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HWVG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -
Vom 16. November 1995
(GVBl. I 1995 S. 503; ...; 18.06.2009 S. 227; 02.12.2014 S. 316; 15.09.2016 S. 167 16; 11.12.2019 S. 421 19, 19a; 19.09.2024 Nr. 54 24)
Gl.-Nr.: 85-45
§ 1 Weitere Aufgaben 16
(zu § 2 des Wasserverbandsgesetzes)
Wasser- und Bodenverbände (Verbände) können außer den zulässigen Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578),
übernehmen.
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung 16 19 19a 24
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)
(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden:
soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft.
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände sind sinngemäß anzuwenden:
soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft.
(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes
sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft. (Gültig ab 01.01.2025 Der Verband hat die für ihn verbindlichen Muster der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 1 zu verwenden.)
(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 2a Zustimmung zu Geschäften 16 24
(zu § 75 des Wasserverbandsgesetzes)
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Geschäften nach § 75 des Wasserverbandsgesetzes und die nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung erforderlichen Zustimmungen gelten als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige oder des Antrags bei der Aufsichtsbehörde
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Verbände, die ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung nach § 2 Abs. 2 vornehmen.
(1) Die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses der Verbände sowie die unvermutete Kassenprüfung werden von den Rechnungsprüfungsämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte durchgeführt, in deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat. Die Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses erfolgt bei den Verbänden jährlich. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen und durch den Verband der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses von Verbänden, die nach § 2 Abs. 2 für ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung Eigenbetriebsrecht anwenden, gelten dessen Vorschriften entsprechend; § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes bleibt unberührt. Die Abschlußprüferin oder der Abschlußprüfer ist von der Verbandsversammlung zu bestimmen und der Aufsichtsbehörde zu benennen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die unvermutete Kassenprüfung gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Die Kosten der Prüfungen trägt der Verband.
(4) Das Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), bleibt unberührt.
§ 4 Wirtschafts-, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung bei Verbänden mit geringem Haushaltsvolumen 16 24
(zu § 65 des Wasserverbandsgesetzes)
(1) Verbände mit geringem Haushaltsvolumen sind solche, bei denen der Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben im Durchschnitt der letzten drei Jahre 120.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht oder verringert sich jährlich um den Prozentsatz der Zu- oder Abnahme des vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes Hessen.
(2) Bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen hat der Verbandsvorstand eine angemessene und sachgerechte Prüfung der Verfahren vor ihrer Anwendung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Verbände mit geringem Haushaltsvolumen, die ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung vereinfacht nach den Vorschriften des Zweiten Teils der Wasserverbandshaushaltsverordnung vom 19. Dezember 2019 (GVBl. 2020 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, haben dies in ihrer Satzung zu bestimmen.
§ 5 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde 16 24
(zu § 67 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes)
(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes erfolgen durch Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde oder im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder in örtlichen Tageszeitungen oder mindestens einmal wöchentlich erscheinenden örtlichen Zeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, auf den sich das Verbandsgebiet erstreckt.
Für die Bekanntmachung von Plänen, Karten und Zeichnungen und damit verbundenen Texten und Erläuterungen genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann.
Die Unterlagen sind bei der Aufsichtsbehörde niederzulegen.
Die verwahrende Behörde hat die Unterlagen archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.
Für die Bekanntmachung von Beitragsordnungen gilt Satz 2 bis 4 entsprechend.
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und dieses Gesetzes erfolgen durch Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde oder im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen oder mindestens einmal wöchentlich erscheinenden örtlichen Zeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, auf den sich das Verbandsgebiet erstreckt.
Für die Bekanntmachung von Plänen, Karten und Zeichnungen und damit verbundenen Texten und Erläuterungen genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann.
Die Unterlagen sind bei der Aufsichtsbehörde niederzulegen.
Die verwahrende Behörde hat die Unterlagen archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.
Für die öffentliche Bekanntmachung von Beitragsordnungen gilt Satz 2 bis 4 entsprechend.
(Gültig bis 31.12.2024)
(2) Für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen genügt bei der Veröffentlichung ein Hinweis auf den Inhalt der Bekanntmachung sowie den Ort und die Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann.
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(Gültig ab 01.01.2025)
(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt durch die Bereitstellung auf einer ausschließlich in Verantwortung der Aufsichtsbehörde oder deren Rechtsträger betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages.
(Gültig bis 31.12.2024)
(3) Die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen nach § 14 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt in den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Die Aufsichtsbehörde oder deren Rechtsträger darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.
Die Internetseite ist barrierefrei zu gestalten.
Die Bekanntmachungen im Internet müssen kostenfrei gelesen und auch ausgedruckt werden können.
Auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit ist zu achten.
(Gültig bis 31.12.2024)
(4) Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Verband.
(Gültig ab 01.01.2025)
(4) Im Internet bekannt gemachte
sind unter der angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
(Gültig ab 01.01.2025)
(5) Jede Person hat das Recht, alle im Internet erfolgten öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörden nach Abs. 1 Satz 1 während der Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.
Auf dieses Recht ist bei der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 2 hinzuweisen.
(Gültig ab 01.01.2025)
(6) Für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen genügt bei der Veröffentlichung ein Hinweis auf den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung sowie den Ort und die Zeit, in der Einsicht in die Unterlagen genommen werden kann.
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(Gültig ab 01.01.2025)
(7) Die öffentliche Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der Auslegung der Errichtungsunterlagen nach § 14 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt in den Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt.
(Gültig ab 01.01.2025)
(8) Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Verband.
§ 5a Verbandsversammlung 16 24
(zu § 46 des Wasserverbandsgesetzes)
Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsmitgliedern. Ist eine Gebietskörperschaft Verbandsmitglied, entsendet sie nach Maßgabe der Verbandssatzung mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, auf deren oder dessen Wahl § 15 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), entsprechend anzuwenden ist. Andere als in Satz 2 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts entsenden nach Maßgabe ihrer Satzung mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, deren oder dessen Wahl nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen der entsendenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder deren Satzung erfolgt.
§ 6 Vereinfachte Auflösung von ruhenden Altverbänden
(zu § 79 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes)
(1) Altverbände, die seit mindestens drei Jahren
können abweichend von § 62 des Wasserverbandsgesetzes in einem vereinfachten Verfahren aufgelöst werden.
(2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, einen ruhenden Verband aufzulösen, so teilt sie dies den ihr bekannten Verbandsmitgliedern mit und macht die Auflösungsabsicht öffentlich bekannt.
(3) Der betroffene ruhende Verband und sonstige Betroffene können innerhalb von zwei Monaten Einwendungen erheben. Über die Auflösung entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(4) Können keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr einberufen werden, so erfolgt die Abwicklung des aufgelösten Verbandes durch die Aufsichtsbehörde. Im übrigen gelten die §§ 63 und 64 des Wasserverbandsgesetzes entsprechend.
(5) Die Kosten der Auflösung trägt der aufzulösende Verband.
§ 6a Heilungsregelungen
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Errichtung oder Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes lässt die Rechtswirksamkeit von Entscheidungen des Verbandes unberührt, soweit eine Verletzung eigener Rechte Dritter nicht vorliegt. Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Vorschriften über
(2) Eine nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Satzung oder einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Wasserverbandsgesetzes kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit durch ordnungsgemäße Bekanntmachung ersetzt werden.
(3) Ein aufgrund von Verfahrens- oder Formfehlern nicht wirksam errichteter oder gegründeter Wasser- und Bodenverband kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit wirksam errichtet werden.
(4) Soweit die satzungsrechtliche Festlegung des Verbandsgebietes in Teilen inhaltlich unbestimmt ist, lässt dies die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelung im Übrigen unberührt.
§ 7 Zuständige Behörden
(1) Aufsichtsbehörde ist
(2) Die Zuständigkeitsregelung des Abs. 1 gilt auch, wenn dem Verband neben Körperschaften des öffentlichen Rechts noch andere, in § 4 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes bezeichnete, Verbandsmitglieder angehören.
(3) Gehören dem Verband nur Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wasserverbandsgesetzes an, ist der Kreisausschuss und in kreisfreien Städten der Magistrat Aufsichtsbehörde.
(4) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, wenn der Kreisausschuss oder Magistrat Aufsichtsbehörde ist, sonst das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
(5) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
(6) Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 kann das Regierungspräsidium, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt sind, den Kreisausschuss als Aufsichtsbehörde bestimmen, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz hat.
(7) Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf das Gebiet eines anderen Landes, so kann die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Landes durch Anordnung, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist, eine gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmen. Vereinbarungen der Länder über Zuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 8 Verordnungsermächtigungen 16 19a 24
Die für die Wasser- und Bodenverbände zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt,
§ 9 Übergangsvorschriften 16 19 19a 24
(Gültig bis 31.12.2024)
(1) Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, können die Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 179) in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung anwenden, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2021.
(Gültig ab 01.01.2025)
(1) Bestehende Verbandssatzungen sind, soweit sie den Regelungen über die Wirtschafts- und Haushaltsführung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2026 anzupassen.
(Gültig bis 31.12.2024)
(2) Bestehende Verbandssatzungen sind, soweit sie den Regelungen über die Wirtschafts- und Haushaltsführung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2017 jeweils geltenden Fassung nicht entsprechen, bis zum 31. Dezember 2021 anzupassen.
(Gültig ab 01.01.2025)
(2) Für vor dem 1. Januar 2025 anhängige Verfahren, die die Zustimmung zu Geschäften nach § 75 des Wasserverbandsgesetzes zum Gegenstand haben, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz, die ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes vornehmen, können ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vornehmen, letztmalig jedoch für das Haushaltsjahr 2025.
§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 16 24
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
ENDE |