umwelt-online: Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V Wasserrahmenrichtlinie (4)

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 Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands. ÜberwachungsnetzAnhang 6 10
(zu § 7)

1. Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.

1.1 Überblicksüberwachung:

1.1.1 Mit den Programmen zur Überblicksüberwachung werden folgende Ziele verfolgt:

Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind in Verbindung mit dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Belastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen.

1.1.2 Die Überblicksüberwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen

Darüber hinaus ist die Überwachung an Stellen durchzuführen, die zur Schätzung der die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden oder in das Meer gelangenden Schadstoffe benötigt werden.

1.1.3 Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen:

Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene Überblicksüberwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach § 5 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine Überblicksüberwachung durchzuführen.

1.2 Operative Überwachung

1.2.1 Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen,

1.2.2 Die operative Überwachung ist an allen gefährdeten Oberflächenwasserkörpern sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durch zuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Enthalten diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen:

1.2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Qualitätskomponenten zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:

1.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,

Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden.

1.4. Überwachungsfrequenzen

Für den Zeitraum der Überblicksüberwachung sind in der Regel die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der Überblicksüberwachung in der Regel mindestens einmal durchzuführen.

Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissenstand und fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu dokumentieren.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden.

Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des selben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.

QualitätskomponenteFlüsseSeenKüstengewässer
Biologisch
Phytoplankton6 Monate6 Monate6 Monate
Andere aquatische Flora3 Jahre3 Jahre3 Jahre
Makroinvertebraten3 Jahre3 Jahre3 Jahre
Fische3 Jahre3 Jahre 
Hydromorphologisch
Kontinuität6 Jahre  
Hydrologiekontinuierlich1 Monat 
Morphologie6 Jahre6 Jahre6 Jahre
Physikalisch-chemisch
Wärmebedingungen3 Monate3 Monate3 Monate
Sauerstoffgehalt3 Monate3 Monate3 Monate
Salzgehalt3 Monate3 Monate 
Nährstoffzustand3 Monate3 Monate3 Monate
Versauerungszustand3 Monate3 Monate 
sonstige Schadstoffe3 Monate3 Monate3 Monate
Prioritäre Stoffe1 Monat1 Monat1 Monat

Bei der Überblicksüberwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei (weiterhin) nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach Anhang 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem dritten Bewirtschaftungsplan durchgeführt werden.

Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

1.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete

1.5.1 Trinkwasserentnahmestellen

Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) überwacht werden, zu überwachen. Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz.

Versorgte BevölkerungFrequenz
< 10000viermal jährlich
10000 bis 30000achtmal jährlich
> 30000zwölfmal jährlich

1.5.2 Überwachungsanforderungen für Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)

Oberflächenwasserkörper, die Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der Überblicksüberwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.

Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist solange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.

Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nummer 1.2.

2. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten

Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den einschlägigen CEN/ISO-Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.

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 Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands, Darstellung der ÜberwachungsergebnisseAnhang 7
(zu § 8)

1. Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

1.1 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:

Einstufung des ökologischen Zustands Farbkennung
sehr gutblau
gutgrün
mäßiggelb
unbefriedigendorange
schlechtrot

1.2 Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potentials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umwelt qualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nr. 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:

Einstufung des ökologischen PotentialsFarbkennung 
Künstliche OberflächenwasserkörperErheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Gut und bessergleich große grüne und hellgraue Streifengleich große grüne und dunkelgraue Streifen
unbefriedigendgleich große orangefarbene und hellgraue Streifengleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
schlechtgleich große rote und hellgraue Streifengleich große rote und dunkelgraue Streifen

1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anhang 4 Nr. 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.

2. Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands

Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anhang 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als "gut", anderenfalls als "nicht gut" einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:

Einstufung des chemischen ZustandsFarbkennung
gutblau
nicht gutrot

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 Anhang 8
(zu § 9)

Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser

1. Erstmalige Beschreibung

1.1 Für die erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper können vorhandene Daten, z.B. hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitung s- und Entnahmedaten, verwendet werden.

1.2 Aus der Beschreibung muss zumindest folgendes hervorgehen:

2. Weitergehende Beschreibung

2.1 Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind:

3. Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

Nach § 9 Abs. 3 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:

3.1 Lage der Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3 und mehr Wasser entnommen wird;

3.2 Lage der Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m3 Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden;

3.3 Lage der unmittelbaren Einleitungen von Wasser in das Grundwasser;

3.4 Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, einschließlich Einleitung von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.

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 Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen ZustandsAnhang 9
(zu § 10 Abs. 1)

1. Einstufungskriterium

Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.

2. Guter mengenmäßiger Zustand

Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden.

2.1 Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt,

2.2 anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen nicht dazu geführt haben oder zukünftig dazu führen, dass

Wenn eine der unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.

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 Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen ZustandsAnhang 10
(zu § 10 Abs. 2)

1. Messnetz

Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass

Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.

2. Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes

2.1 Die Dichte der Messstellen des Messnetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.

2.2 Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.

2.3 Bei Grundwasserkörpern, die über die Grenzen der Bundesrepublik hinausreichen, müssen die Messstellendichte und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können.

3. Darstellung des Messnetzes

Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.

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Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands Anhang 11
(zu § 11 Abs. 1)

1. Einstufungskriterien

Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.

2. Guter chemischer Zustand

Ein Grundwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schadstoffkonzentrationen

2.1 keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige Intrusionen geben,

2.2 die Werte von 50 mg/l für Nitrat und von 0,1 µg/l für Pflanzenschutzmittel und Biozide nicht überschreiten,

2.3 das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen,

2.4 keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach Nummer 2.3 zur Folge haben und

2.5 unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen können.

3. Einstufung

3.1 Hinsichtlich der Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu verwenden.

3.2 Zur Einstufung des chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zu bilden.

3.3 Wenn die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt sind, ist der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als gut einzustufen; wenn eine oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist er als schlecht einzustufen.

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Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends Anhang 12
(zu § 11 Abs. 2 und 3)

1. Messnetze

1.1 Zur Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur Überblicksüberwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.

1.2 Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassende (repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben ist und ein langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoffkonzentrationen (Trend) bzw. dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann.

1.3 Das Messnetz muss bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 m3/Tag Grundwasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

1.4 Die Messnetze sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.

1.5 Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.

1.6 Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.

2. Überblicksüberwachung

2.1 Die Überblicksüberwachung dient

2.2 Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist für jeden der folgenden Grundwasserkörper eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen:

2.3 Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden

2.4 Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Einwirkungen der Belastungen anzeigen.

2.5 Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen. die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.

3. Operative Überwachung

3.1 Die operative Überwachung ist durchzuführen, um

3.2 Die operative Überwachung ist bei allen gefährdeten Grundwasserkörpern oder allen Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern durchzuführen. Bei der Auswahl der Messstellen ist maßgebend, dass die an diesen Stellen gewonnenen Daten für den Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern repräsentativ sind.

3.3 Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele führen, festzulegen.

3.4 Die Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der jeweiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal jährlich.

4. Trendermittlung

Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der Überblicksüberwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.

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 Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen ZustandsAnhang 13
(zu § 12)

Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach Anhang 9 und 10 ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.

1. Mengenmäßiger Zustand

Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbkennung zu verwenden.

2. Chemischer Zustand

Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwenden.

3. Trenddarstellung

Grundwasserkörper, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlament, und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L327 S. 1 ).

2) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert: eqs (environmental quality Standard) = Umweltqualitätsstandard.

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG vom 10. Oktober 2002 (ABl. Nr. L 276 S. 28)

4) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1)

5) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass de Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen: (eqs > bgl).

6) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

7) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen so weit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.

8) Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

9) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, Dass die Schadstoffkonzentrationen soweit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.

10) Die Anwendung der Umweltqualitätsnormen, die sich aus diesem Anhang ergeben, bedeutet nicht, dass die Schadstoffkonzentrationen soweit verringert werden müssen, dass sie unter den Hintergrundwerten liegen.

11) Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines Gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 334 S. 29), zuletzt geändert durch Beitrittsakte von 1994.

12) Die prioritären Stoffe wurden mit Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG L 331 S. 1) festgelegt und die Liste der prioritären Stoffe (Anhang der Entscheidung) als Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie beigefügt.

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