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Landeswasserstraßenverordnung
- Hessen -
Vom 26. November 2015
(GVBl. Nr. 30 vom 14.12.2015 S. 550; 05.10.2018 S. 642 18; 29.05.2019 S. 141 19, ber. S. 182; 14.12.2021 S. 7 22)
Gl.-Nr.: 63-10
Siehe Fußnote: 1
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall der Nr. 1 im Benehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf Landeswasserstraßen. Landeswasserstraßen sind die in der Anlage aufgeführten für die Schifffahrt freigegebenen Wasserstraßen.
(2) Diese Verordnung gilt im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15),
soweit sie auf einer Landeswasserstraße verkehren.
(3) Die §§ 3 bis 5 gelten nicht für
(4) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für
§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften 18 19 22
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden auf den Landeswasserstraßen entsprechend Anwendung:
(2) Für Fähren im Fährbetrieb auf Landeswasserstraßen finden die technischen Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anwendung, die auf den Wasserstraßen des Bundes (Zone 4) gelten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall davon abweichende Regelungen treffen.
§ 3 Technische Zulassung von Fahrzeugen 18 19
(1) Ein Fahrzeug nach § 1 Abs. 2 darf am Verkehr auf Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist. Die technische Zulassung eines Fahrzeugs nach Satz 1 wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Entspricht ein Fahrzeug nach Satz 1 den Anforderungen, die für Fahrzeuge nach § 6 Abs. 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gelten (erleichterte Anforderungen des Anhangs IV der Binnenschiffsuntersuchungsordnung), wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt. Für Fahrgastschiffe gelten abweichend von Satz 3 die Anforderungen des § 6 Abs. 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
(2) Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für den ausschließlichen Verkehr auf Landeswasserstraßen wird auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Fahrzeugs durch die zuständige Behörde für höchstens fünf Jahre erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sein.
(3) Im Antrag sind die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fahrzeugs sowie der Name, das Kennzeichen, die Größe, der Tiefgang, die Motorisierung, das Baujahr, die Bauwerft, die Mindestbesatzung, die höchstzulässige Personenzahl und der Heimatort des Fahrzeugs anzugeben. Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person über eine technische Untersuchung des Fahrzeugs beizufügen aus dem sich ergibt, ob das Fahrzeug die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt oder gegebenenfalls den nach § 14 zugelassenen Ausnahmen entspricht.
(4) Die Geltungsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden; die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Eine auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1629 erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung, ein Rheinschiffsattest, ein Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft oder eine vergleichbare Fahrtauglichkeitsbescheinigung gelten als Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Abs. 1.
(6) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Fahrzeugs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflusst, darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn es einer erneuten technischen Untersuchung nach Abs. 3 Satz 2 unterzogen worden ist.
§ 4 Anforderungen an Fahrzeuge, die keiner technischen Zulassung bedürfen 19
Die nicht in § 1 Abs. 2 genannten Fahrzeuge sind zum Verkehr auf Landeswasserstraßen zugelassen, wenn sie so gebaut und ausgerüstet sind, dass
Abweichend von Satz 1 sind Sportboote nach Art. 2 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinien 94/25/EG (ABl. EU Nr. L 354 S. 90, 2015 Nr. L 297 S. 9), soweit sie nicht der Sportbootvermietungsverordnung unterliegen, zum Verkehr auf Landeswasserstraßen zugelassen, wenn sie die Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie 2013/53/EU erfüllen.
§ 5 Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des Eigentümers 19 19 19
(1) Die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 5 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf Landeswasserstraßen mitzuführen. Auf Verlangen hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer diese den zur Kontrolle befugten Personen vorzulegen.
(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeuges hat die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der ausstellenden Behörde zur Eintragungsänderung vorzulegen, wenn sich eine der in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Angaben geändert hat.
(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs hat der ausstellenden Behörde
In diesen Fällen stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aus.
§ 6 Fahrerlaubnis 19 19 18 19 19 22
(1) Wer auf Landeswasserstraßen ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis in Form eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Teil 2 Kapitel 1 der Binnenschiffspersonalverordnung.
(2) Wer auf einer Landeswasserstraße ein Sportboot im Sinne des § 2 Nr. 3 der Sportbootführerscheinverordnung führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis nach § 3 Sportbootführerscheinverordnung.
