UWS Umweltmanagement GmbH

Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
SÜVO - Selbstüberwachungsverordnung

- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 9. Juli 1993
(GVBl. 1993 S. 774)
Gl.-Nr.: 753-2-2



Auf Grund von § 41 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig Abwasser in ein Gewässer oder nach § 42 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtig in eine Kanalisation eingeleitet wird sowie für durch solche Anlagen beeinflußte Gewässer. Sie bestimmt den Umfang der Selbstüberwachung, zu der der Betreiber der Abwasseranlage verpflichtet ist. Ausgenommen sind häusliche Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Zufluß von weniger als 3 kg/d BSB5 (roh) ausgelegt sind.

§ 2 Selbstüberwachung

(1) Der Betreiber einer Abwasseranlage nach § 1 hat auf seine Kosten Messungen und Untersuchungen mindestens nach Maßgabe der Anlage 1 sowie Zustand und Funktionskontrollen nach § 3 Abs. 1 durchzuführen oder durch zugelassene Untersuchungsstellen oder Sachverständige durchführen zu lassen und die Anlagen mit den dazu erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräten auszurüsten.

(2) Weitergehende Anforderungen, insbesondere bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und Verpflichtungen zur Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers, bleiben unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann die Selbstüberwachung für weitere Inhaltsstoffe im Abwasser oder eine größere Häufigkeit der Messungen und Untersuchungen fordern. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Wasserbehörde den Umfang der Selbstüberwachung verringern.

(3) Die Messungen, Untersuchungen, Zustands- und Funktionskontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Grundsätzlich sind die in der Allgemeinen Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift vom 8. September 1989 (GMBl. S. 518) in der jeweils gültigen Fassung beschriebenen Verfahren anzuwenden. Hiervon abweichend sind auch andere geeignete Analyseverfahren zulässig, soweit dies im wasserrechtlichen Bescheid zugelassen wird und mindestens einmal jährlich Parallelproben gemäß Satz 2 untersucht werden.

§ 3 Zustands- und Funktionskontrollen

(1) Der Betreiber einer Abwasseranlage ist verpflichtet, täglich, bei Anlagen mit einer Ausbaugroße von weniger als 500 Einwohnerwerten arbeitstäglich, den Zustand und die Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und maschinellen Einrichtungen zu kontrollieren. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine gleich große Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, treten sie an die Stelle der visuellen Kontrolle. Bei Regenwasserbehandlungs- und Regenentlastungsanlagen (Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken) richten sich die Zustands- und Funktionskontrollen nach den Erfordernissen der installierten Anlagen, sind jedoch mindestens monatlich und zusätzlich nach Starkregenfällen durchzuführen.

(2) Der Betreiber einer Abwasseranlage ist verpflichtet, die Dichtigkeit der Abwasserkanäle und -leitungen einschließlich der Schachtbauwerke regelmäßig entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Mit der Überprüfung der Dichtigkeit der genannten Anlagen ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen. Sie ist innerhalb von fünf Jahren abzuschließen. Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag für einzelne Teilbereiche der in Satz 1 genannten Anlagen die Frist bis zu zwei Jahre verlängern, wenn technische oder betriebliche Hindernisse dies erfordern. Die Dichtigkeitsuntersuchungen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Abschluß der Inspektion bekanntzumachen. Die Dichtigkeitsüberprüfungen sind mindestens alle zehn Jahre zu wiederholen.

§ 4 Abwasserkataster

Der Betreiber einer Abwasseranlage hat, soweit das in dem die Abwasseranlage oder die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid gefordert wird, ein Abwasserkataster zu führen. Dieses Kataster hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

§ 5 Betriebstagebuch

(1) Die nach den §§ 2 und 3 geforderten Messungen, Untersuchungen, Zustands- und Funktionskontrollen sowie Störungen des Anlagenbetriebes sind in das, für jede Anlage zu führende Betriebstagebuch einzutragen. Das Betriebstagebuch ist von demjenigen zu führen und zu unterzeichnen, dem die Bedienung der Abwasseranlage obliegt.

(2) Das Betriebstagebuch ist dem Gewässerschutzbeauftragten monatlich mindestens einmal zur Überprüfung und Gegenzeichnung vorzulegen. Ist ein solcher nicht bestellt oder ist derjenige, dem die Bedienung der Abwasseranlage obliegt, selbst Gewässerschutzbeauftragter, ist die Überprüfung und Gegenzeichnung von einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einem leitenden Angestellten, bei Körperschaften des öffentlichen Rechts von dem hiermit nach den geltenden Vorschriften Beauftragten vorzunehmen.

