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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Landeswasserstraßenverordnung
- Hessen -

Vom 29. Mai 2019
(GVBl. Nr.12 vom 01.07.2019 S.141)



Fn 1.

Aufgrund

  1. des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366),
  2. des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, im Fall der Nr. 1 im Benehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Landeswasserstraßenverordnung vom 26. November 2015 (GVBl. S. 550), geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642), wird wie folgt geändert:

1. Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 (ABl. EU Nr. L 272 S. 41). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 (ABl. EU Nr. L 316 S. 12), sind beachtet worden."1.) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 (ABl. EU Nr. L 241 S. 11) über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sind beachtet worden."

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Abs. 2 wird nach dem Wort "gilt" die Angabe "im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15)," eingefügt und das Wort "Landeswasserstraßen" durch die Wörter "einer Landeswasserstraße" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " §§ 4 bis 7" wird durch " §§ 3 bis 5" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15)" gestrichen.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " §§ 4 bis 9" wird durch " §§ 3 bis 6" ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz."Wasserfahrzeuge gemeinnützig anerkannter Rettungsdienste oder der Feuerwehren im Rettungseinsatz oder bei Übungen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach der Angabe " 1398" ein Komma und die Angabe "2032" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden nach der Angabe "40" die Wörter "sowie die Anlage" eingefügt und wird die Angabe "16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)" durch "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Angabe "3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)" durch "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) " ersetzt.

dd) In Nr. 5 wird die Angabe "Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch "Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

ee) In Nr. 6 wird die Angabe "2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257), und" durch "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)," ersetzt.

ff) In Nr. 7 wird die Angabe "2. März 2017 (BGBl. I S. 330)." durch "21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), und" ersetzt.

gg) Als Nr. 8 wird angefügt:

"8. die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "des Anhangs X, Teil 1 - Fähren" gestrichen und nach dem Wort "Bundes" die Angabe " (Zone 4) " eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 kann im Einzelfall davon abweichende Regelungen treffen."Die zuständige Behörde kann im Einzelfall davon abweichende Regelungen treffen."

4. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 und 4 ersetzt:

altneu
§ 3 Gemeinschaftszeugnis, Fahrzeuganforderungen

(1) Ein Fahrzeug nach § 1 Abs. 2 darf am Verkehr auf Landeswasserstraßen nur teilnehmen, wenn für das Fahrzeug ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang V Teil I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt ist. Abweichend von Satz 1 bedarf es eines Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nicht, wenn

  1. für das Fahrzeug ein Schiffsattest nach Art. 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 (BGBl. II S. 597) in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 7 vom 27. November 2002 zu der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1912) erteilt ist, oder
  2. das Fahrzeug über ein sonstiges Fahrtauglichkeitszeugnis verfügt und nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug die Anforderungen an die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nach Abs. 2 erfüllt.

(2) Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs erteilt, wenn eine technische Untersuchung nach Maßgabe der §§ 2.02 und 2.03 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ergibt, dass Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung des Fahrzeugs den Anforderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.

" § 3 Technische Zulassung von Fahrzeugen

(1) Ein Fahrzeug nach § 1 Abs. 2 darf am Verkehr auf Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist. Die technische Zulassung eines Fahrzeugs nach Satz 1 wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Entspricht ein Fahrzeug nach Satz 1 den Anforderungen, die für Fahrzeuge nach § 6 Abs. 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gelten (erleichterte Anforderungen des Anhangs IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung), wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. Für Fahrgastschiffe gelten abweichend von Satz 3 die Anforderungen des § 6 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(2) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für den ausschließlichen Verkehr auf Landeswasserstraßen wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde für höchstens fünf Jahre erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sein.

(3) Im Antrag sind die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs sowie der Name, das Kennzeichen, die Größe, der Tiefgang, die Motorisierung, das Baujahr, die Bauwerft, die Mindestbesatzung, die höchstzulässige Personenzahl und der Heimatort des Fahrzeugs anzugeben. Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person über eine technische Untersuchung des Fahrzeugs beizufügen aus dem sich ergibt, ob das Fahrzeug die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt oder gegebenenfalls den nach § 14 zugelassenen Ausnahmen entspricht.

(4) Die Geltungsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden; die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Eine auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1629 erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung, ein Rheinschiffsattest, ein Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft oder eine vergleichbare Fahrtauglichkeitsbescheinigung gelten als Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Abs. 1.

(6) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Fahrzeugs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflusst, darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn es einer erneuten technischen Untersuchung nach Abs. 3 Satz 2 unterzogen worden ist.

