b Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. Die Einzugsgebiete und Flussgebietseinheiten sind in Anlage A in Kartenform dargestellt.

§ 4 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 1b, 36 und 36b des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Soweit sich Teilbereiche einer Flussgebietseinheit in Hessen befinden, erstellt die oberste Wasserbehörde Beiträge für die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Soweit Flussgebietseinheiten auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert sie die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Soweit Flussgebietseinheiten auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemüht sie sich, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den Behörden dieser Staaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungszuständigkeiten des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 und 4 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(2) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die Hessen betreffen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Sie sind für alle Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Planungsträger verbindlich.

(3) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die Hessen betreffen, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre durch die oberste Wasserbehörde zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 5 Information und Anhörung der Öffentlichkeit 07
(zu § 36b des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und  Bewirtschaftungspläne zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne und unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsverfahren durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht. Auf Antrag wird von der oberen Wasserbehörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659) gewährt.

(5) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen wird Art und Weise der Veröffentlichung bekannt gegeben. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Plänen und Entwürfen nach Abs. 2 bis 4 schriftlich bei der obersten Wasserbehörde Stellung genommen werden.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten auch für das Verfahren zur Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne nach § 4 Abs. 4.

§ 5a Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen 07
(zu § 36 Abs. 7 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in der jeweils geltenden Fassung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die für das Maßnahmenprogramm zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Im Umweltbericht kann auf Angaben im Bewirtschaftungsplan verwiesen werden. § 14a, § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 bis 1b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 5 verbunden werden.

(3) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 4 Abs. 2 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Die Überwachung soll soweit wie möglich mit den Überwachungsmaßnahmen nach der Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382) verbunden werden; sie ist von der nach § 15 dieser Verordnung zuständigen Behörde wahrzunehmen.

§ 6 Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht

Durch Rechtsverordnung der Landesregierung können die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften erlassen werden, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner Personen dienen und dass Beeinträchtigungen vermieden werden, insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  3. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
  4. die Ermittlung des Zustands der Gewässer,
  5. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer,
  6. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  7. den Schutz der Gewässer vor Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  8. den Bau und Betrieb von Anlagen,
  9. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  10. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
  11. die durchzuführenden Verfahren, die Fristen und die Kosten,
  12. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  13. Messmethoden und Messverfahren,
  14. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

Zweiter Teil
Oberirdische Gewässer

Erster Abschnitt
Ökologie der Gewässer, Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen

§ 7 Bewirtschaftungsziele oberirdische Gewässer
(zu §§ 25a bis d des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und chemischer Zustand nach § 25a des Wasserhaushaltsgesetzes erreicht wird. Bei künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässern sind ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand nach § 25b des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen. Eine nachteilige Veränderung des Gewässerzustands ist zu vermeiden. Die oberste Wasserbehörde kann weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 25d des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen.

(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Abs. 1 Satz 1 und 2 sind bis zum Ablauf des Jahres 2015 zu erreichen. Die Frist kann durch die oberste Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 25c des Wasserhaushaltsgesetzes höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 8 Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer 07

(1) Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau durchgeführt. Sie umfasst insbesondere die Verpflichtung,

  1. das Gewässerbett für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss und für einen guten Zustand des Gewässers zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
  2. Gewässer, die sich in natürlichem oder naturnahem Zustand befinden, in diesem Zustand zu erhalten,
  3. die Ufer vorwiegend durch heimischen und standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern und für den Wasserabfluss freizuhalten; die Uferbereiche zu diesem Zweck natürlich zu gestalten und zu pflegen,
  4. die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen,
  5. an schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit zu erhalten; dies umfasst nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe,
  6. das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
  7. den Belangen der Fischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Energieerzeugung und der Erholung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen,
  8. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
  9. Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt,
  10. zur Umsetzung von Maßnahmen aus einem verbindlichen Maßnahmenprogramm.

Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken, den Belangen des Naturhaushaltes ist Rechnung zu tragen.

(2) Bei ausgebauten Gewässern ist der Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung unter Beachtung von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann die nach Abs. 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen.

(4) Natürliche Gewässer, die sich nicht in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Satz 1 entsprechen, die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, wenn sich das Land unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Betroffenen an den Kosten angemessen beteiligt.

§ 9 Unterhaltungs- und Ausbaupflicht

(1) Die Pflicht zur Unterhaltung obliegt

  1. bei Bundeswasserstraßen dem Eigentümer der Bundeswasserstraßen,
  2. bei den in der Anlage 1 genannten Gewässern erster Ordnung dem Land,
  3. bei natürlichen fließenden Gewässern zweiter (Anlage 2) und dritter Ordnung den Anliegergemeinden oder den von ihnen gebildeten Verbänden,
  4. bei Gewässern, die der Entwässerung der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen sowie stehenden und künstlichen fließenden Gewässern dem Eigentümer.

Soweit die Erfüllung der Verpflichtung nach § 8 einen Gewässerausbau erfordert, obliegt diese Pflicht auch den Unterhaltungspflichtigen. Anlagen in und an Gewässern sind von den Eigentümern oder den Unternehmern so zu unterhalten, dass die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist; Mehraufwendungen sind den Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen zu ersetzen.

(2) Besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung oder zum Ausbau von natürlichen fließenden Gewässern, die nach dem 1. August 1960 im Einzelfall mit öffentlich-rechtlicher Wirkung abweichend von Abs. 1 begründet worden sind, sowie besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung und zum Ausbau künstlicher und stehender Gewässer bleiben unberührt.

(3) Die Unterhaltungspflichtigen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 können die Unterhaltungspflicht mit Zustimmung der Wasserbehörde auf die in § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften übertragen.

(4) Das Land beteiligt sich bei den in Anlage 3 genannten Gewässern an den Kosten, die aus den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 entstehen, soweit diese die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltungspflichtigen übersteigen, mit einem den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln entsprechenden Anteil, höchstens jedoch zu 70 vom Hundert.

(5) Die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen können von den Eigentümern derjenigen Grundstücke und Anlagen, die durch Unterhaltungsmaßnahmen Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung verlangen, Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils oder der Erschwernis. §§ 69 und 70 gelten entsprechend.

(6) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Die Anlieger und Hinterlieger von oberirdischen Gewässern haben nach vorheriger Ankündigung das Einebnen des Aushubs zu dulden, wenn dadurch die bisherige Nutzung nicht wesentlich erschwert und der Boden nicht beeinträchtigt wird.

§ 10 Zulässigkeit des Ausbaus
(zu § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(2) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht einer anderen Person nachteilig einwirkt, und erhebt die betroffene Person Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden, Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
  2. der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für die betroffene Person zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

In diesen Fällen ist der Nachteil für die betroffene Person von der durch das Vorhaben begünstigten Person oder im Falle von Ausbauten nach § 8 Abs. 4 durch den Unterhaltungspflichtigen auszugleichen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

(3) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Planes bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

§ 11 Schutzmaßnahmen bei Ausbau und Unterhaltung

(1) Die Unternehmer des Ausbaues und die Unterhaltungspflichtigen können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge des Ausbaues oder der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen.

(2) Die vom Ausbau betroffenen öffentlichen Verkehrs-, Entsorgungs- und Versorgungseinrichtungen sind auf Kosten des Unternehmers des Ausbaues anzupassen.

§ 12 Uferbereiche

(1) Uferbereiche dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Sie sind daher zu schützen und im Sinne der Grundsätze des § 8 zu entwickeln.

(2) Als Uferbereiche gelten die zwischen der Uferlinie nach § 26 und der Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen in einer Breite von zehn Metern außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, Durch Rechtsverordnung können für einzelne Gewässer insgesamt oder für bestimmte Abschnitte in der Breite hiervon abweichende Uferbereiche festgesetzt werden, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers erforderlich oder ausreichend ist.

§ 13 Überschwemmungsgebiete 07
(zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die oberste Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste ist fortlaufend an neue Erkenntnisse anzupassen.

(2) Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Abs. 1, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, sowie Gebiete, die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden festgestellt und durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Bis zu einer Festsetzung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach Satz 1, höchstens jedoch für zehn Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach Salz 1 erfasst werden. Durch Rechtsverordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(3) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von Abs. 2 Satz 1 gelten ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) In Überschwemmungsgebieten nach Abs. 2 und 3 sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

(5) Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 Satz 1 sind bis zum 10. Mai 2010 festzusetzen oder durch die Veröffentlichung von Arbeitskarten entsprechend zu sichern. Die Frist endet mit Ablauf des 10. Mai 2012 für Überschwemmungsgebiete, in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht. Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 und 3 sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.

(6) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gilt § 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land.

§ 14 Verbote, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten, Uferbereichen und Gewässern 07
(zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) In Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 und 3 und in Uferbereichen dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Abs. 1 kann ausnahmsweise genehmigt werden, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind,
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind und
  10. bei Gebieten in Uferbereichen die Gewässerqualität nicht nachteilig beeinflusst wird.

Bedarf der Bauleitplan auch einer Genehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten und in Uferbereichen sowie die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Gewässern bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird und
  5. bei Anlagen im Uferbereich und in Gewässern die Gewässerqualität nicht nachteilig beeinflusst

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Über Abs. 3 hinaus bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 und 3, in Uferbereichen und in Gewässern der Genehmigung:

  1. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden, auf dem Boden,
  2. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
  3. das Anlegen, Erweitern und Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen im Außenbereich, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden, das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft. Im Uferbereich gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Bei der Düngung sind die Vorschriften der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 222) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(5) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 3 und 4 ein. Ist für ein Vorhaben eine Genehmigung nach Abs. 3 oder 4 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 15 Überschwemmungsgefährdete Gebiete 07
(zu § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die erst bei Überschreitung des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 überschwemmt werden oder die bei Versagen von Deichen oder vergleichbaren öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Für die Abgrenzung der Gebiete, die bei Überschreitung des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 überschwemmt werden, ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 entspricht. Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind durch die Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und durch die betroffene Kommune ortsüblich bekannt zu machen. Sie sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.

(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern. Die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt.

