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PersVG - Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 16. März 2004
(GVBl. 2004 S. 205; ... ; 491; 21.03.2006 S. 102; 13.11.2007 S. 356; 18.02.2009; 15.12.2009 S. 648 09 09a In-Kraft-Treten; 07.12.2011 S. 815 11; 05.12.2012 S.560 12; 07.08.2014 S. 384; 13.11.2014 S. 446; 17.12.2014 S. 525 14; 29.11.2018 S. 406 18; 22.07.2019 S. 180 19)



Teil 1
Personalvertretungen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung von Personalvertretungen 19

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Gerichte und Eigenbetriebe.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit 19

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und der Dienststelle und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Die Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen unterstützen die Personalvertretung und die Dienststellen bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben und der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz gewährten Rechte. Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion ist den Beauftragten der Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgebervereinigungen nach Unterrichtung der Dienststellenleitung oder ihrer Vertretung Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

§ 3 Unabdingbarkeit

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Beschäftigte 09 19

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1.

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, dass Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. Richter oder Staatsanwälte, außer im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes,
  2. Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,
  3. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind,
  4. Ehrenbeamte,
  5. Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  6. Personen, die aufgrund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,
  7. Praktikanten,
  8. Personen, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Dienststelle tätig sind.

(5) Unter den Beschäftigten bilden die Beamten im Sinne des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz eine Gruppe. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Richter oder Staatsanwälte im Anwendungsfall des § 47 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes.

(6) Die übrigen Beschäftigten bilden die Gruppe der Arbeitnehmer und gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5 (aufgehoben) 19

§ 6 Dienststellen 19

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 sowie die Gerichte. Soweit die Leitung von Einrichtungen keine Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, handelt es sich nicht um Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen oder sonstige Dienststellenteile, deren Leitung Befugnisse hat, die der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, oder die räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Erklärung zur Dienststelle aufgehoben werden soll. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgegangenen Personalvertretung wirksam.

§ 7 Vertretung der Dienststelle

(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich im Fall der Verhinderung durch die sie ständig vertretenden Beschäftigten vertreten lassen.

(2) Bei obersten Dienstbehörden, Oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und Behörden der Mittelstufe ist die Vertretung der Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende Beschäftigte möglich, die mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein müssen.

(3) Unabhängig vom Fall der Verhinderung kann sich die Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, wenn die Personalvertretung zustimmt.

(4) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, dass eines seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständig vertretender Beschäftigter ist. Das handelnde Mitglied des Kollegialorgans und der ständig vertretende Beschäftigte müssen mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein.

§ 8 Schutzbestimmungen 19

Beschäftigte, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Freigestellte Mitglieder der Personalvertretung sind während der Freistellung oder nach ihrer Beendigung auf Antrag der Personalvertretung fortzubilden.

§ 9 Übernahme von Auszubildenden 19

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an die erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen.

  1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 und 3 nicht begründet wird, oder
  2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,

wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese, beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

§ 10 Schweigepflicht 19

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen persönlichen Angelegenheiten und Tatsachen, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt für Angelegenheiten und Tatsachen, die von der Dienststelle ausdrücklich unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe für besonders geheimhaltungsbedürftig erklärt werden.

(2) Die Schweigepflicht gilt nicht für Mitglieder der Personalvertretung untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Auszubildendenvertretung, den Ersatzmitgliedern sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat.

(3) Die Schweigepflicht gilt für das Büropersonal im Sinne von § 42 Abs. 3 und für Ersatzmitglieder entsprechend. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen oder mit denen die Personalvertretung nach diesem Gesetz zusammenarbeitet.

(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht ferner nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Aussage besteht und keine gesetzlich zugelassene Ausnahme vorliegt.

§ 11 Unfälle und Sachschäden 19

Für Beamte, die anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, oder einen Sachschaden, der nach der Sachschadensrichtlinie vom 2. November 2012 (MBl. LSA S. 585) zu ersetzen wäre, erleiden, gelten diese Bestimmungen entsprechend.

§ 11a Datenschutz 19

Die Personalvertretungen haben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und treffen die zu deren Einhaltung erforderlichen ergänzenden Regelungen für ihre Geschäftsführung in eigener Verantwortung.

Kapitel 2
Der Personalrat

Abschnitt I
Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

§ 12 Wahl von Personalräten 19

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.

(2) Frauen und Männer sollen bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten der Dienststelle berücksichtigt werden. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen.

§ 13 Wahlberechtigung 19

(1) Wahlberechtigt zum Personalrat einer Dienststelle sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmungen wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Erlischt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die Wahlberechtigung oder lebt sie nicht wieder auf, werden die Beschäftigten in der Dienststelle wahlberechtigt, zu der sie abgeordnet oder der sie zugewiesen sind.