§ 4 Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses

(1) Die im Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe auszuweisende Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses beträgt für

  1. Fahrgastschiffe fünf Jahre und
  2. alle übrigen Fahrzeuge zehn Jahre.

(2) In begründeten Einzelfällen kann abweichend von Abs. 1 eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

(3) Die Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe kann aufgrund einer erneuten technischen Untersuchung des Fahrzeugs nach Maßgabe des § 2.09 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verlängert werden. Ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine erneute technische Untersuchung nach Satz 1 nicht zuzumuten, kann die Gültigkeit des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe um höchstens ein Jahr verlängert werden.

§ 5 Vorläufiges Gemeinschaftszeugnis

Liegen die Voraussetzungen des § 2.05 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vor, ist auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers ein vorläufiges Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nach den Mustern in Anhang V Teil VII bis IX der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu erteilen.

§ 6 Entziehung des Gemeinschaftszeugnisses

Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe kann nach Maßgabe des § 2.13 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den entsprechenden technischen Vorschriften genügt.

§ 4 Anforderungen an Fahrzeuge, die keiner technischen Zulassung bedürfen

Die nicht in § 1 Abs. 2 genannten Fahrzeuge sind zum Verkehr auf Landeswasserstraßen zugelassen, wenn sie so gebaut und ausgerüstet sind, dass

  1. die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Wasser gewährleistet ist,
  2. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und
  3. die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

Abweichend von Satz 1 sind Sportboote nach Art. 2 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinien 94/25/EG (ABl. EU Nr. L 354 S. 90, 2015 Nr. L 297 S. 9), soweit sie nicht der Sportbootvermietungsverordnung unterliegen, zum Verkehr auf Landeswasserstraßen zugelassen, wenn sie die Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen."

5. Der bisherige § 7 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe, das Schiffsattest oder das sonstige Fahrtauglichkeitszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf Landeswasserstraßen mitzuführen."Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf Landeswasserstraßen mitzuführen."

bb) In Satz 2 wird das Wort "dieses" durch "diese" ersetzt.

b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs hat jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes der Behörde nach § 16 Abs. 2 mitzuteilen und das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe zur Eintragung der Änderung dort vorzulegen.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Behörde nach § 16 Abs. 2

  1. den Verlust eines von ihr ausgestellten Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe mitzuteilen,
  2. das unleserlich oder sonst unbrauchbar gewordene von ihr ausgestellte Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe zurückzugeben.

In diesen Fällen stellt die Behörde eine Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe aus, die als solche zu bezeichnen ist.

"(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeuges hat die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der ausstellenden Behörde zur Eintragungsänderung vorzulegen, wenn sich eine der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Angaben geändert hat.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs hat der ausstellenden Behörde

  1. den Verlust der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unverzüglich mitzuteilen,
  2. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzugeben, wenn sie unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden ist.

In diesen Fällen stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aus."

6. § 8

§ 8 Wesentliche Änderung, Instandsetzung des Fahrzeugs

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Fahrzeugs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflusst, darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn es einer erneuten technischen Untersuchung nach Maßgabe des § 2.08 des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterzogen worden ist.

wird aufgehoben.

7. Der bisherige § 9 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe "Behörde nach § 16 Abs. 1" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "den nach § 16 Abs. 1 zuständige Behörde oder" durch die Wörter "der zuständigen Behörde und" ersetzt.

c) Als Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Die Nutzung einer Landeswasserstraße mit einem nach Kapitel 2 § 2.02 der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (Kleinfahrzeug) ist fahrerlaubnisfrei."

8. Der bisherige § 10 wird § 7 und nach dem Wort "Landeswasserstraßen" werden die Wörter "und sind andere Tätigkeiten, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig sind," eingefügt.

9. Der bisherige § 11 wird § 8 und in Abs. 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 1" gestrichen.

10. Der bisherige § 12 wird § 9 und wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "der zuständigen Behörde" eingefügt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016)," gestrichen und werden nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "der zuständigen Behörde" eingefügt.

c) Nach Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt:

"(4) Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Besonderheiten sind zu beachten."

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

11. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden die §§ 10 bis 12.

12. Der bisherige § 16 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist der Gemeindevorstand der in der Anlage jeweils benannten Gemeinde. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18."(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die in der Anlage jeweils benannte Behörde."

b) In Abs. 2 werden die Angaben " § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7 Abs. 2 und 3 sowie des § 8" ersetzt durch " des § 3 sowie des § 5 Abs. 2 und 3".

13. Der bisherige § 17 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Behörde nach § 16 Abs. 1" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "den nach § 16 Abs. 1 zuständige Behörde oder" durch die Wörter "der zuständigen Behörde und" ersetzt.

