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Betriebsordnung für den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Juni 2008
(MBl. Nr. 30 vom 25.08.2008 S. 656)
1. Bezeichnung, Sitz und Gliederung
Gemäß Nummer 5 des Beschlusses der Landesregierung über die Neuorganisation der Umweltverwaltung vom 26.06.2001 (MBl. LSA S. 732) wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.04.2004 (GVBl. LSA S. 246), gebildet.
Der Landesbetrieb führt die amtliche Bezeichnung "Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt" und kann sich im Geschäftsverkehr der Kurzbezeichnung "LHW" bedienen. Er führt das kleine Landessiegel.
Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in 39104 Magdeburg, Ottovon-Guericke-Straße 5. Nebenstellen befinden sich in Lutherstadt Wittenberg und Halle (Saale). Der Betrieb gliedert sich in die Geschäftsbereiche "Verwaltung und Betriebswirtschaft", "Grundlagen, Planung und Bau", "Betrieb und Unterhaltung" und "Gewässerkundlicher Landesdienst". Die Geschäftsbereiche unterteilen sich je nach Aufgabenspezifik in Sachbereiche, Sachgebiete, Gebietsbereiche oder in Flussbereiche. Standorte der Flussbereiche sind Wittenberg, Sangerhausen, Merseburg, Halberstadt, Schönebeck, Genthin und Osterburg.
2. Rechtsgrundlagen
Der Landesbetrieb hat als maßgebliche Grundlagen seiner Arbeit insbesondere folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen:
Daneben sind die besonderen Festlegungen des Beauftragten für den Haushalt des Ministeriums zu beachten.
3. Aufgaben
Der Landesbetrieb nimmt auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesregierung zur Neuorganisation der Umweltverwaltung vom 26.06.2001 und 25.2.2003 (Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung vom 25.02.2003; n. v.) insbesondere folgende - auch hoheitliche - Aufgaben wahr:
Der Landesbetrieb arbeitet nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung der besonderen Gemeinwohlpflicht und verwaltet alle landeseigenen Wasserflächen sowie landeseigene Liegenschaften, die betriebsnotwendig sind.
Er verfolgt insbesondere das Ziel der effizienten Aufgabenerfüllung, der Verbesserung des Kostendeckungsgrades und der Erhaltung des Betriebsvermögens.
Für seinen Aufgabenbereich ist der Landesbetrieb Träger öffentlicher Belange.
Der Landesbetrieb kann gegen Entgelt die Planung, den Bau, den Ausbau, den Betrieb und die Unterhaltung von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen für Dritte erbringen.
Der Landesbetrieb nimmt, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist, Aufgaben der inneren Verwaltung für den Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt wahr. Dies ist im Einvernehmen mit dem Ministerium durch eine Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
4. Geschäftsführung
Der Landesbetrieb wird von einem Direktor geführt.
Der Direktor hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und die mit dem Ministerium vereinbarten Ziele erfordern.
Er ist für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung der Geschäfte verantwortlich.
Der Direktor vertritt den Landesbetrieb in dessen rechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Darüber hinaus vertritt der Direktor des Landesbetriebes das Land in Grundstücksangelegenheiten der Wasserwirtschaft gemäß Gem. Erl. des MRLU, MI und MF über die Errichtung eines Landesbetriebes "Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt" (LHW) vorn 21.3.2002 -11-01589 (n. v.) in Verbindung mit dem RdErl. des MRLU 19.2.1997 (MBl. LSA S. 633), geändert durch Nummer 2 des RdErl. vom 05.12.2001 (MBl. LSA 2002 S. 109, 112).
Der Direktor des Landesbetriebes kann die ihm nach Absatz 4 und 5 obliegenden Befugnisse übertragen.
5. Personalrechtliche Befugnisse
Der Direktor ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebes.
Ihm obliegen die Entscheidungen zu allen Personalfragen im Rahmen der übertragenen personalrechtlichen Befugnisse nach dem jeweils geltenden Erlass des Ministeriums.
Der Direktor nimmt die Funktion des Dienststellenleiters im Sinne des § 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.11.2007 (GVBl. LSA S. 356), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
6. Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus und ist entsprechend gegenüber dem Landesbetrieb weisungsbefugt.
Dem Ministerium sind insbesondere vorbehalten:
Sonstige einzuholende Zustimmungen im Rahmen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben davon unberührt.
Das Ministerium hört vor Erlass von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung den Landesbetrieb an. Richtlinien und Weisungen werden berücksichtigen, dass allen Ebenen des Landesbetriebes das notwendige Maß an Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsspielräumen verbleibt.
Das Ministerium hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Geschäftsvorgänge.
Der Landesbetrieb stellt dem Ministerium die von ihm benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Die Berichtspflichten werden - soweit sie nicht bereits im Grundsatzerlass zu den LHO-Betrieben, in der geltenden Zielvereinbarung oder in dieser Betriebsordnung geregelt sind - im Einzelnen festgelegt. Bei außergewöhnlichen wirtschafts- und ergebnisbestimmenden Entwicklungen erfolgt eine unverzügliche Inkenntnissetzung des Ministeriums.
Sofern nach den Organisations- und sonstigen Regelungen der Landesverwaltung die Zuständigkeit anderer Ressorts gegeben ist, führt das Ministerium die notwendigen Abstimmungen durch.
7. Befugnisse zum Abschluss von Verträgen
Die Betriebsleitung ist befugt, die im Rahmen des Wirtschaftsplanes vorgesehenen Geschäfte vorzunehmen. Der Abschluss mehrjähriger Leistungsverträge, die als solche bereits im Wirtschaftsplan kenntlich gemacht sind, ist möglich.
