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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften

Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 708)



Artikel 1
Änderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Das Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 802), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird folgende Fußnote angefügt:

"* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30)."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Die oberste Bodenschutzbehörde stellt frühzeitig fest, ob bei dem Bodenschutzplan oder dessen Fortschreibung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht; die §§ 14a, 14b Abs. 2 bis 4 und § 14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, legt die oberste Bodenschutzbehörde den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht, beteiligt die betroffenen Behörden und führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch; die §§ 14f bis 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung zu berücksichtigen; § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Bodenschutzplanes und der Fortschreibung nach Absatz 3 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen; § 141 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(3) Die Annahme des Bodenschutzplanes und dessen Fortschreibung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Informationen entsprechend § 141 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt werden."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372), geändert durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird folgende Fußnote angefügt:

,;* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG (ABl. L 156 vom 25. .2003, S. 17),
  2. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 17)."

2. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 3 gilt zudem auch für alle in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), aufgeführten Vorhaben." § 3 gilt zudem auch für älle in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  (1) Die §§ 1, 2, 3a bis 3b Abs. 3 Satz 3, § 3c Abs. 1, § 3e Abs. 1, §§ 3f bis 14, 16, 17 Satz 1 und 3, § 25 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage 1 entsprechend."(1) Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2; 3 Satz 1 bis 3, die §§ 3c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage 1 entsprechend."

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe " § 3c Abs. 1" durch die Angabe " § 3c" ersetzt.

4. In Anlage 1 Nr. 7.1 Spalte "Vorhaben" wird die Angabe "Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Nummer 489 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172) und durch § 25 des Gesetzes vom 2. April 2002 (GVBl. LSA S. 214, 219)," durch die Wörter "Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" ersetzt.

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.3.6 erhält folgende Fassung:

altneu
   2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), oder gemäß §§ 48, 49 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2001 (GVBl. LSA S. 132) und durch Nummer 444 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 169), oder nach §§ 143, 144 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß § 96 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt,"2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß den §§ 48, 49 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt oder nach den §§ 143, 144 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes oder gemäß § 96 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt."

b) In Nummer 2.3.8 wird die Angabe "vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902, 2903)" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LS A S. 248) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208), geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (GVBl. LSA S. 353), wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zur Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

altneu
*)  Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).

1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/ EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG Nr. L 156 S. 17) und durch Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 275 S. 32) - IVU-Richtlinie 96/61/EG -

2. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG -.

"* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 17),
  2. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.03.2008 S. 60),
  3. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30),
  4. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61 /EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.06.2003 S. 17),
  5. Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 überdie integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8)."

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 31g wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31h Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Zugang zu Informationen".

b) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52a Kooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung".

c) Die Angabe zum Zweiten Teil Kapitel IV Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 3
Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete,
Hochwasserschutzpläne, Kooperation in den Flussgebietseinheiten".

d) Nach den Wörtern "Abschnitt 3 Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete, Hochwasserschutzpläne, Kooperation in den Flussgebietseinheiten" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 95a Bestimmung der Schäden verursachenden Gewässer und Gewässerabschnitte".

e) Nach der Angabe zu § 98a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 98b Hochwasserschutzpläne

§ 98c Kooperation in den Flussgebietseinheiten".

f) In der Angabe zur Überschrift des Sechsten Teils wird das Wort "Datenverarbeitung," gestrichen.

g) In der Angabe zu § 184 werden die Wörter " , Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprdgrammen" angefügt.

h) Die Angabe zu § 186 erhält folgende Fassung:

" § 186 Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen, Unterrichtungs- und Überlassungspflichten".

i) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 196a Einschränkung von Grundrechten".

3. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "der Gewässergüte" durch die Wörter "des Gewässerzustandes" ersetzt.

4. In § 2b Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Wasserrahmenrichtlinie" durch das Wort "Richtlinie" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "sowie in § 40 Abs. 2" durch die Angabe " , in § 40 Abs. 2 sowie in § 183 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "gelten die §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsyerfahrensgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

7. § 31a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer in Anhang I der IVU-Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Anlage eine Gewässerbenutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 oder 6 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten."(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten. Wesentlich im Sinne des Satzes 1 ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann."

h) Die Absätze 2 und 4

(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 24 entsprechend.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

8. § 31b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Niederschlagswassers" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "und" angefügt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht".