14. Der bisherige § 18 wird § 15 und wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 9 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
  2. entgegen § 9 Abs. 2 ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,
  3. entgegen § 9 Abs. 4 die erforderliche Fahrerlaubnis beim Führen des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
  4. entgegen § 9 Abs. 5 als Eigentümerin oder als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1, 2 oder 3 verfügt,
  5. entgegen § 10 ein Fahrzeug führt, obwohl er 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  6. entgegen § 11 die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet,
  7. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 mit Amphibien-, Luftkissen-, Tragflügelfahrzeugen oder Wassermotorrädern fährt,
  8. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Wasserski läuft, Kitesurfen betreibt oder Flugkörper schleppt,
  9. entgegen § 12 Abs. 2 ohne Genehmigung mit Belly-Boats fährt,
  10. entgegen § 12 Abs. 3 ohne Genehmigung ein Sportboot vermietet,
  11. entgegen § 13 Satz 1 oder 2 den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält,
  12. entgegen § 13 Satz 3 an- oder ablegt,
  13. entgegen § 14 ein Fahrzeug zu Wasser lässt, festmacht oder ankert,
  14. gegen das Fahrverbot bei Hochwasser nach § 15 verstößt oder
  15. entgegen § 17 Abs. 2 die Ausnahmegenehmigung beim Betrieb des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt.
" § 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung führt,
  2. auf einer Landeswasserstraße ein Fahrzeug führt, das entgegen § 4 die Anforderungen nicht erfüllt,
  3. entgegen § 5 Abs.1 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 beim Verkehr auf Landeswasserstraßen nicht mitführt,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 nach einer Änderung einer der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Angaben die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht der ausstellenden Behörde vorlegt,
  5. entgegen § 5 Abs. 3 den Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde nicht mitteilt oder eine unleserlich oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht bei der zuständigen Behörde anzeigt.
  6. entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
  7. entgegen § 6 Abs. 2 ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,
  8. entgegen § 6 Abs. 4 die erforderliche Fahrerlaubnis beim Führen des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
  9. entgegen § 6 Abs. 5 als Eigentümerin oder als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 verfügt,
  10. entgegen § 7 ein Fahrzeug führt oder andere Tätigkeiten, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig sind, ausübt, obwohl er 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  11. entgegen § 8 Abs. 1 die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet,
  12. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 mit Amphibien-, Luftkissen-, Tragflügelfahrzeugen oder Wassermotorrädern fährt,
  13. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Wasserski läuft, Kitesurfen betreibt oder Flugkörper schleppt,
  14. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Genehmigung mit Belly-Boats fährt,
  15. entgegen § 9 Abs. 3 ohne Genehmigung ein Sportboot vermietet,
  16. entgegen § 10 Satz 1 oder 2 den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält,
  17. entgegen § 10 Satz 3 an- oder ablegt,
  18. entgegen § 11 ein Fahrzeug zu Wasser lässt, festmacht oder ankert,
  19. gegen das Fahrverbot bei Hochwasser nach § 12 verstößt oder
  20. entgegen § 14 Abs. 2 die Ausnahmegenehmigung beim Betrieb des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 2 auf Landeswasserstraßen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes handelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann."

15. Der bisherige § 19 wird § 16.

16. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:


Landeswasserstraße nach § 1 Abs. 1 Satz 2Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1Fahrgeschwindigkeit nach § 11Hochwassermarke nach § 15
Ginsheimer Altrhein von km 1,5 bis zur Mündung in den RheinStadt Ginsheim-Gustavsburg5 km/hHochwassermarke II des amtlichen Pegels Mainz

Neu:

"Anlage

Landeswasserstraße nach § 1 Abs. 1Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1Fahrgeschwindigkeit nach § 8Hochwassermarke nach § 12Örtliche Besonderheiten nach § 9 Abs. 4
Ginsheimer Altrhein von km 1,5 bis zur Mündung in den RheinMagistrat der Stadt Ginsheim-Gustavsburg5 km/hHochwassermarke II des amtlichen Pegels MainzKeine
Hafen Bad Karlshafen mit Zufahrtskanal und Schleuse zur WeserMagistrat der Stadt Bad Karlshafen5 km/hHöchster schiffbarer Wasserstand am Richtpegel WahmbeckDie maximal zulässige Schiffslänge (einschließlich Motor, Bugkorb, Heckkorb und Ruderanlage) beträgt 12 m, die maximale Breite über alles beträgt 6 m, der maximale Tiefgang beträgt 0,8 m, die maximale Gesamtfahrzeughöhe inklusive Tiefgang bei Wasserstand 95,16 m ü. NN im Unterwasser der Schleuse beträgt 5,2 m."

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 (ABl. EU Nr. L 241 S. 11) über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft sind beachtet worden.

ID 191466

ENDE