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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 19. November 2024
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 29.11.2024 S. 582)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes

(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)

Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

altneu
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz- und Begriffsbestimmungen

§ 2 Beseitigungspflichtige Körperschaft, Übertragung der Aufgabe

§ 3 Abwasserbeseitigungsplan

§ 3a Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft

Zweiter Abschnitt
Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

§ 4 Öffentliche Abwasseranlagen

§ 5 Drucksielentwässerung

§ 6 Anschlusspflicht

§ 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses

§ 8 Anschlussrecht

§ 9 Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen

§ 9a Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang

§ 10 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

§ 11 Einleitungsverbote

§ 11a Einleitungsgenehmigung

§ 11b Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen

§ 12 Anzeigepflichten

Dritter Abschnitt
Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

§ 13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 13a Bau von Abwasserbehandlungsanlagen

§ 13b Anerkennung von Fachbetrieben

§ 14 Hebeanlagen und Rückstauschutz

§ 15 Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 16 Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 17 Behördliche Überwachung

§ 17a Eigenüberwachung der Einleitung

§ 17b Eigenüberwachung der baulichen Anlage

§ 18 Fäkalienabfuhr

Vierter Abschnitt
Abwasserinformation und Datenverarbeitung

§ 19 Abwasserinformationssystem

§ 20 Datenverarbeitung, Zweckbindung

§ 21 Übermittlung und Nutzung von Daten

Fünfter Abschnitt
Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

§ 22 Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

§ 23 Anordnungsbefugnis

§ 24 Kostenfestsetzung

Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 25 Grundrechtseinschränkung

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Amtspflichten

§ 28 (In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften)

"Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen, Verfahren

§ 2 Abwasserbeseitigungspflichtige, Übertragung der Aufgabe

§ 3 Abwasserbeseitigungsplan

Zweiter Abschnitt
Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

§ 4 Öffentliche Abwasseranlagen

§ 5 Drucksielentwässerung

§ 6 Anschlusspflicht

§ 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses

§ 8 Anschlussrecht

§ 9 Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen

§ 9a Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang

§ 10 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

§ 11 Einleitungsverbote

§ 11a Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen

§ 11b Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen

§ 12 Anzeigepflichtige vorübergehende Änderung von Einleitungen

Dritter Abschnitt
Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

§ 13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen § 13a Anerkennung von Fachbetrieben

§ 14 Hebeanlagen und Rückstauschutz

§ 15 Unterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 16 Umrüstung von Grundstücksentwässerungsanlagen

§ 17 Behördliche Überwachung

§ 17a Selbstüberwachung der Einleitung

§ 17b Selbstüberwachung der baulichen Anlage

§ 18 Fäkalienabfuhr

Vierter Abschnitt
Abwasserinformation und Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

§ 19 Abwasserinformationssystem

§ 20 Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

§ 21 Anordnungsbefugnis

§ 22 Kostenfestsetzung

Fünfter Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 23 Grundrechtseinschränkung

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Amtspflichten

§ 26 (Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Grundsatz- und Begriffsbestimmungen"Begriffsbestimmungen, Verfahren".

2.2 Die Absätze 1 und 2

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die Gesundheit der Menschen nicht gefährdet wird und eine Verunreinigung der Gewässer und des Bodens oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(2) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Dem Abwasser ist Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 unterliegt. Dem Abwasser ist auch Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedränagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird.

werden aufgehoben.

2.3 Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 1 bis 4.

2.4 Im neuen Absatz 1 werden hinter den Wörtern "sowie zum Behandeln und Entwässern von Klärschlamm" die Wörter "im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung" eingefügt.

2.5 Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle- und Druckrohrleitungen (Sammler, Siele) einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (Schächte, Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken und Sandfänge."Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestellten Gefälle-, Druckrohr- und Unterdruckleitungen (Sammler, Siele) und Speicher, einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen (zum Beispiel Schächte und Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebewerke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungsanlagen, Rückhaltebecken, Anlagen zur Versickerung (zum Beispiel Rigolen) und Sandfänge."

2.5.2 In Satz 3 werden hinter dem Wort "Straßenentwässerungsleitungen" die Wörter "einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen" eingefügt.

2.6 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle "Absatz 4 Satz 2" durch die Textstelle "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

2.7 Es werden folgende neue Absätze 5 bis 8 angefügt:

"(5) Dem Abwasser nach § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fassung ist Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedrainagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird. Dem Abwasser ist auch Grundwasser gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt.

