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SÜVO - Selbstüberwachungsverordnung
Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Dezember 2006
(GVOBl. Nr. 1 vom 12.01.2007 S. 5; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl.-Nr.: 753-2-52



Archiv 1993

Aufgrund des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und des § 129a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen durch deren Unternehmer (Selbstüberwachung). Ausgenommen sind

  1. Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Zufluss häuslichen Abwassers von weniger als 3 kg/d BSB5 (roh) ausgelegt sind (Kleinkläranlagen), und Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse),
  2. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnisfrei in ein Gewässer abgeleitet wird, und
  3. Anschlusskanäle für Niederschlagswasser und für nicht häusliches Abwasser, für das in der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden.

(2) Unternehmer einer Anlage im Sinne dieser Verordnung ist der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht auch dann, wenn er die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat.

§ 2 Umfang der Selbstüberwachung 16

(1) Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat auf seine Kosten die für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Messungen und Untersuchungen sowie Zustands- und Funktionskontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, insbesondere die Anlagen mit den dazu geeigneten Überwachungseinrichtungen und Geräten auszurüsten und ausreichend Personal mit der erforderlichen Ausbildung und Fachkenntnis zu beschäftigen und fortzubilden, sofern er nicht die Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise einem Dritten übertragen hat und dieser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Mindestumfang der Überwachung sowie der Zustands- und Funktionskontrollen bestimmt sich nach den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Er kann erweitert oder reduziert werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen dies erfordert oder zulässt. Änderungen sind der Wasserbehörde anzuzeigen. Weitergehende Anforderungen und Verpflichtungen zur Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund des die Einleitung erlaubenden Bescheides bleiben unberührt.

(3) Soweit es für einen ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage erforderlich ist, hat der Unternehmer einer Abwasseranlage die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in seine Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen.

(4) Für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001:2009 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, kann auf Untersuchungen und Kontrollen nach Absatz 1 sowie die Berichtspflicht nach § 5 Abs. 1 bis 3 verzichtet werden, wenn gleichwertige Unterlagen im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden.

(5) Die aufgrund dieser Verordnung durchgeführte Selbstüberwachung ergänzt die behördliche Einleiterüberwachung und dient als Nachweis für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften auch im Rahmen internationaler Berichtspflichten.

(6) Sofern eine erstmalige Überprüfung des Zustandes der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht bereits nach dem 30. September 1993 erfolgt ist und deren Ergebnisse dokumentiert sind, stellt der Unternehmer aufgrund eines Überprüfungsplanes sicher, dass die Erstüberprüfung und Bewertung nach Zustandsklassen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen und eine Konzeption zur Schadensbeseitigung aufgestellt wird. Ausgenommen sind Anlagen für nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser. Das Ergebnis der Überprüfung sowie gegebenenfalls der Überprüfungsplan und die Konzeption sind der Wasserbehörde mitzuteilen.

§ 3 Abwasserkataster

(1) Der Unternehmer einer öffentlichen Abwasseranlage hat ein Abwasserkataster zu führen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. Stammdaten der Abwasseranlage, einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke (Schacht- und Haltungsangaben, zum Beispiel Höhen, Dimensionen, Längen, Material, Baujahr),
  2. Anzahl, Lage von Abwassereinleitungen, für die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung bestehen, sowie Menge und Zusammensetzung des eingeleiteten Abwassers,
  3. Ergebnisse aller Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von baulichen Anlagen (Inspektionen).

(2) Sofern ein Abwasserkataster nach Absatz 1 noch nicht erstellt ist, hat der Unternehmer dieses in angemessener Frist nachzuholen.

(3) Sofern es der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage erfordert, ist ein Abwasserkataster auch für nicht öffentliche Anlagen oder Abwasseranlagen, für die Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt werden, zu erstellen. Für Inhalt und Umfang des Katasters gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 4 Betriebstagebuch

(1) Für jede Abwasseranlage hat der Unternehmer ein Betriebstagebuch zu führen, das die Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 1 sowie über Störungen des Anlagenbetriebes enthält. Das Betriebstagebuch ist von demjenigen zu führen und zu unterzeichnen, dem die Bedienung der Abwasseranlage obliegt.