§ 16 Zusätzliche Maßnahmen

(1) Für Uferbereiche und Überschwemmungsgebiete außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses unter Berücksichtigung der Ziele nach § 8 allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass Hindernisse beseitigt werden, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

(2) Wird der Wasserabfluss oder die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einer anderen Person als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden ist, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die andere Person das Hindernis beseitigt. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm die andere Person die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 und 3 ist ein Ausgleich durch das Land zu leisten, sofern durch die Anordnung eine

  1. rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstückes erheblich eingeschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren,
  2. beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes unmittelbar anbietet, und die der Eigentümer sonst unbeschränkt ausgeübt hätte.

Im Fall des Abs. 1 gilt dies nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.

§ 16a Hochwasserschutzpläne 07
(zu §§ 31d und 32 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Soweit erforderlich, erstellt die Wasserbehörde Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Die Hochwasserschutzpläne sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen und bei Bedarf zu aktualisieren. Das Verfahren für die Erstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen; die Vorschriften der §§ 14a und 14b, 14d, 14f bis 14o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(3) Die Hochwasserschutzpläne sind bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach § 31d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

(4) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden.

§ 17 Deichunterhaltung

(1) Die Unterhaltung der Deiche, einschließlich der zum Deich gehörenden Bauwerke, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere als die nach Satz 2 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Für Anlagen an und in Deichen und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass von der Unterhaltung abgesehen werden kann, wenn natürliche Rückhalteflächen wieder hergestellt werden sollen und der ursprüngliche Schutzzweck des Deiches entfallen ist.

(2) Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört oder aus sonstigen Gründen sanierungsbedürftig, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Unterhaltungspflichtigen den Deich wiederherzustellen haben. Die Unterhaltungspflichtigen haben auf Verlangen der Wasserbehörde die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

§ 18 Verbote, Befreiungen

(1) An und auf Deichen und im Abstand von 5 m zum Deichfuß sind verboten:

  1. die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen sowie die Verlegung von Leitungen,
  2. das Anlegen oder Erweitern von Strauchpflanzungen,
  3. das Durchführen von Abgrabungen,
  4. die Vornahme von sonstigen Veränderungen am Deichkörper,
  5. das Fahren mit Kraftfahrzeugen,
  6. das Reiten,
  7. sonstige Maßnahmen oder Verhaltensweisen, welche die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Standsicherheit oder Verteidigung des Deiches beeinträchtigen oder zu einer sonstigen Beschädigung der Deiche führen können.

Ferner ist an und auf Deichen und in einem Abstand von 10 m zum Deichfuß das Anlegen oder Erweitern von Baumpflanzungen verboten.

(2) Erfordern die allgemein anerkannten Regeln der Technik größere Abstände der baulichen Anlagen oder der Baum- und Strauchpflanzen von den Deichfüßen, so sind diese Abstände einzuhalten. Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen der zur Deichunterhaltung oder zur Deichverteidigung Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen. Die Verbote des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten nicht, soweit es sich um öffentliche Wege handelt.

(3) Die Wasserbehörde kann von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag befreien, wenn die Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden. Eine Befreiung darf nicht erteilt werden, wenn die Sicherheit des Deiches, dessen Unterhaltung oder die Deichverteidigung beeinträchtigt würde. Ist für ein Vorhaben eine Befreiung nach Satz 1 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

§ 19 Besondere Pflichten im Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit

(1) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann. Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben Bäume und Sträucher am Deich und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn Anpflanzungen vor In-Kraft-Treten eines Anpflanzungsverbotes oder vom Voreigentümer vorgenommen wurden.

(2) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung der Standsicherheit des Deiches, dessen Unterhaltung oder Verteidigung erforderlich ist. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat die geschädigte Person Anspruch auf Ausgleich der Schäden gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen.

§ 20 Wassergefahr

(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, wenn es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben auf Anordnung der Wasserbehörde die Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gemeinden durch persönliche Dienste oder andere Leistungen im Rahmen des Herkömmlichen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(3) Die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen Sachschäden und Verdienstausfall auszugleichen.

§ 21 Hochwasserwarnung, Wasserwehr 07
(zu § 31a des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Soweit erforderlich, richten die Wasserbehörden an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. Die Gewässerabschnitte, für die die obere Wasserbehörde für den Warn- und Meldedienst zuständig ist, werden durch Rechtsverordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 festgelegt. Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. Die oberste Wasserbehörde unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren und geeignete Vorsorgemaßnahmen.

(2) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzung.

(3) Die Wasserbehörde legt im Hochwasserfall gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Winterdeiche an Rhein und Main fest und kann zur Sicherung dieser Winterdeiche Weisungen erteilen. Sie unterstützt die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Winterdeiche und berät sie bei der Abwehr von Wassergefahren.

(4) Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr und im Fall eines Deichbruchs an Rhein- oder Mainwinterdeichen hat vorübergehend die Wasserbehörde bis zur Feststellung des Katastrophenfalles nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), die Befugnis, Einsätze der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 26 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe- und den Katastrophenschutz anzuordnen. § 33 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bleibt unberührt. Bezüglich der Kostenpflicht und des Kostenersatzes bei einem Einsatz der Feuerwehren finden §§ 60 und 61 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz entsprechende Anwendung.

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