9. § 31c erhält folgende Fassung:

altneu
  § 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden die Antragsunterlagen nach § 31b zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie den nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zu beteiligenden Behörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. § 11a Abs. 3 bis 6 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

" § 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden Antrag und Unterlagen nach § 31h Abs. 2 zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie der Öffentlichkeit; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(2) Die zuständige Behörde teilt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnisverfahrens mit. § 11a Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470, 2474), gilt entsprechend."

10. § 31d Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Daten" durch die Wörter "Ergebnisse der durchgeführten Überwachung" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Umweltinformationsgesetzes" werden die Wörter "des Landes Sachsen-Anhalt" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "machen" wird folgender Halbsatz angefügt:

"; abweichend von § 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist das Verfahren kostenfrei".

11. Nach § 31g wird folgender § 31h eingefügt:

" § 31h Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei dem Erlaubnisverfahren nach § 31a und bei der Anpassung der Erlaubnis nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen und zu informieren.

(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt und beteiligt in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden. Für die öffentliche Bekanntmachung, für die Auslegung von Antrag und Unterlagen sowie für die Behördenbeteiligung gelten § 10 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sinngemäß.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 oder des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) entsprechen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Inhalt der Entscheidung einschließlich der Begründung und der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung eingesehen werden kann und eine kostenfreie Kopie der Entscheidung erhältlich ist."

12. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 46a Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung erstellt hat."

13. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" durch die Angabe "(ABl. L 114 vom 24.04.2002 S. 1, L 327 vom 04.12.2002 S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" gestrichen.

14. § 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Ausgleichszahlungen nach § 52" durch die Wörter "Zuschussgewährungen nach § 52a" ersetzt.

15. In § 48 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

16. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Den Ausgleich erbringt das Land, wenn Wasserentnahmeentgelt nach § 47 erhoben wird. Die §§ 59 bis 61 gelten entsprechend. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

17. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

" § 52a Kooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung

(1) Das Land gewährt den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung für Entschädigungs-, Ausgleichs- und sonstige Leistungen, die sie den bodenbewirtschaftenden Personen für Einschränkungen der fand- und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung und für sonstige Maßnahmen einer Zusammenarbeit aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zukommen lassen, einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die zwischen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und den bodenbewirtschaftenden Personen vereinbarten Maßnahmen einer Zusammenarbeit in festgesetzten Wasserschutzgebieten oder in Gebieten, die die Voraussetzungen einer Festsetzung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, müssen den Vorgaben der Richtlinie nach Absatz 2 entsprechen.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium regelt die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung, die Kriterien für die Festlegung der Zuschusshöhe und das Verfahren durch eine Richtlinie. Die Zuschussgewährung wird durch Vertrag mit den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung festgelegt. Kündigt das Land einen Vertrag aus wichtigem Grund, den das Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zu vertreten hat, kann eine erneute Zuschussgewährung befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, falls ein Wasserentnahmeentgelt nach § 47 erhoben wird."

18. In § 75 Abs. 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(nach Absatz 1)" durch den Klammerzusatz "(Absätze 1 und 2)" ersetzt.

19. In der Überschrift des Abschnittes 3 im Zweiten Teil Kapitel IV werden nach dem Wort "Gebiete" die Wörter " ,Hochwasserschutzpläne, Kooperation in den Flussgebietseinheiten" angefügt.

20. Nach den Wörtern "Abschnitt 3 Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete, Hochwasserschutzpläne, Kooperation in den Flussgebietseinheiten" wird folgender § 95a eingefügt:

" § 95a Bestimmung der Schäden verursachenden Gewässer und Gewässerabschnitte

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind; bei den zu erwartenden nicht nur geringfügigen Schäden sollen auch mögliche zukünftige Bebauungen berücksichtigt werden. Die Bestimmung der Gewässer und Gewässerabschnitte ist an neue Erkenntnisse anzupassen.

