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Regelwerk; Gefahrenabwehr
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SOG M-V - Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. März 1998
(GVOBl. 1998 S. 335; 24.10.2001 S. 386; 28.03.2002 S. 154; 18.05.2004 S. 178; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 10.07.2006 S. 551 06; 17.12.2009 S. 687 09; 09.11.2010 S. 642 10; 24.03.2011 S. 176 11 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2011-1



Zur aktuellen Fassung

Einschränkung der Grundrechte

Abschnitt 1
Aufgaben und Zuständigkeit

§ 1 Aufgaben

(1) Das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) sollen staatliche und nichtstaatliche Träger öffentlicher Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs zusammenwirken und zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen.

(3) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

(4) Die Gefahrenabwehr wird von den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Landesaufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

§ 2 Ordnungsbehörden und Polizei

(1) Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind. Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 2 bis 78 nach Maßgabe der §§ 4 und 7.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Ordnungsbehörden sind:

  1. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (Landesordnungsbehörden),
  2. die Landräte für die Landkreise (Kreisordnungsbehörden),
  3. die Oberbürgermeister für die kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher für die Ämter, die Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden),
  4. die Landesbehörden, denen Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind (Sonderordnungsbehörden).

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für das Gebiet ihrer Stadt zugleich Kreisordnungsbehörden.

(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr:
    eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigendes Ereignis im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird;
  2. gegenwärtige Gefahr:
    eine Sachlage, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
  3. erhebliche Gefahr:
    eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wesentliche Sach- oder Vermögenswerte oder den Bestand des Staates.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Datenerhebung:
    das Beschaffen von Daten;
  2. Datenverarbeitung:
    das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen, Anonymisieren, Pseudonymisieren und Verschlüsseln von Daten;
  3. Datennutzung:
    die inhaltliche Auswertung und Verwendung von Daten.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sachlich zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Zuständigkeit auf die Landes-, Kreis- oder Sonderordnungsbehörden übertragen.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jedoch jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig. Dies gilt nicht für Sonderordnungsbehörden. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind auch die Landes- und Kreisordnungsbehörden, neben den Kreisordnungsbehörden auch die Landesordnungsbehörden für den Erlaß von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständig, wenn sie eine einheitliche Regelung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks für erforderlich halten. Sie können insoweit ihrer Verordnung entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Ordnungsbehörde aufheben.

§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Örtlich zuständig ist im Bereich ihrer sachlichen Zuständigkeit die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

(2) Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit, die benachbarte Bezirke berührt, einheitlich zu regeln, so kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine der beteiligten Ordnungsbehörden für allein zuständig erklären.

(3) Ist die nach Absatz 1 zuständige Ordnungsbehörde nicht ohne eine Verzögerung, durch die der Erfolg des Eingreifens beeinträchtigt würde, zu erreichen, so ist für unaufschiebbare Maßnahmen eine örtlich zuständige Ordnungsbehörde der angrenzenden Bezirke zuständig. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die örtliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden abweichend von den Absätzen 1 und 3 regeln.

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Sachliche Zuständigkeit der Polizei

(1) Die Polizei hat

  1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung festzustellen und aus gegebenem Anlaß zu ermitteln;
  2. die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung von Bedeutung sein können;
  3. im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung selbständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält;
  4. im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten und für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) sowie andere Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können.

(2) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 82a bis 82c).

§ 8 Örtliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamten

Polizeivollzugsbeamte sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Landesgebiet und in den Hoheitsgewässern vorzunehmen. Soweit sie im Bezirk einer Behörde der Polizei tätig werden, der sie nicht zugeteilt sind, gelten ihre dienstlichen Handlungen als Maßnahme dieser Behörde.

§ 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Mecklenburg-Vorpommern stehen 11

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes oder des Bundes können in Mecklenburg-Vorpommern Amtshandlungen vornehmen

  1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen mecklenburgvorpommerschen Behörde;
  2. in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes;
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige mecklenburgvorpommersche Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann;
  4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten;
  5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen, Staatsvertrag oder Gesetz geregelten Fällen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind.

