Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden
Vom 13. Mai 2005
(GVBl. I Nr. 13 vom 27.05.2005 S. 419; 03.01.2008 S. 8 08; 06.10.2008 S. 984)
Zur aktuellen Fassung
Aufgrund des § 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde 08
(1) Abweichend von § 55 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig für
- Gewässerausbauten nach § 31 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Erteilung des Benehmens nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes, soweit es sich nicht um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, und die Bestimmung von Maßnahmen und Fristen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes,
- kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung eine Schmutzfracht von 1.200 kg biochemischer Sauerstoffbedarf von fünf Tagen (BSB5) pro Tag, entsprechend 20.000 Einwohnergleichwerten, oder mehr zugrunde liegt, und die damit in Verbindung stehenden Abwasserkanäle, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und Pumpstationen sowie alle nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, einschließlich der Durchführung der Abwasseruntersuchungen an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in die Gewässer auch unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte,
- gewerbliche Abwasseranlagen sowie alle damit in Verbindung stehenden Einrichtungen, soweit es sich nicht um Abwasseranlagen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), handelt,
- nachfolgende Benutzungen:
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, ausgenommen Benutzungen für Hausdrainagen, Anlagen zur Wärmegewinnung, vorübergehende Grundwasserhaltungen für Baumaßnahmen, Mengen von bis zu 3.600 Kubikmeter pro Jahr, soweit es sich nicht um Benutzungen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung handelt, und Teichanlagen,
- das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, soweit es der gezielten Grundwasseranreicherung (Infiltration) dient,
- Einleitungen aus den unter Nr. 2 genannten Anlagen,
- Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen mit Ausnahme der Einleitungen von Abwasser aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung,
- Benutzungen oberirdischer Gewässer zur Wasserkraftnutzung,
- sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, soweit es sich nicht um Einleitungen handelt, ausgenommen
aa) Benutzungen zum Zwecke der Bewässerung von Sportanlagen,
bb) Benutzungen zum Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus,
cc) Benutzungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewässerausbauten durch die untere Wasserbehörde und für Teichanlagen,
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- Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), in der jeweils geltenden Fassung,
- Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19,7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- den Erlass von Rechtsverordnungen
- zur Festsetzung abweichender Uferbereiche (§ 12 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes),
- zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten (§ 13 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes),
- zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten (§§ 33 und 34 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes), einschließlich der zum Schutz dieser Gebiete notwendigen vorläufigen Maßnahmen nach § 83 des Hessischen Wassergesetzes,
- zur Einschränkung erlaubnisfreier Benutzungen (§ 38 Abs. 5 des Hessischen Wassergesetzes),
-
- die Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
- die Erteilung von Genehmigungen nach § 14 Abs. 3 und 4 des Hessischen Wassergesetzes sofern es sich um Vorhaben handelt, für die eine sonstige behördliche Zustimmung, Zulassung oder ein Anzeigeverfahren bei dem Regierungspräsidium erforderlich ist,
- die Genehmigung der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten und im Uferbereich nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Ermittlung und Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 15 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Aufstellung und Veröffentlichung von Hochwasserschutzplänen nach § 16a des Hessischen Wassergesetzes,
- die Festlegung von Planungsgebieten nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen,
-
- die Aufsicht,
- die Zustimmung zur Bestimmung abweichender Deichunterhaltungspflichten (§ 17 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes),
- das Absehen von der Unterhaltung (§ 17 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes),
- Anordnungen zur Deichwiederherstellung (§ 17 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes),
- Befreiungen nach § 18 des Hessischen Wassergesetzes,
- Anordnungen nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes für Deiche an Bundeswasserstraßen sowie
- die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 21 Abs. 3 und 4 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Aufsicht über Stauanlagen nach § 22 des Hessischen Wassergesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 23 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Aufsicht über Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes und für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (GVBl. I S. 1462), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, wenn sie wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Zuständigkeit übernimmt,
- die Festsetzung des Inhalts und Umfangs alter Rechte nach § 87 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes,
- den Widerruf alter Rechte und Anordnungen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu alten Rechten, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung zugewiesen ist,
- Anordnungen nach § 74 des Hessischen Wassergesetzes, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung des erloschenen Rechts zugewiesen ist,
- Anordnungen über zusätzliche Maßnahmen im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten nach § 16 des Hessischen Wassergesetzes für Gewässer 1. Ordnung nach § 24 des Hessischen Wassergesetzes,
- Anordnungen gegenüber Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,
- Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über Gewässerschutz-beauftragte nach §§ 21a bis c des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn sie für die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständig ist,
- die Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast nach § 9 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Verfahren über Ausgleich, Entschädigungen, Zwangsrechte und den Ausgleich von Rechten und Befugnissen; Anordnungen nach § 63 Abs. 2 und §§ 64 und 65 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung von Anlagen nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,
- Ausnahmen nach § 43 Abs. 4 Nr. 7 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten nach § 31 des Hessischen Wassergesetzes und in Verfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz,
- die Einrichtung der Hochwasserwarn- und -meldedienste nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes für folgende Gewässer oder Gewässerabschnitte:
Weser, Fulda, Diemel, Twiste, Werra, Eder, Schwalm, Lahn, Nidda, Usa, Wetter, Nidder, Seemenbach, Kinzig, Main und Rhein,
- das Wasserbuch nach § 85 des Hessischen Wassergesetzes,
- die allgemeine Festlegung gewässerbezogener Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Abwasserbehandlung und -ableitung sowie die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, soweit diese nicht durch die oberste Wasserbehörde geregelt werden.
(2) Die obere Wasserbehörde ist auf einem Werksgelände für alle wasserbehördlichen Maßnahmen, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen, im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Abwasseranlagen und -einleitungen und Niederschlagswassereinleitungen sowie Gewässerverunreinigungen nach § 48 des Hessischen Wassergesetzes und für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz, soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, zuständig, sofern auf dem Werksgelände einzelne behördliche Maßnahmen erforderlich sind, die nach Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchst. d, Nr. 11 und 20 in ihre Zuständigkeit fallen.
§ 2 Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 1. November 2002 (GVBl. I S. 680) wird aufgehoben.
§ 3 Übergangsvorschrift
Für Zulassungsverfahren, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vordem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständig war, soweit nicht die obere Wasserbehörde mit Rücksicht auf den Verfahrensstand eine andere Regelung trifft.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2005 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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- Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe und mit ihnen in Verbindung stehende unselbständige Abfüllanlagen,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nach § 29 Abs. 1 Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), von der Anzeigepflicht ausgenommen sind,
- Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen einschließlich aller Betriebseinrichtungen und für die Betankung notwendigen Anlagen,
- Kraftfahrzeug-Werkstätten einschließlich aller Betriebseinrichtungen,
- Speditionen einschließlich aller Betriebseinrichtungen,
- Chemischreinigungsanlagen einschließlich aller Betriebseinrichtungen.
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