Regelwerk, Wasser EU, Bund, Hamburg

Niederschlagswasserversickerungsverordnung
Verordnung über die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken

- Hamburg -

Vom 23. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 07.01.2004 S. 6)
Gl.-Nr.: 753-1-40



Auf Grund von § 32a des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), wird verordnet:

§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken

Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser auf Wohngrundstücken gemäß § 32a HWaG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, sofern

  1. die Versickerung außerhalb der Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb von Altlast- und Altlastverdachtsflächen erfolgt und
  2. die an die Entwässerungsanlage angeschlossenen oder anzuschließenden befestigten und bebauten Flächen nicht größer sind als 250 m2 und
  3. die Anforderungen an das schadlose Versickern nach § 2 sowie etwaige abweichende Anforderungen nach § 3 eingehalten werden.

Für Vorhaben nach Satz 1 ist eine Anzeige nach § 32b HWaG an die zuständige Behörde erforderlich.

§ 2 Anforderungen an das schadlose Versickern

(1) Das Niederschlagswasser darf nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder anderweitigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und mit anderem Abwasser oder mit wassergefährdenden Stoffen vermischt worden sein.

(2) Es muss sichergestellt sein, dass

  1. die Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden,
  2. die Versickerungsanlagen natürlich anstehende, wasserstauende Bodenschichten (zum Beispiel: Geschiebelehm, Geschiebemergel) nicht durchstoßen,
  3. bei unterirdischen Anlagen zwischen der Unterkante der Versickerungsanlage und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel ein Mindestabstand von 1 m eingehalten wird,
  4. die Versickerung des Niederschlagswassers von Hof- und Verkehrsflächen, Kraftfahrzeug-Stellplätzen und Metall- oder Bitumendächern nur über die belebte Bodenzone, beispielsweise über bepflanzte Sickermulden oder Rasengittersteine, erfolgt,
  5. die Versickerung des Niederschlagswassers in der Zone III von Wasserschutzgebieten ausschließlich über Anlagen erfolgt, die die belebte Bodenzone bestehend aus einer mindestens 30 cm mächtigen bewachsenen Oberbodenschicht einbeziehen.

§ 3 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Einzelfälle oder für bezeichnete Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das erlaubnisfreie Versickern gesammelten Niederschlagswassers festsetzen, falls das erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach § 2 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

§ 4 Absehen von der Anzeigepflicht

Die für den Fall der erlaubnisfreien Versickerung von Niederschlagswasser nach § 32b HWaG erforderliche Anzeige an die zuständige Behörde kann unterbleiben, sofern diese bereits in anderen Verwaltungsverfahren in ausreichendem Maße (Ort der Versickerung, angeschlossene Flächen, Art und Ausführung der Versickerungsanlage) Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.