(3) Besondere Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit von Polizeivollzugsbeamten des Bundes bleiben unberührt.

(4) Polizeivollzugsbeamte anderer Staaten können in Mecklenburg-Vorpommern Amtshandlungen vornehmen, soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1) vorsehen.Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen werden dürfen.

§ 10 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns 11

(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern dürfen außerhalb des Landes im Zuständigkeitsbereich einen anderen Landes oder des Bundes nur unter den Voraussetzungen, die § 9 Abs. 1 entsprechen, und im Falle des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie nur dann tätig werden, wenn das dort geltende Recht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig werden, soweit dies völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität vorsehen.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder durch den Bund ist zu entsprechen, wenn die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält und soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringlicher ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes.

§ 11 Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei

Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugshilfe, regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

§ 12 Grundsatz

(1) Die Ordnungsbehörden und Polizei führen die Aufgabe der Gefahrenabwehr nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch.

(2) Nur soweit solche besonderen Gesetze und Verordnungen fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, gelten für die Durchführung der Gefahrenabwehr die §§ 13 bis 78.

§ 13 Allgemeine Befugnisse

Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

§ 14 Ermessen

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei entscheiden über die von ihnen zu treffenden notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen des einzelnen, soweit Rechtsvorschriften nicht bestimmen, daß oder in welcher Weise sie tätig zu werden haben (pflichtgemäßes Ermessen).

(2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Der Antrag kann nur innerhalb der Frist gestellt werden, die dem Betroffenen zur Abwehr der Gefahr gesetzt wurde.

§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Kommen dabei mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

§ 16 Verfügungen

(1) Verfügungen (Ordnungs- und Polizeiverfügungen) als Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die in die Rechte des einzelnen eingreifen, sind, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften, ein besonderes Gesetz oder eine Verordnung über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden besonders regeln, nur zulässig, soweit sie

  1. zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder
  2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

erforderlich sind.

(2) Ordnungs- und Polizeiverfügungen sind Verwaltungsakte im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 17 Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

(1) Die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung).

(2) Die Verordnungen des Landes werden von den Landesbehörden, die der Landkreise werden vom Landrat erlassen (Kreisverordnungen). Verordnungen kreisfreier Städte stehen Kreisverordnungen gleich.

(3) Die Verordnungen der kreisfreien Städte, der amtsfreien Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden vom Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Amtsvorsteher für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.

(4) Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Landkreis umfassen, geboten ist. Die Kreisordnungsbehörden dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Landkreis oder für Gebiete, die mehr als eine Gemeinde umfassen, geboten ist.

§ 18 Inhalt der Verordnungen

(1) Verordnungen müssen ihrem Inhalt nach bestimmt sein.

(2) Verweisungen auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb von Gesetzen und Verordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter jeweils für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen eine von ihnen erlassene Verordnung. Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen einer Landesordnungsbehörde über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zuständig, soweit keine andere Behörde bestimmt ist.

(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

§ 20 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften; Genehmigungspflicht

(1) Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen in Widerspruch stehen. Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Verordnungen einer Landesordnungsbehörde in Widerspruch stehen. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.

(2) Eine Verordnung einer Landesordnungsbehörde darf durch Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung nur ergänzt werden, soweit die Verordnung einer Landesordnungsbehörde dies ausdrücklich zuläßt. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.

(3) Verordnungen der Landkreise und der kreisfreien Städte bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums, die der Ämter und der amtsfreien Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Landrates. Die Ausfertigung der nach Satz 1 genehmigungsbedürftigen Verordnungen erfolgt nach Erteilung der Genehmigung.

§ 21 Form der Verordnungen

(1) Die Verordnungen müssen

  1. als Kreis-, Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnung in der Überschrift entsprechend gekennzeichnet sein,
  2. die Rechtsvorschriften angeben, welche die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung enthalten,
  3. auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
  4. das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
  5. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

(2) Verordnungen sollen

  1. in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
  2. den örtlichen Geltungsbereich und die Geltungsdauer angeben. Ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der Behörde.

§ 22 Geltungsdauer

(1) Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 23 Amtliche Bekanntmachung

(1) Verordnungen einer Landesordnungsbehörde sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.

(2) Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen sind örtlich in der für Satzungen bestimmten Weise zu verkünden.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Die Verordnung ist sodann unverzüglich nach Absatz 1 oder 2 bekanntzumachen. Hierbei sind der Zeitpunkt und die Art der Ersatzverkündung anzugeben.

§ 24 Inkrafttreten der Verordnungen

Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Abschnitt 3
Personenbezogene Daten

§ 25 Grundsatz

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und

  1. die Art und der Umfang des Umgangs mit den Daten durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder
  2. der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Werden personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nr. 2 mit Einwilligung des Betroffenen erhoben, verarbeitet und genutzt, so ist dies nur für den Zweck zulässig, für den die Einwilligung erteilt worden ist.

Unterabschnitt 1
Datenerhebung

§ 26 Grundsätze der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Bei Behörden und anderen öffentlichen Stellen oder bei Personen und Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung dürfen sie nur erhoben werden, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder sonst die Erfüllung der jeweiligen polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet werden würde.

(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung, die nicht als polizeiliche oder ordnungsbehördliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erheblich gefährdet werden würde oder wenn anzunehmen ist, daß dies im Interesse des Betroffenen ist.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen oder bei Dritten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, so sind diese hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft, auf bestehende Auskunftsverweigerungsrechte und auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung hinzuweisen.

§ 27 Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung 06 11

(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr können personenbezogene Daten erhoben werden über

  1. die in den §§ 69 und 70 genannten Personen und, unter den Voraussetzungen des § 71, über die dort genannten Personen,
  2. geschädigte, hilflose oder vermißte Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Vertrauenspersonen,
  3. gefährdete Personen und
  4. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen.

(2) Zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen können von

  1. Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen und
  4. Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben der Betroffenen erhoben werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. Kommt es im Zusammenhang mit einem Gefahrenfall zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen die nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet und genutzt werden. Werden die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten nicht nach Satz 3 genutzt, sind sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses ihrer Erhebung zu löschen.

(3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die künftige Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49), kann die Polizei personenbezogene Daten erheben über

  1. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie künftig solche Straftaten begehen werden, oder über Personen, die hierzu mit den vorgenannten Personen in Verbindung stehen,
  2. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
  3. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

(4) Die Polizei kann auch besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 7 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 3 Nummer 1 erheben, sofern die Kenntnis dieses Datums zur Abwehr der Gefahr für die öffentliche Sicherheit im jeweiligen Einzelfall zwingend erforderlich ist.

(5) Die Polizei sowie Behörden, die Aufgaben der Hilfs- und Rettungsdienste wahrnehmen, können fernmündlich an sie gerichtete Notrufe und über Notrufeinrichtungen eingehende sonstige Mitteilungen aufzeichnen; ausgehende Gespräche können aufgezeichnet werden, sofern sie mit der Bearbeitung des Notrufs in Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung, die Aufzeichnungen nach Satz 2 spätestens nach einer Woche zu löschen. Dies gilt nicht, sofern die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben benötigt werden. Die Aufzeichnungen sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben benötigt werden.

§ 27a Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen 11

Die Polizei darf

  1. im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) oder
  2. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs mit unmittelbarem Grenzbezug, im Küstenmeer sowie in den inneren Gewässern zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts

Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge, insbesondere deren Kofferräume und Ladeflächen, in Augenschein nehmen. Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 werden durch den Behördenleiter angeordnet, soweit polizeiliche Lageerkenntnisse dies rechtfertigen; die Anordnung ist in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

§ 28 Befragung und Auskunftspflicht

(1) Personen dürfen befragt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß sie Angaben machen können, die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung dürfen diese Personen angehalten werden.

(2) Eine Person, die nach Absatz 1 befragt wird, hat die erforderlichen Angaben zu leisten und auf Frage auch Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. § 136a der Strafprozeßordnung, mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 2, gilt entsprechend. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft zur Sache berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die nach Satz 4 erlangt werden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr verwendet werden.

§ 29 Identitätsfeststellung 11

(1) Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen,

  1. wenn sie sich an einem Ort aufhält,
    1. für den tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß
      aa) dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
      bb) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
      cc) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, oder
      dd) dort Personen dem unerlaubten Glücksspiel nachgehen, oder
    2. an dem Personen der Prostitution nachgehen,
  2. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,
  3. wenn sie sich in einem gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die zuständige Polizeibehörde für dieses Objekt besondere Schutzmaßnahmen angeordnet hat oder
  4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um folgende Straftaten zu verhüten, für deren Begehung tatsächliche Anhaltspunkte bestehen:
    1. die in §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches genannten Straftaten,
    2. die in § 129a des Strafgesetzbuches genannten Straftaten,
    3. eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches,
    4. eine Straftat nach § 255 des Strafgesetzbuches in der Begehungsform nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches oder
    5. eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes.

(2) Es dürfen die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden, daß die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person darf angehalten werden.

(3) Polizeivollzugsbeamte dürfen die betroffene Person festhalten oder zur Dienststelle verbringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Dabei können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Die betroffene Person darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist. Spätestens am Ende des Tages nach dem Festhalten muß die Entlassung erfolgen, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist.

(4) § 56 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

§ 30 Prüfung von Berechtigungsscheinen

Es kann verlangt werden, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Die betroffene Person darf für die Dauer der Prüfung angehalten werden.

§ 31 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen angeordnet werden, wenn eine nach § 29 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Die angeordneten Maßnahmen werden von der Polizei durchgeführt. Sie können auch von Ordnungsbehörden durchgeführt werden, soweit sie über die erforderlichen personellen und materiellen Voraussetzungen verfügen.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken von Hand- oder Fußflächen,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. Messungen und
  5. Tonaufzeichnungen.

(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Daten zu löschen und falls erforderlich, die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, daß ihre weitere Verarbeitung und Nutzung für Zwecke nach Absatz 1 Satz 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist. Näheres regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 31a Molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung 11

(1) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche deren DNA-Identifizierungsmuster mit denjenigen einer vermissten Person abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen

  1. der hilflosen Person oder der Leiche Körperzellen entnommen werden,
  2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der vermissten Person genommen werden und
  3. die Proben nach den Nummern 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.

Für die Entnahme der Körperzellen gilt § 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die Untersuchungen nach Satz 2 Nummer 3 sind auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts zu beschränken. Entnommene Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, wenn sie für die Untersuchung nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden. Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Identitätsfeststellung nach Satz 1 nicht mehr benötigt werden.

(2) Molekulargenetische Untersuchungen werden auf Antrag der Polizei durch das Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 32 Einsatz technischer Mittel zur Bildüberwachung sowie zur Bild- und Tonaufzeichnung 06 11

(1) Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, können personenbezogene Daten erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten begangen werden. Der Einsatz technischer Mittel zur Bildüberwachung ist zulässig. Der Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung ist nur gegen die in §§ 69 und 70 genannten Personen zulässig; Dritte dürfen von den Maßnahmen nur betroffen werden, soweit dies unvermeidbar ist.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten Daten, insbesondere Bild- und Tonaufzeichnungen, sind spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen wird.

(3) Öffentlich zugängliche Orte dürfen offen mit technischen Mitteln zur Bildüberwachung beobachtet werden, wenn und solange tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an diesen ein die öffentliche Sicherheit schädigendes Ereignis in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Darüber hinaus dürfen offen Bilder aufgezeichnet werden, soweit an öffentlich zugänglichen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Bild- und Tonaufzeichnungen dürfen offen an oder in den in § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Objekten angefertigt werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder andere darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Sie bedürfen der Anordnung durch den Behördenleiter. Über die Anordnung nach Satz 1, 2 oder 3 ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 sind spätestens eine Woche nach ihrer Erhebung zu. löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig vergleichbare Straftaten oder Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen wird.

(5) Die Polizei kann zur Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz optischtechnischer Mittel in oder an Fahrzeugen der Polizei herstellen. Der Einsatz der optischtechnischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens am Ende der Dienstschicht, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.