(6) "Zweistoffstromsystem" bezeichnet die getrennte Beseitigung von Grau- und Schwarzwasser. Schwarzwasser ist durch Toilettennutzung verunreinigtes Wasser. Grauwasser ist durch häusliche sowie durch vergleichbare gewerbliche und industrielle Nutzung verunreinigtes Wasser ohne Schwarzwasser.

(7) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieses Gesetzes sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.

(8) Für die nach diesem Gesetz erforderlichen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Nachweise sind die dazu von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Formulare zu benutzen und samt beizufügender Unterlagen schriftlich oder elektronisch in vorgeschriebenem Umfang einzureichen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Beseitigungspflichtige Körperschaft, Übertragung der Aufgabe"Abwasserbeseitigungspflichtige, Übertragung der Aufgabe".

3.2 In Satz 1 wird die Textstelle "beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756)" durch die Textstelle "Abwasserbeseitigungspflichtige im Sinne von § 56 WHG" ersetzt.

4. § 3a

§ 3a Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft

Der Senat wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und ihrer Reinhaltung durch Rechtsverordnung die Regelungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, zu treffen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen,
  2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Abwasser,
  3. die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Messmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Fristen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen.

wird aufgehoben.

5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1 Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der Stadtentwässerung hergestellt, unterhalten und betrieben. Die Stadtentwässerung hat die öffentlichen Abwasseranlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten."Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der Stadtentwässerung errichtet, unterhalten und betrieben. Die Stadtentwässerung hat diese gemäß § 60 Absatz 1 WHG ordnungsgemäß zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten."

5.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die öffentlichen Abwasseranlagen sind insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln zu halten."

5.3 Im neuen Satz 4 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
(Gefällesiel oder Drucksiel, Misch- oder Trennkanalisation)"(Gefällesiel, Drucksiel oder Unterdrucksiel, Zweistoffstromsystem, Mischkanalisation oder Trennkanalisation)".

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Gleiche gilt, wenn sie zu einem solchen Weg ihre einzige Belegenheit haben, ohne an ihn unmittelbar anzugrenzen."Das Gleiche gilt, wenn sie zu einem solchen Weg ihre einzige Belegenheit oder eine Anschlussmöglichkeit über ein oder mehrere andere Grundstücke haben, ohne an den Weg unmittelbar anzugrenzen."

6.2 In Absatz 6 wird das Wort "Aufenthaltsräumen" durch die Textstelle "Aufenthalts- oder Veranstaltungsräumen" ersetzt.

6.3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Abwassermissständen den Anschluss von bebauten Grundstücken, die nicht der Anschlusspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, an das öffentliche Siel über ein anderes Grundstück anordnen. In diesem Fall gelten § 70, 72, 73, 75 Absatz 2, 77 des Hamburgischen Wassergesetzes sinngemäß. Die Entschädigung nach § 73 des Hamburgischen Wassergesetzes ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks zu leisten."(7) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung von Abwassermissständen den Anschluss von bebauten Grundstücken, die nicht der Anschlusspflicht gemäß Absatz 1 unterliegen, an das öffentliche Siel über andere Grundstücke anordnen. In diesem Fall gelten §§ 70, 72, 73, § 75 Absatz 2, und § 77 des Hamburgischen Wassergesetzes sinngemäß. Die Entschädigung ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks zu leisten."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Genehmigung des Anschlusses kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser begrenzt werden, wenn die bebauten oder befestigten Flächen von einem Grundstück oder von mehreren Grundstücken nach Satz 2, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden soll, 650 m2 überschreiten und die Ableitung dieses Niederschlagswassers auf Grund der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Siele oder der der Vorflut dienenden Gewässer nur, begrenzt möglich ist."Die Genehmigung des Anschlusses kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere kann die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser begrenzt werden, wenn die Ableitung dieses Niederschlagswassers auf Grund der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Siele oder der der Vorflut dienenden Gewässer nur begrenzt möglich ist."

7.2 Absatz 3 Satz 2

Die Lage der Sielanschlussleitung für das anschlusspflichtige Grundstück wird bereits vor Herstellung des öffentlichen Siels von der zuständigen Behörde festgelegt.

wird gestrichen.

8. § 8 Absatz 3 Satz 2

Wird durch spätere Ergänzung oder Veränderung im Entwässerungssystem ein unmittelbarer eigener Anschluss des Grundstücks möglich, ist es unmittelbar an das öffentliche Siel anzuschließen; die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

wird gestrichen.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9.1.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort "einzuleiten" folgende Textstelle eingefügt:

", beim Zweistoffstromsystem ist das Schwarzwasser in das Schwarzwassersiel, das Grauwasser in das Grauwassersiel und das Niederschlagswasser in das Regenwassersiel einzuleiten".

