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AbwEEVO M-V - Abwasseremissionserklärungsverordnung
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen1
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. September 2003
(GVOBl. Nr. 13 vom 30.09.2003 S. 451)
(aufgehoben durch Verordnung vom 19.04.2008)
Aufgrund des § 124h Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) eingefügt worden ist, verordnet das Umweltministerium:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission). Der Anhang 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Erklärungspflicht
Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anläge ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.
§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung
(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung. Die Anhänge 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.
(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.
§ 5 Ermittlung der Emissionen
(1) Für die Ermittlung der nach § 3 Abs. 1 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:
(2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 3 Abs. 1 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
§ 6 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe j des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasseremissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 559) außer Kraft.
Anhang 1 (zu § 1) |
Nr.2 | Anlagen | Zuordnung zu NOSE-P Gruppen | NOSE-P3 |
1. | Energiewirtschaft | ||
1.1 | Verbrennungsanlagen > 50 MW | Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.01 |
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.02 | ||
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) | 101.04 | ||
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) | 101.05 | ||
1.2 | Mineralöl- und Gasraffinerien | Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) | 105.08 |
1.3 | Kokereien | Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
1.4 | Kohlevergasungs- und Verflüssigungsanlagen | Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
2. | Herstellung und Verarbeitung von Metallen | ||
2.1/ 2.2/ 2.3/ 2.4/ 2.5/ 2.6 | Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz; Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen | Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen | 104.12 |
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) | 105.12 | ||
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) | 105.01 | ||
3. | Bergbau | ||
3.1/ 3.3/ 3.4/ 3.5 | Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (> 500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag), Glas (> 20 t/Tag), Mineralien (> 20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag ) | Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) | 104.11 |
3.2 | Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) | 105.11 |
4. | Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte: | ||
4.1 | Organische chemische Grundstoffe | Herstellung organischer Chemikalien Chemische Industrie | 105.09 |
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | ||
4.2/ 4.3 | Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel | Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) | 105.09 |
4.4/ 4.6 | Biozide und Explosivstoffe | Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) | 105.09 |
5. | Abfallbehandlung | ||
5.1/ 5.2 | Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde) | Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | ||
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | ||
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) | 105.14 | ||
5.3/ 5.4 | Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) | Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 |
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | ||
6. | Sonstige Industriezweige nach Anhang 1 | ||
6.1 | Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag ) | Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) | 105.07 |
6.2 | Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) | Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.04 |
6.3 | Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) | Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.05 |
6.4 | Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag) | Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) | 105.03 |
6.5 | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag) | Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
Deponiert (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | ||
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie) | 105.14 | ||
6.6 | Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40.000), Schweinen 30 kg 2000) oder Zuchtsäuen (> 750) | Darmgärung Ganze Gruppe) | 110.04 |
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) | 110.05 | ||
6.7 | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr) | Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.01 |
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.02 | ||
Finishing von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | ||
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.04 | ||
6.8 | Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit | Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) | 105.09 |
Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte für die Emissionserklärung Wasser | Anhang 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) |
Schadstoffe / Stoffe | Feststellung | Schwellenwert in kg/Jahr |
1. Nährstoffe | ||
Summe - Stickstoff | als N | 50.000 |
Summe - Phosphor | als P | 5.000 |
2. Metalle und Verbindungen | ||
As und Verbindungen | als As - gesamt | 5 |
Cd und Verbindungen | als Cd - gesamt | 5 |
Cr und Verbindungen | als Cr - gesamt | 50 |
Cu und Verbindungen | als Cu - gesamt | 50 |
Hg und Verbindungen | als Hg - gesamt | 1 |
Ni und Verbindungen | als Ni - gesamt | 20 |
Pb und Verbindungen | als Pb - gesamt | 20 |
Zn und Verbindungen | als Zn - gesamt | 100 |
3. Chlorhaltige organische Stoffe | ||
1,2-Dichlorethan (DCE) | 10 | |
Dichlormethan (DCM) | 10 | |
Chloralkane (C10-13) | 1 | |
Hexachlorbenzol (HCB) | 1 | |
Hexachlorbutadien (HCBD) | 1 | |
Hexachlorcyclohexan (HCH) | 1 | |
Halogenhaltige organische Verbindungen | als AOX | 1.000 |
4. Sonstige Organische Verbindungen | ||
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole | als BTEX | 200 |
Bromierte Diphenylether | 1 | |
Organische Zinnverbindungen | als gesamt Sn | 50 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | 5 | |
Phenole | als gesamt C | 20 |
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) | als gesamt C oder COD/3 | 50.000 |
5. Sonstige Verbindungen | ||
Chloride | als gesamt Cl | 2.000.000 |
Cyanide | als gesamt CN | 50 |
Fluoride | als gesamt F | 2.000 |
Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3 | Anhang 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) |
Emissionserklärung
Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)
Betreiber
Name
Betrieb
Arbeitsstättennummer
Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten)
Postleitzahl
Ort Straße/Nummer
NACE-Kode 4 (4-stellig)
Wirtschaftliche Haupttätigkeit
Anlagenzuordnung nach Anhang 1
Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte
Name des einleitenden Betreibers
Name des Betriebes
zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode
Emissionen (Wasser)
Emittierter Schadstoff
Jahresfracht [kg/a]
Ermittlungsmethode der Jahresfracht
Kennzeichnung der Ermittlungsmethode:
Messungen = M,
Berechnungen = C,
Schätzungen = E
Art der Einleitung
DirekteinleitungName des Gewässers
IndirekteinleitungBezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten
Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten
Bearbeiter der Emissionserklärung
Name
Abteilung
Telefon
Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung (2000/479/EG) der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36)
2) Nummer des Anhanges I der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
3) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai 1988)
4) Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten