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EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung
- Hamburg -
Vom 29. Juni 2004
(HmbGVBl. Nr. 32 vom 09.07.2004 S. 277)
Auf Grund von § 27a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 4. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 53, 62), in Verbindung mit § 25a Absatz 3, § 25b Absatz 1, § 32c und § 33a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert am 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).
§ 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Teil 2
Oberflächengewässer
§ 4 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typenspezifische Referenzbedingungen
(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nummer 1 in die Kategorien Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nummer 2.
(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nummern 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nummer 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 5 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.
(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25a, 25b oder 32c WHG nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper) zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben.
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 6 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer
(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach Anhang 4 Tabelle 6 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
§ 7 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer
Der chemische Zustand des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn der Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllt. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
§ 8 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz
(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Absatz 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. Zusätzlich ist für die Flussgebietseinheit ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.
(2) Die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 sind gemäß den Anforderungen in Anhang 6 zu erstellen. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.
(3) Die Überwachungsprogramme nach den Absätzen 1 und 2 müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 9 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse
(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials erfolgt nach Anhang 7 Nummer 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nummer 2.
(2) Die Oberflächengewässer sind getrennt nach der Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in Karten darzustellen. Die Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus Anhang 7.
Teil 3
Grundwasser
§ 10 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper
(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nummer 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nummer 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen, und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.
(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern sind nach Anhang 8 Nummer 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind, zu erheben und aufzubewahren.
(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Absatz 4 in Verbindung mit § 25d Absatz 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers im Hinblick auf
(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Absatz 4 in Verbindung mit § 25d Absatz 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
§ 11 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
§ 12 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Absätze 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans ein Programm nach Anhang 12 Nummer 2 für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse nach Anhang 12 Nummer 3 der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anhang 12 Nummer 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nummer 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.
§ 13 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper
Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Absatz 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.
Teil 4
Schlussvorschrift
§ 14 Wirtschaftliche Analyse
(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben, durchzuführen.
(2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit
Unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen | Anhang 1 (zu § 4) |
1. Kategorien von Oberflächengewässern
Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt:
1.1 Flüsse
1.2 Seen
1.3 Übergangsgewässer
1.4 Küstengewässer.
Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.
2. Gewässertypen
2.1 Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km2 und größer)
Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebiets ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter:
klein | (10 - ca. 100 km2) |
mittelgroß | (ca. >100 - 1.000 km2) |
groß | (ca. >1.000 - 10.000 km2) |
sehr groß | (ca. >10.000 km2) |
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Flachland, Höhe < 200 m | |
(s = silikatisch, k = karbonatisch, o = organisch geprägt) | |
Typ 14: | Sandgeprägte Tieflandbäche (s, k) |
Typ 15: | Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse (k) |
Typ 16: | Kiesgeprägte Tieflandbäche (s, k) |
Typ 20: | Ströme des Tieflandes (k) |
Typ 22: | Marschengewässer (k) |
Ökoregion-unabhängige Typen | |
Typ 11: | Organisch geprägte Bäche (o) |
Typ 19: | Fließgewässer der Niederungen (k) |
2.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km2 und größer)
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Flachland
Nr. 11: kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit >30 Tage
Nr. 13: kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
2.3 Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 km2 und größer)
Typ des Nordsee-Ästuars
Typ: T1 Übergangsgewässer Elbe, Weser, Ems
2.4 Küstengewässer
Typen der Küstengewässer der Nordsee
Typ N3: | polyhalines offenes Küstengewässer Nordsee |
Typ N4: | polyhalines Wattenmeer |
3. Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern
3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang 3 Nummern 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nummer 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nummer 1 angegeben sind.
3.2 Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang 4 Nummer 1 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3 Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.
3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.
3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.
3.6 Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.
Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen | Anhang 2 (zu § 5) |
1. Umfang
Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:
1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen
Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.
1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen
1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer
1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.
Die erhobenen Daten sind aufzubewahren.
2. Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen, das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG zu verbessern.
Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands | Anhang 3 (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) |
Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten einzustufen.
1. Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente | Teilkomponente | Flüsse | Seen | Übergangs- gewässer | Küsten- gewässer |
Gewässerflora | Phytoplankton | X* | X | X | X |
Großalgen oder Angiospermen | X** | X** | |||
Makrophyten, Phytobenthos | X* | X | X** | X** | |
benthische wirbellose Fauna | Makrozoobenthos | X | X | X | X |
Fischfauna | X | X | X | ||
* Bei planktonführenden Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktonführenden Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen. ** Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen. |
Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur (außer bei Übergangsgewässern), beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in Flüssen).
2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Qualitäts- komponente | Teilkomponente | Flüsse | Seen | Übergangs- gewässer | Küsten- gewässer |
Wasserhaushalt | Abfluss und Abflussdynamik | X | |||
Verbindung zu Grundwasserkörpern | X | X | |||
Wasserstandsdynamik | X | ||||
Wassererneuerungszeit | X | ||||
Durchgängigkeit | X | ||||
Morphologie | Tiefen- und Breitenvariation | X | |||
Tiefenvariation | X | X | X | ||
Struktur und Substrat des Bodens | X | X | |||
Menge, Struktur und Substrat des Bodens | X | X | |||
Struktur der Uferzone | X | X | |||
Struktur der Gezeitenzone | X | X | |||
Tidenregime | Süßwasserzustrom | X | |||
Wellenbelastung | X | X | |||
Richtung der vorherrschenden Strömungen | X |
3. Chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Qualitäts- komponente | Parameter | Flüsse | Seen | Übergangs- gewässer | Küsten- gewässer |
Allgemein | Sichttiefe (m) | X | X | X | |
Temperatur (°C) | X | X | X | X | |
Sauerstoff (mg/l) | X | X | X | X | |
Chlorid (mg/l) | X | X | X | X | |
Leitfähigkeit (µS/cm) | X | X | |||
pH-Wert | X | X | |||
Gesamt-P (mg/l) | X | X | X | X | |
o-Phosphat-P (mg/l) | X | X | X | X | |
Gesamt-N (mg/l) | X | X | X | X | |
Nitrat-N (mg/l) | X | X | X | X | |
Spezifische Schadstoffe | synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen | X | X | X | X |
nicht-synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen | X | X | X | X |
4. Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der vier Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.
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