§ 33 Besondere Mittel der Datenerhebung 06

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere solcher zur Bild- und Tonüberwachung oder Bild- und Tonaufzeichnung,
  3. der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei dem Betroffenen und Dritten nicht bekannt ist,
  4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (verdeckter Ermittler).

(2) Mittel des Absatzes 1 können nur angewandt werden, wenn Tatsachen die Annahme der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) rechtfertigen und die Aufklärung des Sachverhaltes zum Zwecke der Verhütung solcher Straftaten oder ihrer möglichen Verfolgung auf andere Weise nicht möglich ist. In diesem Fall kann die Polizei mit den Mitteln des Absatzes 1 Daten über Personen erheben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie solche Straftaten begehen werden, an diesen Straftaten beteiligt sind oder mit den vorgenannten Personen hierzu in Verbindung stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(3) Dritte dürfen von der Datenerhebung nur betroffen werden, soweit das unvermeidbar ist.

(4) Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im übrigen richten sich die Befugnisse eines verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(5) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende des verdeckten Ermittlers unerläßlich ist, können entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Die Unerläßlichkeit stellt die Behörde fest, die den verdeckten Ermittler einsetzt. Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(6) Aus einem mittels Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53, 53a der Strafprozessordnung kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Ein Eingriff mit technischen Mitteln in das Beichtgeheimnis ist nicht zulässig.

§ 34 Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung 06 10 11

(1) Die Anordnung der Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter oder einen von ihm besonders beauftragten Beamten. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.

(2) Daten, die ausschließlich über andere als die in § 33 Abs. 2, 3 oder 6 genannten Personen erhoben worden sind, sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die nach § 33 Abs. 2 erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit die nach § 33 Abs. 6 erhobenen Daten im Sinne des § 100d Absatz 5 der Strafprozessordnung verwendet werden dürfen

(3) Der Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten aus Vertrauensverhältnissen nach § 33 Abs. 6 bedarf der richterlichen Anordnung; diese ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann der Behördenleiter diese Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Das Amtsgericht entscheidet endgültig.

(4) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen vorgesehen, kann der Einsatzleiter die Maßnahme anordnen. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden und bei einem Einsatz in Wohnungen vor ihrer Verwertung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(5) Nach Abschluß der in § 33 genannten Maßnahmen ist der Betroffene zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, von Leib und Leben einer Person oder der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offenen oder verdeckt ermittelnden Polizeibeamten geschehen kann. Ist dies fünf Jahre nach Abschluß der Maßnahme nicht möglich, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten. Für Maßnahmen nach § 33 Abs. 6 gilt eine Frist von einem Jahr.

(6) Ist wegen des die Maßnahme auslösenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Person, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Absatz 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(7) Das Innenministerium unterrichtet ein Gremium des Landtages mindestens einmal jährlich über Anlaß und Dauer der nach Absatz 3 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 4 erfolgten Einsätze technischer Mittel. Entsprechend unterrichtet das Justizministerium dieses Gremium über die nach § 100c Strafprozessordnung erfolgten Maßnahmen. Das Gremium besteht aus fünf Mitgliedern und wird vom Landtag gewählt. Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die Anzahl der in Satz 1 und 2 genannten Einsätze.

§ 34a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation 06 11

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben über

  1. die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist,
  2. Personen, wenn deren Leben oder Gesundheit gefährdet ist.

Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes unvermeidbar ist. § 33 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf

  1. die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
  2. die Verkehrsdaten gemäß § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78), oder
  3. die Standortkennung einer Mobilfunkendeinrichtung beziehen.

(3) Die Polizei kann zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 auch technische Mittel einsetzen, um die Geräte- und Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme ohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Durch den Einsatz technischer Mittel können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen dabei nur unterbrochen oder verhindert werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 3 bedürfen der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. § 34 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die schriftliche Anordnung muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortbestehen.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Polizei auch Auskunft über die Telekommunikation in einem zurückliegenden Zeitraum verlangen. Für die Anordnung der Maßnahme gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78), und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über nähere Umstände der Telekommunikation zu erteilen. Die in Anspruch genommenen Diensteanbieter werden entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, entschädigt.