9.1.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Schmutzwasser von Schiffen ist in das Schmutz- beziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten."

9.1.3 Im neuen Satz 5 wird die Textstelle " § 11 Absatz 1 Nummer 8" durch die Textstelle " § 11 Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

9.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

9.2.1 Hinter dem Wort "Schmutzwasser" werden die Wörter "oder Grauwasser" eingefügt

9.2.2 In Nummer 3 wird die Textstelle " § 7a WHG" durch die Textstelle " § 57 WHG" ersetzt.

9.3 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allgemein untersagt ist. Es kann auch bestimmt werden, dass das Niederschlagswasser zu versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist. In diesen Fällen kann von Amts wegen oder auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen nach Absatz 3 im Einzelfall aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwassermissstände zu befürchten sind."(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete als Teil der Erschließungsplanung festzusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allgemein untersagt ist, das Niederschlagswasser zu versickern ist oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist. Weiterhin kann für Einleitungen sowohl in das Sielsystem als auch in Oberflächengewässer ein maximaler Gebietsabfluss für das Niederschlagswasser bestimmt werden, welches in das Sielsystem oder ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. In den Fällen des Satzes 1 kann von Amts wegen oder auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die öffentlichen Abwasseranlagen im Einzelfall aufgehoben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwassermissstände zu befürchten sind oder wasserrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden können."

9.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ist das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger sowie die Durchführung von Ölwechseln verboten."(5) Das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern sowie die Durchführung von Ölwechseln ist auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen verboten und im Übrigen nur in oder auf dafür geeigneten Einrichtungen erlaubt."

10. § 9a wird wie folgt geändert:

10.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

10.2 Die Textstelle " § 11 Absatz 1 Nummer 8" wird durch die Textstelle " § 11 Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

10.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Abwasser von Schiffen, die nicht der Anschlusspflicht nach § 6 unterliegen, kann abweichend von § 2 Satz 4 und § 9 Absatz 1 in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, wenn

  1. statt der Einleitung in das öffentliche Siel in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und
  2. die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

11.1 Absatz 1 Satz 2

Sie kann weiterhin für betriebliche Abwässer erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und

  1. statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann und
  2. die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

wird gestrichen.

11.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Eine Befreiung kann auch erteilt werden für

  1. Grundstücke mit einer vorhandenen Bebauung vom Anschluss an das Zweistoffstromsystem und
  2. Grundstücke, die nur eine Anschlussmöglichkeit über mehrere andere Grundstücke haben,

wenn der Anschluss sonst zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Eine Befreiung für betriebliche Abwässer kann erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer unzumutbaren Härte führen würde und statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann sowie die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Eine Befreiung für Grauwasser kann erteilt werden, soweit

  1. das anfallende Grauwasser für Bewässerungszwecke verwendet wird und
  2. der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder Einleitung vorliegt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 kann die Einleitung des Grauwassers über das Regenwassersiel erlaubt werden. Grauwasser welches nicht für Bewässerungszwecke verwendet wird, ist weiterhin in das Schmutz- beziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten."

11.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

12.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die zuständige Behörde kann als Mindestanforderungen "Allgemeine Einleitungsbedingungen" erlassen, die im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind."

12.2 Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

12.3 Im neuen Absatz 2 wird in Nummer 6 die Textstelle " § 7a WHG" durch die Textstelle " § 57 WHG" ersetzt.

12.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

12.4.1 Die Textstelle "Absatz 1" wird ersetzt durch die Textstelle "Absatz 2".

12.4.2 In Nummer 1 wird die Textstelle " § 11a" durch die Textstelle " § 58 WHG" ersetzt.

12.4.3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. die Einleitung des Abwassers von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 11a Absatz 3 freigestellt ist und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder"2. die Einleitung des Abwassers nach § 11a Absatz 3 angezeigt wurde oder gemäß § 11a Absatz 4 von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden oder".

13. § 11a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11a Einleitungsgenehmigung

(1) Abwasser von Grundstücken sowie von schwimmenden Einheiten nach § 6 Absatz 6 darf in die öffentlichen Abwasseranlagen erst eingeleitet werden, wenn die Einleitung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden. Es kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasservermeidungsmaßnahmen durchzuführen, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Soweit in den Nebenbestimmungen der Genehmigung einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen", die von der zuständigen Behörde hierzu festgelegt und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht sind. Abweichungen von den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" können zugelassen werden, wenn insgesamt die Mindestanforderungen nach Absatz 4 eingehalten werden.

(3) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von

  1. häuslichem Abwasser,
  2. nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser, außer in Fällen der Mengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3,
  3. Abwasser aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 kW aus
    1. gasbefeuerten Anlagen oder
    2. mit schwefelarmem Heizöl befeuerten Anlagen,
  4. Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,
  5. Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung stammt und keiner Abwasserbehandlung bedarf,
  6. Abwasser aus Amalgamabscheidern,
  7. Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,
  8. Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und
  9. Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 kW bis kleiner 1 MW,

wenn die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" eingehalten werden. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1 beantragen

(3a) Die Einleitung der in Absatz 3 Satz 1 Nummern 5 bis 9 genannten Abwässer ist der zuständigen Behörde vorher schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind Angaben über Abwasserart und -menge, Angaben über Art und Größe der Abwasserbehandlungsanlage sowie ein Lageplan mindestens im Maßstab 1 :1000 mit Angabe der Einleitungsstelle und der Abwasserbehandlungsanlage beizufügen.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die in den Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen über Art und Maß der Benutzung mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Enthält das Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreicherungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, müssen die in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung festgelegten Anforderungen dem Stand der Technik entsprechen. Die Genehmigung kann in diesen Fällen auch versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.

(5) Die im Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor einer der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.

(5a) Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. In der Genehmigung oder der nachträglichen Anordnung können andere Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen werden.

(6) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieser Vorschrift sind Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehrheit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung tätigen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben.

(7) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.

(8) Soweit Abwasser aus den in den Anhängen der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichen stammt, gelten mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung als Stand der Technik auch im Sinne dieser Vorschrift, es sei denn, dass in einer Richtlinie der Europäischen Union für die Einleitung von Abwasser in öffentliche oder private Abwasseranlagen strengere Festlegungen über Art und Begrenzung der eingeleiteten Stoffe enthalten sind. Dann sind die Anforderungen aus diesen Richtlinien bei der Genehmigung zugrunde zu legen. Die entsprechenden Richtlinien können von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden.

(9) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar angeschlossen werden.

(10) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste Abfallstoffe wie Küchenabfall, Zellstoffe oder Papier zu zerkleinern und diese Stoffe mit Hilfe von Wasser oder Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.

" § 11a Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen
(Ergänzungsregelung zu § 58 WHG)

(1) Abwasser darf erst in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn die Einleitung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden. Es kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasservermeidungsmaßnahmen durchzuführen, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Soweit in der Genehmigung oder nach den Absätzen 1, 3 und 4 einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen".

Abweichungen von den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" können zugelassen werden, wenn insgesamt die Mindestanforderungen nach Absatz 5 eingehalten werden.

(3) Anstelle einer Genehmigung nach Absatz 1 ist die Einleitung von

  1. Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert am 17. April 2024 (BGBl. I Nr. 132 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung stammt und vor der Einleitung keiner Abwasserbehandlung bedarf,
  2. Abwasser aus Amalgamabscheidern,
  3. Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,
  4. Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und
  5. Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 Kilowatt bis kleiner 1 Megawatt

anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Einleitung bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(4) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von

  1. häuslichem Abwasser,
  2. nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser außer in Fällen der Einleitmengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3,
  3. Abwasser aus Brennwertfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 Kilowatt,
  4. Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,
  5. nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und Erholungsanlagen,
  6. Niederschlagswasser, das von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und Erholungsanlagen in das Mischwassersiel eingeleitet wird,
  7. Abwasser, von Baumaßnahmen auf öffentlichen Wegen sowie Grün- und Erholungsanlagen.

(5) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die festgelegten Anforderungen an Menge und Schädlichkeit des Abwassers sowie Art und Maß der Benutzung der Abwasseranlagen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Enthält Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreicherungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Genehmigung kann in den Fällen des Satzes 2 auch versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.

(6) Die gemäß der Absätze 1 und 2 sowie § 58 WHG im Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.

(7) Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und bekannt gemacht. In der Genehmigung oder der nachträglichen Anordnung können andere Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen werden.

(8) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar angeschlossen werden.

(9) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste Abfallstoffe wie Küchenabfälle, Zellstoffe oder Papier zu zerkleinern, um diese Stoffe den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen."

14. § 11b wird wie folgt geändert:

14.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke und" durch die Textstelle "der Fläche, auf der das Abwasser anfällt beziehungsweise" ersetzt.