(2) Die bestimmten Gewässer und Gewässerabschnitte und die Anpassungen sind in Text- und Kartenform entsprechend § 184 Abs. 5 zu veröffentlichen."

21. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  Die Wasserbehörden setzen durch Verordnung die Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fest; in der Verordnung erlassen sie die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es
  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
  3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen, oder
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses erforderlich ist. § 48 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
"(1) Die Wasserbehörden setzen durch Verordnung für die nach § 95a Abs. 1 bestimmten Gewässer und Gewässerabschnitte die Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 31b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fest, soweit die Überschwemmungsgebiete nicht nach Absatz 2 als festgesetzt gelten; in der Verordnung erlassen sie die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es
  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser

erforderlich ist."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Spätestens bis zum 10. Mai 2012 werden nach Absatz 1 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Festsetzung erfolgt für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotenzial bei Überschwemmungen besteht, insbesondere Siedlungsgebiete, bis zum 10. Mai 2010. Vor der Festsetzung ist der Entwurf der Verordnung bei der Wasserbehörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Der Hinweis auf die Auslegung und darauf, sich zum Entwurf der Verordnung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde äußern zu können, ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Wasserbehörde bekannt zu machen. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "10. Mai 2012" und das Wort "hundert" durch die Zahl "100" ersetzt.

bb) In Satz 5 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

22. In § 98a Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 31b Abs. 1" ersetzt.

23. Nach § 98a werden die folgenden § § 98b und 98c eingefügt:

" § 98b Hochwasserschutzpläne

(1) Für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen sind Hochwasserschutzpläne aufzustellen, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Für Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierung ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, sofern nicht die Durchführung entsprechend § 14d Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt. Die für die Aufstellung der Hochwasserschutzpläne zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht, beteiligt die betroffenen Behörden und führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Die §§ 14a und 14f bis 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung der Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierung zu berücksichtigen sowie die bei der Durchführung der Hochwasserschutzpläne sich ergebenden erheblichen Umweltauswirkungen zu überwachen; die §§ 14k und 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(3) Die Annahme der Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Informationen entsprechend § 141 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt werden.

(4) Die Hochwasserschutzpläne sind aufzustellen und anschließend regelmäßig, spätestens nach Auftreten von Hochwasserlagen, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen; für die Überprüfung und Aktualisierung bestehender Pläne gelten Satz 1 und Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 98c Kooperation in den Flussgebietseinheiten

Der Hochwasserschutz in den Flussgebietseinheiten, insbesondere die Abstimmung der Hochwasserschutzpläne und der Maßnahmen, wird von dem für die. Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder von der von ihm bestimmten Stelle mit den betroffenen Ländern und Mitgliedsstaaten der Europäischen Union koordiniert; § 98b Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden. § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

24. § 103 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen, obliegt dem Land, soweit in einer Entscheidung nach § 112 Abs. 2 nicht Abweichendes festgelegt wird."(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Land, soweit nicht dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt und soweit nicht in einer Entscheidung nach § 112 Abs. 2 Abweichendes festgelegt wird."

25. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "am Verfahren Beteiligten" durch das Wort "anderen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "eines am Verfahren Beteiligten" gestrichen.

26. In § 118 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "und Flurneuordnung, des staatlichen Forstamts" durch die Wörter " , Flurneuordnung und Forsten, der unteren Forstbehörde" ersetzt.

27. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe " § 74 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

28. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Wörter " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Angabe " § 75 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

29. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt:

"(1a) In Verfahren zur Zulassung von Polderdeichen ist für den Fall der behördlichen Verfügung der Flutung der Polder über die Verpflichtung zur Entschädigung dem Grunde nach zu entscheiden."

b) Absatz 2 Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in der Anlage 5 und ist in der jeweils aktuellen Fassung im Ministerialblatt für das Landes Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen."Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis in der Anlage 5 und ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich auszulegen; die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, sind zu veröffentlichen."

c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung, die jeweiligen Unterhaltungsverbände (§ 104), die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, des staatlichen Forstamtes, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände und der im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine hinzuzuziehen; erforderliche Maßnahmen sind so weit wie möglich während der Deichschau zwischen den Beteiligten abzustimmen und in eine Niederschrift entsprechend § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt aufzunehmen."Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, die jeweiligen Unterhaltungsverbände (§ 104), die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Forstbehörde, der fand- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände und der im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannten Vereine hinzuzuziehen; erforderliche Maßnahmen sind so weit wie möglich während der Deichschau zwischen den Beteiligten abzustimmen und in einer Niederschrift entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzunehmen."

