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Landeswasserstraßenverordnung
- Hessen -

Vom 26. November 2015
(GVBl. Nr. 30 vom 14.12.2015 S. 550; 05.10.2018 S. 642 18; 29.05.2019 S. 141 19, ber. S. 182; 14.12.2021 S. 7 22)
Gl.-Nr.: 63-10



Siehe Fußnote: 1

Aufgrund

  1. des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338),
  2. des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall der Nr. 1 im Benehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich 18 19

(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf Landeswasserstraßen. Landeswasserstraßen sind die in der Anlage aufgeführten für die Schifffahrt freigegebenen Wasserstraßen.

(2) Diese Verordnung gilt im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15),

  1. für Schiffe mit einer Länge von mindestens 20 Metern,
  2. Schiffe, bei denen das Produkt aus Länge mal Breite mal Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 Kubikmetern ergibt,
  3. schwimmende Geräte,
  4. Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge im Sinne der Nr. 1 bis 3 zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
  5. Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern,

soweit sie auf einer Landeswasserstraße verkehren.

(3) Die §§ 3 bis 5 gelten nicht für

  1. Fähren,
  2. Fahrzeuge, die militärischen Zwecken dienen,
  3. Seeschiffe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629.

(4) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für

  1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, und
  2. Wasserfahrzeuge gemeinnützig anerkannter Rettungsdienste oder der Feuerwehren im Rettungseinsatz oder bei Übungen.

§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften 18 19 22

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf den Landeswasserstraßen entsprechend Anwendung:

  1. die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982),
  2. die §§ 2 sowie 4 bis 40 sowie die Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982),
  3. Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043) zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982),
  5. die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398),
  6. die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), und
  7. die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), und
  8. die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982).

(2) Für Fähren im Fährbetrieb auf Landeswasserstraßen finden die technischen Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anwendung, die auf den Wasserstraßen des Bundes (Zone 4) gelten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall davon abweichende Regelungen treffen.

§ 3 Technische Zulassung von Fahrzeugen 18 19

(1) Ein Fahrzeug nach § 1 Abs. 2 darf am Verkehr auf Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist. Die technische Zulassung eines Fahrzeugs nach Satz 1 wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Entspricht ein Fahrzeug nach Satz 1 den Anforderungen, die für Fahrzeuge nach § 6 Abs. 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gelten (erleichterte Anforderungen des Anhangs IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung), wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. Für Fahrgastschiffe gelten abweichend von Satz 3 die Anforderungen des § 6 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(2) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für den ausschließlichen Verkehr auf Landeswasserstraßen wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde für höchstens fünf Jahre erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sein.

(3) Im Antrag sind die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs sowie der Name, das Kennzeichen, die Größe, der Tiefgang, die Motorisierung, das Baujahr, die Bauwerft, die Mindestbesatzung, die höchstzulässige Personenzahl und der Heimatort des Fahrzeugs anzugeben. Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person über eine technische Untersuchung des Fahrzeugs beizufügen aus dem sich ergibt, ob das Fahrzeug die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt oder gegebenenfalls den nach § 14 zugelassenen Ausnahmen entspricht.

(4) Die Geltungsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden; die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Eine auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1629 erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung, ein Rheinschiffsattest, ein Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft oder eine vergleichbare Fahrtauglichkeitsbescheinigung gelten als Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Abs. 1.

(6) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Fahrzeugs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflusst, darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn es einer erneuten technischen Untersuchung nach Abs. 3 Satz 2 unterzogen worden ist.

§ 4 Anforderungen an Fahrzeuge, die keiner technischen Zulassung bedürfen 19

Die nicht in § 1 Abs. 2 genannten Fahrzeuge sind zum Verkehr auf Landeswasserstraßen zugelassen, wenn sie so gebaut und ausgerüstet sind, dass

  1. die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Wasser gewährleistet ist,
  2. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und
  3. die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

Abweichend von Satz 1 sind Sportboote nach Art. 2 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinien 94/25/EG (ABl. EU Nr. L 354 S. 90, 2015 Nr. L 297 S. 9), soweit sie nicht der Sportbootvermietungsverordnung unterliegen, zum Verkehr auf Landeswasserstraßen zugelassen, wenn sie die Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.

§ 5 Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des Eigentümers 19 19 19

(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf Landeswasserstraßen mitzuführen. Auf Verlangen hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer diese den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeuges hat die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der ausstellenden Behörde zur Eintragungsänderung vorzulegen, wenn sich eine der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Angaben geändert hat.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs hat der ausstellenden Behörde

  1. den Verlust der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unverzüglich mitzuteilen,
  2. die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzugeben, wenn sie unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden ist.

In diesen Fällen stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aus.

§ 6 Fahrerlaubnis 19 19 18 19 19 22

(1) Wer auf Landeswasserstraßen ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis in Form eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Teil 2 Kapitel 1 der Binnenschiffspersonalverordnung.

(2) Wer auf einer Landeswasserstraße ein Sportboot im Sinne des § 2 Nr. 3 der Sportbootführerscheinverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis nach § 3 Sportbootführerscheinverordnung.

(3) Die zuständige Behörde kann Personen ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 und 2 auf Antrag das Führen von Fahrzeugen auf einer Landeswasserstraße erlauben, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 ist beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und der zuständigen Behörde und dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs darf weder anordnen noch zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 verfügt.

(6) Die Nutzung einer Landeswasserstraße mit einem nach Kapitel 2 § 2.02 der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (Kleinfahrzeug) ist fahrerlaubnisfrei.

§ 7 Fahruntüchtigkeit 19 19 19

Personen mit 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist das Führen eines Fahrzeugs auf Landeswasserstraßen und sind andere Tätigkeiten, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig sind, verboten.