(3) Die zuständige Behörde kann Personen ohne Fahrerlaubnis nach Abs. 1 und 2 auf Antrag das Führen von Fahrzeugen auf einer Landeswasserstraße erlauben, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 ist beim Führen des Fahrzeugs mitzuführen und der zuständigen Behörde und dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs darf weder anordnen noch zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die über keine Fahrerlaubnis nach Abs. 1, 2 oder 3 verfügt.
(6) Die Nutzung einer Landeswasserstraße mit einem nach Kapitel 2 § 2.02 der Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichneten Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (Kleinfahrzeug) ist fahrerlaubnisfrei.
§ 7 Fahruntüchtigkeit 19 19 19
Personen mit 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist das Führen eines Fahrzeugs auf Landeswasserstraßen und sind andere Tätigkeiten, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig sind, verboten.
§ 8 Fahrgeschwindigkeit 19 19 19 22
(1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen die in der Anlage für die jeweilige Landeswasserstraße festgelegte Fahrgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs eine höhere Fahrgeschwindigkeit insbesondere für Trainings- und Begleitboote der Sportvereine zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Nutzung der Landeswasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten18 19 19 18 19
(1) Untersagt sind
(2) Das Fahren mit festen oder aufblasbaren Schwimmsitzen (Belly-Boats) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) Die gewerbsmäßige Überlassung von Sportbooten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom gegen Zahlung eines Entgelts bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(4) Die in der Anlage aufgeführten örtlichen Besonderheiten sind zu beachten.
(5) Die Benutzung von Modellfahrzeugen kann beschränkt oder untersagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten ist.
§ 10 Fahren im Uferbereich19 19 19
Fahrzeuge, die sich in Fahrt befinden und nicht an- oder ablegen, müssen von dem Ufer einen Abstand von mindestens 20 Metern einhalten. Wenn die örtlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist vom Ufer der größtmögliche Abstand einzuhalten. Das An- und Ablegen hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.
§ 11 Zu Wasser lassen, Stillliegen19 19 19
(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür zugelassenen Einsetzstellen zu Wasser gelassen werden.
(2) Das Festmachen und das Ankern sind nur an den hierfür zugelassenen Anlegestellen und Liegeplätzen zulässig.
§ 12 Schifffahrt bei Hochwasser 18 19 19 19
Landeswasserstraßen dürfen bei Hochwasser nicht befahren werden. Die jeweilige Hochwassermarke bestimmt sich nach der Anlage.
§ 13 Zuständigkeiten 19 19 19 22
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die in der Anlage jeweils benannte Behörde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Regierungspräsidium Kassel für den Vollzug § 3 sowie des § 5 Abs. 2 und 3 zuständig.
(3) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei zuständig.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Fahrzeugs schriftlich Ausnahmen von § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 ist beim Betrieb des Fahrzeugs mitzuführen und der zuständigen Behörde und dem Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten 19 19
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 2 auf Landeswasserstraßen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes handelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19 19
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Anlage 19 |
Landeswasserstraße nach § 1 Abs. 1 | Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 | Fahrgeschwindigkeit nach § 8 | Hochwassermarke nach § 12 | Örtliche Besonderheiten nach § 9 Abs. 4 |
Ginsheimer Altrhein von km 1,5 bis zur Mündung in den Rhein | Magistrat der Stadt Ginsheim-Gustavsburg | 5 km/h | Hochwassermarke II des amtlichen Pegels Mainz | Keine |
Hafen Bad Karlshafen mit Zufahrtskanal und Schleuse zur Weser | Magistrat der Stadt Bad Karlshafen | 5 km/h | Höchster schiffbarer Wasserstand am Richtpegel Wahmbeck | Die maximal zulässige Schiffslänge (einschließlich Motor, Bugkorb, Heckkorb und Ruderanlage) beträgt 12 m, die maximale Breite über alles beträgt 6 m, der maximale Tiefgang beträgt 0,8 m, die maximale Gesamtfahrzeughöhe inklusive Tiefgang bei Wasserstand 95,16 m ü. NN im Unterwasser der Schleuse beträgt 5,2 m. |
________
1) 19 22 Die Verordnung dient der Umsetzung
ENDE |