(2) Das Betriebstagebuch ist dem Gewässerschutzbeauftragten vierteljährlich mindestens einmal zur Überprüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. Ist ein solcher nicht bestellt oder ist derjenige, dem die Bedienung der Abwasseranlage obliegt, selbst Gewässerschutzbeauftragter, ist die Überprüfung und Gegenzeichnung von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts von dem hiermit nach den geltenden Vorschriften Beauftragten vorzunehmen.

(3) Das Betriebstagebuch beziehungsweise Durchschriften oder Kopien der Eintragungen sind der Wasserbehörde vom Unternehmer der Abwasseranlage auf Verlangen vorzulegen. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 5 Dokumentation der Selbstüberwachung

(1) Der Unternehmer folgender Abwasserbehandlungsanlagen hat die ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung in einem Jahresbericht zusammenzufassen:

  1. Behandlungsanlagen für Abwasser, für das aufgrund der Abwasserverordnung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor Vermischung festgelegt sind, wenn die Wasserbehörde dies in dem die Einleitung zulassenden Bescheid verlangt,
  2. industrielle Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser und
  3. sonstige Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser.

Der Bericht ist bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde vorzulegen. Berichte von Unternehmern nach Satz 1 Nr. 1 sind auch dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. Die Wasserbehörde kann insbesondere bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 2 bis zu 4000 Einwohnerwerten und bei Anlagen nach Satz 1 Nr. 3 bis zu. 1.999 Einwohnerwerten auf die Vorlage des Berichtes verzichten. Sie kann zulassen, dass die Nachweise der Selbstüberwachung mittels elektronischem Datenträger vorgelegt werden.

(2) Der Jahresbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Abwassermenge, Jahresschmutzwassermenge und Fremdwassermenge,
  2. Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe im Anlagenzulauf und -ablauf entsprechend dem in den Anlagen 1 oder 2 oder in dem die Einleitung erlaubenden Bescheid festgelegten Umfang,
  3. Energieverbrauch und Reststoffanfall,
  4. wesentliche Betriebsstörungen' oder sonstige Vorkommnisse und
  5. Anzahl und Inhalt durchgeführter Personalfortbildungen.

(3) Dem Jahresbericht stehen ausgewertete Aufzeichnungen gleich, die der Unternehmer aus anderen Gründen führt und die die geforderten Angaben enthalten.

(4) Die Aufzeichnungen der Inspektionen der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke nach Anlage 3 sind bis zum Abschluss der folgenden Wiederholungsprüfung aufzubewahren.

§ 6 Vorlagepflicht

Die Berichte und Dokumentationen sind derjenigen Wasserbehörde vorzulegen, welche auch für die Erteilung der Erlaubnis für die Gewässerbenutzung zuständig ist. Erstreckt sich eine Abwasseranlage über den Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, so sind die Berichte und Dokumentationen zusätzlich der örtlich zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 16

Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung festgelegten Messungen und Untersuchungen sowie Zustands- und Funktionskontrollen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen lässt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 das Betriebstagebuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder gegenzeichnet,
  3. entgegen § 4 Abs. 3 das Betriebstagebuch oder Durchschriften oder Kopien der Eintragungen auf Verlangen nicht vorlegt oder die Aufbewahrungspflicht verletzt,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 den Jahresbericht über die ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Selbstüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 774) außer Kraft.

.

Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares AbwasserAnlage 1 16

1 Anwendungsbereich

Die Anlage 1 gilt im Rahmen des § 1 für öffentliche und nicht öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, behandelt wird.

2 Ausbaugrößen

Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen beziehen sich auf die Bemessung in Einwohnerwerten, wobei die BSB5-Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers mit 60 g BSB5-roh je Einwohnerwert (EW) zu Grunde gelegt wird.

3 Probenahme, Untersuchungsverfahren, Durchflussmessungen

3.1 Für die Probenahme und Analyse gelten die Festlegungen der Abwasserverordnung in Verbindung mit der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667), die durch die Verordnung vom 3. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 359) geändert worden ist, entsprechend, sofern nicht nach Nummer 3.2 etwas anderes bestimmt ist.

3.2 Für Untersuchungen können betriebsanalytische Verfahren
nach dem Arbeitsblatt DWA-A 704 verwendet werden, sofern

3.3 Bei Anlagen ab einer Ausbaugröße von mehr als 120 kg/d BSB5 (> 2.000 EW) ist der Abwasserdurchfluss am Ablauf der Anlage durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk, eine Messung nach DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983) oder ein gleichwertiges Verfahren zu messen. Für Anlagen bis zu einer Ausbaugröße von 120 kg/d BSB5 kann die Ermittlung über eine einfache Messeinrichtung (zum Beispiel Messwehr, Stauschieber oder andere) oder über den Frischwasserbezug und sonstige geeignete Daten erfolgen. Die Durchflussmesseinrichtungen sind regelmäßig messtechnisch zu überprüfen. Soweit vom Hersteller der Messeinrichtung nicht anders vorgegeben, ist jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 Teil 1 durchzuführen.

4 Art und Umfang der Untersuchungen

Die in der Tabelle vorgeschriebenen Untersuchungen sind jeweils an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten vorzunehmen, so dass mit ihnen Spitzenbelastungen im Zu- und Ablauf erfasst werden.

Enthält der Erlaubnisbescheid Überwachungswerte, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, sind diese in die Selbstüberwachung einzubeziehen. Das Überwachungsintervall ist analog den übrigen Ablaufmessungen zu wählen.

An Stelle von Einzelmessungen und -kontrollen können Fernwirktechnik und kontinuierlich aufzeichnende Messgeräte verwendet werden, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.

Tabelle

Ort der Untersuchungen, AnlagenteilKontrollparametergroßvolumige Verfahren bis 1.000 EWAusbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
(bezogen auf den Bemessungswert)
  Einwohnerwerte(EW) 
50
bis
2.000
2.001
bis
5.000
5.001
bis
10.000
10.001
bis
50.000
größer als
50.000
GesamtanlageZustands- und Funktionskontrollenw2xw3 x wattt
Sieb-, Rechen-, Sandfanggutbei Anfallbei Anfallbei Anfallbei Anfallbei Anfallbei Anfall
Energieverbrauchbei Anfallmmmatt
Zulauf KläranlageAbwassertemperatur-q6 x amw2 x w
pH- Wert-q6 x amw2 x w
BSB52 x aq6 x amw2 x w
CSB, TOC 12 x aq6 x amw2 x w
Pges.2 x aq6 x amw2 x w
NH4-N2 x aq6 x amw2 x w
Nges.2-q6 x amw2 x w
Gesamt-N 3--6 x amw2 x w
Biologische Stufe alle VerfahrenAbwassertemperatur im Ablauf_matatatat
mikroskopisches Bild---mww
Belebungsanlagen, SBR-AnlagenSauerstoffgehalt-2 x w3 x watkk
Schlammvolumen-2 x w3 x watatat
TSBB 8-mwwatat
Schlammindex-mwwatat
andere Verfahrenvisuelle Kontrolle-2 x w3 x watkk
Schlammrückführung-2 x w3 x watkk
Sauerstoffgehalt 9-2 x w3 x watkk
NachklärungSichttiefe-2 x w3 x watatat
Ablauf KläranlageAbwasserdurchflussm 4m 4kkkk
pH-Wertqm 5m2 x mw2 x w
abfiltrierbare Stoffeqm 5m2x mw2 x w
BSB5qm 5m2xmw2 x w
CSB, TOC 1qm 5m2 x mw2 x w
Pges.qm 6m2 x mw2 x w
NH4-Nqm 6m2 x mw2 x w
Nges.2-m 6m2 x mw2 x w
Gesamt-N 3--m2 x mw2 x w
Schlammbehandlung alle VerfahrenSchlammmengen 10 [m3]bei Anfallbei Anfallbei Anfallbei Anfallbei Anfallt
Trockenrückstandbei Anfallbei Anfallbei Anfallbei Anfallatat
FaulungpH-Wert----ww
Glühverlust----ww
Temperatur-..--kk
organische Säuren----ww
EntwässerungSchlammanfall [t]

TR

bt

bt

bt

bt

bt

bt

watat
watat
SchlammwasserMengebtbtbtbt 7atat
CSBbtbtbtbt 7m2 x m
BSB5----7m2 x m
NH4-Nbtbtbtbt 7m2 x m
Pbtbtbtbt 7m2 x m

Erläuterungen zur Tabelle:

1) Der TOC kann an Stelle des CSB gemessen werden, wenn die Verhältniszahl CSB/TOC in dem jeweiligen Abwasser aufgrund orientierender Messungen bekannt ist.

2) Nges als Summe aus NH4-N, NO2-N, NO3-N

3) Gesamt-N als Summe aus org. N, NH4-N, NO2-N und NO3, -N

4) sofern Messgerät vorhanden

5) Anlagen mit 1.000 EW oder kleiner: q

6) soweit der wasserrechtliche Bescheid Anforderungen enthält: Anlagen mit 1.000 EW oder kleiner: q

7) bei kontinuierlicher Entwässerung: m

8) bei SBR-Anlagen einschließlich Betriebszustand

9) wenn verfahrenstechnisch erforderlich

10) einschließlich anlagenfremder Schlämme

a jährlich
q einmal im Quartal
m monatlich
w wöchentlich
at arbeitstäglich (Mo. - Fr.)
bt bei Anlagenbetrieb täglich
t täglich
k kontinuierlich

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Sonstige AbwasserbehandlungsanlagenAnlage 2

1 Anwendungsbereich

Die Anlage 2 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit thermischen, chemischen, physikalischen oder physikalischchemischen Verfahren behandelt wird und die nicht Bestandteil einer Abwasserbehandlungsanlage nach Anlage 1 sind. Hierzu zählen Anlagen einschließlich der Schlammentwässerung, zum Beispiel

2 Ausbaugrößen

Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach den Bemessungswerten der Anlage aufgrund des täglichen Abwasseranfalls in Kubikmeter.

3 Probenahme, Untersuchungsverfahren, Durchflussmessungen

3.1 Die Überwachung nach Anlage 2 bezieht sich auf die Beschaffenheit und die Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in eine Sammelkanalisation (Indirekteinleitung) oder Einleitung in das Gewässer (Direkteinleitung). Bei der Überwachung von Teilströmen hat diese am Ort des Anfalls oder jeweils vor der Vermischung mit anderem Abwasser (anderen Teilströmen, Kühlwasser, häuslichem Abwasser, Niederschlagswasser und anderen) zu erfolgen.

Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Die Festlegungen des die Einleitung zulassenden Bescheides sind zu berücksichtigen.

Fällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind diese durch die Probenahme zu erfassen. Gleiches gilt für Durchfluss- und Belastungsschwankungen innerhalb eines Tages.

3.2 Die Nummern 3.1 und 3.2 der Anlage 1 gelten entsprechend.

3.3 Der Abwasserdurchfluss am Ablauf der Anlage ist durch ein selbstschreibendes Messgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983) oder ein gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Messwerte sind in geeigneter Weise zu dokumentieren, ebenso die Zeiten der Betriebsruhe. Die Durchflussmesseinrichtungen sind regelmäßig messtechnisch zu überprüfen. Soweit vom Hersteller der Messeinrichtung nicht anders vorgegeben, ist jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 Teil 1 durchzuführen. Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann, wenn dessen Unternehmer zustimmt, bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 100 m3/d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist getrennt von Kühlwasser und Sanitärabwasser bei der Abflussmessung zu erfassen. Bei Chargenbetrieb ist ein geeignetes Messverfahren anzuwenden.

