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Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen
- Hessen -
Vom 8. Februar 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2006 S. 31; 09.11.2011 S. 690 11)
Gl.-Nr.: 85-65
Aufgrund des § 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBL I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22), wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 3 Auszahlung und Nachweise 11
(1) (aufgehoben)
(2) Der Empfänger einer Zuweisung nach § 2 in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung
der nach § 4 zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage oder Maßnahme unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die Verwendung des Darlehens sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 31 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Werden die Fristen nach Satz 1 nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Durchführung der Rückforderungen erfolgt durch die durch "Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann auf Antrag die in Satz 1 bestimmten Fristen verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass der Zuweisungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit die Anlage oder Maßnahme in geringerem Umfang als im Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung der Zuweisung aufgrund der Kostenrichtwerte. Der überzahlte Betrag kann für andere nach § 1 Abs. 2 in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung förderbare Maßnahmen verwendet werden; die schriftliche Zustimmung der nach § 4 zuständigen Behörde über die beabsichtigte Verwendung ist einzuholen. Sofern keine weiteren förderbaren Maßnahmen vorhanden sind, ist die Überzahlung zu erstatten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Darlehen die tatsächlichen Ausgaben für die - vollständig hergestellte - Maßnahme übersteigt.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Wasserbehörde, die nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) oder nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198) für die geförderte Anlage oder Maßnahme zuständig ist.
§ 5 Übergangsvorschrift
Für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind, gilt das bisherige Recht fort.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 26. April 2002 (GVBl. I S. 97)'), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird aufgehoben.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Kostenrichtwerte | Anlage 11 |
Die Berechnung der Beträge nach § 2 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung erfolgt auf der Basis der mathematischen Funktionen der Kostenrichtwerte. Die für die einzelnen Bauwerke errechneten Beträge werden auf volle zehn Euro gerundet. Die Kostenkurven sind nur für eine überschlägige Ermittlung der Kostenrichtwerte heranzuziehen.
Es können nur Maßnahmen gefördert werden, für die auch Kostenrichtwerte festgelegt sind oder die in Nr. 3.3.9 aufgeführt sind.
1. Kanalisation
1.1 Allgemeines
Bei den Kostenrichtwerten handelt es sich um Pauschalen. Eine Differenzierung nach Einbautiefe, Bodenklasse und Rohrmaterial erfolgt nicht. Für den Einbau von nicht kreisförmigen Profilen ist der Kostenrichtwert für ein in der Leistungsfähigkeit vergleichbares Kreisprofil maßgeblich. Für den Bau von Kanälen in der Wasserschutzzone II ist ein Zuschlag von 25 vom Hundert auf den Kostenrichtwert zu berücksichtigen.
Die Kostenrichtwerte sind auch für die Erneuerung von noch nicht vom Land mitfinanzierten Kanälen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung) maßgeblich. Es können nur Haupt- und Nebensammler mit einer Schadensklasse von 0 oder 1 mitfinanziert werden. Abweichend vom ATV-M 149 müssen sich diese Schäden über zumindest 30 vom Hundert der Kanalstrecke/Kanalhaltung erstrecken. Schäden an einzelnen Muffen und punktuellen Schäden ist eine Kanallänge von 1 m zuzuordnen. Eine Erneuerung kann nur dann mitfinanziert werden, wenn die Sanierung (zum Beispiel Injektionsverfahren, Inliner, Beschichtung) aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Derartige Sanierungen von Kanälen sind nicht Gegenstand der Förderung. Erweiterungen bestehender Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an den Kanal angeschlossenen Einwohner um mindestens 20 vom Hundert erhöht. Die Berechnung des Betrages erfolgt bei Erweiterungen der Kanäle aus der Differenz zwischen dem Kostenrichtwert des bisherigen und des neuen Durchmessers.
Regenwasserkanäle können in bereits bebauten und bisher noch nicht zentral entwässerten Gebieten (keine Neubaugebiete) nach Nr. 1.2 bis 1.4 berücksichtigt werden. Für die Umstellung der bereits im Mischsystem entwässerten Gebiete ist Nr. 1.6 maßgeblich.
Zur Berücksichtigung der im ländlichen Raum höheren einwohnerspezifischen Kosten für die Kanalsysteme erfolgt bei Baumaßnahmen der Ortskanalisation in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte in der betroffenen Gemeinde, bei Maßnahmen der Verbindungssammler und Entlastungskanäle außerhalb bebauter Ortslagen dagegen in Abhängigkeit von der mittleren Einwohnerdichte aller Gemeinden des gesamten gemeindlichen Gebietes im Sinne der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbw-VO) vom 25. Oktober 1996 (GVBl. I S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2011 (GVBl. I S. 396), ein Zuschlag zu dem nach Nr. 1.2 bis 1.5 insgesamt errechneten Betrag. Für die Maßnahmen nach Nr. 1.6 werden keine Zuschläge gewährt.
Einwohnerdichte [E/km2] | Zuschlag [vom Hundert] |
< 150 |
25 |
150 -300 |
15 |
1.2 Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage
In den Kostenrichtwerten sind die Anliegerleistungen für die Ortskanalisation berücksichtigt.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Durchmesser |
Kostenrichtwert |
X < DN 200 |
330 Euro/m |
DN 200 < X < DN 1400 |
0,8 X + 170 [Euro/m] |
X > DN 1400 |
1290 Euro/m |
Abb. 1: Kostenkurve für Freispiegelleitungen in bebauter Ortslage
1.3 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei befestigten Straßen und Wegen
Von befestigten Flächen ist dann auszugehen, wenn zumindest 50 vom Hundert der Kanal grabenoberfläche betonierte, gepflasterte oder asphaltierte Flächen sind.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Durchmesser |
Kostenrichtwert |
X < DN 300 |
300 Euro/m |
DN 300 < X < DN 1800 |
0,65 X + 105 [Euro/m] |
X > DN 1800 |
1.275 Euro/m |
Abb. 2: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei befestigten Straßen und Wegen
1.4 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei unbefestigten Geländeoberflächen
Bei Herstellung von offenen Ableitungsgräben gelten die um 50 vom Hundert verminderten Kostenrichtwerte für eine entsprechend dimensionierte Freispiegelleitung der erforderlichen Leistungsfähigkeit.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]:
Durchmesser | Kostenrichtwert |
X < DN 200 |
220 Euro/m |
DN 200 < X < DN 1800 |
0,55 X + 110 [Euro/m] |
X > DN 1800 |
1.100 Euro/m |
Abb. 3: Kostenkurve für Freispiegelleitungen bei unbefestigten Geländeoberflächen
1.5 Druck- und Unterdruckleitungen
Für die Herstellung in herkömmlicher Bauweise (einschließlich Pumpwerke) werden 75 vom Hundert der Kosten für Freispiegelleitungen nach Nr. 1.2 bis 1.4 in Ansatz gebracht. Für nicht in herkömmlicher Bauweise ausgeführte Leitungen (zum Beispiel eingefräst, gepflügt, eingespült) liegt der Kostenrichtwert bei 100 Euro/m einschließlich der notwendigen Pumpwerke oder Vakuumstationen.
1.6 Maßnahmen zur Abwasserreduzierung
Für Maßnahmen, die der Fremdwasserreduzierung (zum Beispiel Abtrennung von Außengebietswasser) oder der Reduzierung des Anfalls des zu behandelnden Abwassers (zum Beispiel Bau eines Trennsystems oder eines modifizierten Systems) in bereits bebauten und im Mischsy tem entwässerten Gebieten sowie in Neubaugebieten dienen, liegt der Kostenrichtwert bei maximal 18000 Euro/haAred..
Für unbefestigte Außengebiete ist die reduzierte Fläche (Ared.) mit 25 vom Hundert der Fläche des betroffenen Außengebietes anzusetzen.
Diese Höchstgrenze des Kostenrichtwertes ist nur in dem Falle maßgebend, in dem im Rahmen einer Alternativenbetrachtung der Nachweis erbracht wird, dass sich bei der Errichtung oder dem Umbau zu einem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Mischsystem für die dann förderbaren Abwasseranlagen kein kleinerer Betrag ergäbe. In jedem Fall ist der geringere Betrag maßgeblich.
2. Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle
2.1 Allgemeines
Die Kostenrichtwerte enthalten die Aufwendungen für die Drosseleinrichtungen, die Steuerung sowie den Beckenüberlauf und das Einmündungsbauwerk. Im betrieblichen Zusammenhang zu Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanälen stehende Einzelbauwerke werden nicht gefördert.
Bei dem maßgeblichen Beckenvolumen handelt es sich immer um den gesamten nach der Zulassung erforderlichen Bemessungsinhalt. Für Erweiterungen sind die Beträge aus dem danach für den gesamten Bemessungsinhalt geltenden Kostenrichtwert und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliches und neu zu errichtendes Volumen) zu ermitteln.
Sind Regenüberläufe als eigene Bauwerke und unabhängig von dem Betrieb eines Regenüberlaufbeckens, eines Regenrückhaltebeckens oder eines Stauraumkanals erforderlich, so ist für das gesamte Innenvolumen des zumindest erforderlichen Bauwerks (ohne Abzug der Einbauten) ein Kostenrichtwert von 1200 Euro/m3 anzusetzen. Für hydrodynamische Abscheider erhöht sich dieser Kostenrichtwert um 40 vom Hundert.
Bei Becken in Erdbauweise sind ausschließlich dichte Becken mit 35 vom Hundert des Kostenrichtwertes der offenen Bauweise zu berücksichtigen.
Die errechneten Beträge sind jeweils um die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung nicht förderbaren Anteile zu reduzieren.
Für Mess- und Datenübertragungseinrichtungen zur zentralen Erfassung der Betriebsdaten oder zur Bewirtschaftung der Beckenvolumina in einem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet einer Abwasserbehandlungsanlage beträgt der Kostenrichtwert pauschal 7.000 Euro pro Becken. Dies gilt auch für die Nachrüstung von Becken, die bisher nicht entsprechend ausgestattet sind.
Zur Berücksichtigung der im ländlichen Raum höheren einwohnerspezifischen Kosten erfolgt bei Baumaßnahmen von Abwasseranlagen nach Nr. 2 im Bereich der Ortskanalisation in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte in der betroffenen Gemeinde, außerhalb der Ortskanalisation dagegen in Abhängigkeit von der mittleren Einwohnerdichte aller Gemeinden des gesamten gemeindlichen Gebietes im Sinne der KomAbw-VO ein Zuschlag zu dem nach Nr. 2 insgesamt errechneten Betrag:
Einwohnerdichte [E/km2] | Zuschlag [vom Hundert] |
< 150 |
20 |
150 -300 |
10 |
2.2 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in offener Bauweise
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Beckenvolumen | Kostenrichtwert |
X < 500 m3 |
665 Euro/m3 |
500 m3 < X < 2.000 m3 |
10.234 X -0,44 [Euro/m3] |
X > 2.000 m3 |
360 Euro/m3 |
Abb. 4: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in offener Bauweise
2.3 Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Beckenvolumen | Kostenrichtwert |
X < 100 m3 |
1565 Euro/m3 |
100 m3 < X < 2.000 m3 |
10.822 X -0,42 [Euro/m3] |
X > 2.000 m3 |
445 Euro/m3 |
Abb. 5: Kostenkurve für Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken in geschlossener Bauweise
2.4 Stauraumkanäle
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Beckenvolumen | Kostenrichtwert |
X < 90 m3 | 1742 Euro/m3 |
90 m3 < X < 1550 m3 | 13.801 X - 0,46 [Euro/m3] |
X > 1550 m3 | 470 Euro/m3 |
Abb. 6: Kostenkurve für Stauraumkanäle
2.5 Retentionsbodenfilter (Regen- und Mischwasserbehandlung)
Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für den Retentionsbodenfilter und die für den Betrieb notwendigen Einrichtungen und beziehen sich auf das nach der Zulassung erforderliche Speichervolumen.
Die besonderen Vorteile des Baues von Retentionsbodenfiltern für die Entlastung der Gewässer und die erhöhten Gesamtkosten für die Regen- und Mischwasserbehandlung durch die Einrichtung dieser zusätzlichen Reinigungsstufe sind durch einen pauschalen Zuschlag auf den aus dem Kostenrichtwert ermittelten Betrag für den Retentionsbodenfilter in Höhe von 35 vom Hundert zu berücksichtigen.
Vorgeschaltete Anlagen zur Feststoffabscheidung (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Siebe) werden nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten zusätzlich berücksichtigt.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Speichervolumen |
Kostenrichtwert |
X < 500 m3 |
500 Euro/ m3 |
500 m3 < X < 2.000 m3 |
7.235 X -0,43 [Euro/ m3] |
X > 2.000 m3 |
275 Euro/m3 |
Abb. 7: Kostenkurve für Retentionsbodenfilter
3. Abwasserbehandlungsanlage
3.1 Allgemeines
Bei der Ausbaugröße handelt es sich immer um die gesamte, der Zulassung der Anlage zugrunde liegende Kapazität der Abwasserbehandlungsanlage. Bei den maßgeblichen Beckenvolumina handelt es sich, unabhängig von einer Aufteilung in Kaskaden oder Einzelbauwerke, um das gesamte Bemessungsvolumen aller entsprechenden Becken mit gleicher Funktion. Die Kostenrichtwerte sind, auch bei Erweiterungen von Bauwerken, immer auf diese Gesamtkapazität zu beziehen. Dabei sind bei der Festlegung des Kostenrichtwertes auch geplante Erweiterungen zu berücksichtigen.
Die errechneten Beträge sind jeweils um die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung nicht förderbaren Anteile zu reduzieren.
3.2 Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen
Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für die Anlage zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl I S. 1163) einschließlich der Schlammbehandlung, aber ohne Regenwasserbecken. Werden weitergehende gewässerbezogene Anforderungen gestellt, werden die jeweils zusätzlich erforderlichen Maßnahmen oder Erweiterungen für die einzelnen Verfahrensstufen nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten berücksichtigt. Für die Berechnung der Beträge ist der Kostenrichtwert für das Gesamtvolumen der jeweiligen Verfahrensstufe maßgeblich. Die Ermittlung der erforderlichen zusätzlichen Volumina ist auf der Basis einer Alternativenbetrachtung durchzuführen. Der Zuschlag von 25 vom Hundert für die sonstigen Kostenfaktoren (Nr. 3.3.1) kann in diesem Fall nicht berücksichtigt werden.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Ausbaugröße |
Kostenrichtwert |
X > 100 bis < 200 EW |
1595 Euro/EW |
200 EW < X < 55.000 EW |
9165 X -0,33 [Euro/EW] |
X > 55.000 EW |
250 Euro/EW |
Abb. 8: Kostenkurve für den Neubau von Abwasserbehandlungsanlagen
3.3 Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen
3.3.1 Allgemeines
Kostenrichtwerte für die Erweiterungen von Abwasserbehandlungsanlagen können nur bei
in Ansatz gebracht werden.
Die Beträge sind aus den maßgeblichen Kostenrichtwerten (Gesamtkapazität nach Nr. 3.1 Satz 1) und dem jeweiligen Erweiterungsanteil (zusätzlich zum Bestand erforderliche und neu zu errichtende Anlagenteile) zu ermitteln.
Die Kostenrichtwerte für die genannten Bauwerke enthalten auch die Kosten der zugehörigen und für den Betrieb notwendigen Maschinen- und Verfahrenstechnik, Belüftungs- und Umwälzeinrichtungen, Pumpwerke und Leitungen.
Alle sonstigen Kostenfaktoren bei der Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch einen pauschalen Zuschlag von 25 vom Hundert auf den gesamten nach der Nr. 3.3.3 bis 3.3.9 Buchst. a bis f ermittelten Betrag zu berücksichtigen.
Für den Umbau von bisher für eine andere Funktion genutzten Becken sind 25 vom Hundert des Kostenrichtwertes anzusetzen, der sich aufgrund der künftigen Nutzung des Beckens ergibt.
3.3.2 Erweiterung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage
Werden Abwasserbehandlungsanlagen in allen für die Reinigung wesentlichen Teilen (Einlaufgruppe/Vorbehandlung, biologische Reinigung, Nachklärung und Schlammbehandlung) erweitert, kann der Betrag für die Erweiterung pauschal nach dem Kostenrichtwert der Nr. 3.2 und dem erforderlichen Erweiterungsanteil ermittelt werden. Maßgeblich für den Kostenrichtwert ist die Gesamtausbaugröße der Anlage. Der Zuschlag von 25 vom Hundert für die sonstigen Kostenfaktoren (Nr. 3.3.1) kann in diesem Fall nicht berücksichtigt werden.
3.3.3 Neugestaltung der Einlaufgruppe
Die Kostenrichtwerte für die Neugestaltung der Einlaufgruppe entfallen zu 30 vom Hundert auf den Rechen und zu 70 vom Hundert auf den Sandfang.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Ausbaugröße | Kostenrichtwert |
X < 250 EW |
150 Euro/EW |
250 EW < X < 50000 EW |
1158 X -0,37 [Euro/EW] |
X > 50000 EW |
21 Euro/EW |
Abb. 9: Kostenkurve für die Einlaufgruppe
3.3.4. Vor- und Nachklärbecken
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Beckenvolumen |
Kostenrichtwert |
X < 200 m3 |
1050 Euro/m3 |
200 m3 < X < 14.500 m3 |
7.457 X -0,37 [Euro/m3] |
X > 14.500 m3 |
215 Euro/m3 |
Abb. 10: Kostenkurve für Vor- und Nachklärbecken
3.3.5 Biologische Behandlungsstufe (Belebungsbecken)
Die Kostenrichtwerte beziehen sich auf das gesamte Volumen der biologischen Behandlungsstufe (aerobe Stufe, anaerobe Stufe und simultane aerobe Schlammstabilisierung). Die Kostenrichtwerte berücksichtigen auch das Rücklauf- und Überschussschlammpumpwerk sowie die notwendigen Leitungen.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Beckenvolumen |
Kostenrichtwert |
X < 400 m3 |
945 Euro/m3 |
400 m3 < X <10.000 m3 |
5.704 X -0,30 [Euro/m3] |
X > 10.000 m3 |
360 Euro/m3 |
Abb. 11: Kostenkurve für die biologische Behandlungsstufe
3.3.6 Schlammbehandlung
3.3.6.1 Schlammeindicker und Schlammlagerbehälter
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]:
Behältervolumen | Kostenrichtwert |
X < 100 m3 |
795 Euro/m3 |
100 m3 < X < 5.000 m3 |
10.980 X -0,57 [Euro/m3] |
X > 5.000 m3 |
85 Euro/m3 |
Abb. 12: Kostenkurve für die Schlammeindicker und Schlammlagerbehälter
3.3.6.2 Schlammstabilisierung (anaerob, aerob)
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Ausbaugröße | Kostenrichtwert |
X < 10.000 EW |
54 Euro/EW |
10000 EW < X < 100000 EW |
450 X -0,23 [Euro/EW] |
X > 100000 EW |
32 Euro/EW |
Abb. 13: Kostenkurve für die Schlammstabilisierung
3.3.6.3 Entwässerungseinrichtung
Die Kostenrichtwerte gelten für alle maschinellen Entwässerungseinrichtungen (zum Beispiel Siebbandpresse, Dekanter, Kammerfilterpresse) .
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Ausbaugröße | Kostenrichtwert |
X < 10.000 EW |
42 Euro/EW |
10000 EW < X < 60000 EW |
26.463 X -0,70 [Euro/EW] |
X > 60.000 EW |
12 Euro/EW |
Abb. 14: Kostenkurve für die Entwässerungseinrichtung
3.3.7 Mess-, Steuer- und Regeltechnik
Bei Erweiterung bestehender Einrichtungen ist der Kostenrichtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Ausbaugröße |
Kostenrichtwert |
X < 500 EW |
190 Euro/EW |
500 EW < X < 150.000 EW |
5130 X -0,53 [Euro/EW] |
X > 150.000 EW |
9 Euro/EW |
Abb. 15: Kostenkurve für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik
3.3.8 Betriebsgebäude
Die Kosten für die Stromversorgung und die Errichtung und Ausstattung des Labors sind in den Kostenrichtwerten enthalten. Bei Erweiterung bestehender Betriebsgebäude ist der Richtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren.
Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]:
Ausbaugröße |
Kostenrichtwert |
X < 1000 EW |
160 Euro/EW |
1000 EW < X < 100000 EW |
7.675 X -0,56 [Euro/EW] |
X > 100.000 EW |
12 Euro/EW |
Abb. 16: Kostenkurve für Betriebsgebäude
3.3.9 Sonstige Abwasseranlagen
Anstelle von Kostenrichtwerten werden die Kosten der nachfolgend genannten Abwasseranlagen im Einzelfall durch verwaltungsinterne oder externe Gutachten ermittelt. Die sonstigen Kosten nach Nr. 3.3.1 sind bei Buchst. a bis f durch den pauschalen Zuschlag von 25 vom Hundert erfasst und nicht Gegenstand der Nr. 3.3.9. Bei den Maßnahmen der Buchst. g bis i sind die sonstigen Kosten Bestandteil des Gutachtens; ein gesonderter Zuschlag nach Nr. 3.3.1 kann nicht berücksichtigt werden.
Art der Abwasseranlage:
ENDE |