(7) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Maßnahme auslösenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Fall des Satzes 4 gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(8) Die durch Maßnahmen nach dieser Vorschrift erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verwendet werden zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, sowie zu dem Zweck der Verfolgung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation rechtfertigen. Die Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren. Personenbezogene Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Im Übrigen findet für die erlangten personenbezogenen Daten § 45 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 1 und 2 Anwendung. Wird eine Löschung nach den Sätzen 4, 5 oder 6 vorgenommenen, ist diese zu dokumentieren.

(9) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 34b Wohnraumüberwachung mit technischen Mitteln 06

(1) In oder aus Wohnungen von Personen, die für eine Gefahr verantwortlich sind, kann die Polizei personenbezogene Daten mit technischen Mitteln über Personen erheben, die für eine Gefahr verantwortlich sind, und unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 über andere Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. In oder aus Wohnungen von Personen, die nicht für eine Gefahr verantwortlich sind, ist die Datenerhebung nur zulässig, wenn die Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich wäre und dabei überwiegende Rechte und Pflichten der Personen nicht verletzt werden.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.

(3) Die Bild- und Tonüberwachung sowie die Aufzeichnung und die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen, sie dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist die Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.

(4) Für die Datenerhebung aus einem mittels Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53, 53a der Strafprozessordnung gilt § 33 Abs. 6 entsprechend.

(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann der Behördenleiter die Maßnahme anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  4. die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und
  5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten

zu bestimmen. Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(6) Das anordnende Gericht ist über den Verlauf und die Ergebnisse zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 3 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.

(7) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Die erlangten Daten dürfen nur verwendet werden zu Zwecken, zu denen sie erhoben wurden sowie zu dem Zweck der Verfolgung von Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen. Die Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

(8) Sind die nach dieser Vorschrift durchgeführten Maßnahmen abgeschlossen, sind die Betroffenen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Wohnraumüberwachung auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in der überwachten Wohnung aufgehalten haben, kann die Benachrichtigung auch unterbleiben, wenn die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Im Fall des Satzes 4 gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.

§ 35 Polizeiliche Beobachtung 11

(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß bestimmte Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen werden, kann die Polizei zur Verhütung oder zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten die Personalien dieser Personen oder die amtlichen Kennzeichen, die Identifizierungsnummern oder die äußeren Kennzeichnungen der von solchen Personen benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Container in einer Datei speichern, damit andere Polizeibehörden Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlaß melden (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung).

(2) Die Maßnahme darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Sie ist auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Zeit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Zur Verlängerung der Laufzeit über sechs Monate hinaus bedarf es einer richterlichen Anordnung; für das Verfahren gilt § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluß der Maßnahme sind die Betroffenen durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluß der Maßnahme nicht möglich, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu unterrichten. Ist wegen des die Maßnahme auslösenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, kann eine Unterrichtung mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Fall des Satzes 4 gelten, die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren § 34 Absatz 3 Satz 3 bis 5 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

§ 36 Grundsätze der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten können verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe oder hiermit im Zusammenhang stehender Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, für den die Daten erhoben worden sind. Eine erneute Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten zu einem anderen Zweck ist jedoch zulässig, soweit eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulässig ist.

(2) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung ist abzusehen, solange zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. Satz 1 und 2 gelten sinngemäß für unter Betreuung stehende Personen.

(4) Gespeicherte personenbezogene Daten können zur Ausbildung und Fortbildung genutzt werden, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist. Soweit der Zweck der Nutzung dieses zuläßt und kein unvertretbarer Verwaltungsaufwand entgegensteht, sind diese Daten zu anonymisieren. Eine Nutzung zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

§ 37 Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse die Gefahr der Begehung einer weiteren Straftat besteht.

