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Regelwerk

Änderungstext

Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
und anderer abwasserrechtlicher und gebührenrechtlicher Vorschriften
sowie zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes

Vom 12. September 2007
(GVBl. Nr. 34 vom 18.09.2007 S. 284)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes

Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Abwasser ist auch Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedränagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird."

2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1986 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 1530, 1654), zuletzt geändert am 27. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 1440, 1444)."Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756)."

3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan (§ 18a des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung vom 23. September 1986 - Bundesgesetzblatt 1 Seiten 1530, 1654 - in der jeweils geltenden Fassung) für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf"(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf."

4. § 4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 70 Absatz 2, § 75 Sätze 1 und 2, § 76, § 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß." § 70 Absatz 2, § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 76, § 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß."

5. § 7 erhält folgende Fassung:

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  § 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses

(1) Die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die dinglich Nutzungsberechtigten der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke haben die Genehmigung zu beantragen, nachdem das öffentliche Siel betriebsfertig hergestellt worden ist.

(3) In der Genehmigung sind die Zahl der Anschlüsse und der Leitungsquerschnitt festzulegen und zu bestimmen, an welcher Stelle und in welcher Höhenlage das Abwasser von der Grundstücksentwässerungsanlage in die Sielanschlussleitung übernommen wird. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Lage der Sielanschlussleitung für das anschlusspflichtige Grundstück wird bereits vor Herstellung des öffentliche Siels von der zuständigen Behörde festgelegt. Die begründeten Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Der Anschluss ist bei einer Neubesielung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (§ 6 Absatz 1 Satz 3) herzustellen. Die Frist kann von der zuständigen Behörde abgekürzt werden, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist. Bei der Bebauung eines Grundstücks, das an einen besielten Weg grenzt, ist der Anschluss an das öffentliche Siel spätestens bis zum Beginn der Gebäudenutzung herzustellen.

(5) Wird der vorhandene Anschluss nicht mehr benötigt, wird die Sielanschlussleitung durch die Stadtentwässerung auf ihre Kosten verschlossen oder beseitigt; begründete Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich einer späteren Nutzung, sind jedoch nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor der erneuten Benutzung einer außer Betrieb befindlichen oder verschlossenen Sielanschlussleitung ist die Genehmigung nach Absatz 1 einzuholen.

" § 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses

(1) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die über die Grundstücksentwässerungsanlage eines anderen Grundstückes angeschlossen werden sollen. Die Genehmigung des Anschlusses kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser begrenzt werden, wenn die bebauten oder befestigten Flächen von einem Grundstück oder von mehreren Grundstücken nach Satz 2, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden soll, 650 m2 überschreiten und die Ableitung dieses Niederschlagswassers auf Grund der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Siele oder der der Vorflut dienenden Gewässer nur, begrenzt möglich ist.

(2) Die dinglich Nutzungsberechtigten der. in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke haben die Genehmigung zu beantragen, nachdem das öffentliche Siel betriebsfertig hergestellt worden ist. Ist für den beantragten Anschluss die Herstellung einer neuen oder die Veränderung einer vorhandenen Sielanschlussleitung erforderlich, so ist dieses zu beantragen. Den Anträgen ist ein Lageplan mit Angabe der Anschlussstelle und der Leitungsquerschnitte der anzuschließenden Grundstücksentwässerungsanlage sowie die hydraulische Berechnung der Einleitungsmenge beizufügen.

(3) In der Genehmigung ist die Zahl der Anschlüsse und deren Leitungsquerschnitte festzulegen und es ist zu bestimmen, an welcher Stelle und in welcher Höhenlage das Abwasser in die Sielanschlussleitung übernommen wird. Die Lage der Sielanschlussleitung für das anschlusspflichtige Grundstück wird bereits vor Herstellung des öffentlichen Siels von der zuständigen Behörde festgelegt. Die begründeten Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Erfolgt der Anschluss eines Grundstückes nicht unmittelbar, sondern über ein oder mehrere Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen, darf die Genehmigung erst erteilt werden, wenn die Führung der eigenen oder gemeinsamen Grundleitung über ein oder mehrere andere Grundstücke durch Baulast nach § 79 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), in der jeweils geltenden Fassung öffentlich-rechtlich gesichert ist.

(5) Der Anschluss ist bei einer Neubesielung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (§ 6 Absatz 1 Satz 3) herzustellen. Die Frist kann von der zuständigen Behörde abgekürzt werden, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist. Bei der Bebauung eines Grundstücks, das an einen besielten Weg grenzt, ist der Anschluss an das öffentliche Siel spätestens bis zum Beginn der Gebäudenutzung herzustellen. Die Inbetriebnahme des nach Absatz 1 genehmigten Sielanschlusses ist der Stadtentwässerung von den dinglich Nutzungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wird der vorhandene Anschluss nicht mehr benötigt, wird die Sielanschlussleitung durch die Stadtentwässerung auf ihre Kosten verschlossen oder beseitigt; begründete Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich einer späteren Nutzung, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor der erneuten Benutzung einer außer Betrieb befindlichen oder verschlossenen Sielanschlussleitung ist die Genehmigung nach Absatz 1 einzuholen.

(7) Erfolgt der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im öffentlichen Grund, so ist das Einvernehmen mit der Stadtentwässerung herzustellen."

6. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle " § 79 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 489, 492), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle " § 79 HBauO in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7.1.1 Im ersten Halbsatz wird das Wort "Abwasser" durch das Wort "Schmutzwasser" ersetzt.

7.1.2 Hinter dem Wort "wenn" wird die neue Nummer 1 eingefügt.

7.1.3 Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

7.1.4 In der neuen Nummer 3 werden hinter den Wörtern "nicht entgegenstehen und" die Wörter "der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer" eingefügt.

7.2 In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und Nummer 4

4. bei einem neu zu errichtenden Gebäude die Verwendung des Niederschlagswassers in einer Regenwassernutzungsanlage möglich ist und die Ableitung des Überschusswassers nach Nummern 1 bis 3 gesichert ist,

gestrichen.

8. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Eine Befreiung von der Anschlusspflicht (§ 6) und vom Benutzungszwang (§ 9) kann für betriebliche Abwässer erteilt werden, wenn
  1. statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann,
  2.  
    1. bei bestehenden Einleitungen in tideoffenes Gewässer die Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser nach § 7a WHG und der Abwasserverordnung in der Fassung vom 9. Februar 1999 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 87) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten und darüber hinaus die Grundstücksentwässerungsanlagen in zumutbaren Zeitabständen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit dem Stand der Technik angepasst werden,
    2. bei neuen Einleitungen in tideoffenes Gewässer von vornherein der Stand der Technik eingehalten wird,
    3. bei Einleitungen in nicht tideoffenes Gewässer mindestens der Stand der Technik eingehalten wird und eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht zu erwarten ist und
  3. ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
"(1) Eine Befreiung von der Anschlusspflicht (§ 6) und vom Benutzungszwang (§ 9) kann erteilt werden, soweit eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers durch die Stadtentwässerung sichergestellt ist. Sie kann weiterhin für betriebliche Abwässer erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und
  1. statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und
  2. die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen."

9. § 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen im Abwasser enthalten sein, wenn für die Einleitung des Abwassers eine Genehmigung nach § 11a besteht und die in dieser Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden. Abwasser von ausschließlich der Wohnnutzung dienenden Grundstücken (Wohngrundstücke), das von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 11a Absatz 3 freigestellt ist, darf eingeleitet werden, wenn die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden."(2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe dürfen im Abwasser enthalten sein, wenn
  1. für die Einleitung des Abwassers eine Genehmigung nach § 11a, besteht und die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden,
  2. die Einleitung des Abwassers von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 11a Absatz 3 freigestellt ist und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder
  3. die Einleitung des Abwassers nach § 12 Absatz 2 angezeigt wurde und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer genehmigten Einleitung die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen eingehalten werden."

10. § 11a wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Von der Genehmigungsbedürftigkeit Einleitung bei Wohngrundstücken von
  1. häuslichem Abwasser, freigestellt ist die
  2. nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser und
  3. Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung geringer als 100 kW und den zugehörigen Abgasleitungen, die als Bauprodukte nach § 20 HBauO verwendet werden dürfen,

wenn die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden.

"(3) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von
  1. häuslichem Abwasser,
  2. nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser, außer in Fällen der Mengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3,
  3. Abwasser aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 kW aus
  1. gasbefeuerten Anlagen oder
  2. mit schwefelarmem Heizöl befeuerten Anlagen,
  1. Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,
  2. Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung stammt und keiner Abwasserbehandlung bedarf,
  3. Abwasser aus Amalgamabscheidern,
  4. Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,
  5. Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und
  6. Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 kW bis kleiner 1 MW,

wenn die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1 beantragen."

10.2 Hinter Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.

10.3 Hinter Absatz 5 wird der Absatz 5a eingefügt.

10.4 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind."(7) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt."

10.5 Absatz 8 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz erhalten folgende Fassung:

altneu
 Soweit Indirekteinleitungen unter den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung fallen, gelten mindestens deren Anforderungen als Stand der Technik auch im Sinne dieser Vorschrift,"Soweit Abwasser aus den in den Anhängen der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen stammt, gelten mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung als Stand der Technik auch im Sinne dieser Vorschrift,"

11. § 11b wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 1

(1) Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen und die darin in Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden in der Regel zusammen mit der Anschlussgenehmigung nach § 7 Absatz 1 oder mit der Baugenehmigung für die Grundstücksentwässerungsanlagen erteilt. Wird Abwasser aus einer gentechnischen Anlage in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, schließt die Anlagengenehmigung nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik vom 20. Juni 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1080, Bundesgesetzblatt II Seiten 885, 1087) die Genehmigung nach § 11a ein.

wird aufgehoben.

11.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

11.3 Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wörtern "Die Genehmigung" die Wörter "zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen" eingefügt.

11.4 Hinter dem neuen Absatz 1 wird der neuer Absatz 2 eingefügt.

11.5 Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Auskunftspflichten nach, Absatz 2 gelten für die Genehmigungsinhaberin bzw. den Genehmigungsinhaber entsprechend."Die Genehmigungsinhaberin bzw. der Genehmigungsinhaber ist zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet."

11.6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

11.6.1 In Satz 1 wird die Bezeichnung "den §§ 11a und 13" durch die Bezeichnung " § 11 a" ersetzt.

11.6.2 Satz 2 dritter Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
 die Genehmigungsunterlagen zu ändern und der zuständigen Behörde die Revisionsunterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen."die Abweichungen von der Genehmigung darzustellen und der zuständigen Behörde die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen."

12. § 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen. Dauerhafte Änderungen sind genehmigungsbedürftig."(2) Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten. Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11 a Absatz 1 genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten. Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

13.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Für das Errichten, Andern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung und der auf sie gestützten Rechtsverordnungen, soweit in. diesem Gesetz nicht weitergehende Anforderungen geregelt sind."(1) Für das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung und der auf sie gestützten Rechtsverordnungen, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Anforderungen geregelt sind."

13.2 In Absatz la Satz 1 werden hinter dem Wort "Bauprodukte" die Wörter "und Bauarten" und hinter der Bezeichnung " § 20 Absatz 4 HBauO" die Textstelle "beziehungsweise § 21 Absatz 2 HBauO" eingefügt.

13.3 Absatz 2 dritter Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
 bedürfen der Baugenehmigung nach Maßgabe der bauordnungsrechtlichen Vorschriften."unterliegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung."

13.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

13.4.1 In Satz 1 wird das Wort "Revisionsschacht" durch die Textstelle "Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm" ersetzt.

13.4.2 In Satz 2 wird das Wort "Revisionsschacht" durch das Wort "Schacht" ersetzt.

14. In § 14 Absatz 2 wird die Textstelle "müssen gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen durch eine Hebeanlage oder einen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gleichwertigen Rückstauschutz gesichert werden." ersetzt durch die Textstelle "müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus den öffentlichen Abwasseranlagen gesichert werden."

15. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 15 Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten. Eingedrungene Baumwurzeln hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist. Kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 2 führen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 2 durchzuführen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden.

(2) Werden Stoffe durch den Einbau von Abscheideranlagen vom Abwasser getrennt, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Anlagen durch zugelassene Fachbetriebe in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Störungen und vorzeitiger Füllung auf ihre Kosten warten, entleeren und reinigen zu lassen. Die Zeitabstände für die Reinigung werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, dass die Speicherfähigkeit der Abscheideranlagen nicht überschritten wird. Soweit im Einzelfall keine Zeitabstände festgelegt worden sind, sind Fettabscheideranlagen mindestens einmal monatlich und Leichtstoffabscheideranlagen mindestens einmal halbjährlich zu leeren und zu reinigen. Für jede Abscheideranlage muss ein Reinigungs- und Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb abgeschlossen werden. Die Reinigungsrückstände sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Störungen, Mängel und Schäden an den Abscheideranlagen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Sonstige Abwasserbehandlungsanlagen sind auf Kosten der Nutzungsberechtigten von einem Fachbetrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entschlammen, warten und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen, soweit von der zuständigen Behörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird. Die Entschlammung, Wartung und Funktionsprüfung kann auch von fachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers vorgenommen werden. Die Fachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.

(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Betrieb nachweist, dass er über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Reinigung und Wartung der Abscheider und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen sowie über geeignete Geräte und Fahrzeuge verfügt. Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und zeitlich befristet oder widerrufen werden.

(6) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung, Leerung und Reinigung von Abscheidern nach Absatz 2 der Wartung, Entschlammung und Funktionsprüfung der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 3 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 4 ist von den Nutzungsberechtigten und den Fachbetrieben ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Einrichtung, das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zuständige Behörde zu regeln.

(7) Niederschlagswasser darf nicht in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben eingeleitet werden. Es ist so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden.

(8) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Betrieb, Unterhaltung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen einzuhalten. Entsprechen Betrieb, Unterhaltung und Eigenüberwachung den von der zuständigen Behörde eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Die Einführung Technischer Betriebsbestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

" § 15 Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten. Eingedrungene Baumwurzeln hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, sie bzw. er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist. Kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 2 führen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 2 durchzuführen. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahme zu dulden.

(2) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen einzuhalten. Entsprechen Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung den von der zuständigen Behörde eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Die Einführung Technischer Betriebsbestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Soweit im Einzelfall durch die zuständige Behörde nichts anderes festgelegt worden ist, sind Abscheideranlagen für Fette mindestens einmal monatlich zu leeren und zu reinigen. Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten sind mindestens halb-jährlich zu warten; die zurückgehaltenen Leichtflüssigkeiten und Schlammmengen sind entsprechend den eingeführten technischen Betriebsbestimmungen nach Erfordernis zu entnehmen.

(3) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Mit Ausnahme bei Abscheideranlagen kann die Wartung auch von fachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden. Die Fachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind nach den auf Grund von Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durch nach Absatz 6 zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.

(5) Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von. der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.

(6) Die in Absatz 4 genannten Fachkundigen und die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1. die oder der Fachkundige die erforderlichen Fachkenntnisse nachweist oder in einem anderen Bundesland zugelassen ist oder
  2. der Fachbetrieb nachweist, dass er über geeignetes Personal für die Abfuhr, über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen sowie über geeignete Geräte und Fahrzeuge verfügt.

Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt und zeitlich befristet werden. Sie kann widerrufen werden.

(7) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 3, der Prüfung nach Absatz 4 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 5 ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person, den Fachbetrieben und den Fachkundigen ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Form und den Inhalt, das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zuständige Behörde zu regeln.

(8) Niederschlagswasser darf nicht in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben eingeleitet werden. Es ist so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden."

16. § 16 Absatz 3

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen, die zunächst der Abwasserbeseitigung im nichtbesielten Gebiet gedient haben, sind nach dem Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen nach Absatz 1 umzurüsten, es sei denn, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist danach nicht sichergestellt; für diesen Fall ist die Grundstücksentwässerungsanlage abzubrechen.

wird aufgehoben.

17. § 17 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1, gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1 oder gegen die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" (§ 11a Absatz 2) verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchung und der Ermittlung zu tragen."(4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1, gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1, gegen die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nach § 11a Absatz 2 oder gegen Pflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchungen (Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung) und der Ermittlungen zu tragen."

18. § 17b erhält folgende Fassung:

altneu
  § 17b Eigenüberwachung der baulichen Anlage

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben diese vor erstmaliger Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme und in regelmäßigen Zeiträumen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dichtheit von einem für Dichtheitsprüfungen anerkannten Fachbetrieb nach § 13b Absatz 1 überprüfen zu lassen. Der zuständigen Behörde ist der Dichtheitsnachweis unaufgefordert einzureichen. Dieser ist mit einem Lageplan und der Kennzeichnung der geprüften Anlagen zu versehen. Ausgenommen von dieser Eigenüberwachung sind Grundleitungen für Niederschlagswasser, die nicht an ein öffentliches Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind.

(2) Grundstücksentwässerungsanlagen für die bisher kein Nachweis ihrer Dichtheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht wurde, sind nach den aufgrund von § 15 Absatz 8 veröffentlichten Regelwerken zu überprüfen, und der Dichtheitsnachweis ist entsprechend Absatz 1 der zuständigen Behörde zu überlassen.

" § 17b Eigenüberwachung der baulichen Anlage

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und bei bestehenden Anlagen nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zu zusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Prüfungen dürfen nur von einem für. Dichtheitsprüfungen nach § 13b Absatz 1 anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden. Der Dichtheitsnachweis beinhaltet einen Prüfbericht und einen Lageplan.

(3) Die Verpflichtung zur Eigenüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit

  1. Anlagen nach § 21 der Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 384), in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen.

(4) Abwasseranlagen innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten, die gleichzeitig als Auffangvorrichtungen nach § 21 der Anlagenverordnung dienen, sind vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Zeitabständen von fünf Jahren mittels einer Druckprüfung auf Dichtheit zu prüfen."

19. In § 18 Satz 2 wird die Bezeichnung 15 Absätze 5 und 6" durch die Bezeichnung 15 Absätze 5 und 7" ersetzt."

20. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

altneu
d) die Wartung und die Entleerung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern und der zugehörigen Schlammfänge,

e) die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13b, die zugelassenen Fachbetriebe gemäß § 15 Absatz 5, sowie die zugelassenen Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen) nach § 17a.

"d) die Wartung, Entleerung und Überprüfung von Fett- und Leichtflüssigkeitsabscheidern und der zugehörigen Schlammfänge,

e) die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13b, die zugelassenen Fachbetriebe und Fachkundigen nach § 15 Absatz 6 sowie die zugelassenen Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen) nach § 17a."

21. In § 24 Satz 2 wird die Textstelle "vom 21. Januar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 7, 33), zuletzt geändert am 6. Mai 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56)," durch die Textstelle "vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292)" ersetzt.

22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

22. 1 In Nummer 2 wird die Bezeichnung " § 7 Absätze 1 und 5" durch die Bezeichnung " § 7 Absatz 1 oder 6" ersetzt.

22.2 In Nummer 3 wird die Bezeichnung 7 Absatz 4" durch die Bezeichnung "57 Absatz 5" ersetzt.

22.3 Hinter Nummer 3 wird die Nummer 3a eingefügt.

22.4 Hinter Nummer 10 wird die Nummer 10a eingefügt.

22.5 Nummer 13 erhält folgende Fassung:

altneu
13. entgegen § 11b Absätze 2 und 3 eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, "13. einer Verpflichtung nach § 11b Absatz 3 Satz 4 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,"

22.6 'In Nummer 15 wird hinter der Textstelle "den Anzeigepflichten in § 12 nicht" ein Komma eingefügt.

22.7 Hinter Nummer 15 wird die Nummer 15a eingefügt.

22.8 In Nummer 17 wird das Wort "Revisionsschächte" durch das Wort "Schächte" ersetzt.

22.9 Nummer 20 erhält folgende Fassung:

altneu
 20. entgegen § 15 Absatz 2 Abscheideranlagen nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachbetriebe warten, entleeren und reinigen lässt,"20. entgegen § 15 Absatz. 2 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten, entleeren oder reinigen lässt,"

22.10 Nummer 21 erhält folgende Fassung:

altneu
 21. entgegen § 15 Absatz 3 Abwasserbehandlungsanlagen durch zugelassene Fachbetriebe nicht rechtzeitig entschlammen, warten und überprüfen lässt,"21. entgegen § 15 Absatz 3 Abwasserbehandlungsanlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten und zurückgehaltene Stoffe entsorgen lässt,"

22.11 Hinter Nummer 21 wird die neue Nummer 21a eingefügt.

22.12 In Nummer 22 wird die Bezeichnung " § 15 Absatz 4" durch die Bezeichnung " § 15 Absatz 5" ersetzt.

22.13 In Nummer 23 wird die Bezeichnung " § 15 Absatz 5" durch die Bezeichnung " § 15 Absatz 6" ersetzt.

22.14 In Nummer 24 wird die Bezeichnung " § 15 Absatz 6" durch die Bezeichnung " § 15 Absatz 7" ersetzt.

22.15 In Nummer 25 wird die Bezeichnung "515 Absatz 7" durch die Bezeichnung " § 15 Absatz 8" ersetzt.

Artikel 2
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweise im Bereich der Abwasserbeseitigung

Die Verordnung über Nachweise im Bereich der Abwasserbeseitigung vom 7. September 1993 (HmbGVBl. S. 259) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
1. Nutzungsberechtigte (§ 1 Absatz 6 HmbAbwG) von Abscheideranlagen, Abwassersammelgruben sowie sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen,

2. Fachbetriebe für die Entleerung, Reinigung und Wartung von Abscheideranlagen (§ 15 Absatz 2 HmbAbwG),

3. Fachbetriebe für die Entschlammung, Wartung und Prüfung auf Funktionsfähigkeit von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 15 Absatz 3 HmbAbwG),

"1. Nutzungsberechtigte (§ 1 Absatz 6 HmbAbwG) von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassersammelgruben,

2. Fachbetriebe für die Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 15 Absatz 3 HmbAbwG),

3. Fachkundige für die Überprüfung von Abscheideranlagen (§ 15 Absatz 4 HmbAbwG),"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 Die Textstelle " § 15 Absatz 4" wird durch die Textstelle

" § 15 Absatz 5" ersetzt und die Wörter "Abscheideranlagen und sonstigen" werden gestrichen.

2.1.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. Nutzungsberechtigter der Abwasseranlage,"3. Nutzungsberechtigte der Abwasseranlage,"

2.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  (4) Der Fahrer des Saugwagens hat für den Nachweis des Wageninhalts die zweite Ausfertigung des Beleges nach Absatz 1 bis zur Ablieferung an der Abwasserübergabestelle beziehungsweise bei der Entsorgungsanlage im Fahrzeug mit sich zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."(4) Die zweite Ausfertigung des Beleges nach Absatz 1 ist bis zur Ablieferung des Fahrzeuginhaltes an der Übergabestelle oder bei der Entsorgungsanlage im Fahrzeug mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 Reinigung, Wartung und Funktionsprüfung

(1) Die Belege für die nach § 15 Absätze 2 und 3 HmbAbwG vorzunehmende Reinigung, Wartung und Überprüfung der Anlagen auf ihre Funktionsfähigkeit sind in zweifacher Ausfertigung zu führen und durch den Fachbetrieb mit mindestens folgenden Angaben zu versehen:

  1. Datum der Wartung, Reinigung und Überprüfung,
  2. beauftragter Fachbetrieb,
  3. Nutzungsberechtigter der Abwasserbehandlungsanlage,
  4. Belegenheit des Grundstücks,
  5. Bezeichnung der Anlage mit Größenangaben oder Typenbezeichnung,
  6. Reinigungs- und Entleerungsintervall,
  7. letzte Reinigung, Wartung und Überprüfung der Anlage sowie
  8. Ergebnisse der Wartung und Überprüfung auf Funktionsfähigkeit.

(2) Der Fachbetrieb hat die Richtigkeit aller Angaben zu Absatz 1 mit Ausnahme der Angaben nach Nummer 6 und der Nutzungsberechtigte die Richtigkeit der Angaben zu Absatz 1 Nummern 1 bis 7 durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Wird die Wartung und Prüfung auf Funktionsfähigkeit von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 15 Absatz 3 HmbAbwG durch fachkundiges Personal des Eigentümers durchgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummern 5 bis 8 in ein Betriebsbuch einzutragen. Die Angaben sind durch Unterschrift des Fachkundigen zu bestätigen.

" § 3 Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen

(1) Die Belege für die nach § 15 Absatz 3 HmbAbwG durchgeführten Wartungen sind in zweifacher Ausfertigung zu führen und durch den Fachbetrieb mit mindestens folgenden Angaben zu versehen:

  1. dem Datum der Wartung,
  2. 2.. dem beauftragten Fachbetrieb,
  3. den Nutzungsberechtigten der Abwasserbehandlungsanlage,
  4. der Belegenheit des Grundstücks,
  5. der Bezeichnung der Anlage mit Größenangaben sowie
  6. dem Wartungsbericht.

(2) Der Fachbetrieb hat die Richtigkeit aller Angaben nach Absatz 1 zu bestätigen.

(3) Wird die Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 15 Absatz 3 HmbAbwG durch fachkundiges Personal der Eigentümerin oder des Eigentümers durchgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 1 in ein Betriebsbuch einzutragen. Die Angaben sind durch Unterschrift der oder des Fachkundigen zu bestätigen."

4. Hinter § 3 wird der neuer § 4 eingefügt.

5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 5 bis 7.

6. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Berichte nach § 4 sind von den Nutzungsberechtigten mindestens bis zum Vorliegen eines Folgeberichtes aufzubewahren."

6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  (2) Die Fachbetriebe können die Aufbewahrung der Belege dadurch ersetzen, dass, sie die Angaben auf Datenträgern speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Im Falle der Speicherung auf Datenträgern ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Abfuhr nach § 2 sowie die ordnungsgemäße Reinigung, Wartung und Funktionsprüfung nach § 3 auch durch Vorlage entsprechender Ausdrucke oder geeigneter Datenträger zulässig."(2) Die Fachbetriebe können die Aufbewahrung der Belege dadurch ersetzen, dass sie die Angaben auf Datenträgern speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen."

6.3 Absatz 3

(3) Werden Mängel (§ 3 Absatz 1 Nummer 8) festgestellt, sind Kopien der Belege vom Fachbetrieb unverzüglich an die zuständige Behörde zu leiten.

wird aufgehoben.

7. Der neue § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 6 Berichtspflichten des Fachbetriebes

Als Jahresübersicht sind jeweils bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres

  1. eine Zusammenstellung aller im Kalenderjahr gereinigten, gewarteten, geprüften und entsorgten
    1. Abscheideranlagen
    2. sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen,
    3. Abwassersammelgruben,
    4. Chemietoiletten,
  2. jeweils untergliedert nach Art und Größe sowie mit Angaben der Grundstücke, der Nutzungsberechtigten, der eingesetzten Personen und Fahrzeuge und der jeweiligen Termine,
  3. Angaben über die abgefahrenen Mengen (Jahressummen) und die Entsorgungsanlagen

der zuständigen Behörde auszuhändigen.

" § 6 Berichtspflichten

(1) Fachbetriebe haben als Jahresübersicht jeweils zum 1. März des folgenden Kalenderjahres

  1. eine Zusammenstellung aller im Kalenderjahr gewarteten und entsorgten Abwasserbehandlungsanlagen, Abwassersammelgruben und Chemietoiletten, jeweils mit Angaben über Art und Größe der Anlagen, der Belegenheit der Grundstücke, der Nutzungsberechtigten, der eingesetzten Personen und Fahrzeuge sowie der jeweiligen Termine und
  2. Angaben über die abgefahrenen Mengen (Jahressummen) und die Entsorgungsanlagen der zuständigen Behörde auszuhändigen.

(2) Fachkundige haben als Jahresübersicht jeweils bis zum 1. März des Folgejahres eine Zusammenstellung der überprüften Abscheideranlagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3) Werden bei der Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen oder bei der wiederkehrenden Prüfung durch Fachkundige schwerwiegende Mängel festgestellt, die nicht kurzfristig behoben werden können, ist dies vom Fachbetrieb oder den Fachkundigen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen."

Artikel 3
Siebte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung

Anlage 1 Abschnitt 4 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 588, 599), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4.1.2 wird die Bezeichnung " § 7 Absatz 5" durch die Bezeichnung " § 7 Absatz 6" ersetzt.

2. Hinter Nummer 4.1.2 wird folgende neue Nummer 4.2 eingefügt:

"4.2 Zulassung der Benutzung nach § 9 Absatz 2 50,- bis 2.500,- ".

3. Die bisherigen Nummern 4.2 bis 4.18 werden Nummern 4.3 bis 4.19.

4. In der neuen Nummer 4.4 wird der Satz "Einleitungsgenehmigungen für häusliches Abwasser und nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser sind gebührenfrei." gestrichen.

5. In der neuen Nummer 4.10 wird die Bezeichnung " § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2" durch die Bezeichnung " § 15 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

6. In der neuen Nummer 4.11 wird die Bezeichnung " § 15 Absatz 4" durch die Bezeichnung " § 15 Absatz 6" ersetzt.

7. Die neue Nummer 4.12 erhält folgende Fassung:

altneu
 "4.12 Zulassung von Fachbetrieben und Fachkundigen nach § 15 Absatz 6 50,- bis 2500,- ".

Artikel 4
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes .

Das Hamburgische Wassergesetz in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 95a folgende Fassung:

" § 95a Inhalt der Erlaubnis und Zugang zu Informationen".

2. § 95 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Betrieb" die Wörter "oder mit der wesentlichen Änderung" und hinter der Textstelle "(BGBl. I S. 1950, 1978)," die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle "2 bis 5" durch die Textstelle "2 bis 6" ersetzt.

2.2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2.2.2 In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.2.3 Es wird die Nummer 6 angefügt.

2.3 In Absatz 4 wird hinter dem Wort "Erlaubnis" die Textstelle "einschließlich der Darlegung der Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sowie der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung" eingefügt.

2.4 Es wird der Absatz 6 angefügt.

3. § 95a wird wie folgt geändert:

3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Inhalt der Erlaubnis"Inhalt der Erlaubnis und Zugang zu Informationen".

3.2 In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "von Daten" durch die Wörter "der Ergebnisse der Überwachung insbesondere" ersetzt.

3.3 Es wird der Absatz 3 angefügt.

4. § 95b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.1 In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

4.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

4.3 Es wird die Nummer 4 angefügt.