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Behördliche Überwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer und in öffentliche Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Behandlungsanlagen
Vom 12. Mai 2009
(ABl. Nr. 22 vom 02.06.2009 S. 462)
1 Zweck
Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden Mindestanforderungen an die behördliche Einleitungs- und Anlagenüberwachung geregelt. Soweit Industrieanlagen oder sonstige Unternehmen und Einrichtungen, deren direkte oder indirekte Abwassereinleitungen in Gewässer aufgrund des Gemeinschaftsrechts einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, betroffen sind, berücksichtigt diese Verwaltungsvorschrift auch die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 118 vom 27.04.2001 S. 41).
2 Geltungsbereich
2.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die behördliche Überwachung von
2.2 Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die behördliche Überwachung von Kleinkläranlagen.
3 Allgemeine Bestimmungen
3.1 Die behördliche Überwachung erfolgt regelmäßig im Rahmen eines planmäßigen Überwachungsprogramms oder aus besonderem Anlass. Die behördliche Überwachung beinhaltet Abwasseruntersuchungen und Anlagenbegehungen, die zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden können.
3.2 Die regelmäßig durchzuführenden behördlichen Abwasseruntersuchungen dienen der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Indirekteinleitergenehmigung. Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid hat daher neben den zu untersuchenden Parametern auch Festlegungen zur Probenahmeart, Probenahmehäufigkeit, Probenahmestelle und zu den Analyseverfahren zu enthalten. Besondere Betriebsbedingungen, wie zum Beispiel chargenweiser Abwasseranfall oder Belastungsschwankungen, sind bei den Festlegungen in dem wasserrechtlichen Bescheid und bei der Überwachung zu berücksichtigen.
Die Probenahmen und Abwasseruntersuchungen der behördlichen Überwachung erfolgen unter Einbeziehung der staatlich anerkannten sachverständigen Stellen für Abwasseruntersuchungen. Die Untersuchungsergebnisse hat sich die Wasserbehörde innerhalb von zwei Kalenderwochen vorlegen zu lassen. Informationen über Auffälligkeiten bei der Probenahme oder festgestellte Grenzwertüberschreitungen hat sich die Wasserbehörde unverzüglich mitteilen zu lassen.
3.3 Mit den regelmäßig durchzuführenden Anlagenbegehungen soll der tatsächliche Anlagen- und Betriebszustand erfasst und mit dem der betreffenden Erlaubnis- oder Indirekteinleitergenehmigung zu Grunde liegenden Sachverhalt abgeglichen werden. Mit der Anlagenbegehung verschaffen sich die Wasserbehörden unter anderem einen allgemeinen Kenntnisstand zu
Dem zu überwachenden Einleiter ist der Termin der regelmäßigen Besichtigung bekannt zu geben. Soweit zweckmäßig, sollten im Vorfeld die allgemeinen Angaben und die aktuellen Eigenkontrollergebnisse in das Protokoll zur Besichtigung vor Ort eingetragen werden.
3.4 Besichtigungen vor Ort aus besonderem Anlass erfolgen aufgrund baulicher oder verfahrenstechnologischer Änderungen der Anlagen sowie bei gravierenden Umweltunfällen und bei Anhaltspunkten für mögliche Betriebsprobleme, die sich aus den Ergebnissen der behördlichen Überwachung, der Eigenüberwachung oder relevanten Umweltbeschwerden ergeben oder die die Betreiber anzeigen.
3.5 Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse. Auf die gemäß § 5 der Selbstüberwachungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 5) jährlich der Wasserbehörde durch den Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage vorzulegenden ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung in Form eines Jahresberichtes wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
3.6 Werden Umweltinspektionen der Anlagen auch von anderen Fachbehörden durchgeführt, zum Beispiel bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, sind die Vor-Ort-Besichtigungen möglichst zu koordinieren.
3.7 Für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.04.2001 S. 1, L 327 vom 04.12.2002, 2003 S. 10, L 60 vom 27.02.2007 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, 2007 S. 1) geändert worden ist, eingetragen oder nach der Umweltmanagementnorm DIN EN ISO 14001:2004 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, kann auf regelmäßige Besichtigungen verzichtet werden, wenn die hierbei zu prüfenden Belange bei den Umweltbetriebsprüfungen mit betrachtet werden.