(2) Die Wahlberechtigung in der Dienststelle erlischt, wenn eine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat oder eine Abordnung oder eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts länger als sechs Monate gedauert hat. Die Wahlberechtigung erlischt auch mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit.

(3) Die Wahlberechtigung erlischt nicht mit Wirksamwerden einer Zuweisung gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der Freistellung von Mitgliedern einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates oder der Teilnahme an berufsqualifizierenden Maßnahmen oder Fortbildungsmaßnahmen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erlischt die Wahlberechtigung nicht oder lebt wieder auf, wenn feststeht, dass die Beschäftigten innerhalb von weiteren sechs Monaten, im Falle der Zuweisung innerhalb von weiteren drei Monaten, in die bisherige Dienststelle zurückkehren.

(4) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

(5) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. Bei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung Wahlberechtigten gilt dies nur, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Stammdienststelle tätig sind.

(6) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Das gilt auch für ausländische Beschäftigte, bei denen durch Richterspruch festgestellt ist, dass die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte geführt hätte.

§ 14 Wählbarkeit 19

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag volljährig sind und

  1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
  2. seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Unterbrechungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 führen nicht zum Verlust der Wählbarkeit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungen.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststelle sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

(4) Nicht wählbar sind Beschäftigte, denen am Wahltag gemäß § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.

§ 15 Sondervorschrift für die Wählbarkeit 19

Besteht eine Dienststelle oder oberste Dienstbehörde am Wahltag weniger als ein Jahr oder werden Geschäftsbereiche einer Dienststelle oder obersten Dienstbehörde neu geordnet, so sind alle Wahlberechtigten wählbar, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 oder 3.

§ 16 Anzahl der Mitglieder des Personalrates 19

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigtenaus einem Mitglied
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten ausdrei Mitgliedern
51 bis 150 Beschäftigten ausfünf Mitgliedern
151 bis 300 Beschäftigten aussieben Mitgliedern
301 bis 600 Beschäftigten ausneun Mitgliedern
601 bis 1.000 Beschäftigten auself Mitgliedern
1001 und mehr Beschäftigten aus13 Mitgliedern.

§ 17 Vertretung der Gruppen 19

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu. Dies gilt auch, soweit eine Gruppe die ihr zustehenden Sitze nicht besetzen kann.

(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

(3) Jede Gruppe erhält mindestens einen Sitz. Gehören einer Gruppe weniger als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 1 nur dann einen Sitz, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe.

§ 18 Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen und gewählt werden. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.

§ 19 Wahlverfahren 19

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, so wählen Beamte und Arbeitnehmer ihre Vertretung (§ 17) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Besteht der Personalrat aus nur einem Mitglied oder steht bei Wahl in getrennten Wahlgängen einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, so findet Personenwahl statt.

(4) Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und jeder in der Dienststelle vertretene Berufsverband Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag von Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten einer Gruppe, jedoch mindestens von dreien unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigten einer Gruppe.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 20 Bestellung des Wahlvorstandes 19

(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. In Dienststellen mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der entsprechend vertretenen Berufsverbände ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung 19

Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich eine Versammlungsleitung.

§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststellenleitung 19

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes.

§ 23 Aufgaben des Wahlvorstandes 19

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Dienststellenleitung, den Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die gültige Wahlvorschläge eingereicht haben, und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Die sonstigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände erhalten auf Antrag eine Abschrift der Wahlniederschrift.

§ 24 Wahlschutz und Wahlkosten 09a 19

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 entsprechend; besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt der Wahlvorstand dessen Rechte wahr.

(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 45 Satz 1 entsprechend.

Abschnitt 2
Amtszeit des Personalrates

§ 25 Dauer der Amtszeit 19

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 26 Abs. 1 die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.

§ 26 Neuwahl 19

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dauert die Amtszeit des Personalrates zum Ende des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes weniger als ein Jahr, ist der Personalrat erst in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

(2) Der Personalrat ist außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes neu zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 30 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten der Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. die Wahl rechtskräftig angefochten worden ist oder
  5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

Die Neuwahl ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt eines Falles nach Satz 1 durchzuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nimmt der bisher bestehende Personalrat die Aufgaben bis zur Neuwahl wahr.

(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe. Dieser entsendet bis zur Neuwahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Neuwahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.

§ 26a Neubildung und Umbildung von Körperschaften und Dienststellen 19

Das für das Personalvertretungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Dienststellen oder Träger der öffentlichen Verwaltung gemäß § 1 umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
  2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
  3. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreter,
  4. die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,
  5. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,
  6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
  7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.

§ 27 Wahlanfechtung sowie Ausschluss und Auflösung 19

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, jeder entsprechend vertretene Berufsverband oder die Leitung der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Bei Gruppenwahl kann die Anfechtung auf die Gruppe beschränkt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Wahlergebnis der anderen Gruppe nicht beeinflusst wird.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten einer Gruppe, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus denselben Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nehmen der Personalrat, die Gruppenvertretung oder in den Fällen des Absatzes 3 das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl eines Personalrates mit Erfolg angefochten oder wurde einem Antrag nach Absatz 3 durch rechtskräftige Entscheidung entsprochen, hat der unverzüglich zu bildende Wahlvorstand bis zur Wiederholungswahl die Befugnisse und Pflichten des Personalrates.

(6) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der neue Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden. Er entsendet bis zur Wiederholungswahl der Gruppe ein Mitglied in den Personalrat. Das Mitglied hat bis zur Wiederholungswahl die Befugnisse und Pflichten eines Personalratsmitgliedes und der Gruppenvertretung.

§ 28 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft 19

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. Verlust der Wählbarkeit,
  6. gerichtliche Entscheidung nach § 27 Abs. 3,
  7. Feststellung nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war,
  8. erfolgreiche Anfechtung der Wahl.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, in der es gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft eines Beamten ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er in einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 29 Ersatzmitglieder 19

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Personalrates unverzüglich mitzuteilen, der für die Ladung des Ersatzmitgliedes sorgt.

(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder der Reihe nach die nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Wahlvorschläge, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt, sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) § 28 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitglieds in den Personalrat.

Abschnitt 3
Geschäftsführung des Personalrates

§ 30 Vorstand 19

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe wird ein Stellvertreter gewählt. Sind mehrere Gruppen vertreten, darf der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie der Vorsitzende, es sei denn, alle Mitglieder der Gruppe stimmen einer Abweichung zu. Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Stellvertreter. Im Fall einer Abweichung nach Satz 3 und im Fall des Satzes 4 bestimmt der Personalrat die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand. Frauen und Männer sollen soweit möglich entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Mitgliedern des Personalrats berücksichtigt werden.

§ 31 Geschäftsführung 19

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

§ 32 Einberufung und Leitung von Sitzungen 19

(1) Spätestens zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 30 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu ihrem Abschluss die Sitzung zu leiten.

(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrates an. Er setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates, die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung sowie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.

(3) Auf Antrag

  1. eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,
  2. der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
  3. der Dienststellenleitung,
  4. der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten,
  5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen,
  6. der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen

ist innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen 19

Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann zu den Sitzungen das Büropersonal gemäß § 42 Abs. 3 zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 34 Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder entsprechend vertretene Berufsverbände an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Tagesordnung und Zeitpunkt sind den Gewerkschaften rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 35 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) An der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied teil. Das Gleiche gilt für sonstige Beschäftigte, die an den Sitzungen des Personalrates teilnehmen.

(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat betroffenen Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung geben. In diesem Fall verlängern sich die entsprechenden Fristen um eine Woche. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.

§ 36 Beratung und Abstimmung 19

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die ausschließlich Angehörige einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung nur die Vertreter dieser Gruppe stimmberechtigt. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

§ 37 Fristverlängerung für Stellungnahmen des Personalrates und der Gruppenvertretungen 19

(1) Wenn durch einen Beschluss des Personalrates wichtige Interessen der vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden und alle Mitglieder einer Gruppe oder die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates es beantragen, wird die Frist zur endgültigen Abgabe der Stellungnahme des Personalrates gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 um eine Woche verlängert. Die Dienststelle ist über die Verlängerung unverzüglich zu unterrichten. Die Verlängerungsmöglichkeit gemäß Satz 1 besteht nicht in den Fällen, in denen die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche gemäß § 61 Abs. 3 Satz 6 verkürzt hat.

(2) In der verlängerten Frist soll innerhalb des Personalrates nach einer Verständigung gesucht werden. Dazu können sich der Personalrat und die Gruppen des Personalrates der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände bedienen.

(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist ist unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.

(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Erachtet die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrates oder der Vertreter einer Gruppe nach § 36 Abs. 2 Satz 1 als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen, findet § 178 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

§ 38 Teilnahme weiterer Personen 19

(1) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. In Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten oder Auszubildenden betreffen, hat die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung Teilnahme- und Stimmrecht.

(2) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass schutzbedürftige personenbezogene Daten nur offengelegt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Daten offenkundig sind.

(4) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.

§ 39 Sitzungsniederschrift 19

(1) Über jede Sitzung des Personalrates gemäß § 32 ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muss mindestens Angaben enthalten über

  1. Ort und Tag der Sitzung,
  2. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
  3. den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst worden sind.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig eingetragen hat.

(2) Haben die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen ein entsprechender Auszug der Niederschrift zu übermitteln.

(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.

§ 40 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 41 Sprechstunden und Betreuung 19

(1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.

(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.

(3) Beauftragte Mitglieder des Personalrates sind befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu unterrichten. Dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.

(4) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen der Beschäftigten zur Folge.

§ 42 Kosten 09 14 19

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Bei Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, werden Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 und 1a des Landesbeamtengesetzes gezahlt.

(3) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Informations- und Kommunikationstechnik und den sachlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(4) Dem Personalrat sind in der Dienststelle Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Er kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen.

Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder

§ 43 Umlageverbot

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen.

§ 44 Freistellung 19

(1) Die Mitglieder des Personalrates üben ihr Amt unentgeltlich aus.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge.

(3) Werden Mitglieder des Personalrates zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet.

(4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu entlasten, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(5)Auf Beschluss des Personalrates werden Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

250 bis 700 Beschäftigten im Umfang einer Vollzeitstelle,

701 bis 1.500 Beschäftigten im Umfang von zwei Vollzeitstellen,

1.501 bis 2.000 Beschäftigten im Umfang von drei Vollzeitstellen,

2.001 und mehr Beschäftigten im Umfang von vier Vollzeitstellen

freigestellt. Teilfreistellungen sind zulässig. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Sie sind entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben. Wenn wichtige dienstliche Gründe vorliegen, kann die Dienststelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Freistellungsbeschlusses verlangen, dass das Wirksamwerden einer Freistellung, soweit sie die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt, für die Dauer von bis zu zwei Wochen aufgeschoben wird. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 4 bis 6 entsprechend.

(6) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder dürfen von berufsqualifizierenden Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.

§ 45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 19

Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit dadurch Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Vorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen vom Dienst freigestellt werden.

§ 46 Schutzvorschriften 09a 19

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so ersetzt das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleitung, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen, zu einem Dritten gestellt, abgeordnet oder in mit einem Wechsel des Dienstortes verbundener Weise umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Dies gilt nicht bei Versetzungen, Zuweisungen, Personalgestellungen, Abordnungen oder Umsetzungen im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis. Eine Umsetzung ohne Dienstortwechsel unterliegt nur dann dieser Schutzvorschrift, wenn die Umsetzung zu einem Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat führen würde. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kapitel 3
Personalversammlung

§ 47 Zusammensetzung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder eines bestimmten Personenkreises durchführen.

(4) Auf Beschluss der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, welcher Vorsitzende der Personalräte die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.

§ 48 Einberufung und Tätigkeitsbericht 19

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder eines entsprechend vertretenen Berufsverbandes muss der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr eine solche nicht stattgefunden hat. Sie muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 49 Zeitpunkt 09 19

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse entgegenstehen. Die Teilnahme hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen zur Folge. Finden Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; Gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten. § 33 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Kosten der Reise zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes erstattet.

§ 50 Aufgaben der Personalversammlung

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen und die sich auf die Beachtung der geltenden Tarif- und Besoldungsbestimmungen richten. Die Beschlussfassung zu Sozialangelegenheiten bleibt hiervon unberührt.

§ 51 Teilnahme weiterer Personen

(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen. An Versammlungen, die auf ihren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie gemäß Tagesordnung ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen.

(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufs verbände und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften, Berufsverbänden und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Haupt-, Bezirks- und Gesamtschwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können die Anhörung von Sachverständigen beschließen.

Kapitel 4
Bildung von Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 52 Stufenvertretungen 19

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten werden bei der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Soweit bei einer unteren Landesbehörde die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener Behörden der Mittelstufe geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Behörde der Mittelstufe wahlberechtigt. Soweit bei einer Behörde der Mittelstufe die Beschäftigten auf Planstellen und Stellen verschiedener oberster Dienstbehörden geführt werden, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde wahlberechtigt.

(3) Die Stufenvertretung besteht in Geschäftsbereichen mit in der Regel

bis zu 3.000 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern

3.001 bis 5.000 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern

5.001 bis 10.000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern

10.001 bis 20.000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern

20.001 und mehr Beschäftigten aus 15 Mitgliedern.

Für den Hauptpersonalrat beim Ministerium der Finanzen erhöht sich die Anzahl der Mitglieder um zwei.

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leitungen der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

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