GrwOGewZustVO - Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung
- Hessen -
Vom 5. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2012 S. 170)
Gl.-Nr.: 85-74
Aufgrund des
- § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), verordnet die Landesregierung und
- § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie
Abweichend von § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständige Behörde nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde
Zuständige Behörde für
- die Veranlassung
- der nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), erforderlichen Maßnahmen nach § 7 Abs. 4,
- der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr nach § 10 Abs. 2,
- einer zusätzlichen Trendermittlung und der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausdehnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2
der Grundwasserverordnung,
- das Führen eines Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der Grundwasserverordnung,
- die Überprüfung und Aktualisierung
- der Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
- der Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert nach § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2
der Oberflächengewässerverordnung
ist das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.
§ 3 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde
Zuständige Behörde für
- ...
- die Aufnahme einer Zusammenfassung von Informationen nach § 5 Abs. 4 der Grundwasserverordnung,
- die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Gewässerzustands nach § 7 Abs. 5 der Grundwasserverordnung,
- die Zusammenfassung der Ergebnisse der Trendermittlungen nach § 11 Abs. 3 der Grundwasserverordnung
im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- die Überprüfung und Aktualisierung
- der Bestimmung von Grundwasserkörpern, für die weniger strenge Ziele festgelegt werden und für die der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, nach § 8 der Grundwasserverordnung,
- der wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach § 14 Abs. 1 der Grundwasserverordnung und § 12 Abs. 1 der Oberflächengewässerverordnung
ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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