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Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999
[Voraussetzungen zur Verlängerung der Entleerungsintervalle]
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. März 1997
(AmtsBl. 1997 S. 418; aufgehoben)
Erlaß des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt VIII 660b-5242.2.4 -
1. Grundsatz
Abwasseranlagen sind gemäß § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder in der Genehmigung der Indirekteinleitung festgelegten Werte in ihrem Ablauf einzuhalten. Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben diese hierzu entsprechend § 41 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überwachen.
Die DIN 1999 Teil 1-6 "Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten" (zu beziehen beim Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin), die als allgemein anerkannte Regel der Technik hinsichtlich Bemessung, Bau, Betrieb und Prüfung von Leichtflüssigkeitsabscheidern gilt, enthält unter anderem Regelungen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Abscheideranlagen zu beachten sind. Nach Teil 2, Nr. 5.1 der DIN 1999 sind die Reinigungsintervalle für Leichtflüssigkeitsabscheider so festzulegen, daß die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfanges nicht überschritten und die Funktionsfähigkeit nicht unterbrochen wird. Hiervon ist entsprechend der DIN auszugehen, wenn die in der DIN genannten Füllungsgrade (80 vom Hundert der Leichtflüssigkeitsspeichermenge, 50 vom Hundert des Schlammfanginhaltes) nicht überschritten werden. Die Entleerung soll jedoch mindestens halbjährlich erfolgen.
2. Veranlassung
Unter dem Gesichtpunkt der Abfallverminderung und der Betriebskosten muß zukünftig nicht länger an der generellen Forderung einer mindestens halbjährlichen Entleerung der Abscheider festgehalten werden.
Die Notwendigkeit einer Entleerung ist vielmehr konsequenter an die Speicherfähigkeit und Funktionstüchtigkeit der Abscheider anzubinden. Das Abweichen von dem in der DIN 1999 Teil 2, Nr. 5.1 geregelten Mindestentleerungsintervall ist allerdings zur Gewährleistung eines gleichbleibenden Sicherheitsniveaus beim Betrieb der Abscheideranlagen an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die nachfolgend näher geregelt werden.
3. Voraussetzungen zur Verlängerung der Entleerungs- und Reinigungsintervalle
Abweichend von DIN 1999, Teil 2, Nr. 5.1 können die Entleerungs- und Reinigungsintervalle in Anpassung an den jeweiligen Bedarf auf bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
3.1 Mit dem Antrag auf Verlängerung der Entleerungs- und Reinigungsintervalle (Bedarfsentsorgung) ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, daß eine ordnungsgemäße Kontrolle und Wartung der Anlage sichergestellt ist. Dieses kann zum Beispiel durch Vorlage eines Wartungsvertrages mit einem fachkundigen Betrieb und durch Nachweis der eigenen Sachkunde erfolgen.
3.2 Die Abscheideranlage ist nach DIN 1999 ausreichend bemessen und verfügt über einen selbsttätigen Abschluß.
3.3 Mindestens monatlich sind folgende Kontrollmaßnahmen durch einen Sachkundigen durchzuführen:
Festgestellte Mängel sind zu beseitigen. Grobe Schwimmstoffe sind zu entfernen. Sofern erforderlich, ist die Ablaufrinne zu reinigen.
3.4 Entsprechend den Vorgaben des Herstellers ist die Abscheideranlage mindestens halbjährlich durch einen Fachkundigen zu warten.
Neben den zuvor genannten Arbeiten sind dabei folgende Wartungsarbeiten durchzuführen:
Sofern erforderlich, ist das Koaleszenzmaterial zu reinigen oder auszutauschen.
3.5 Sofern der abgeschiedene Schlamm im Schlammfang 50 voll Hundert des Schlammfanginhaltes erreicht hat, ist dieser entleeren. Der Abscheider ist zu entleeren, wenn die abgeschiedene Leichtflüssigkeit 80 vom Hundert der für den Abscheider in den technischen Unterlagen angegeben Speichermenge erreicht hat.
3.6 Unabhängig vom Erreichen der zuvor genannten maximalen Speichermenge ist die Anlage im Abstand von längstens fünf Jahren zu entleeren und zu reinigen.
Durch einen Fachkundigen sind in diesem Zusammenhang folgende Überprüfungen vorzunehmen:
3.7 Die Kontroll-, Wartungs- und Entleerungsarbeiten sind im Betriebstagebuch einzutragen. Dieses ist mindestens drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und dem Unternehmer der nachgeschalteten kommunalen Kläranlage, der Genehmigungsbehörde oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
3.8 Die Mitarbeiter, die für den Betrieb und die Kontrolle der Abscheideranlage zuständig sind, sind regelmäßig - mindestens einmal jährlich - über mögliche Störungen und deren Auswirkungen sowie die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu belehren.
4. Sicherheitsabscheider
Als Sicherheitsabscheider sind Abscheider anzusehen, die nicht regelmäßig mit Kohlenwasserstoffen belastet werden. Sie besitzen lediglich eine Sicherungsfunktion für nicht auszuschließende Leckagen und Unfälle.
In Anlehnung an die "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten" - Ausgabe 1982 - (RiStWag) hat die Kontrolle und Wartung dieser Abscheider in folgenden Zeitintervallen! zu folgenden Zeitpunkten zu erfolgen:
Dabei ist die turnusmäßige Kontrolle/Wartung nach a) mindestens einmal jährlich von einem Fachkundigen vorzunehmen.
Eine Entleerung der Abscheider hat mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen.
5. Sach- und Fachkundenachweis
Von einer Sachkunde zur Durchführung der in diesem Erlaß genannten Kontrollmaßnahmen kann u. a.
ausgegangen werden.
Von einer Fachkunde zur Durchführung der in diesem Erlaß genannten Wartungsarbeiten kann u. a.
ausgegangen werden.
6. Ergänzende Hinweise
Die Tätigkeiten der Wartung ersetzen die entsprechende Anzahl von Überprüfungen im Rahmen der Eigenkontrolle.
Verfügt der Einleiter über die dafür notwendigen Voraussetzungen und fachkundiges Personal, kann er die Wartung selbst durchführen.
Bei Durchführung der genannten Kontroll- und Wartungsarbeiten sind die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten.
Die abfallrechtlichen Anforderungen an die Entsorgung der aus der Abscheideranlage entnommenen Stoffe und die Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.
7. Inkrafttreten
Der Erlaß tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
ENDE