3.4 Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m3/d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe mengen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nummer 1 besteht. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluss bei einer Lagertemperatur unter fünf Grad Celsius mindestens sieben Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.

4 Anlagenbezogene Untersuchungen und im Ablauf zu untersuchende Parameter

Die Abwasserbehandlungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren, insbesondere sind die in einschlägigen Normen, Richtlinien und der Betriebsanweisung vorgeschriebenen Zustands- und Funktionskontrollen durchzuführen. Für die Kontrolle der Anlagen ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen, dessen Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Kontrolliert werden sollen vor allem solche im Abwasser zu erwartenden Parameter,

Nachstehende Untersuchungen sind mindestens in der angegebenen Häufigkeit durchzuführen, soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Abwasserverordnung Anforderungen zu den genannten Parametern enthalten.

Enthält der Erlaubnisbescheid Überwachungswerte, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, sind diese in die Selbstüberwachung einzubeziehen. Das Überwachungsintervall ist analog den Festsetzungen in der Tabelle zu wählen.

An Stelle von Einzelmessungen und -kontrollen können Fernwirktechnik und kontinuierlich aufzeichnende Messgeräte verwendet werden, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen.

Tabelle

Ort der Untersuchungen, AnlagenteilKontrollparameter
(sofern der genannte Inhaltstoff produktionsbedingt im Abwasser erwartet werden kann)
DirekteinleiterIndirekteinleiter
unter
10 m3/d
10 bis unter
100 m3/d
ab
100 m3/d
unter
10 m3/d
10 bis unter
100 m3/d
ab
100 m3/d
GesamtanlageZustands- und Funktionskontrollenbtbtbtbtbtbt
Ablauf BehandlungsanlageAbwasserdurchflussbt/chbt/chbt/chbt/chbt/chbt/ch
Abwassertemperaturbt/chbt/chbt/chbt/chbt/chbt/ch
pH-Wertbt/chbt/chbt/chbt/chbt/chbt/ch
CSB, TOC 1, Nges, Gesamt-N, Pgesmmw---
Cyanid, leicht freisetzbar, Chlor, Chrom VImw2 x wmw2 x w
Schwermetalle, Sulfid6 x amw6 x amw
Kohlenwasserstoffe, AOX, LHKW4 x a6 x am4 x a6 x am

Erläuterungen zur Tabelle:

1) Der TOC kann an Stelle des CSB gemessen werden, wenn die Verhältniszahl CSB/TOC in dem jeweiligen Abwasser aufgrund orientierender Messungen bekannt ist.

a jährlich
m monatlich
w wöchentlich
k kontinuierlich
bt bei Anlagenbetrieb täglich
bt/ch bei Anlagenbetrieb täglich oder zu allen Tageszeiten, zu denen Abwasser abgeleitet wird (Chargenbetrieb)

.

KanalisationAnlage 3 16

1 Anwendungsbereich

Die Selbstüberwachung nach Anlage 3 gilt für Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich dazugehöriger Sonderbauwerke der Schmutz-, Misch- und Niederschlagswasserkanalisation.

2 Art und Umfang der Eigenüberwachung

2.1 Der Unternehmer ist verpflichtet, die Funktion und den Zustand der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schacht- und Sonderbauwerke entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Schmutz- und Mischwasseranlagen, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach mindestens 15 Jahren, die übrigen Schmutz- und Mischwasseranlagen nach zehn Jahren zu untersuchen.

2.2 Firmen und Institute, die mit der Inspektion von Entwässerungskanälen und Leitungen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine Güteüberwachung, bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung, nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz eines entsprechenden RAL-Gütezeichens der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden.

2.3 Werden bei geforderten Inspektionen Schäden festgestellt, ist eine Bewertung nach Zustandsklassen vorzunehmen und eine Konzeption mit Ausführungszeitplan zu deren Beseitigung vorzulegen. Die Merkblätter der Regelwerknummer DWA-M 149 zur Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden sind zu beachten.

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