§ 8 Fahrgeschwindigkeit 19 19 19 22

(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen die in der Anlage für die jeweilige Landeswasserstraße festgelegte Fahrgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs eine höhere Fahrgeschwindigkeit insbesondere für Trainings- und Begleitboote der Sportvereine zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Nutzung der Landeswasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

§ 9 Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten18 19 19 18 19

(1) Untersagt sind

  1. das Fahren mit Amphibien-, Luftkissen- und Tragflügelfahrzeugen sowie mit Wassermotorrädern und
  2. das Wasserskilaufen, das Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett (Kitesurfen) sowie das Schleppen von Flugkörpern wie Flugdrachen oder Drachenfallschirmen.

(2) Das Fahren mit festen oder aufblasbaren Schwimmsitzen (Belly-Boats) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Die gewerbsmäßige Überlassung von Sportbooten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom gegen Zahlung eines Entgelts bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(4) Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Besonderheiten sind zu beachten.

(5) Die Benutzung von Modellfahrzeugen kann beschränkt oder untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist.

§ 10 Fahren im Uferbereich19 19 19

Fahrzeuge, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen von dem Ufer einen Abstand von mindestens 20 Metern einhalten. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist vom Ufer der größtmögliche Abstand einzuhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.

§ 11 Zu Wasser lassen, Stillliegen19 19 19

(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür zugelassenen Einsetzstellen zu Wasser gelassen werden.

(2) Das Festmachen und das Ankern sind nur an den hierfür zugelassenen Anlegestellen und Liegeplätzen zulässig.

§ 12 Schifffahrt bei Hochwasser 18 19 19 19

Landeswasserstraßen dürfen bei Hochwasser nicht befahren werden. Die jeweilige Hochwassermarke bestimmt sich nach der Anlage.

§ 13 Zuständigkeiten 19 19 19 22

(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die in der Anlage jeweils benannte Behörde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Kassel für den Vollzug § 3 sowie des § 5 Abs. 2 und 3 zuständig.

(3) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei zuständig.

§ 14 Ausnahmen 19 19

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs schriftlich Ausnahmen von § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 ist beim Betrieb des Fahrzeugs mitzuführen und der zuständigen Behörde und dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten 19 19

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung führt,
  2. auf einer Landeswasserstraße ein Fahrzeug führt, das entgegen § 4 die Anforderungen nicht erfüllt,
  3. entgegen § 5 Abs.1 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 beim Verkehr auf Landeswasserstraßen nicht mitführt,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 nach einer Änderung einer der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Angaben die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht der ausstellenden Behörde vorlegt,
  5. entgegen § 5 Abs. 3 den Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde nicht mitteilt oder eine unleserlich oder sonst unbrauchbar gewordene Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht bei der zuständigen Behörde anzeigt.
  6. entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
  7. entgegen § 6 Abs. 2 ein Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,
  8. entgegen § 6 Abs. 4 die erforderliche Fahrerlaubnis beim Führen des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
  9. entgegen § 6 Abs. 5 als Eigentümerin oder als Eigentümer eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1, 2 oder 3 verfügt,
  10. entgegen § 7 ein Fahrzeug führt oder andere Tätigkeiten, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig sind, ausübt, obwohl er 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
  11. entgegen § 8 Abs. 1 die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit überschreitet,
  12. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 mit Amphibien-, Luftkissen-, Tragflügelfahrzeugen oder Wassermotorrädern fährt,
  13. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Wasserski läuft, Kitesurfen betreibt oder Flugkörper schleppt,
  14. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Genehmigung mit Belly-Boats fährt,
  15. entgegen § 9 Abs. 3 ohne Genehmigung ein Sportboot vermietet,
  16. entgegen § 10 Satz 1 oder 2 den Mindestabstand zum Ufer nicht einhält,
  17. entgegen § 10 Satz 3 an- oder ablegt,
  18. entgegen § 11 ein Fahrzeug zu Wasser lässt, festmacht oder ankert,
  19. gegen das Fahrverbot bei Hochwasser nach § 12 verstößt oder
  20. entgegen § 14 Abs. 2 die Ausnahmegenehmigung beim Betrieb des Fahrzeugs nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 2 auf Landeswasserstraßen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes handelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19 19

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 17 (aufgehoben) 19

§ 18 (aufgehoben) 18 19

§ 19 (aufgehoben) 18 19

.

Anlage 19


Landeswasserstraße nach § 1 Abs. 1Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1Fahrgeschwindigkeit nach § 8Hochwassermarke nach § 12Örtliche Besonderheiten nach § 9 Abs. 4
Ginsheimer Altrhein von km 1,5 bis zur Mündung in den RheinMagistrat der Stadt Ginsheim-Gustavsburg5 km/hHochwassermarke II des amtlichen Pegels MainzKeine
Hafen Bad Karlshafen mit Zufahrtskanal und Schleuse zur WeserMagistrat der Stadt Bad Karlshafen5 km/hHöchster schiffbarer Wasserstand am Richtpegel WahmbeckDie maximal zulässige Schiffslänge (einschließlich Motor, Bugkorb, Heckkorb und Ruderanlage) beträgt 12 m, die maximale Breite über alles beträgt 6 m, der maximale Tiefgang beträgt 0,8 m, die maximale Gesamtfahrzeughöhe inklusive Tiefgang bei Wasserstand 95,16 m ü. NN im Unterwasser der Schleuse beträgt 5,2 m.


________
1) 19 22 Die Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 345 S. 53), geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (ABl. EU Nr. L 274 S. 52),
  2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. EU Nr. L 6 S. 15) und
  3. der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118, 2019 Nr. L 181 S. 123), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1308 der Kommission vom 28. April 2021 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S.1) sind beachtet worden.
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