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WRRLUVO MV -Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V Wasserrahmenrichtlinie 1
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 16.01.2004 S. 14; 23.02.2010 S. 66 10)



Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531, 631) geändert worden ist, in Verbindung mit § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 1 Satz 2, § 32c und § 33a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) verordnet das Umweltministerium:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Wasserkörpern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  2. die Ermittlung der Belastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die Wasserkörper,
  3. die Überwachung des Zustands der Wasserkörper sowie
  4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Wasserkörper.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Oberflächengewässer:
    ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein Küstengewässer nach § 1b Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1Nr. 1a des Wasserhaushaltsgesetzes;
  2. Oberflächenwasserkörper:
    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, zum Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals oder ein Küstengewässerstreifen;
  3. Grundwasserkörper:
    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
    Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
  5. Umweltqualitätsnorm:
    die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
  6. Verschmutzung:
    die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

Zweiter Teil
Oberflächengewässer

§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 1 in die Kategorien Flüsse, Seen und Küstengewässer eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen werden nach den Vorgaben in Anhang 1 Nr. 2 durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nr. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 4 Ermittlung der Belastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zu ermitteln und aufzubewahren.

(2) Aufgrund der Ermittlung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Oberflächenwasserkörper festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den § § 25a, 25b oder 32c des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper).

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 5 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Nr. 1 Tabellen 1 bis 4 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 2 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Wasserkörpern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 5 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 2 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

§ 6 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 7 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 3 Abs. 2 sowie der Ermittlung der Belastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 4 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper im Land Mecklenburg-Vorpommern für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die Überblicksüberwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften, der Ermittlung der Belastungen und der Beurteilung der Auswirkungen nach den § § 3 und 4 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anhang 6 näher bestimmt. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 8 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper, Darstellung der Überwachungsergebnisse

(I) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nr. 2.

(2) Für die Oberflächengewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anhang 7 näher bestimmt.

Dritter Teil
Grundwasser

§ 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen sind.

(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 10 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anhang 10 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 11 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 11 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans nach Anhang 12 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1 ein Programm für die Überblicksüberwachung des Grundwassers im Land Mecklenburg-Vorpommern für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 9 und Anhang 8 oder der Ergebnisse der Überblicksüberwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anhang 12 Nr. 3 in Verbindung mit Nummer 1 zusätzlich zwischen den Programmen für die Überblicksüberwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

(3) Auf der Grundlage der Überblicks- und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

§ 12 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller im Land Mecklenburg-Vorpommern liegender Grundwasserkörper sowie die nach § 11 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.

.

 Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische ReferenzbedingungenAnhang 1
(zu § 3)

1. Kategorien von Oberflächengewässern

Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt:

1.1 Flüsse

1.2 Seen

1.3 Küstengewässer im Sinn von § 1b Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (für die Ermittlung des ökologischen Zustands).

Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.

2. Gewässertypen

Die Gewässertypen für die Gewässerkategorien Flüsse, Seen und Küstengewässer sind nach den Vorgaben des Systems B nach Anhang II Nr. 1.1 iv) in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen. Es sind Wasserkörper von Flüssen mit Einzugsgebieten von 10 km2 und mehr und Wasserkörper von Seen mit Wasseroberflächen von 0,5 km2 und mehr zu typisieren.

3. Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern

3.1. Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nr. 1 angegeben sind.

3.2 Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang 4 Nr. 1 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

3.3 Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.

3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine aus reichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.

3.6 Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.

.

Oberflächengewässer: Ermittlung der Belastungen und Beurteilung der Auswirkungen Anhang 2
(zu § 4)

1. Umfang

Die Ermittlung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

Einschätzung und Ermittlung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

Dabei sind unter anderem Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.

1.2 Einschätzung und Ermittlung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen

1.3 Einschätzung und Ermittlung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen

1.4 Ermittlung signifikanter morphologischer Veränderungen

1.5 Einschätzung und Ermittlung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer

1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.

Die erhobenen Daten sind aufzubewahren.

2. Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 genannten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 7 und die Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verbessern.

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Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen ZustandsAnhang 3
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)

Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einzustufen.

1. Biologische Qualitätskomponenten

Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Teilkomponente FlüsseSeenKüstengewässer
GewässerfloraPhytoplanktonX*XX
Großalgen oder Angiospermen  X**
Makrophyten, PhytobenthosX*XX**
benthische wirbellose FaunaMakrozoobenthosXXX
Fischfauna XX 
*) Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton, bei nicht planktondominierten Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu untersuchen.
**) Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu untersuchen.

Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu untersuchen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur, beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in nicht planktondominanten Flüssen).

In planktondominanten Flüssen soll zur Unterstützung der Phytoplanktonuntersuchung die Chlorophyllbestimmung durchgeführt werden.

2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Die hvdromorpholozischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente TeilkomponenteFlüsseSeenKüstengewässer
WasserhaushaltAbfluss und AbflussdynamikX  
Verbindung zu GrundwasserkörpernXX 
Wasserstandsdynamik X 
Wassererneuerungszeit X 
Durchgängigkeit X  
MorphologieTiefen- und BreitenvariationX  
Tiefenvariation XX
Struktur und Substrat des BodensX X
Menge, Struktur und Substrat des Bodens X 
Struktur der UferzoneXX 
Struktur der Gezeitenzone  X
TidenregimeSüßwasserzustrom   
Wellenbelastung  X
Richtung der vorherrschenden Strömungen  X

3. Chemische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Teilkomponente FlüsseSeenKüstengewässer
AllgemeinSichttiefe (m) XX
Temperatur °CXXX
Sauerstoff (m/l)XXX
Chlorid (mg/l)
Leitfähigkeit (µS/cm)
XXX
X
pH-WertXX 
Gesamt-P (mg/l)
o-Phosphat-P (mg/l)
X
X
X
X
X
X
Gesamt-N (mg/l)
Nitrat-N (m/l)
X
X
X
X
X
X
Spezifische Schadstoffesynthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2
bei Eintrag in signifikanten Mengen
XXX
nicht synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2
bei Eintrag in signifikanten Mengen
XXX

4. Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der drei Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.

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