Regelwerk, Wasser EU, Bund, Sachsen-Anhalt

Einrichtung, Form, Inhalt und Führung des Wasserbuches
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Dezember 2005
(MBl. Nr. 6 vom 13.02.2006 S. 80)



I.

Zur Durchführung der § § 187 bis 190 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) i. d. F. der Bek. vom 21.04.1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15.04.2005 (GVBl. LSA S. 208), in der jeweils geltenden Fassung, wird Folgendes bestimmt:

1. Begriffsbestimmung

1.1 Das Wasserbuch ist ein Verzeichnis aller gemäß § 188 WG LSA eintragungsfähigen wasserwirtschaftlichen Rechtsverhältnisse. Es ist ein öffentliches Register, das für die Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WG LSA einzurichten und zu führen ist.

1.2 Das Wasserbuch ermöglicht der Wasserwirtschaftsverwaltung einen umfassenden Überblick über alle erlaubten Gewässerbenutzungen, aber auch über Schutzgebiete und die Zwangsrechte. Deshalb wird es auch zur Lösung wasserwirtschaftlicher Planungs-, Entscheidungs- und Bewirtschaftungsaufgaben genutzt.

2. Anlegen des Wasserbuches

2.1 Ab dem 1.7.2005 haben die unteren Wasserbehörden als Wasserbuchbehörde für die Gewässer im jeweiligen Gebiet des Landkreises oder in der kreisfreien Stadt Wasserbücher anzulegen und zu führen. Die Wasserbücher werden nach oberirdischen Wassereinzugsgebieten gemäß der Gebietsbezeichnung und Verschlüsselung der oberirdischen Gewässer in Sachsen-Anhalt geordnet.

2.2 Betrifft eine Eintragung das Grundwasser, so wird sie dem Gewässer zugeordnet, in dessen oberirdischem Einzugsgebiet die Benutzung erfolgt. Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete und Zwangsrechte sind nach ihrer Lage im oberirdischen Einzugsgebiet dem Wasserbuch der entsprechenden Gewässer zuzuordnen.

2.3 Bildet ein Gewässer die Grenze zwischen den Gebieten mehrerer Wasserbuchbehörden, so hat jede dieser Wasserbuchbehörden ein Wasserbuch für das betreffende Gewässer anzulegen.

3. Form des Wasserbuches

3.1 Das Wasserbuch ist in Lose-Blatt-Form anzulegen. Es besteht aus den Wasserbuchblättern und Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000.

3.2 Alle Eintragungen in das Wasserbuch erfolgen rechnergestützt mit Hilfe von Wasserbucherfassungsmasken in Dateien, die gleichzeitig auch die Grundlage für den Datenausdruck zur Erstellung der gleichlautenden Wasserbuchblätter bilden. Zur Erfassung der Daten für die elektronische Wasserbuchführung mit den damit verbundenen Auskünften ist ausschließlich das Segment Wassernutzungsverwaltung (WNV) des Fachinformationssystems Wasser (FIW) zu nutzen.

3.3 In das Wasserbuch sind einzutragen:

a) Benutzung oberirdischer Gewässer mit der Kennzeichnung

A -Entnehmen und Ableiten von Wasser oder Entnehmen von festen Stoffen aus oberirdischen Gewässern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 WG LSA),
B -Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 WG LSA),
C -Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WG LSA),
D -andere Einwirkungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WG LSA);

b) Benutzung des Grundwassers mit der Kennzeichnung

E -Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 WG LSA),
F -Einleiten von Stoffen in das Grundwasser und andere Einwirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 WG LSA);

c) sonstige Rechtsverhältnisse mit der Kennzeichnung

G -Wasserschutzgebiete (§ 48 WG LSA),
H -Heilquellenschutzgebiete (§ 143 WG LSA),
I -Überschwemmungsgebiete (§ 96 WG LSA), K - Zwangsrechte (§ § 177 bis 181 WG LSA).

3.4 Die Übersichtskarte soll einen Überblick über die wichtigsten im Wasserbuch verzeichneten Rechtsverhältnisse geben. Die Darstellung der nachfolgenden Rechtsverhältnisse hat auf der Grundlage der topographischen Karte 1 : 25.000 (Standardausgabe), herausgegeben vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation 'Sachsen-Anhalt (LVermGeo) zu erfolgen. Es sind mindestens einzutragen:

  1. die Grenzen der Wasserschutzgebiete in blauer Farbe mit der Bezeichnung W I, W II, W III, der Heilquellenschutzgebiete in violetter Farbe mit der Bezeichnung H I, H II, H III, H IV, der Überschwemmungsgebiete in türkiser Farbe;
  2. die Benutzungen (§ 5 WG LSA):
    aa) das Einleiten und Einbringen von Wasser und anderen Stoffen in brauner Farbe,
    bb) das Einleiten von Regenwasser in oranger Farbe,
    cc) das Entnehmen von Wasser zur öffentlichen Wasserversorgung in blauer Farbe,
    dd) das Entnehmen von Wasser für gewerbliche und industrielle Zwecke in schwarzer Farbe,
    ee) das Entnehmen von Wasser für landwirtschaftliche Zwecke in grüner Farbe,
    ff) das Entnehmen von Wasser für sonstige Zwecke und von festen Stoffen in gelber Farbe (zum Beispiel für Eigenversorgung und Trinkwasser, für Grundwasserabsenkung),
    gg) das Aufstauen und Absenken fließender oberirdischer Gewässer mit Wehrsymbolen in schwarzer Farbe; in Standgewässern mit Wasserspiegelzeichen und Richtungspfeil.

Die Einleitungen in oberirdische Gewässer sind durch Pfeile darzustellen, deren Spitze auf die Einleitungsstelle im Gewässer zeigt. Einleitungen in das Grundwasser werden dementsprechend durch Kreise gekennzeichnet.

Die Entnahmen aus oberirdischen Gewässern sind durch Pfeile darzustellen, deren Spitze von der Entnahmestelle im Gewässer weg zeigt. Entnahmen aus dem Grundwasser werden dementsprechend durch Kreise gekennzeichnet. Jede eingetragene Nutzung ist mit der entsprechenden Wasserbuchblatt-Nummer aus der WNV zu versehen.

Zwangsrechte werden auf der Übersichtskarte nicht eingetragen.

Wo die Übersichtlichkeit es erfordert, ist ein Kartenausschnitt in größerem Maßstab herzustellen. Auf der Übersichtskarte ist dies zu vermerken.

Zur Gewährleistung der Übersichtlichkeit werden Erlaubnisse für Abwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen von weniger als acht Kubikmeter je Tag auf der Übersichtskarte nicht dargestellt. Unrichtig gewordene Eintragungen sind rot zu durchkreuzen.

Sobald eine Kennzeichnung der Benutzung der Gewässer über ein digitales Kartenprogramm (Geoinformationssystem) im Rahmen der WNV vorgenommen wird, erübrigt sich der Eintrag in den Übersichtskarten.

4. Wasserbuchakten

4.1 Zu jedem Wasserbuchblatt ist von der Wasserbuchbehörde eine zugeordnete Wasserbuchakte zu führen. Sie enthält alle von den Genehmigungsbehörden übergebenen Urkunden, auf die sich die Eintragungen im Wasserbuch gründen, den mit den Eintragungen im Zusammenhang entstandenen Schriftverkehr sowie einen Ausdruck des Wasserbuchblattes.

4.2 Die Wasserbuchakte trägt die Aufschrift: Wasserbuchakte zum Wasserbuch des Gewässers (Registriernummer, des Wasserbuchblattes). Alle Schriftstücke in den Wässerbuchakten sind mit der Registriernummer der Entscheidung und einer laufenden Nummer innerhalb der Akte zu versehen, zu der sie gehören. Ein Verzeichnis der zur Akte gehörenden Schriftstücke ist der Akte vorzuheften.

4.3 Anträge zur Erlaubniserteilung, technische Berechnungen, Gutachten u. ä. sind nicht Bestandteil der Wasserbuchakten.

4.4 Unterlagen, die Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind in der Wasserbuchakte gesondert abzuheften und zu kennzeichnen.

5. Verfahrensweg bei der Eintragung in das Wasserbuch

Die den Bescheid erlassende Wasserbehörde übersendet unverzüglich der Wasserbuchbehörde als Grundlage der Eintragung eine Zweitschrift des bestandskräftigen Bescheides, der Verordnung oder den Antrag auf Eintragung des alten Rechtes mit dem Nachweis der. Berechtigung sowie andere für die Wasserbuchakten bestimmte Unterlagen.

Ist die Genehmigungsbehörde zugleich auch Wasserbuchbehörde, erfolgt unverzüglich eine Übergabe des bestandskräftigen Bescheides innerhalb der Behörde als Grundlage der Eintragung in das Wasserbuch.

Gleiches gilt für andere die Wasserbuchakte betreffende Unterlagen sowie für das Berichtigen und Löschen einer Eintragung.

Soweit andere Behörden gemäß § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bek. vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1746), in der jeweils geltenden Fassung und § 31 WG LSA in Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die mit der Benutzung eines Gewässers verbunden sind oder die nach Bergrecht zuständige Behörde für die Benutzung eines Gewässers, die ein bergrechtlicher Betriebsplan vorsieht, über die Erteilung oder Bewilligung, deren Änderung oder Widerruf entscheiden, übergeben diese Behörden eine Zweitschrift des bestandskräftigen Bescheides sowie die für die Wasserbuchakte bestimmten Unterlagen unverzüglich der zuständigen Wasserbuchbehörde.

Des Weiteren übersendet die jeweilige Wasserbuchbehörde alle Abwassereinleitungen betreffenden bestandskräftigen Bescheide nach Eintragung als Zweitschrift an die obere Wasserbehörde als Grundlage für die Eintragung in das FIW für die Segmente Abwasserbeseitigungsanlagen und Einleiterüberwachung.

Bestehen bei Eintragung eines Wasserrechts bei der Wasserbuchbehörde Zweifel an den Nachweisen, ist von dieser eine entsprechende Prüfung von der zuständigen Behörde anzufordern.

6. Grundlage und Inhalt der Eintragungen in das Wasserbuch

6.1 Grundlage der Eintragung ist

  1. bei Erlaubnissen und Bewilligungen und bei Zwangsrechten der unanfechtbare Bescheid,
  2. bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie bei der Feststellung von Überschwemmungsgebieten die Verordnung oder der Beschluss zur Festsetzung,
  3. bei alten Rechten und bei alten Befugnissen die Anmeldung durch die Inhaberin oder den Inhaber oder Nachweis der Berechtigung.

Werden eintragungsfähige wasserwirtschaftliche Rechtsverhältnisse in Planfeststellungen oder Plangenehmigungen begründet, so sind diese Entscheidungen Grundlage der Eintragung in das Wasserbuch.

6.2 Die Eintragung muss den wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses wiedergeben. Der Tenor des Bewilligungsbescheides soll wörtlich übernommen werden, wenn er nicht zu umfangreich ist. Auf die Grundlage der Eintragung ist Bezug zu nehmen. Wird das Rechtsverhältnis geändert, so ist der die Eintragung ändernde Wortlaut einzutragen.

6.3 Die Eintragungen in das Wasserbuch können zum Zwecke der rechnergestützten Weiterverarbeitung für wasserwirtschaftliche Fachaufgaben zusätzlich verschlüsselt und im erforderlichen Umfang um weitere Daten ergänzt werden.

Neben den gelb markierten anwendungstechnischen Pflichtfeldern im Segment WNV sind auch nachfolgende Eingabefelder zum Raumbezug zwingend zu erfassen:

  1. Gewässerstrecken- und Einzugsgebiete mit der Nummer aus dem FIW-Katalog,
  2. Gemeinde mit der Nummer aus dem FIW-Katalog,
  3. Gemarkung, Flur und Flurstück,
  4. Hoch- und Rechtswert,
  5. TK-Blatt mit der Nummer aus dem FIW-Katalog,
  6. Messstellennummer bei allen Einleitungsrechten,
  7. Grund- oder Oberflächenwasserkörper.

6.4 Für jede Gewässerbenutzung ist ein Wasserbuchblatt und auf dem Datenträger ein Datensatz anzulegen. Sind in einem Bescheid mehrere Gewässerbenutzungen erlaubt, sind übereinstimmend mit der Anzahl der Benutzungen eine gleiche Anzahl Wasserbuchblätter und in den entsprechenden Dateien Datensätze nach der vorgegebenen Ordnung gemäß Nummer 3.3 anzulegen.

6.5 Bei der Eintragung der sonstigen Rechtsverhältnisse ist zu sichern, dass bei der Überschreitung der Grenzen des Einzugsgebietes eines Gewässers, für welches das Wasserbuch geführt wird, dieses Rechtsverhältnis auch im Wasserbuch des Nachbargewässers eingetragen wird (Realisierung durch Software).

6.6 Die Eintragung der in § 188 WG LSA genannten Rechtsverhältnisse erfolgt von Amts wegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005, GVBl. LSA S. 698, 699, i. V. m. § 22 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder auf Antrag bei der Wasserbehörde. Die Eintragungen haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

6.7 Beglaubigte Kopien des Wasserbuchblattes sind den Genehmigungsbehörden und soweit eine benachbarte Wasserbuchbehörde berührt wird, dieser zu übersenden. Entsprechend ist bei Berichtigungen und Löschungen zu verfahren.

Informationstechnische (IT) Voraussetzung für Eintragungen in das FIW im Segment WNV ist die Vergabe von Schreib- und Leserechten. Diese werden vom Betreiberzentrum des Umweltinformationssystems (UIS) im Landesamt für Umweltschutz (LAU) vergeben.

7. Löschung oder Berichtigung einer Eintragung

Bei Berichtigungen und Löschungen gilt Nummer 6 entsprechend.

7.1 Der Grund der Löschung oder Berichtigung ist auf dem Wasserbuchblatt in der Spalte "Bemerkungen" anzugeben.

7.2 Wasserbuchblätter, die infolge der Löschung oder Berichtigung keine gültige Eintragung mehr aufweisen, bleiben Bestandteil des Wasserbuches.

7.3 Wird eine Eintragung berichtigt oder gelöscht, ist sie mit roter Farbe durchzustreichen.

7.4 Schreibfehler und andere offenbar falsche Eintragungen sind durch Ausstreichen zu berichtigen.

8. Aufbewahrung des Wasserbuches

Die Wasserbuchblätter sind in festen Aktenordnern aufzubewahren. Von sämtlichen Datenbeständen sind täglich durch die Software automatisch angestoßene Sicherungen nach dem Vater-Großvater-Prinzip mit automatischer Überprüfung der Datenkonsistenz unmittelbar nach dem Sicherungsvorgang durchzuführen. Die Sicherungen sind räumlich getrennt und entsprechend den Lagerungsbedingungen der jeweiligen Sicherungsmedien feuerhemmend aufzubewahren. Die obere Wasserbehörde ist Ansprechstelle für Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung des Segments WNV des FIW. Notwendige Anpassungen des Segmentes WNV werden durch die Projektorganisation des FIW veranlasst.

9. Auskunftserteilung

Jeder Person ist auf Verlangen und auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 190 WG LSA Auskunft über Eintragungen in das Wasserbuch und über die Urkunden, auf die Eintragungen Bezug nehmen, zu erteilen sowie beglaubigte Auszüge aus dem Wasserbuch zu fertigen. Die Anforderungen des Datenschutzes sind zu beachten.

10. Kosten

Die Eintragungen in das Wasserbuch sind nicht gebührenpflichtig. Die Erhebung von Kosten für Auskunftserteilung und für beglaubigte Auszüge aus dem Wasserbuch erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.06.1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.08.2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2005 (GVBl. LSA S. 826).

11. Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die Einrichtung und Führung des Wasserbuches erfolgt gemäß § 172 Abs. 1 WG LSA durch die obere Wasserbehörde. In diesem Rahmen prüft sie bei den Wasserbuchbehörden regelmäßig die ordnungsgemäße Führung der Wasserbuchakten und die erlasskonforme, vollständige Eintragung aller geforderten Merkmale im Segment WNV nach einem Prüfplan. Art und Umfang der Prüfmerkmale legt sie in einer Prüfliste fest.

12. IT-Verantwortung

Die IT-Bereiche der unteren Wasserbehörden schaffen die Voraussetzungen zum Zugang über den Applikationsserver auf das Landesdatennetz. Für dessen Betreuung ist das Landesinformationszentrum (LIZ) zuständig. Die Datenhaltung für das Fachinformationssystem Wasser (FIW) wird vom UIS-Betreiberzentrum des LAU wahrgenommen.

II.

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-Erl. außer Kraft.

ENDE