(2) Ist der Ausgang des Strafermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Speicherung nicht bekannt, darf die Dauer der Speicherung zunächst drei Jahre nicht überschreiten. Eine weitere Speicherung darf nur nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Polizei Erkundigungen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens einholt; entfällt der dem Strafermittlungsverfahren zugrunde liegende Verdacht, so sind die Daten zu löschen.

(3) Die Polizei kann die nach § 27 Abs. 3 erhobenen Daten verarbeiten und nutzen; die nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 erhobenen Daten dürfen nicht in einem automatisierten Abrufverfahren gespeichert werden. Die Speicherungsdauer dieser Daten darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer weiteren Nutzung noch vorliegen; die Entscheidung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm beauftragter Beamter.

§ 38 Vorgangsverwaltung und Dokumentation

Zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns können personenbezogene Daten gespeichert und nur zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt werden. Die §§ 36 und 37 sind nicht anzuwenden. Mittel und Umfang der Vorgangsverwaltung werden vom Innenministerium im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

§ 39 Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten können nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit

  1. dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr unerläßlich ist,
  2. eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten mit vergleichbaren Mitteln zur Abwehr dieser Gefahr zulässig ist und
  3. der Empfänger die personenbezogenen Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

Bewertungen dürfen nur an Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt werden.

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist ihre Übermittlung nur zulässig, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie von den Ordnungsbehörden oder der Polizei erlangt worden sind.

(3) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen der Polizei, von Ordnungsbehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlaß zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Bei mündlichen Auskünften gilt dies nur, soweit zur Person bereits schriftliche Unterlagen geführt werden.

(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 40 Datenübermittlung zwischen Polizei und Ordnungsbehörden 06

(1) Zwischen Polizeidienststellen des Landes, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. § 36 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die über Personen nach § 27 Abs. 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an andere Polizeidienststellen übermittelt werden.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Ordnungsbehörden und Polizeidienststellen anderer Länder und des Bundes gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Innenministerium darf zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, die überörtliche Bedeutung haben, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeidienststellen des Landes und Polizeidienststellen des Bundes und der Länder ermöglicht. In der Vereinbarung ist auch festzulegen, welcher Behörde die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen. Die §§ 42 und 47 gelten entsprechend.

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Polizeidienststellen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend, wenn dies wegen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes verwandt werden. § 41 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

§ 41 Datenübermittlung an andere Behörden oder Stellen; Bekanntgabe an die Öffentlichkeit

(1) Sind andere Behörden, andere öffentliche Stellen oder Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung an der Abwehr von Gefahren beteiligt, können ihnen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint. Im Übrigen können personenbezogene Daten an Behörden oder Stellen innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben oder an andere Stellen zur Bekanntgabe an die Öffentlichkeit übermitteln, wenn

  1. die Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person auf andere Weise nicht möglich erscheint oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 49) begehen wird und die Verhütung oder die Vorsorge für die Verfolgung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

(3) Personenbezogene Daten können an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr durch die übermittelnde Stelle oder
  2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden erheblichen Gefahr durch den Empfänger und dieser dargetan hat, daß er geeignete Datenschutzvorkehrungen getroffen hat.

(4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Verfassungsschutzbehörde und den Ordnungsbehörden oder der Polizei des Landes gelten die Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes.

§ 42 Automatisiertes Abrufverfahren 06

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer Form aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen dürfen nur zur Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) und für die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verwendet werden.

(2) Die Beschreibung (§ 47) bedarf der Zustimmung des Innenministeriums. Die Nutzung der Aufzeichnungen über Abrufe bedarf einer Anordnung nach § 34 Abs. 1.

§ 43 Datenabgleich

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 69, 70 sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien im Rahmen der Zweckbindung dieser Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei abgleichen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der nach § 27 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 43a Einsatz technischer Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen 06 11

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen auch ohne Wissen der Person einsetzen,

  1. wenn dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 vorliegen,
  3. wenn eine Person oder ein Fahrzeug zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht,
  4. wenn dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte eine Überwachung des öffentlichen Verkehrsraumes zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 49) erfordern oder
  5. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts in dem Gebiet von der Bundesgrenze bis einschließlich der Bundesautobahn A 20.

