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Regelwerk

BadeHygVO - Badestellen-Hygiene-Verordnung
Landesverordnung über hygienische Anforderungen an Badestellen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. Mai 1995
(GVOBl. M-V 1995, S. 257)
Gl.-Nr.: 212-4-2

(ersetzt durch Badegwässerlandesverordnung vom 06.06.2008 S. 172)



Aufgrund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) und des § 17 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) verordnet das Sozialministerium:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Badestellen im Sinne dieser Verordnung sind Badegewässer sowie die angrenzenden Flächen mit den zugehörigen Einrichtungen, die von den Badenden genutzt werden.

(2) Badegewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der fließenden und stehenden Binnengewässer und der Ostsee,

  1. die ausdrücklich zum Baden bestimmt sind oder
  2. in denen üblicherweise eine große Zahl von Personen badet. Gewässer, in denen aus Gründen des Natur- oder Trinkwasserschutzes oder aus ähnlichen Gründen das Baden ständig untersagt ist, sowie Schwimm- und Badebecken gelten nicht als Badegewässer.

(3) Badestellen müssen die Anforderungen dieser Verordnung in der Zeit vom 15. Mai bis zum 10. September eines jeden Jahres (Badesaison) erfüllen. Das Gesundheitsamt kann die Badesaison abkürzen, wenn aufgrund anhaltender ungünstiger Witterung nicht mehr mit einer nennenswerten Zahl von Badenden zu rechnen ist.

§ 2 Anforderungen an die Wasserqualität

(1) Bei Badegewässern dürfen die in der Anlage festgelegten Grenzwerte nicht überschritten, im Fall der Transparenz nicht unterschritten werden. Abweichungen beim pH-Wert, bei der Färbung und bei der Transparenz sind zulässig, wenn sie durch meteorologische oder geomorphologische Verhältnisse, insbesondere durch Sedimente, Algenblüte oder Brandung bedingt sind und hierdurch die Gesundheit nicht gefährdet wird.

(2) Die zur Beurteilung erforderlichen Wasserproben sind möglichst an mindestens einen Meter tiefen Stellen 0,3 Meter unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Die Proben sollen im Bereich des stärksten Badebetriebs entnommen werden.

(3) Bei der Untersuchung der Wasserproben und bei der sonstigen Feststellung der Wasserqualität sind die Verfahren anzuwenden, die im Anhang zur Richtlinie 76/160/EW des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1 vom 5. Februar 1976) in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind.

§ 3 Sonstige hygienische Anforderungen

Bei Badestellen, deren Badegewässer ausdrücklich zum Baden bestimmt ist, müssen Abfallbehälter, die regelmäßig zu leeren sind, sowie in einer Entfernung von in der Regel höchstens 500 Metern mindestens zwei Toiletten zur Verfügung stehen. Bei Badestellen, bei denen für den Zugang ein Entgelt verlangt wird, müssen die Toiletten Wasserspülung haben.

§ 4 Überwachung

(1) Das Gesundheitsamt besichtigt in der Zeit vom 2. Mai bis zum Ende der Badesaison regelmäßig alle zwei Wochen die Badestellen.

(2) Bei den Besichtigungen ist der hygienische Zustand der Badestellen einschließlich der Badegewässer zu prüfen. Bei Badestellen, deren Badegewässer ausdrücklich zum Baden bestimmt ist, ist auch auf den hygienischen Zustand der sanitären Einrichtungen sowie auf eine geordnete Abwasser-, Fäkal- und Abfallentsorgung zu achten.

(3) Die Prüfung des Zustandes der Badegewässer besteht in der Regel aus

  1. einer Prüfung auf die in den Nummern 7 bis 11 und 13 der Anlage genannten Parameter an Ort und Stelle,
  2. der Entnahme von Wasserproben und ihrer Untersuchung auf gesamtcoliforme und auf fäkalcoliforme Bakterien.

Auf andere Mikroorganismen und auf andere Parameter der Anlage braucht nur untersucht zu werden, wenn die jeweilige Ortsbesichtigung oder frühere Befunde es möglich erscheinen lassen, daß der Grenzwert oder Richtwert nicht eingehalten wird.

(4) Werden bei der Prüfung Abweichungen beim pH-Wert, bei der Färbung oder bei der Transparenz festgestellt, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig sind, so ist dies dem Sozialministerium unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Abweichung anzugeben.

(5) Das Gesundheitsamt kann die Abstände für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben auf vier Wochen verlängern, wenn die Untersuchungsergebnisse der letzten und vorletzten Badesaison besser waren als die Richtwerte der Anlage und Umstände, durch die die Wasserqualität verschlechtert worden sein könnte, nicht ersichtlich sind.

§ 5 Badeverbot

(1) Ergibt sich aufgrund der Überwachung oder aus sonstigen Umständen, daß ein Badegewässer zum Baden ungeeignet ist, so erläßt die örtliche Ordnungsbehörde auf Veranlassung des Gesundheitsamts ein Badeverbot. Das Badeverbot ist ortsüblich und außerdem durch Schilder an der Badestelle bekanntzugeben.

(2) Ein Badegewässer ist zum Baden ungeeignet, wenn

  1. bei einer Wasseruntersuchung oder einer Besichtigung ein Grenzwert der Anlage mit Ausnahme des Grenzwerts für Transparenz überschritten wird und sich bei einer unmittelbar danach durchzuführenden Untersuchung einer neu entnommenen Wasserprobe oder bei einer bis zu drei Tage nach der Besichtigung vorzunehmenden Kontrollbesichtigung erneut eine Überschreitung dieses Grenzwerts ergibt,
  2. andere, insbesondere die unter den Nummern 14 bis 19 des Anhangs zur Richtlinie 76/160/EW genannten Stoffe im Badegewässer in Konzentrationen enthalten sind, die geeignet sind, die Gesundheit der Badenden zu gefährden, oder
  3. nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung sonst eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden besteht.

(3) Ein aufgrund des Absatzes 2 Nr. 1 erlassenes Badeverbot ist erst aufzuheben, wenn an mindestens zwei weiteren Tagen der Grenzwert eingehalten wird und eine erneute Überschreitung nicht zu befürchten ist.

(4) Festgestellte Überschreitungen des pH-Grenzwertes, die aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 kein Badeverbot zur Folge haben, sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 6 Übergangsvorschriften

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommene Untersuchungen können bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 5 berücksichtigt werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 entsprechen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 3 Satz 2 tritt am 2. Mai 1997 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 10. September 2014 außer Kraft.

 

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Qualitätsanforderungen an Badegewässer Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

 

 RichtwertGrenzwert
Mikrobiologische Parameter:
1. Gesamtcoliforme Bakterien je 100 ml50010.000
2. Fäkalcoliforme Bakterien je 100 ml1002.000
3. Streptococcus faecalis je 100 ml100-
4. Salmonellen je 1 l-0
5. Darmviren PFU je 10 l-0
Physikalische und chemische Parameter:
6. pH-Wert-zwischen 6 und 9
7. Färbung-keine anormale Änderung
8. Mineralöle-kein sichtbarer Film auf der
Oberfläche, kein Geruch
9. Tenside-keine anhaltende Schaumbildung
10. Phenol-kein spezifischer Geruch
11. Transparenz2 m1 m
12. Gelöster Sauerstoff %-Sättigung O280 - 100-
13. Teerrückstände und schwimmende Körper (z.B. Holz)keine Beeinträchtigung des Badens-

  

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