Risiken für Schäden an Personen sowie für Schäden an Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht oder das Ministerium der Finanzen einer Ausnahme vom Grundsatz der Selbstversicherung ausdrücklich zugestimmt hat.
Baumaßnahmen an zugeordneten Gebäuden führt der Landesbetrieb unter Beteiligung des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt in eigener Zuständigkeit durch. Eine Beteiligung des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt ist nicht erforderlich bei Spezialbauten des Hochwasserschutzes, des Gewässerbaus, der Wasserregulierung und des Messwesens.
8. Vermögen
Dem Landesbetrieb wurde das Vermögen entsprechend der Eröffnungsbilanz ohne Wertausgleich zum 1.1.2003 übertragen.
9. Aufstellung des Wirtschaftsplanes
Das Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.
Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und legt diesen dem Ministerium vor. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan, dem Investitionsplan und dem Stellenplan. Soweit die Ansätze erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind diese zu erläutern. Die VV zu § 17 LHO sind sinngemäß anzuwenden.
Im Erfolgsplan werden die im Geschäftsjahr erwarteten Erträge und Aufwendungen aufgeführt und nach der Systematik der Gewinn- und Verlustrechnung gegliedert. Für Vergleichszwecke sind die Ansätze der zurückliegenden und des laufenden Wirtschaftsjahres sowie die Ist-Werte des zurückliegenden Jahres aufzuführen.
Im Finanzplan werden der zu erwartende Finanzbedarf für die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlagevermögens sowie die zu erwartenden Deckungsmittel dargestellt. Für Vergleichszwecke sind die Ansätze des zurückliegenden und des laufenden Wirtschaftsjahres sowie die Ist-Werte des zurückliegenden Jahres aufzuführen.
Im Investitionsplan ist der Finanzbedarf nach Einzelmaßnahmen oder Anlagenteilen getrennt darzustellen.
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes oder im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplans ist eine fünfjährige mittelfristige Finanzplanung entsprechend § 31 LHO einzureichen.
Zusätzlich ist zum Wirtschaftsplan ein Leistungsplan nach Erlösen, Gesamtaufwendungen und Finanzierungssaldo zu erstellen.
Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist unverzüglich ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen.
10. Ausführung des Wirtschaftsplans
Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.
Der Landesbetrieb legt dem Ministerium vierteljährlich bis zum letzten des Folgemonats einen Bericht über die wirtschaftliche Lage des Betriebes vor. Es ist insbesondere über Folgendes zu berichten:
Abweichungen, die das geplante Betriebsergebnis gefährden oder um mehr als 10 v. H. vom jeweiligen Planwert abweichen, sind zu erläutern.
Das Ministerium ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung wesentliche Abweichungen bei den Erträgen oder Aufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich zu einer Überschreitung der Zuführung oder Unterschreitung der Ablieferung führen.
11. Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Der Landesbetrieb unterhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein Girokonto bei der Deutschen Bundesbank, das täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teilnimmt.
Die maximale Inanspruchnahme der Betriebsmittelvorschüsse beträgt 10 v. H. des Aufwandes nach dem jeweils gültigen Wirtschaftsplan.
12. Buchführung, Rechnungswesen und Jahresabschluss
Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 238 Handelsgesetzbuch) und stellt einen Jahresabschluss (§ 242 Handelsgesetzbuch) sowie einen Lagebericht auf. Die Regelungen des § 74 LHO sind anzuwenden.
Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit sie nach Sinn und Zweck des Landesbetriebes auf diesen übertragbar sind.
Spätestens zum 31.3. des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres sind der Jahresabschluss nebst Erläuterungsbericht zur Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Lagebericht aufzustellen und dem Ministerium vorzulegen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der §§ 316 bis 324a Handelsgesetzbuch zu prüfen. Die hierfür erforderliche Bestellung eines Abschlussprüfers erfolgt auf Kosten des Landesbetriebes.
Gemäß Nummer 3.2.2 des Grundsatzerlasses zu den LHO-Betrieben übersendet das Ministerium dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den geprüften und bestätigten Jahresabschluss und teilt dem Landesrechnungshof auch das Ergebnis seiner eigenen Prüfung mit.
Es wird mit einer Kosten- und Leistungsrechnung einschließlich Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung gearbeitet.
Das Ministerium kann Sonderprüfungen auf Kosten des Landesbetriebes anordnen.
13. Controlling
Der Landesbetrieb richtet ein Controlling ein, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Betriebes ermöglicht.
Der Landesbetrieb installiert eine Innenrevision.
Der Landesbetrieb betreibt zum Nachweis seiner Kompetenz im Laborbereich ein Qualitätsmanagement-System (QMS) auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 1. Das Qualitätsmanagement-System wird in einem Qualitätsmanagement-Handbuch dokumentiert.
Ebenso wird im Landesbetrieb ein Risikofrüherkennungs-System eingerichtet, damit gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden können.
Die Einhaltung der Zielvereinbarungen als Bestandteil des Controllings einschließlich der darin festgeschriebenen Berichtspflichten sowohl zu betriebswirtschaftlichen als auch fachlichen Entwicklungen sind sicherzustellen.
14. Organisation und Geschäftsablauf
Die Organisation und der interne Geschäftsablauf werden durch einen Organisationsplan, einen Geschäftsverteilungsplan, eine Geschäftsordnung sowie bedarfsentsprechend ergänzende Anweisungen des Direktors geregelt.
15. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
16. Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
1) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
ENDE |