30. § 152a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 152a Zusätzliche Regelungen bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen für Einleitungen in Abwasseranlagen

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgeführten Anlage eine Einleitung nach § 152 oder eine wesentliche Änderung dieser Einleitung verbunden, darf eine Genehmigung für die Einleitung nur erteilt werden, wenn neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Genehmigung die Vorschriften des Abschnittes 2a entsprechend eingehalten werden.

" § 152a Zusätzliche Regelungen bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen für Einleitungen in Abwasseranlagen

Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG eine Einleitung nach § 152 oder eine wesentliche Änderung dieser Einleitung verbunden, darf eine Genehmigung für die Einleitung nur erteilt werden, wenn neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Genehmigung die Vorschriften des Ersten Teils Kapitel I Abschnitt 2a entsprechend eingehalten werden. § 31a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

31. § 153 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  Die Wasserbehörden stellen für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teile davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen."Die Wasserbehörden können für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten aufstellen (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen können insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festgelegt werden."

b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "den amtlichen Verkündungsblättern der Regierungspräsidien" durch die Wörter "dem amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landesverwaltungsamtes" ersetzt.

32. In § 155 Satz 3 wird die Angabe " § 74 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

33. In § 157a Abs. 1 werden die Wörter ;,es aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist und die Aufgabe ohne den Zusammenschluss oder Anschluss nicht oder nur unwirtschaftlich wirksam erfüllt werden kann" durch die Wörter "für den Zusammenschluss oder Anschluss ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht" ersetzt.

34. § 157b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Stimmberechtigten, bezogen auf die Anzahl der Stimmen," durch die Wörter "satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  Für den Zusammenschluss ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich."Für den Zusammenschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder erforderlich."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Verbandsvorsitzenden" durch die Wörter "Vorsitzenden der Verbandsversammlung" ersetzt.

35. § 158 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
  Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind."Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind."

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter " ; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt" gestrichen.

36. In § 161 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

37. Dem § 163 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter " , Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind" angefügt.

38. In der Überschrift des Sechsten Teils wird das Wort "Datenverarbeitung," gestrichen.

39. In § 175 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

40. In § 181 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "auf Antrag oder von Amts wegen" eingefügt.

41. In § 183 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Wasserrahmenrichtlinie" durch das Wort "Richtlinie" ersetzt.

42. § 184 wird wie folgt geändert: In der Überschrift werden die Wörter " , Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen" angefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, sofern nicht die Durchführung entsprechend § l4d Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Die §§ 14a und 14f bis 14h des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bewirtschaftungsplans" die Wörter " , des Maßnahmenprogramms sowie des Umweltberichts" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "gewährt; § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung" durch die Wörter "des Landes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe gewährt, dass § 1 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes keine entsprechende Anwendung findet" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 bis 3" durch die Angabe "Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen; § 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 183 Abs. 2 Satz 4 ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf der Grundlage des Umweltberichts beizufügen; § 141 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Die Überwachung soll soweit möglich mit den Überwachungsmaßnahmen verbunden werden, die nach der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Wasserrahmenrichtlinie vom 24. August 2005 (GVBl. LSA S. 564) festgelegt sind."

43. Die Überschrift des § 186 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 186 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Aufzeichnungen" § 186 Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen, Unterrichtungs- und Überlassungspflichten".

44. § 191 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "gestattet" die Wörter "oder auf dem die Schifffahrt nicht allgemein oder im Einzelfall zugelassen" eingefügt.

b) In Nummer 7 Buchst. a und Nummer 9 wird das Wort "Unternehmer" jeweils durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

45. In Anlage 2 Nr. 12 wird die Angabe "Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates" durch die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/1/EG " ersetzt.

46. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Teil "Fließgewässer" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der laufenden Nummer 39 wird folgende laufende Nummer 39a eingefügt:

"39a Gülper Havel Abzweig Havel Landesgrenze Brandenburg 1,5 bei Molkenberg".

bb) In der laufenden Nummer 41 Spalte "Bemerkungen" werden die Wörter "einschließlich Abschlagsgraben zum Königsauer See" eingefügt.

cc) Nach der laufenden Nummer 67 wird folgende laufende Nummer 67a eingefügt:

"67a Neue Dosse Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Havel 2,6".

dd) In der laufenden Nummer 68 Spalte "Bemerkungen" werden die Wörter "ausgenommen Alte Havel mit Lütowsee" eingefügt.

ee) Nach der laufenden Nummer 98 wird folgende laufende Nummer 98a eingefügt:

"98a Stremel Abschlag Neue Jäglitz Mündung in die Havel 2,1".

ff) Die laufende Nummer 120 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Spalte "Länge (km)" wird die Angabe "68,4" durch die Angabe "74,7" ersetzt.

bbb) In der Spalte "Bemerkungen" werden die Wörter "einschließlich Flutmulde Osmarsleben" eingefügt.

b) Im Teil "Stehende Gewässer" laufende Nummer 28 wird in der Spalte "Fläche (ha)" die Angabe "600,0" durch die Angabe "1.430,0" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 .(GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 200.5 (GVBl. LSA S. 769, 801), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs.1 Satz 1 werden die Wörter "für das aus der öffentlichen Kanalisation eingeleitete Abwasser und" gestrichen.

2. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "228 bis 239" durch die Angabe "228 bis 233, 234 bis 239" ersetzt.

3. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 13 Verwaltungsaufwand

Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der Verwaltungsaufwand einschließlich der behördlichen Überwachung der Einleiter gedeckt, der den Wasserbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht.

" § 13 Verwaltungsaufwand

Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der Verwaltungsaufwand gedeckt, der den Wasserbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht. Nicht zu diesem Verwaltungsaufwand gehören die Kosten der behördlichen Überwachung; § 65 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt findet entsprechende Anwendung."

Artikel 5
Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

§ 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 16. September 1997 (GVBl. LSA S. 847), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 520), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:

"1. Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Hochwasserschutzplänen nach § 98b des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt; ".

2. Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

Artikel 6
Änderung des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 523), wird wie, folgt geändert:

1. Der Überschrift des Gesetzes wird folgende Fußnote angefügt:

*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30)."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

§§ 6 und 7 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei der Aufstellung und der Änderung forstlicher Rahmenpläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des § 14b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die übrigen Vorschriften des Teils 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind entsprechend anzuwenden."

3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Angrenzende" die Wörter "sowie weniger als 20 Meter entfernte" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 520), wird wie folgt geändert:

1. Der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30)."

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Strategische Umweltprüfung der Landschaftsplanung".

b) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 44a Errichtung von Natura 2000".

c) In der Angabe zu § 61 werden die Wörter " , Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere" angefügt.

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Strategische Umweltprüfung der Landschaftsplanung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 14 bis 16 ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001 /42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30) durchzuführen. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und l4g Abs. 2 Nrn. 6 und 8 sowie der §§ 14h und 14i Abs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. In die Darstellung nach § 13 Abs. 2 sind die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.

(2) Werden Landschaftsplanungen nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nach Absatz, 1 nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben hat, dass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind."

4. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter " , Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere" angefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Werden durch die in Anhang 11 Buchst. a und Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten wild lebenden Tiere der Arten Wolf (Canis lupus), Braunbär (Ursur arctos) oder Luchs (Lynx lynx) Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt vorgenommen hat. Über die Gewährung des Ausgleichs entscheidet die obere Naturschutzbehörde auf Antrag."

Artikel 8
Neubekanntmachung

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz in der vom Inkrafttreten des Artikels 5 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.