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HwMdVO - Hochwassermeldedienstverordnung
Verordnung über die Errichtung eines Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. August 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 21.09.2005 S. 453; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl.-Nr.: 753-2-44
Aufgrund des § 96 Abs. 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669),das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:
§ 1 Zweck und Inhalt des Hochwassermeldedienstes 16
(1) Im Land Mecklenburg-Vorpommern wird ein Hochwassermeldedienst eingerichtet,der der Warnung vor einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr dient.
(2) Der Hochwassermeldedienst berücksichtigt den gemäß § 35 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist von der Wasser-und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Bundeswasserstraßen im Benehmen mit den Ländern zu unterhaltenden Wasserstands- und Hochwassermeldedienst.
(3) Der Hochwassermeldedienst umfasst
(4) Hochwassermeldungen werden nach Meldeplänen entsprechend den §§ 4, 5 und 6 verbreitet.
§ 2 Bereiche des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst wird für die Warnow im Abschnitt von Bützow bis Rostock, Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock -Stralsund, für die Küstengewässer einschließlich Sund- und Boddengewässer sowie Haffe (Ostsee) sowie für folgende Bundeswasserstraßen eingerichtet:
(2) Ein Hochwassermeldedienst für weitere Gewässer kann in den Meldeplänen geregelt werden, sofern das zur Abwehr von Wassergefahren erforderlich ist.
§ 3 Teilnehmer am Hochwassermeldedienst 16
(1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst sind
(2) Hochwassermeldezentren bilden die Stellen,
Es sind dies
(3) Kreismeldestellen sind die Landräte und Oberbürgermeister derkreisfreien Städte, die an den in § 2 genannten Gewässern oder Gewässerabschnitten liegen.
(4) Empfänger sind die kreisangehörigen Städte, Ämter, amtsfreien Gemeinden und Unternehmen mit besonders gefährdeten Anlagen,die an den in § 2 genannten Gewässern oder Gewässerabschnitten liegen.
(5) Weitere Behörden und Einrichtungen des Landes können als Teilnehmeram Hochwassermeldedienst in den Meldeplänen benannt und mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut werden.
§ 4 Beginn und Ende des Hochwassermeldedienstes
(1) Der Hochwassermeldedienst beginnt, sobald für einen Hochwassermeldepegel das Erreichen des Richtwasserstandes für die Alarmstufe I gemäß § 7 Abs. 2 vorhergesagt wird und ein weiterer Anstieg zu erwarten ist.
(2) Der Hochwassermeldedienst endet mit der Unterschreitung des Richtwasserstandes für die Alarmstufe 1 und wenn ein erneutes Ansteigen nach der Wasserstandsvorhersage nicht zu erwarten ist.
§ 5 Durchführung des Hochwassermeldedienstes
(1) Die Hochwassermeldezentren haben gemäß ihren Dienstvorschriften
(2) Hochwassermeldungen werden darüber hinaus von den Hochwassermeldezentren in geeigneter Form über die Medien in der Öffentlichkeit verbreitet.
(3) Die Kreismeldestellen haben eingehende Hochwassermeldungen entsprechend den Meldeplänen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bevölkerung und insbesondere die Besitzer gefährdeter Gebäude und Unternehmen mit Wasserbenutzungsanlagen sowie die Einrichtungen, die Aufgaben der Hilfeleistung und Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, unverzüglich und ausreichend in geeigneter Weise über die Hochwassergefahr unterrichtet werden. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 4 genannten Unternehmen.
(5) Die Übermittlung von Hochwassermeldungen erfolgt mittels geeigneter Kommunikationsmittel. Die Benachrichtigungen sind sicherzustellen. Das Kommunikationsmittel ist nach Abstimmung zwischen den Teilnehmern am Hochwassermeldedienst in den Meldeplänen festzulegen. Bei seiner Änderung besteht die Verpflichtung, die anderen Teilnehmer umgehend zu unterrichten.
§ 6 Meldepläne
(1) Die Meldepläne beinhalten die Kommunikationswege für Hochwassermeldungen zwischen den Teilnehmern am Hochwassermeldedienst.
(2) Die Meldepläne werden
(3) In den Meldeplänen nach Absatz 2 Nr. 1 sollen auch Behörden und Einrichtungen inner- und außerhalb des Landes berücksichtigt werden, für die die Kenntnis von Hochwasserereignissen von wesentlicher Bedeutung ist oder die einer weiteren Information der Öffentlichkeit und der Hochwasserbekämpfung dienen.
(4) Die Meldepläne sind entsprechend den vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie erarbeiteten Musterplänen aufzustellen und fortzuführen.
§ 7 Auslösen von Alarmstufen und Beginn von Hochwasserdiensten 16
(1) Alarmstufen dienen der Einleitung und Durchführung von Maßnahmen der Hochwasserbekämpfung und können ausgelöst werden, wenn:
Alarmstufen werden für die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte ausgelöst. Die Alarmstufen sind aufzuheben, wenn keine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt ist.
(2) Den Alarmstufen ist der Beginn folgender Hochwasserdienste zugeordnet:
Alarmstufe I - Wasserstandsmeldedienst,
Alarmstufe II - Kontrolldienst,
Alarmstufe III - Wachdienst,
Alarmstufe IV - Hochwasserabwehr.
(3) Die Alarmstufe I wird durch das zuständige Staatliche Amt für Umwelt und Natur ausgelöst und aufgehoben. Die Alarmstufen II bis IV werden nach Anhörung des zuständigen Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur durch den zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt ausgelöst und aufgehoben.
(4) Die zu den Alarmstufen gehörenden Richtwasserstände und Pegel sind Bestandteil der Meldepläne.
(5) Die Leitung der vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zur Hochwasserbekämpfung in den Alarmstufen II bis IV erfolgt durch den zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt. Das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt übernimmt die Funktion der Fachberatung.
(6) Die Aufgaben bei der Durchführung der vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zur Hochwasserbekämpfung in den Alarmstufen II bis IV sind in Hochwasserabwehrplänen zu regeln, die durch den zuständigen Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt zu erarbeiten sind.
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitigtritt die Hochwassermeldedienstverordnung vom 27. April 1993 (GVOBl. M-V S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114), außer Kraft.
ENDE