4 Überwachungsplanung
Die Wasserbehörden stellen rechtzeitig vor Beginn des Überwachungsjahres für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Plan für die regelmäßig durchzuführenden Überwachungen auf. Der Plan berücksichtigt alle in dem jeweiligen Jahr zu überwachenden Abwasseranlagen. Für jede Abwassereinleitung werden Analyseumfang und -häufigkeit, Zeitraum und Probenahmestelle gemäß dem wasserrechtlichen Bescheid festgelegt. Der Plan bildet die Grundlage für die Auftragserteilung der Abwasseruntersuchungen an staatlich anerkannte Untersuchungsstellen und für die Koordinierung der regelmäßigen Anlagenbegehungen mit anderen Fachbehörden.
5 Regelmäßig durchzuführende Überwachung
5.1 In Gewässer einleitende Kläranlagen für häusliches und kommunales Abwasser
5.1.1 Umfang der Abwasseruntersuchungen
sowie die Abwassertemperatur (T) und den pH-Wert.
Im zusätzlichen Messprogramm besteht die Möglichkeit, weitere relevante Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind oder die sich zusätzlich aufgrund nationaler oder europäischer Vorgaben ergeben.
5.1.2 Untersuchungshäufigkeit
Größenklasse der Kläranlage nach Anhang 1 der Abwasserverordnung | Anzahl der Untersuchungen pro Jahr | |||
Größenklasse | Einwohnerwerte | Grundmessprogramm | Erweitertes Grundmessprogramm | Zusätzliches Messprogramm |
1 | < 1.000 | 2 | 1 1 | nach Erfordernis |
2 | 1.000 bis 5.000 | 3 | 1 1 | nach Erfordernis |
3 | > 5.000 bis 10.000 | 4 | 2 2 | nach Erfordernis |
4 | > 10.000 bis 100.000 | 6 | 4 2 | nach Erfordernis |
5 | > 100.000 | 6 | 4 2 | nach Erfordernis |
1) Bei Überschreitung des Schwellenwertes nach dem Abwasserabgabengesetz zwei Untersuchungen im Jahr, sonst alle drei Jahre eine Untersuchung
2) Bei Unterschreitung des Schwellenwertes nach dem Abwasserabgabengesetz eine Untersuchung im Jahr |
5.1.3 Anlagenbegehung
Größenklasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Häufigkeit einmal in x Jahren, x = | 5 | 5 | 3 | 2 | 1 |
Ist für die Einschätzung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes und -zustandes eine Einbeziehung anderer zuständiger Fachbehörden erforderlich, so empfiehlt sich im Sinne eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt eine Koordinierung der Anlagenbegehung im Rahmen so genannter Kläranlagenschauen.
5.2 In Gewässer einleitende industrielle und gewerbliche Betriebe
5.2.1 Umfang der Abwasseruntersuchungen
Der Umfang der zu untersuchenden Parameter richtet sich nach den Vorgaben des für den jeweiligen Herkunftsbereich maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung und umfasst zusätzlich weitere im Abwasser zu erwartende relevante Parameter. § 1 Absatz 2 der Abwasserverordnung ist zu beachten. Der zur Abwasserabgabenerhebung notwendige Mindestuntersuchungsumfang ist sicherzustellen. Bei Einleitern, die nicht den Regelungen eines Anhangs der Abwasserverordnung unterliegen, sind die im Abwasser zu erwartenden relevanten Inhaltsstoffe in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen und zu überwachen.
5.2.2 Untersuchungshäufigkeit
Die Untersuchungshäufigkeit ist von der Wasserbehörde in der wasserrechtlichen Erlaubnis in Abhängigkeit der Abwassermenge, des möglichen Gefährdungspotenzials der Abwassereinleitung und der Gewässersituation festzulegen. Die bei bisherigen Messungen festgestellte Einhaltung der Anforderungen und ausgewertete Eigenkontrollmessungen können bei der Festlegung berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollten mindestens zwei Abwasseruntersuchungen jährlich durchgeführt werden.
5.2.3 Anlagenbegehung
Die Besichtigungen sind in einem festzulegenden Rhythmus gestaffelt nach der Umweltrelevanz der Einleitung und dem Bau- und Betriebszustand der Abwasserbehandlungsanlage im Abstand von längstens fünf Jahren durchzuführen. Auch hier empfiehlt sich die Koordinierung mit anderen zuständigen Fachbehörden. Erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Anlage durch sachverständige Stellen und wird der Prüfbericht der Wasserbehörde vorgelegt, kann der Turnus der regelmäßigen Besichtigungen darüber hinaus verlängert werden.
5.3 Sonstige erlaubnispflichtige Abwassereinleitungen in Gewässer
5.3.1 Umfang der Abwasseruntersuchungen
Der Umfang der zu untersuchenden Parameter richtet sich nach den im Abwasser zu erwartenden Inhaltsstoffen, die sich nachteilig auf den Wasserhaushalt auswirken können. Bei Einleitungen von Niederschlagswasser kann im Allgemeinen auf die Festlegung von Überwachungswerten für einzelne Parameter verzichtet werden. Als qualitative Einleitbedingungen sind stattdessen geeignete Behandlungsverfahren vorzugeben, die sich an den Anforderungen des Gewässers und der Belastung des Niederschlagswassers orientieren.
5.3.2 Untersuchungshäufigkeit
Auf regelmäßige behördliche Abwasseruntersuchungen kann bei Niederschlagswasser verzichtet werden, wenn die Festlegung von Überwachungswerten für einzelne Parameter unzweckmäßig ist. Ansonsten richtet sich die Häufigkeit nach dem Gefährdungspotenzial der Einleitung und der Gewässersituation.
5.3.3 Anlagenbegehung
Die Besichtigungen vor Ort sollten bei Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung stichprobenartig und anlassbezogen durchgeführt werden.
5.4 Wasserrechtlich genehmigungspflichtige Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen)
5.4.1 Umfang der Abwasseruntersuchungen
Der Umfang der zu untersuchenden Parameter richtet sich nach den Anforderungen des jeweils einschlägigen Anhangs der Abwasserverordnung.
5.4.2 Untersuchungshäufigkeit
Die Untersuchungshäufigkeit ist von der Wasserbehörde in der Indirekteinleitergenehmigung in Abhängigkeit der Abwassermenge und dem möglichen Gefährdungspotenzial der Abwassereinleitung festzulegen. Grundsätzlich sollten mindestens zwei Abwasseruntersuchungen jährlich durchgeführt werden. Wurde in der Indirekteinleitergenehmigung auf der Grundlage der zum 1. Januar 2006 außer Kraft getretenen Indirekteinleiterverordnung geregelt, dass die Abwasseruntersuchungen durch staatlich anerkannte Stellen im Auftrag des Einleiters durchzuführen sind, hat der nach Nummer 4 jährlich aufzustellende Überwachungsplan diese Abwasseruntersuchungen ebenfalls zu berücksichtigen. Die behördlichen Abwasseruntersuchungen sind von der durch den Einleiter zu veranlassenden Selbstüberwachung klar abzugrenzen.
In einigen Anhängen der Abwasserverordnung ist geregelt, dass für bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen die Konzentrationswerte als eingehalten gelten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird. Behördliche Abwasseruntersuchungen sind in diesen Fällen nur dann erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen bestehen.
Sofern die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften kommunale Abwasseruntersuchungen nach ihrem Satzungsrecht so durchführen, dass die Untersuchungen auch die an eine behördliche Überwachung zu stellenden Anforderungen (Parameter, Probenahmestelle, Probenahmeart, Analysenmethode) erfüllen, sollten beide Untersuchungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis koordiniert werden. Kommunale Abwasseruntersuchungen, die alle nach der Indirekteinleitergenehmigung erforderlichen Untersuchungen durch staatlich anerkannte Untersuchungsstellen umfassen, können auf die Anzahl der behördlichen Abwasseruntersuchungen angerechnet werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass die Ergebnisse der behördlichen Untersuchungen für die kommunale Einleiterüberwachung genutzt werden. Die jeweilige Weiterleitung der Analysenergebnisse ist zwischen Wasserbehörde und abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft abzustimmen. In die Indirekteinleitergenehmigung ist ein entsprechender Hinweis auf die koordinierte Überwachung aufzunehmen. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die sachgerechte Durchführung der behördlichen Indirekteinleiterüberwachung wird durch die Nutzung von Ergebnissen der kommunalen Überwachung nicht berührt.
5.4.3 Anlagenbegehung
Die Besichtigungen sind in einem festzulegenden Rhythmus gestaffelt nach der Umweltrelevanz der Einleitung sowie dem Bau- und Betriebszustand der Abwasserbehandlungsanlage im Abstand von längstens fünf Jahren durchzuführen. Die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen des jeweils einschlägigen Anhangs der Abwasserverordnung, die mit der Indirekteinleitergenehmigung gegenüber dem Einleiter festgelegt wurden, ist bei der Besichtigung zu kontrollieren. Erfolgt eine regelmäßige Prüfung der Anlage durch andere sachverständige Stellen und wird der Prüfbericht der Wasserbehörde vorgelegt, kann der Turnus der regelmäßigen Besichtigung darüber hinaus verlängert werden.
6 Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachung
Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachungen erfolgen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis, im Falle von relevanten Umweltbeschwerden, bei gravieren den Umweltunfällen oder in Fällen, in denen auf andere Weise Betriebsstörungen, die Nichteinhaltung von Umweltvorschriften oder Verstöße gegen erteilte Auflagen bekannt werden. Die Überwachung kann dabei Besichtigungen der Anlagen vor Ort und Abwasseruntersuchungen umfassen. Daher empfiehlt sich eine Anlagenbegehung bei neuen oder geänderten Abwassereinleitungen nach Ende des Einfahr- und Probebetriebes jedoch spätestens sechs Monate nach Einleitungsbeginn. Bei gravierenden Unfällen, Zwischenfällen und der Nichteinhaltung von Umweltvorschriften sind die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen zu ermitteln. Daraus resultierend sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Umweltauswirkungen des Vorfalls und zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.
7 Auswertung der Überwachung und Berichterstattung
Die Überwachung ist zu dokumentieren und auszuwerten. Über die Besichtigung vor Ort ist ein Protokoll anzufertigen. Festgestellte Mängel sind in einem Abschlussgespräch mit den Verantwortlichen der besichtigten Anlage zu erörtern. Erforderliche Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln sind mit verbindlichen Terminen anzuordnen. Die Daten aus der behördlichen Überwachung von erlaubnispflichtigen Abwassereinleitungen in Gewässer und genehmigungspflichtigen Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Anlagen unterliegen dem Landes-Umweltinformationsgesetz vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568).
8 Dokumentation der behördlichen Überwachung
Im Internet unter www.1u.mvregierung.de werden in der Rubrik Rechtsvorschriften/Sachgebiet Wasser und Boden folgende Muster für die Dokumentation der behördlichen Überwachung zum Download zur Verfügung gestellt:
Muster 1 Überwachungsplan Abwasseruntersuchung
Muster 2 Überwachungsplan Anlagenbegehung
Muster 3 Protokoll zur Abwassereinleiterüberwachung, I. Probenahmeprotokoll
Muster 4 Protokoll zur Abwassereinleiterüberwachung, II. Analysenergebnisse
Muster 5 Analysenergebnisse je Kalenderjahr
Muster 6 Analysenergebnisse je Kläranlage
Muster 7 Protokoll zur Anlagenbegehung einer kommunalen Kläranlage
Diese Muster sind nicht verbindlich.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Erlass zur behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer vom 23. Februar 1996, Az. VIII 660a - 5240.2 (unveröffentlicht), und der Erlass zur behördlichen Überwachung von Indirekteinleitungen vom 1. August 2000, Az. X 320b . 520.5.2 (unveröffentlicht), außer Kraft.
ENDE |