14.2 Absatz 2

(2) Ist eine Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen mit der Errichtung und dem Betrieb oder einer mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen verbundenen wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), verbunden, gelten für das Genehmigungsverfahren und die Überwachung die Vorschriften für Genehmigung und Überwachung dieser Anlagen nach den §§ 10 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2823), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dies gilt auch, wenn nachträglich Anforderungen an die Einleitung gestellt oder die Einleitung geändert werden soll und nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

wird aufgehoben.

14.3 Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

14.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

14.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "Absatz 3" durch die Textstelle "Absatz 2" ersetzt.

14.4.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 3 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die Abweichungen von der Genehmigung darzustellen und der zuständigen Behörde die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen."Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 2 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die durchgeführten Maßnahmen sowie die Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage darzustellen und der zuständigen Behörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen."

15. § 12 wird wie folgt geändert:

15.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Anzeigepflichten"Anzeigepflichtige vorübergehende Änderung von Einleitungen".

15.2 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle " § 11a" durch die Textstelle " § 58 WHG" ersetzt.

15.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

15.3.1 In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

15.3.2 In Satz 3 wird die Textstelle " § 11a Absatz 1" durch die Textstelle " § 58 WHG" ersetzt.

16. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Für das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung und der auf sie gestützten Rechtsverordnungen, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Anforderungen geregelt sind.

(1a) Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend § 81 Absatz 4a HBauO nachgewiesen werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.

(2) Vorhaben nach Absatz 1, die nicht Abwasserbehandlungsanlagen nach § 18c WHG zum Gegenstand haben, unterliegen den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung.

(3) Vorhaben nach Absatz 1 dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13b ausgeführt werden. Dies gilt nicht für Grundstücksentwässerungsanlagen - mit Ausnahme der Grundleitungen und Abwasserbehandlungsanlagen - innerhalb von Gebäuden und die Einrichtungen zur Niederschlagswasserableitung in und an Gebäuden. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zulassen.

(4) Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage - mit Ausnahme der Drucksielentwässerung - ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm herzustellen. Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.

" § 13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Für die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Abwasseranlagen gelten die Anforderungen des § 60 Absatz 1 WHG sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung, soweit dieses Gesetz keine weitergehenden Anforderungen enthält. Die von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind zu beachten. Beim Zweistoffstromsystem sind die Grundstücksentwässerungsanlagen zur Schwarzwasserbeseitigung als Unterdruckentwässerungsanlagen zu errichten. An diese Unterdruckentwässerungsanlagen dürfen nur Unterdruck-Klosetts nach Maßgabe der Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. Abweichungen von den Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ist der zuständigen Behörde ein Überflutungsnachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik unaufgefordert zuzusenden, wenn eine Begrenzung der Einleitungsmenge für Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder Oberflächengewässer vorliegt oder ein Überflutungsnachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Wird ein Genehmigungsverfahren für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 58 WHG durchgeführt, so wird der Überflutungsnachweis in das Verfahren einbezogen.

(3) In Ergänzung zu § 60 Absatz 3 WHG sind die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls oder der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht, der zuständigen Behörde mindestens drei Monate bevor mit der Maßnahme begonnen werden soll, anzuzeigen, sofern nicht eine Genehmigung beantragt wird. Der Anzeige beizufügen sind

  1. ein Antrag auf Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist (§§ 5 , 7 UVPG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54)), und
  2. die Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und damit genehmigungsbedürftig ist.

Die zuständige Behörde teilt unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige mit, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die Maßnahme einer Genehmigung bedarf.

(4) Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage, mit Ausnahme der Drucksielentwässerung, ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm herzustellen. Bei einer Grenzbebauung ist eine Reinigungsöffnung im Gebäude vor der Maueröffnung vorzusehen. Bei Unterdruckentwässerungsanlagen ist ein Schacht von 400 mm herzustellen. Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.

(5) Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend der §§ 20 bis 22a HBauO nachgewiesen werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.

(6) Das Errichten, Ändern und Sanieren von Abwasseranlagen darf nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13a ausgeführt werden (Fachbetriebspflicht). Die Fachbetriebspflicht entfällt für Grundstücksentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und für das Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen, ausgenommen Unterdruckentwässerungsanlagen, Grundleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen und Einrichtungen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zu lassen."

17. § 13a wird

§ 13a Bau von Abwasserbehandlungsanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 18c WHG oder einer solchen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Vorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sind ergänzend anzuwenden.

(2) Die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von Absatz 1 bedarf der Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Erstreckt sich das Genehmigungsverfahren einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 880), zuletzt geändert am 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 2634), genehmigungsbedürftigen Anlage auch auf eine ihr zugehörende Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 und findet in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt, bedarf es keiner Planfeststellung.

aufgehoben. § 13b wird § 13a.

18. § 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Als Rückstauebene gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer."(3) Als Rückstauebene für die Abwasserbeseitigung gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig vorgesehene Straßenhöhe beziehungsweise Gehweghöhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt die zu erwartende Höhe des Hochwasserstands als Rückstauebene für die Schmutzwasserbeseitigung. Das jeweils höhere Maß ist anzusetzen."

19. § 15 wird wie folgt geändert:

19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

19.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten."Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden."

19.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln zu halten."

19.1.3 Im neuen Satz 4 wird jeweils die Textstelle "Satz 2" durch die Textstelle "Satz 3" ersetzt.

19.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

19.2.1 Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen einzuhalten. Entsprechen Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Eigenüberwachung den von der zuständigen Behörde eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt."Die zuständige Behörde erlässt Technische Betriebsbestimmungen, die im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden. Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung und Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik als erfüllt, wenn die Technischen Betriebsbestimmungen eingehalten werden."

19.2.2 Satz 3

Die Einführung Technischer Betriebsbestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

wird gestrichen.

19.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

19.3.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit Ausnahme bei Abscheideranlagen kann die Wartung auch von fachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden."Die Wartung kann auch von sachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden."

19.3.2 In Satz 3 wird das Wort "Fachkunde" durch das Wort "Sachkunde" ersetzt.

19.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

19.4.1 In Satz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die oder der Fachkundige, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt."

19.4.2 Die Sätze 8 bis 10 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
In anderen Bundesländern erteilte Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für vergleichbare Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bei Zulassungen nach den Sätzen 8 und 9 ist die Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen."In anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte vergleichbare Zulassungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Liegt eine vergleichbare Zulassung vor, ist die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen."

20. In § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei Umrüstung des Entwässerungssystems auf das Zweistoffstromsystem."

21. § 17 wird wie folgt geändert:

21.1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ergeben. Sie kann außerdem im Rahmen dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der zuständigen Behörde betreten werden. Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein. Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtentwässerung sind berechtigt, die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses zu betreten.

(3) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, im Rahmen der Überwachung insbesondere

  1. jederzeit Abwasserproben zu entnehmen und sie auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der im Abwasser vorhandenen Stoffe zu untersuchen,
  2. von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern den Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu verlangen, Dichtheitsprüfungen zu veranlassen, bei gewerblich genutzten Anlagen oder bei Anlagen in Wasserschutzgebieten die Frist für Erstprüfungen vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen und Zeiträume für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen festzusetzen,
  3. Überprüfungen der Sielanschlussleitung vom Grundstück aus vorzunehmen und
  4. die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Eigenüberwachung zu überprüfen.
"(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Sie kann im Rahmen dieser Aufgabe die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen die zuständige Behörde und ihre Beauftragten Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen betreten. Sie sind insbesondere berechtigt,

  1. jederzeit Abwasserproben zu entnehmen und sie auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der im Abwasser vorhandenen Stoffe zu untersuchen,
  2. von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern den Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu verlangen, Dichtheitsprüfungen zu veranlassen, bei gewerblich genutzten Anlagen oder bei Anlagen in Wasserschutzgebieten die Frist für Erstprüfungen vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen und Zeiträume für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen festzusetzen,
  3. Überprüfungen der Sielanschlussleitung vom Grundstück aus vorzunehmen,
  4. die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Selbstüberwachung zu überprüfen.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein. Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtentwässerung dürfen die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses betreten. Sie sind insbesondere berechtigt,

  1. das Grundstück zu betreten, um über den Reinigungsschacht die Sielanschlussleitung zu überprüfen und Wartungs- und Sicherungsarbeiten am Unterdrucksiel durchzuführen,
  2. zur Beseitigung oder zur Abwehr von Störungen oder Schäden am Unterdrucksielsystem die Grundstücksentwässerungsanlage zeitweise vom Unterdrucksielsystem zu entkoppeln."

21.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

21.2.1 Die Textstelle " § 11 Absatz 1" wird durch die Textstelle " § 11 Absatz 2" ersetzt.

21.2.2 Das Wort "Anfahrt" wird durch die Wörter "insbesondere Anfahrt" ersetzt.

22. § 17a wird wie folgt geändert:

22.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Eigenüberwachung der Einleitung"Selbstüberwachung der Einleitung".

22.2 In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

22.3 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Laboratorien für Abwasseruntersuchungen" durch die Textstelle "Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen" ersetzt.

22.4 In Absatz 3 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

22.5 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann anordnen, dass Abwasseruntersuchungen durch zugelassene Untersuchungsstellen durchzuführen sind."

23. § 17b wird wie folgt geändert:

23.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Eigenüberwachung der baulichen Anlage"Selbstüberwachung der baulichen Anlage".

23.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und bei bestehenden Anlagen nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zu zusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erdreich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Dichtheit nachzuweisen. Bei bestehenden Anlagen ist die Dichtheit nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen festgesetzten Prüfarten und Fälligkeitsdaten beziehungsweise Zeitspannen nachzuweisen. Die Frist für die wiederkehrenden Dichtheitsnachweise berechnet sich nach dem Fälligkeitsdatum des erstmaligen Dichtheitsnachweises. Die für den Dichtheitsnachweis erforderlichen Dichtheitsprüfungen sind nach den auf Grund von § 15 Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbestimmungen durchzuführen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unaufgefordert zuzusenden. Der Dichtheitsnachweis für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen."

23.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

23.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle " § 13b Absatz 1" durch die Textstelle " § 13a Absatz 1" ersetzt.

23.3.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Lageplan" die Wörter "mit der Darstellung der geprüften Grundstücksentwässerungsanlage" eingefügt.

23.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Verpflichtung zur Eigenüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit
  1. Anlagen nach § 21 der Anlagenverordnung vom 19. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 384), in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen.
"(3) Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung besteht nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I. S. 905), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), in der jeweils geltenden Fassung oder Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen."

23.5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

23.5.1 Die Wörter "innerhalb und außerhalb von Wasserschutzgebieten" werden gestrichen.

23.5.2 Die Textstelle " § 21 der Anlagenverordnung" wird durch die Textstelle " § 22 AwSV" ersetzt.

24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Vierter Abschnitt
Abwasserinformation und Datenverarbeitung
"Abwasserinformation und Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen".

25. § 19 wird wie folgt geändert:

25.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

25.1.1 In Satz 1 werden hinter den Wörtern "nach diesem Gesetz" die Wörter "sowie nach den abwasserrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes" eingefügt.

25.1.2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

25.1.2.1 In Buchstabe b wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

25.1.2.2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

altneu
e) die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13b, die zugelassenen Fachbetriebe und Fachkundigen nach § 15 Absatz 6 sowie die zugelassenen Laboratorien für Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen) nach § 17a."e) die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen gemäß § 13a, die zugelassenen Fachbetriebe und Fachkundigen gemäß § 15 Absatz 6, sowie die zugelassenen Untersuchungsstellen nach § 17a,"

25.1.2.3 Es wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) die von der Hamburger Stadtentwässerung erhobenen Daten über die Sielanschlussgenehmigungen."

25.2 Absatz 3

(3) Für die Vorschriften über das Abwasserinformationssystem und die Datenverarbeitung findet, soweit nichts anderes bestimmt wird, das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

wird aufgehoben.

25.3 Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen."(3) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserinformationssystem besteht grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie sie benötigt werden. Die zuständige Behörde hat die Erforderlichkeit der Aufbewahrung nach jeweils zehn Jahren zu überprüfen."

26. §§ 20 und 21

§ 20 Datenverarbeitung, Zweckbindung

Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, insbesondere die zur Führung des Abwasserinformationssystems nach § 19 erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu erheben und weiterzuverarbeiten.

§ 21 Übermittlung und Nutzung von Daten

(1) Die für die Führung des Abwasserinformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 19 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit

  1. dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,
  2. die Empfängerin bzw. der Empfänger die Daten bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und
  3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.

(2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch die für das Abwasserinformationssystem zuständige Behörde entfällt, wenn die zuständige Behörde von folgenden Stellen um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird:

  1. Stadtentwässerung,
  2. Hamburger Wasserwerke GmbH,
  3. Finanzbehörden,
  4. Wasser- und Bauaufsichtsbehörden,
  5. Behörde für Inneres und Sport
  6. Überwachungsbehörden nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 744), in der jeweils geltenden Fassung.

werden aufgehoben.

27. Die Abschnittsbezeichnung "Fünfter Abschnitt Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen" wird gestrichen.

28. §§ 22 bis 28 werden §§ 20 bis 26.

