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Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -
Vom 15. September 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 28.09.2016 S. 167)
Inkrafttreten 01.01.2017
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 316), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zusätzliche Aufgaben (zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes) Neben den zulässigen Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz können Wasser- und Bodenverbände (Verbände) folgende zusätzliche Aufgaben allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes übernehmen:
| " § 1 Weitere Aufgaben (zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes) Wasser- und Bodenverbände (Verbände) können außer den zulässigen Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),
übernehmen. |
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung (zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes) (1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die öffentlichen Auslegungen und Bekanntmachungen sowie die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes und der in diesem Gesetz bestimmten Abweichungen und soweit das Wasserverbandsgesetz keine andere Regelung trifft. (2) Ist die Hauptaufgabe eines Verbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser für mehr als 10.000 Einwohner, sind für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Haushaltsplanes tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluß. (3) In den übrigen Fällen kann die Verbandssatzung bestimmen, daß für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | § 2 Haushalt, Rechnungslegung (zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes) (1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden:
(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes
(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein." |
" § 2a Weitergeltung der Gemeindehaushaltsverordnung VerwaltungsbuchführungVerbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2016."
wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresrechnung" die Wörter "oder des Jahresabschlusses" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Jahresrechnungen" durch die Wörter "Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe "oder 3" und die Wörter "die Befreiungsregelung nach" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Für die unvermutete Kassenprüfung gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend."
c) In Abs. 4 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 708)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153)," eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Haushalts- und Wirtschaftsführung und Rechnungsprüfung bei Verbänden mit geringer wirtschaftlicher Betätigung
Verbände mit geringer wirtschaftlicher Betätigung können in der Satzung bestimmen, dass
Die Abweichungen sind in der Satzung zu benennen. Das Vorliegen einer geringen wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des Satzes 1 richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. | " § 4 Wirtschafts-, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung bei Verbänden mit geringem Haushaltsvolumen (zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes) (1) Verbände mit geringem Haushaltsvolumen sind solche, bei denen der Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben im Durchschnitt der letzten drei Jahre 120.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht oder verringert sich jährlich um den Prozentsatz der Zu- oder Abnahme des vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes Hessen. (2) Bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen hat der Verbandsvorstand eine angemessene und sachgerechte Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen." |
5. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "geringer wirtschaftlicher Betätigung" durch "geringem Haushaltsvolumen" ersetzt.
6. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Körperschaft des öffentlichen Rechts" durch das Wort "Gebietskörperschaft" und die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Andere als in Satz 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts entsenden nach Maßgabe ihrer Satzung mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, deren oder dessen Wahl nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen der entsendenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder deren Satzung erfolgt."
7. Als neuer § 8 wird eingefügt:
(gültig ab 29.09.2016)
" § 8 Verordnungsermächtigungen
Die für die Wasser- und Bodenverbände zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt,
8. Nach dem neuen § 8 wird als § 9 eingefügt:
" § 9 Übergangsvorschriften
(1) Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2018.
(2) Eine vor dem 1. Januar 2017 bestehende Verbandssatzung ist, soweit sie den Regelungen über die Wirtschafts- und Haushaltsführung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht entspricht, spätestens bis zum 31. Dezember 2018 anzupassen."
9. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2024" ersetzt.
(gültig ab 29.09.2016)
Artikel 2
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
§ 110 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618),
"Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein."
wird aufgehoben.
Die für die Wasser- und Bodenverbände zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 7 und Nr. 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 16/1584
ENDE |
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