Dabei können das Kennzeichen und Angaben zum Ort, zur Fahrtrichtung, zum Datum und zur Uhrzeit automatisiert erhoben werden. Die automatisierte Datenerhebung kann sich auch auf das Bild des Fahrzeuges erstrecken. Sie darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Einsatz technischer Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht flächendeckend durchgeführt werden; er ist für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die erhobenen Daten dürfen nur mit polizeilichen Dateien abgeglichen werden, die auf dasselbe Schutzziel ausgerichtet sind wie die Datenerhebung nach Absatz 1. Es können für den Datenabgleich nach Satz 1 auch solche polizeilichen Dateien genutzt werden, die neben präventiven auch repressiven Zwecken dienen. Automatisierte Abgleiche dürfen nicht protokolliert werden.

(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die nicht in den zum Datenabgleich genutzten Dateien enthalten sind (Nichttreffer), sind sofort zu löschen.

(4) Sind die nach Absatz 1 erhobenen Daten in den zum Datenabgleich genutzten Dateien enthalten (Treffer), können die Daten gespeichert werden. Außer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist das von einem Treffer betroffene Fahrzeug unmittelbar durch die Polizei anzuhalten und der betroffene Fahrzeugführer oder die betroffene Fahrzeugführerin ist über die durchgeführte Maßnahme zu informieren. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach einer Überprüfung des Treffers vorgenommen werden. Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind außer im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 spätestens 48 Stunden nach ihrer Erhebung unwiderruflich zu löschen. Die im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gespeicherten Daten können polizeilich genutzt und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Außer im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die nach Satz 1 gespeicherten Daten nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

(5) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen ohne Wissen der Person auch zur Unterstützung einer Observation gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 einsetzen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die erhobenen Daten können mit einer polizeilichen Datei, in der Kennzeichen von Fahrzeugen gespeichert sind, die auf die observierte Person zugelassenen sind oder durch diese Person genutzt werden, abgeglichen werden. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die gespeicherten Daten dürfen zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Im Übrigen sind die für die Observation gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 geltenden Vorschriften zur Datenverarbeitung, zur Datennutzung und zur Unterrichtung Betroffener anzuwenden.

§ 44 Rasterfahndung 06

(1) Die Polizei kann von Behörden, anderen öffentlichen Stellen und von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen (Rasterfahndung), wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Weitere übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht genutzt werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen zurückzugeben oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer anderen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren erforderlich sind. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur das Innenministerium anordnen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zu unterrichten.

§ 45 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Es ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder ein berechtigtes Interesse der betroffenen Person dies erfordert.

(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald festgestellt wird, daß

  1. ihre Erhebung unzulässig war oder
  2. ihre Speicherung unzulässig ist.

Darüber hinaus sind sie zu löschen, wenn aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß

  1. sie unrichtig sind und die speichernde Stelle keine Kenntnis der richtigen Daten erlangen kann oder
  2. ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.

Werden personenbezogene Daten in Dateien gespeichert, so sind sie auch zu löschen, wenn diese Feststellungen bei einer nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung (§ 46) getroffen werden. Kommt eine Löschung zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht in Betracht, so müssen sich die Gründe dafür aus den Unterlagen ergeben; in diesem Fall ist eine neue Prüffrist festzulegen.

(3) Werden personenbezogene Daten in Akten gespeichert, ist die Löschung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Soweit eine Löschung hiernach nicht in Betracht kommt, sind die Daten zu sperren.

(4) An Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, oder
  2. die Nutzung der personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerläßlich ist.

Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Maßgabe des § 34 des Landesdatenschutzgesetzes genutzt werden.

(5) Für die Übergabe der Daten an ein Archiv gelten an Stelle einer Löschung aus dem in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Grund die Vorschriften des Landesarchivgesetzes.

(6) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unzulässig erhoben, unzulässig gespeichert, unrichtig oder unvollständig, so ist der Empfänger unverzüglich davon, insbesondere über Berichtigungen und Ergänzungen, in Kenntnis zu setzen, wenn die Unterlassung der Mitteilung für den Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nachteilig sein kann.

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