Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

AbwEEVO M-V - Abwasseremissionserklärungsverordnung
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
1
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. September 2003
(GVOBl. Nr. 13 vom 30.09.2003 S. 451)
(aufgehoben durch Verordnung vom 19.04.2008)



Aufgrund des § 124h Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) eingefügt worden ist, verordnet das Umweltministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission). Der Anhang 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Erklärungspflicht

Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anläge ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung. Die Anhänge 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 Abs. 1 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen,
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind, oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 3 Abs. 1 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe j des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung

  1. entgegen § 2 nicht,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 nicht richtig öder nicht vollständig oder
  3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht rechtzeitig abgibt.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasseremissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 559) außer Kraft.

.

 Anhang 1
(zu § 1)
Nr.2 Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P3
1.Energiewirtschaft  
1.1Verbrennungsanlagen > 50 MWVerbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe)101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe)101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe)101.04
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe)101.05
1.2Mineralöl- und GasraffinerienVerarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen)105.08
1.3KokereienKokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
1.4Kohlevergasungs- und VerflüssigungsanlagenSonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen  
2.1/
2.2/
2.3/
2.4/
2.5/
2.6
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie)105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren)105.01
3.Bergbau  
3.1/
3.3/
3.4/
3.5
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (> 500 t/Tag),
Kalk (> 50 t/Tag),
Glas (> 20 t/Tag),
Mineralien (> 20 t/Tag) oder
keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag )
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.11
3.2Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus AsbestHerstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie)105.11
4. Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:  
4.1Organische chemische GrundstoffeHerstellung organischer Chemikalien Chemische Industrie105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
4.2/
4.3
Anorganische chemische Grundstoffe oder DüngemittelHerstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie)105.09
4.4/
4.6
Biozide und ExplosivstoffeHerstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie)105.09
5.Abfallbehandlung  
5.1/
5.2
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde)Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie)105.14
5.3/
5.4
Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag)Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
6. Sonstige Industriezweige nach Anhang 1  
6.1Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag )Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe)105.07
6.2Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag)Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe)105.04
6.3Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag)Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe)105.05
6.4Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag)Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe)105.03
6.5Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag)Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponiert (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie)105.14
6.6Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40.000), Schweinen 30 kg 2000) oder Zuchtsäuen (> 750)Darmgärung Ganze Gruppe)110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe)110.05
6.7Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr)Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln)107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln)107.02
Finishing von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln)107.04
6.8Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und GraphitHerstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie)105.09

.

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte für die Emissionserklärung Wasser Anhang 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Schadstoffe / StoffeFeststellungSchwellenwert in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe - Stickstoffals N50.000
Summe - Phosphorals P5.000
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungenals As - gesamt5
Cd und Verbindungenals Cd - gesamt5
Cr und Verbindungenals Cr - gesamt50
Cu und Verbindungenals Cu - gesamt50
Hg und Verbindungenals Hg - gesamt1
Ni und Verbindungenals Ni - gesamt20
Pb und Verbindungenals Pb - gesamt20
Zn und Verbindungenals Zn - gesamt100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE) 10
Dichlormethan (DCM) 10
Chloralkane (C10-13) 1
Hexachlorbenzol (HCB) 1
Hexachlorbutadien (HCBD) 1
Hexachlorcyclohexan (HCH) 1
Halogenhaltige organische Verbindungenals AOX1.000
4. Sonstige Organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xyloleals BTEX200
Bromierte Diphenylether 1
Organische Zinnverbindungenals gesamt Sn50
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 5
Phenoleals gesamt C20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC)als gesamt C oder COD/350.000
5. Sonstige Verbindungen
Chlorideals gesamt Cl2.000.000
Cyanideals gesamt CN50
Fluorideals gesamt F2.000

.

Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3 Anhang 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

Emissionserklärung

Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)

Betreiber

Name

Betrieb

Arbeitsstättennummer
Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten)
Postleitzahl
Ort Straße/Nummer
NACE-Kode 4 (4-stellig)
Wirtschaftliche Haupttätigkeit

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Name des einleitenden Betreibers
Name des Betriebes
zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode

Emissionen (Wasser)

Emittierter Schadstoff
Jahresfracht [kg/a]
Ermittlungsmethode der Jahresfracht
Kennzeichnung der Ermittlungsmethode:
Messungen = M,
Berechnungen = C,
Schätzungen = E

Art der Einleitung

Direkteinleitung
Name des Gewässers
Indirekteinleitung
Bezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten
Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten

Bearbeiter der Emissionserklärung

Name
Abteilung
Telefon
Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers


UWS Umweltmanagement GmbHFrame öffnen

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung (2000/479/EG) der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36)

2) Nummer des Anhanges I der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

3) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai 1988)

4) Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten