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Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
- Hamburg -
Vom 26. Februar 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 07.03.2008 S. 117)
Auf Grund von § 19a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie weder ein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat noch auf Dauer vom Baden abrät. Sie gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für
entsprechend.
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Überwachung
(1) Vor Beginn der Badesaison bestimmt die zuständige Behörde die Badegewässer mit den jeweiligen Badestellen sowie die Dauer der Badesaison. Eine landesweite Liste der Badegewässer wird von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger und im Internet veröffentlicht.
(2) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(3) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 2 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Absatz 2 zu informieren.
(4) Die Qualität der Badegewässer ist entsprechend Anlage 4 mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison durch die zuständige Behörde zu überwachen. Dies erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben. Als Vor-Ort-Parameter sind die Temperatur, die Sichttiefe und der pH-Wert zu messen.
(5) Die in Anlage 4 Nummer 1 angegebene Mindestprobenzahl ist von der zuständigen Behörde zu erhöhen, wenn damit zu rechnen ist, dass die normalerweise vorhandene große Zahl Badender in erheblichem Maße überschritten wird oder wenn sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
(6) Die Probenahme erfolgt an der Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird (Überwachungsstelle). Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(7) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden und das Umweltbundesamt die Gleichwertigkeit durch Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt festgestellt hat.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität wird von der zuständigen Behörde für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Absatz 4 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren - erstmals nach Ablauf der Badesaison 2011 - vorgenommen.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens sechzehn Proben oder - unter den in Anlage 4 Nummer 2 genannten besonderen Umständen - zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
die Badegewässerqualität mit mindestens acht Proben verwendet wird, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die zuständige Behörde stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "mangelhaft", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist nach dem Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige Behörde ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest die Einstufung "ausreichend" erlangt haben. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Die zuständige Behörde erstellt für die nach § 3 Absatz 1 bestimmten Badegewässer Badegewässerprofile gemäß Anlage 3. Ein Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Badegewässerprofile sind erstmals bis zum 24. März 2011 zu erstellen.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert am 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1), erhobenen Daten, die für diese Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die zuständige Behörde ergreift rechtzeitig angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 finden bei kurzzeitigen Verschmutzungen entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, ist eine sofortige Kontrollbeprobung durchzuführen. Bestätigen sich die gemessenen Einzelwerte, gilt das Badegewässer bis zum Vorliegen eines unbedenklichen Ergebnisses der Nachmessung als zum Baden nicht geeignet. Die zuständige Behörde hat ein Badeverbot zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Werte sowohl von nicht mehr als 1.800 KBE/100 ml bei Escherichia coli als auch nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Diese Regelung findet auf kurzzeitige Verschmutzungen keine Anwendung.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von Phytoplankton hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die zuständige Behörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich soweit notwendig der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen überschreiten, so arbeitet die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung. Sie stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Absatz 1.
(2) Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
(2) Die zuständige Behörde nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei werden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme genutzt; auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen, wird besonders geachtet.
§ 13 Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Bundesbehörde bis zum 1. April eines jeden Jahres die Liste der Badegewässer gemäß § 3 Absatz 1 einschließlich der Gründe für Änderungen gegenüber dem Vorjahr zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Bundesbehörde bis zum 15. November eines jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse, eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, sowie - spätestens nach Ablauf der Badesaison 2011 - die Ergebnisse der Bewertung zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Absatz 3 mit ein.
§ 14 Umsetzung von EG-Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S. 37).
§ 15 Schlussbestimmung
Die Verordnung über Badegewässer vom 15. Mai 1990 (HmbGVBl. S. 91) wird aufgehoben.
Anlage 1 |
Binnengewässer | |||||
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200* | 400* | 330** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500* | 1.000* | 900** | ISO 9308-3 |
Küstengewässer und Übergangsgewässer | |||||
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 100* | 200* | 185** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 250* | 500* | 500** | ISO 9308-3 |
* Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2). |
Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 |
1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum a die Perzentil-Werte b bei den mikrobiologischen Werten schlechter c sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
Anmerkungen
a "Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Absatz 3 angegebenen Zeitraum.
b Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
c "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Badegewässerprofil | Anlage 3 |
1. Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
2. Bei Badegewässern, die als "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben.
Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren.
Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen ist nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen.
Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen
Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.
Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 |
1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der je Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2. Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben je Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
3. Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analyse | Anlage 5 |
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
3. Probennahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von rund 4°C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
ENDE |