29. Im neuen § 21 wird die Textstelle " § 22" durch die Textstelle " § 20" ersetzt.

30. Im neuen § 22 wird in Satz 1 die Textstelle " § 22" durch die Textstelle " § 20" ersetzt.

31. Der Sechste Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.

32. Im neuen § 24 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

32.1 Nummer 1a

1a. einer durch Rechtsverordnung nach § 3a festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

wird gestrichen.

32.2 In Nummer 7 werden hinter den Wörtern "Straßen oder Plätzen" die Wörter "oder auf oder in nicht dafür geeigneten Einrichtungen" eingefügt.

32.3 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. entgegen § 11a Absatz 3 Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet und die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nicht einhält,"10. Entgegen § 11a Absatz 2 die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nicht einhält,"

32.4 Nummer 10a erhält folgende Fassung:

altneu
10a. entgegen § 11a Absatz 3 a Abwasser einleitet, ohne dies vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen oder der Mitteilung die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beifügt,"10a. entgegen § 11a Absatz 3 Abwasser einleitet, ohne dies vorher der zuständigen Behörde angezeigt oder ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt zu haben,"

32.5 In Nummer 11 wird die Textstelle " § 11a Absatz 9" durch die Textstelle " § 11a Absatz 8" ersetzt.

32.6 In Nummer 12 wird die Textstelle " § 11a Absatz 10" durch die Textstelle " § 11a Absatz 9" ersetzt.

32.7 In Nummer 13 wird die Textstelle " § 11b Absatz 3 Satz 4" durch die Textstelle " § 11b Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

32.8 In Nummer 14 wird die Textstelle " § 11b Absatz 3" durch die Textstelle " § 11b Absatz 2" ersetzt.

32.9 Nummer 16 erhält folgende Fassung:

altneu
16. entgegen § 13 Absatz 3 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht von anerkannten Fachbetrieben nach § 13b errichten, ändern, abbrechen oder beseitigen lässt oder diese Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 13b Absatz 1 durchführt,"16. entgegen § 13 Absatz 6 Abwasseranlagen nicht von nach § 13a anerkannten Fachbetrieben errichten, ändern oder sanieren lässt oder diese Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 durchführt,"

32.10 In Nummer 18 wird die Textstelle " § 13b Absätze 2 und 3" durch die Textstelle " § 13a Absätze 2 und 3" ersetzt.

32.11 Nummer 19 erhält folgende Fassung:

altneu
19. entgegen § 15 Absatz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält,"19. entgegen § 15 Absatz 1 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält oder nicht so betreibt und unterhält, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden,"

32.12 Nummer 21 erhält folgende Fassung:

altneu
21. entgegen § 15 Absatz 3 Abwasserbehandlungs anlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten und zurückgehaltene Stoffe entsorgen lässt,"21. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Abwasserbehandlungsanlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht durch Fachbetriebe oder von sachkundigem Personal nach § 15 Absatz 3 Satz 2 warten oder zurückgehaltene Stoffe nicht oder nicht durch Fachbetriebe entsorgen lässt,"

32.13 In Nummer 23 werden die Wörter "ohne die Zulassung" durch die Wörter "ohne die erforderliche Zulassung" ersetzt.

32.14 In Nummer 28 wird jeweils das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

32.15 Nummer 29 erhält folgende Fassung:

altneu
29. Verpflichtungen zur Eigenüberwachung der baulichen Anlage und zur Einreichung der Nachweise nach § 17b nicht nachkommt."29. Verpflichtungen zur Selbstüberwachung der baulichen Anlage nach § 17b nicht nachkommt."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 21. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 316), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 381), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung " § 18b Absatz 1" durch die Bezeichnung " § 60 Absatz 1" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Bezeichnung " § 7a Absatz 1" durch die Bezeichnung " § 57 Absätze 1 und 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sielabgabengesetzes

(Gültig ab 01.02.2025 siehe =>)

In § 19 Absatz 1 Satz 3 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Maßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen am Unterdrucksielsystem, die dadurch entstanden sind oder entstehen können, dass Bau, Betrieb oder Unterhaltung der an das Unterdrucksielsystem angeschlossenen privaten Entwässerungsanlagen nicht den Anforderungen von § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582), entsprechen."

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nummer 21.1 (§ 17 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes) wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5
Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 13 (§ 11a Absatz 7 des Hamburgischen Abwassergesetzes), 22 (§ 17a des Hamburgischen Abwassergesetzes) und 23 (§ 17b des Hamburgischen Abwassergesetzes) beruhen auf § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.

(3) Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 24. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 297), geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 82), gilt auch als auf Grund von § 23 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 S. 1, 33), erlassen.

ID 242805


ENDE