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ADVO - Alarmdienstverordnung
Verordnung zur Aufgabenregelung des Alarmdienstes für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen
Vom 7. November 1995
(GVOBl. M-V 1995, S. 632; 11.02.2002 S. 114; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl.-Nr.: 753-2-10
Aufgrund des § 96 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:
Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sowie die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt richten einen Alarmdienst ein, der die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Wasserbehörden auch außerhalb der Dienstzeit gewährleistet.
(1) Schadensereignisse mit wassergefährdenden Stoffen sind durch den Verursacher oder andere Beteiligte unverzüglich entweder den Wasserbehörden, der Polizei oder der Feuerwehr zu melden (§ 20 Absatz 6 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
(2) Die Polizei oder die Feuerwehr unterrichten unverzüglich die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sowie bei der Gefährdung von Küstengewässern das jeweilige zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
(3) Die Wasserbehörden unterrichten sich gegenseitig, soweit erforderlich.
(4) Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde mit einer Verwaltungsvorschrift.
§ 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
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