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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -

Vom 15. September 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 28.09.2016 S. 167)



Inkrafttreten 01.01.2017

Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 316), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Zusätzliche Aufgaben
(zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes)

Neben den zulässigen Aufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz können Wasser- und Bodenverbände (Verbände) folgende zusätzliche Aufgaben allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes übernehmen:

  1. Betrieb von Kompostierungsanlagen, Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen,
  2. Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden,
  3. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder,
  4. Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege.
" § 1 Weitere Aufgaben
(zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes)

Wasser- und Bodenverbände (Verbände) können außer den zulässigen Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),

  1. allein oder in Verbindung mit den Aufgaben nach § 2 Nr. 2, 3, 6 und 10 des Wasserverbandsgesetzes
    1. den Betrieb von Kompostierungsanlagen, die Verwertung von Bioabfällen und kommunalen Klärschlämmen,
    2. die Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden,
    3. die Beschaffung, den Betrieb und die Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder,
    4. die Vermittlung von Maschinen von und an Verbandsmitglieder zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und zur Landschaftspflege,
    5. den Rückbau oder die Stilllegung von Anlagen in und an Gewässern,
  2. die Erzeugung, Speicherung und Einspeisung von Energien aus erneuerbaren Energiequellen, soweit die Erzeugung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Aufgabe nach § 2 Nr. 1 bis 12 des Wasserverbandsgesetzes oder nach Nr. 1 steht und nicht Hauptaufgabe des Verbandes ist,

übernehmen.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die öffentlichen Auslegungen und Bekanntmachungen sowie die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes und der in diesem Gesetz bestimmten Abweichungen und soweit das Wasserverbandsgesetz keine andere Regelung trifft.

(2) Ist die Hauptaufgabe eines Verbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser für mehr als 10.000 Einwohner, sind für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Haushaltsplanes tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluß.

(3) In den übrigen Fällen kann die Verbandssatzung bestimmen, daß für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes die Vorschriften über Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)

(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden:

  1. die Vorschriften des Sechsten Teils, ausgenommen § 93 Abs. 2 Nr. 2, die §§ 97 und 114 Abs. 2 Satz 1 und 2, den Zweiten Abschnitt und die §§ 129, 132 und 133 der Hessischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass
    1. in den §§ 94 und 98 an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans und an die Stelle der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaushaltsplans tritt,
    2. die Vorschriften des Dritten Abschnitts nur Anwendung finden, soweit sich der Verband zur zweckmäßigen Erfüllung seiner nach dem Wasserverbandsgesetz oder diesem Gesetz zulässigen Aufgaben an öffentlichen oder privaten Gesellschaften beteiligt,
  2. die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), mit der Maßgabe, dass
    1. für jede abgrenzbare Aufgabe nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes und nach § 1 ein Teilhaushalt zu bilden und eine Teilrechnung zu führen ist,
    2. produktorientierte Ziele und Kennzahlen nicht entwickelt und verwendet werden müssen,
    3. eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht geführt werden muss,
    4. die verbindlichen Muster der Rechtsverordnung nach § 8 zu verwenden sind,
  3. die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830, 2012 S. 19) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindekasse die Verbandskasse und an die Stelle des Bürgermeisters die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher tritt, soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft.

(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes

  1. die Vorschriften des Zweiten Teils und § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), und hierzu erlassene Vorschriften sowie
  2. die §§ 92 und 93 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 101 bis 105, 108 und 109 der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan tritt und die Verbandsversammlung einen Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres feststellt.

(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein."

2. § 2a

" § 2a Weitergeltung der Gemeindehaushaltsverordnung Verwaltungsbuchführung

Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2016."

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahresrechnung" die Wörter "oder des Jahresabschlusses" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Jahresrechnungen" durch die Wörter "Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "oder 3" und die Wörter "die Befreiungsregelung nach" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die unvermutete Kassenprüfung gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend."

c) In Abs. 4 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 708)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153)," eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Haushalts- und Wirtschaftsführung und Rechnungsprüfung bei Verbänden mit geringer wirtschaftlicher Betätigung

Verbände mit geringer wirtschaftlicher Betätigung können in der Satzung bestimmen, dass

  1. abweichend von § 2 Abs. 1 eine von der Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) abweichende vereinfachte Haushalts- und Wirtschaftsführung erfolgt, soweit eine ordnungsgemäße Haushaltsführung weiterhin gewährleistet ist, und
  2. abweichend von § 3 Abs. 1 eine zusammenfassende Prüfung der Jahresrechnungen für höchstens drei Haushaltsjahre stattfindet.

Die Abweichungen sind in der Satzung zu benennen. Das Vorliegen einer geringen wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des Satzes 1 richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit.

" § 4 Wirtschafts-, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung bei Verbänden mit geringem Haushaltsvolumen
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)

(1) Verbände mit geringem Haushaltsvolumen sind solche, bei denen der Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben im Durchschnitt der letzten drei Jahre 120.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht oder verringert sich jährlich um den Prozentsatz der Zu- oder Abnahme des vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes Hessen.

(2) Bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen hat der Verbandsvorstand eine angemessene und sachgerechte Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen."

5. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "geringer wirtschaftlicher Betätigung" durch "geringem Haushaltsvolumen" ersetzt.

6. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Körperschaft des öffentlichen Rechts" durch das Wort "Gebietskörperschaft" und die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Andere als in Satz 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts entsenden nach Maßgabe ihrer Satzung mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, deren oder dessen Wahl nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen der entsendenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder deren Satzung erfolgt."


7. Als neuer § 8 wird eingefügt:
(gültig ab 29.09.2016)

" § 8 Verordnungsermächtigungen

Die für die Wasser- und Bodenverbände zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt,

  1. verbindliche Muster nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d zu bestimmen,
  2. von § 2 Abs. 1 und 2 abweichende Regelungen zu erlassen, soweit die besonderen Belange der Verbände dies erfordern,
  3. von § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 abweichende vereinfachte Regelungen für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen nach § 4 zu treffen, soweit eine ordnungsgemäße Haushaltsführung weiterhin gewährleistet ist."

8. Nach dem neuen § 8 wird als § 9 eingefügt:

" § 9 Übergangsvorschriften

(1) Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2018.

(2) Eine vor dem 1. Januar 2017 bestehende Verbandssatzung ist, soweit sie den Regelungen über die Wirtschafts- und Haushaltsführung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung nicht entspricht, spätestens bis zum 31. Dezember 2018 anzupassen."

9. Der bisherige § 8 wird § 10 und in Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2024" ersetzt.
(gültig ab 29.09.2016)

Artikel 2
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

§ 110 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618),

"Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein."

wird aufgehoben.

Artikel 3

Die für die Wasser- und Bodenverbände zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 7 und Nr. 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 16/1584

ENDE