(3) Das Betriebstagebuch, Durchschriften oder Kopien der Eintragungen, sind der Wasserbehörde vom Betreiber der Abwasseranlage auf Verlangen vorzulegen. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Überprüfungen über die Dichtigkeit der Abwasserkanäle und -leitungen nach § 3 Abs. 2 sind bis zum Abschluß der folgenden Wiederholungsprüfung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Überprüfung, aufzubewahren.

§ 6 Bestehende Anlagen

Bestehende Abwasseranlagen sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Durchführung der Selbstüberwachung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszurüsten.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Messungen und Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder vornehmen läßt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 das Betriebstagebuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 das Betriebstagebuch, Durchschriften oder Kopien der Eintragungen der Wasserbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Aufbewahrungspflicht verletzt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)

Teil 1
Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser
 

Teil 1 gilt für öffentliche und nichtöffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren, ggf. in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren, behandelt wird. Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen beziehen sich auf die Bemessung in Einwohnerwerten, wobei die BSB5-Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers mit 60 g BSB5 je Einwohnerwert zugrunde gelegt wird.

Probenahmen und Feststellungen von Momentwerten, Stichproben, qualifizierte Stichproben und 2h-Mischproben sind jeweils um einen Tag und zwei Stunden versetzt zu entnehmen bzw. festzustellen. Bei Abwasserteichanlagen und bei Anlagen, bei denen Spitzenablaufbelastungen während der normalen Arbeitszeit auftreten, können die Probenahmen auf diese Zeit beschränkt werden. Die Wasserbehörde kann für den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung einen gesonderten Nachweis verlangen.

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Abwasseranlagen mit 50 bis unter 1000 EW
Ort der UntersuchungParameter bzw. ÜberprüfungHäufigkeitProbenart/Bemerkungen
KläranlagenstandortWetter, Lufttemperaturwfür den Vortag notieren
Zulauf KläranlageAbwassertemperatur, pH-WertwMomentwert
Biologie 1
- ZulaufBSB5, CSB 2mbei Trockenwetter 2h-Mischprobe
- BelebungVolumenstrom 3wMomentwert, Kurzzeitmessung
Sauerstoffgehalt2 x wMomentwert
Schlammvolumen2 x wStichprobe
Schlamm-TSmStichprobe
SchlammindexmStichprobe
WassertemperaturwMomentwert
- TropfkörperBeschickungwtBetriebsstunden notieren
- TauchkörperSauerstoffgehaltwMomentwert
Fällung/ FlockungChemikalienvorratw 
DosiereinrichtungtFunktionskontrolle
NachklärungSichttiefetzu verschiedenen Tageszeiten
Ablauf KläranlageVolumenstrom 4wMomentwert, Kurzzeitmessung
VolumenstromhjFremdwasserermittlung
absetzbare Stoffewqualifizierte Stichprobe
pH-Wert 5wMomentwert
BSB5, CSB 2m2h-Mischprobe
Pges 6m2h-Mischprobe
natürlich belüftete AbwasserteicheVolumenstrom 4, 5tMomentwert, Kurzzeitmessung
pH-Wert 5wMomentwert
BSB5, CSBhj 7qualifizierte Stichprobe
absetzbare Stoffe4 x jqualifizierte Stichprobe
Nges anorg 5hj 7qualifizierte Stichprobe
Schönungsteiche 
- Zulauf  siehe Ablauf Kläranlage und Nachklärung
- AblaufBSB5, CSB, NH4-N4 x jqualifizierte Stichprobe algenfreie Probe
GesamtanlageKlärschlammabgabe Sieb-, Rechen- und Sandfanggutbei Bedarf 
Energieverbrauchw 
1) Bei mehrstufigen Anlagen angegebene Kontrollen für jede Stufe durchzuführen.
2) CSB entfällt für Anlagen kleiner 100 EW.
3) Kann bei Ablaufmessung entfallen.
4) Im Ausnahmefall auch Zulaufmessung zulässig.
5) Gilt nicht für Anlagen kleiner 100 EW.
6) Nur wenn Bescheid Anforderungen enthält.
7) Bei natürlich belüfteten Abwasserteichen Sommer und Winter, hei künstlich belüfteten Abwasserteichen 4 x j.
8) Als Summe aus NH4-N. NO3-N. NO2-N.
Erklärung der verwendeten Abkürzungen: k = kontinuierlich, t = täglich, wt = werktäglich, w = wöchentlich, m = monatlich, hj = halbjährlich, j = jährlich

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Abwasseranlagen mit 1000 bis unter 5000 EW
Ort der UntersuchungParameter bzw. ÜberprüfungHäufigkeitProbenart/Bemerkungen
KläranlagenstandortWetter, Lufttemperaturwtfür den Vortag notieren
Zulauf KläranlageAbwassertemperatur, pH-WertwtMomentwert
Biologie 1
- ZulaufBSB5, CSBmbei Trockenwetter
2h-Mischprobe
j24-h-Ganglinie
- BelebungVolumenstrom 2k 
SauerstoffgehaltwtMomentwert
SchlammvolumenwtStichprobe
Schlamm-TSwStichprobe
SchlammindexwStichprobe
WassertemperaturwMomentwert
- TropfkörperBeschickung 3tBetriebsstunden notieren
- TauchkörperSauerstoffgehaltwtMomentwert
Fällung/ FlockungChemikalienvorratw 
DosiereinrichtungtFunktionskontrolle
NachklärungSichttiefet 
AblaufVolumenstrom 4k 2 
KläranlageVolumenstromhjFremdwasserermittlung
absetzbare Stoffewtqualifizierte Stichprobe
pH-WertwtMomentwert
BSB5, CSB2 x m2h-Mischprobe
Pges 5m2h-Mischprobe
Nges. anorg. 64 x jqualifizierte Stichprobe
Schönungsteiche
Zulauf  siehe Ablauf Kläranlage und Nachklärung
AblaufBSB5, CSB, NH4-N4 x jqualifizierte Stichprobe
algenfreie Probe
SchlammbehandlungBeschickungwtRohschlammenge notieren
Trockensubstanzm 
Glühverlust organisch/mineral.m 
pH-Wertwt 
BSB5, NH4-Nmim Schlammwasser
Pges. 5mim Schlammwasser
Entnahme/AbgabewtMenge und Verbleib notieren getrennt
nach Naßschlamm/ entwässerter Schlammmenge
GesamtanlageSieb-, Rechen- und Sandfanggutbei Bedarf 
Energieverbrauchwt 
1) Bei mehrstufigen Anlagen angegebene Kontrollen für jede Stufe durchführen.
2) w Momentwert, Kurzzeitmessung für Anlagen kleiner 2000 EW.
3) wt für Anlagen kleiner 2000 EW.
4) Im Ausnahmefall auch Zulaufmessung zulässig.
5) Nur wenn Bescheid Anforderungen enthält.
6) Als Summe aus NH4-N, NO2-N. NO2-N.
Erklärung der verwendeten Abkürzungen: k = kontinuierlich, t = täglich, wt = werktäglich, w = wöchentlich, m = monatlich, hj = halbjährlich, j = jährlich

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Abwasseranlagen mit 5000 bis unter 20.000 EW
Ort der UntersuchungParameter bzw. ÜberprüfungHäufigkeitProbenart/Bemerkungen
KläranlagenstandortWetter, Lufttemperaturtfür den Vortag notieren
Zulauf KläranlageAbwassertemperatur, pH-Wertk 
Biologie 1 
- ZulaufBSB5, CSB2 x mbei Trockenwetter
2h-Mischprobe
j24-h-Ganglinie
abfiltrierbare Stoffew2h-Mischprobe
Pges. 22 x m2h-Mischprobe
Nges. anorg. 32 x m2h-Mischprobe
- BelebungVolumenstromk 
Sauerstoffgehaltk 
SchlammvolumentStichprobe
Schlamm-TSwStichprobe
SchlammindexwStichprobe
WassertemperaturwMomentwert
mikroskopisches Bildm 
- TropfkörperBeschickungtBetriebsstunden notieren
mikroskopisches Bildm 
- TauchkörperSauerstoffgehaltwtMomentwert
mikroskopisches Bildm 
Fällung/ FlockungChemikalienvorratw 
DosiereinrichtungtFunktionskontrolle
NachklärungSichttiefet 
Ablauf
Kläranlage
Volumenstromk 
Volumenstromhj24-h-Ganglinie
VolumenstromhjFremdwasserermittlung
abfiltrierbare Stoffewtqualifizierte Stichprobe
pH-WertkMomentwert
BSB5, CSBw2h-Mischprobe
Pges. 2w2h-Mischprobe
Nges anorg 3wqualifizierte Stichprobe
Schönungsteiche
- Zulauf  siehe Ablauf Kläranlage und Nachklärung
- AblaufBSB5, CSB, NH4-N4 x jqualifizierte Stichprobe
algenfreie Probe
SchlammbehandlungBeschickungwtRohschlammenge notieren
Trockensubstanzm 
Glühverlust organisch/mineral.m 
pH-Wertwt 
BSB5, NH4-Nmim Schlammwasser
Pges. 2mim Schlammwasser
Entnahme/AbgabewtMenge und Verbleib notieren getrennt nach Naßschlamm/ entwässerter Schlammmenge
Gasanfallwt 
GesamtanlageSieb-, Rechen- und Sandfanggutbei Bedarf 
Energieverbrauchwt 
1) Bei mehrstufigen Anlagen angegebene Kontrollen für jede Stufe durchführen.
2) Nur wenn Bescheid Anforderungen enthält.
3) Als Summe aus NH4-N, NO3-N, NO2-N.
4) Für Anlagen < 10.000 EW 2 x w Momentwert.
Erklärung der verwendeten Abkürzungen: k = kontinuierlich, t = täglich, wt = werktäglich, w = wöchentlich, m = monatlich, hj = halbjährlich, j = jährlich

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Abwasseranlagen mit mehr als 20.000 EW
Ort der UntersuchungParameter bzw. ÜberprüfungHäufigkeitProbenart/Bemerkungen
KläranlagenstandortWetter, Lufttemperaturtfür den Vortag notieren
Zulauf KläranlageAbwassertemperatur, pH-Wertk 
Biologie   
- ZulaufBSB5, CSB, Pges., Nges anorg 22 x m 3bei Trockenwetter
24h-Mischprobe durchflußproportional
 j24-h-Ganglinie
abfiltrierbare Stoffew2h-Mischprobe
Leitfähigkeitk 
- BelebungVolumenstromk 
Sauerstoffgehaltk 
SchlammvolumentStichprobe
Schlamm-TS2 x w 4Stichprobe
Schlammindex2 x w 4Stichprobe
WassertemperaturtMomentwert
mikroskopisches Bildw 4 
- TropfkörperBeschickungtBetriebsstunden notieren
mikroskopisches Bildw 4 
- TauchkörperSauerstoffgehaltwtMomentwert
mikroskopisches Bildw 4 
Fällung/ FlockungChemikalienvorratwt 
DosiereinrichtungtFunktionskontrolle
NachklärungSichttiefet 
Ablauf
Kläranlage
Volumenstromk 
Volumenstrom4 x j24-h-Ganglinie
Volumenstrom4 x jFremdwasserermittlung
abfiltrierbare Stoffe qualifizierte Stichprobe
pH-Wertk 
BSB5, CSB, Pges., Nges anorg.w2h-Mischprobe durchflußproportional
m24h-Mischprobe
Rückstellproben 5k2h-Mischproben durchflußproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
Schönungsteiche
- Zulauf  siehe Ablauf Kläranlage und Nachklärung
- AblaufBSB5, CSB. NH4-Nmqualifizierte Stichprobe algenfreie Probe
abfiltrierbare Stoffewqualifizierte Stichprobe
Schlamm-
behandlung
BeschickungtRohschlammenge notieren
Trockensubstanzm 
Glühverlust organisch/mineralm 
pH-Wertwt 
BSB5, NH4-N, Pges.mim Schlammwasser
Entnahme/AbgabetMenge und Verbleib notieren getrennt
nach Naßschlamm/ entwässerter Schlammmenge
Gasanfallt 
GesamtanlageSieb-, Rechen- und Sandfanggutbei Bedarf 
Energieverbraucht 
1) Bei mehrstufigen Anlagen angegebene Kontrollen für jede Stufe durchführen.
2) Als Summe aus NH4-N, NO3-N. NO2-N.
3) w bei Anlagen >100.000 EW.
4) wt bei Anlagen >100.000 EW
5) Aufbewahrung mindestens 7 Tage in Glasflaschen im Dunkeln bei unter 5 °C.
Erklärung der verwendeten Abkürzungen: k = kontinuierlich, t = täglich, wt = werktäglich, w = wöchentlich, m = monatlich, hj = halbjährlich, j = jährlich

Teil 2
Sonstige Abwasserbehandlungsanlagen
 

Teil 2 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, die

Die Überwachung nach Teil 2 bezieht sich auf die Beschaffenheit und die Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in eine Sammelkanalisation (Indirekteinleitung) oder Einleitung in das Gewässer (Direkteinleitung). Sie kann sich auch auf Abwasserteilströme erstrecken. Dabei ist gegebenenfalls zu unterscheiden nach Betriebsabwasser, Kühlwasser und häuslichem Abwasser.

Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach den Bemessungswerten der Anlage auf Grund des täglichen Abwasseranfalls in Kubikmeter.

Fällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an. sind diese durch die Probenahme zu erfassen. Bei den Untersuchungen nach Nr. 2 gilt als Probenart die Stichprobe.

Der Abwasserdurchfluß ist durch selbstschreibendes Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19 559, Ausgabe Juli 1983 oder gleichwertigen Verfahren zu messen. Die Meßgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mindestens einmal mit dem Datum zu versehen. Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 100 m3/d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser bei der Abflußmessung zu erfassen. Bei Chargenbetrieb ist das Meßverfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festzulegen.

Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m3/d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe mengen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nr. 1 besteht. Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer. Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.

1. Im Ablauf zu untersuchende Parameter

Nachstehende Untersuchungen sind mindestens in folgender Häufigkeit durchzuführen,

 unter 10 m3/dab 10 m3/d bis unter 100 m3/dab 100 m3/d
1.1Allgemeine Parameter
- Abwasseranfalltkk
- pH-Wertkkk
- Temperaturwtk
- Trübung-kk
- BSB5mw2 x w
- CSBmwt
1.2Weitere Parameter
Gruppe 1:
- Ammonium-, Nitrat-, Nitrit- Stickstoff, Phosphor gesamt, Fluorid, Eisen, Aluminium
mwt
Gruppe 2:
- Cyanid (leicht freisetzbar), Chlor, Sulfid, Chrom VI, Schwermetalle außer Eisen
mw2 x w
Gruppe 3:
- Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoffe gesamt, leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), Hydrazin
2 x j4 x jm
Erklärung der verwendeten Abkürzungen: k = kontinuierlich, t = täglich, wt = werktäglich, w = wöchentlich, m = monatlich, hj = halbjährlich, j = jährlich

2. Anlagenbezogene Untersuchungen

2.1 Allgemeine Untersuchungen

Tägliche Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile einschließlich deren Bestandteile auf deren ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise

 unter 10 m3/dab 10 m3/d bis unter 100 m3/dab 100 m3/d
2.2Emulsionsspaltanlagen
Zulauf Behandlungsteil
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird
ttt
Ablauf Behandlungsteil (nach Phasentrennung)
- Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamt
mwt
2.3Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung
Zulauf Behandlungsteil
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1, 2
ttt
Ablauf Behandlungsteil
- pH-Wert, Redox-Wert
kkk
2.4Neutralisationsanlagen
Zulauf Behandlungsteil
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat 1, 2
ttt
Ablauf Behandlungsteil
- pH-Wert
kkk
2.5Fällungs- und Flockungsanlagen
Zulauf Behandlungsteil
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1, 2
ttt
Wirkung der Behandlung 3
- CSB-Bestimmung vor und nach der Behandlung
2 x jmw
Fällungs-/Flockungsmittel
- Mitteleinsatz
mmm
2.6Absetzanlagen
Ablauf Behandlungsteil
- Sichttiefe
ttt
- Schlammspiegelmmm
2.7Filtrationsanlagen / Ionenaustauscheranlagen
Ablauf Behandlungsteil
Trübung/zu entfernender
Parameter
kkk
2.8Leicht- oder Schwerstoffabscheider / Fettabscheider
Schlammfang
- Schlammspiegel
mmm
Abscheider
- Schichtstärke
mmm
Nachbehandlung
- Kontrolle
nach Betriebsanleitung
2.9Schlammentwässerung
entwässerter Schlamm
- Trockensubstanz
mmm
- Schlammanfallje Entwässerungscharge
- Schlammabgabe als Trockensubstanznach Anfall
1) Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentration die in Betracht kommenden Mindestanforderungen nach dem jeweils maßgebenden Anhang zur allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschrift nach § 7a WHG überschreitet.
2) Sofern ein anderer Behandlungsteil mit einer entsprechenden Überprüfungspflicht vorgeschaltet ist, kann auf die Überprüfung verzichtet werden.
3) Sofern die Behandlung zur CSB-Reduzierung dient.
Erklärung der verwendeten Abkürzungen: k = kontinuierlich, t = täglich, wt = werktäglich, w = wöchentlich, m = monatlich, hj = halbjährlich, j = jährlich

Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen nach 2.9 bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE