Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,
der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
im Lande Mecklenburg-Vorpommern
(Landes-Umwelt-Richtllnien-Umsetzungsgesetz - LUmwRLUG M-V)*

Vom 9. August 2002
(GVOBl. vom 14.08.2002 Nr. 15 S. 531, 538)



Artikel 1
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern

- wie eingefügt -


Artikel 2
Änderung des Wassergesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438, 443), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt neu gefasst:

" § 38 Planfeststellung, Genehmigung".

b) Nach § 68 wird folgende Angabe zu § 68a eingefügt:

" § 68a Planfeststellungspflicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus".

c) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt neu gefasst:

" § 72 Deiche und andere den Hochwasserabfluss beeinflussende Anlagen".

d) Die Angaben zum Elften Teil werden wie folgt geändert:

aa) Nach den Angaben zum Dritten Abschnitt werden folgende Angaben zum Vierten Abschnitt neu eingefügt:

"Vierter Abschnitt
Koordinierung von Verfahren

§ 124a Geltungsbereich, Koordinierungspflicht

§ 124b Antragsunterlagen

§ 124c Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung

§ 14d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

§ 124e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 14f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 124g Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

§ 124h Emissionserklärung"

bb) Die bisherigen Angaben zum Vierten Abschnitt werden die Angaben zum Fünften Abschnitt.

2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"( 1) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100 000 Kubikmeter beträgt, bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die Wasserbehörde. Die Errichtung oder Änderung einer kleineren Anlage bedarf der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nach Satz 1 kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Kleinere Anlagen, die nicht unter Satz 2 fallen und die nach den örtlichen Verhältnissen bei einem Bruch des Absperrbauwerks erhebliche Gefahren befürchten lassen, können durch die Wasserbehörde untersagt werden. § 70 Abs. 4 gilt entsprechend."

3. § 32 wird wie folgt neu gefasst:

" § 32 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WUG)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung

  1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft,
  2. in den in Absatz 2 und 3 genannten Fällen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Von dem Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis werden die in § 33 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten grundwasserbezogenen Handlungen ausgenommen, soweit sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.

(3) Eine grundwasserbezogene Handlung nach Absatz 1 und 2 ist der Wasserbehörde anzuzeigen in den Fällen des

  1. § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. Absatzes 2.

§ 20 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat jedoch binnen zwei Monaten nach der Anzeige beziehungsweise der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.

(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 1 bis 3 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist."

4. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 38 Planfeststellung, Genehmigung".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

"( 1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes, für die nach der Anlage 1 Nr. 13.1.1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der Planfeststellung. § 70 ist sinngemäß anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Vorhaben Nebeneinrichtung einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage ist."

c) Die bisherigen Absätze 1 bis 5 werden die Absätze 2 bis 6.

d) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Abwasseranlagen" durch die Wörter "nicht nach Absatz 1 einer Planfeststellung unterliegenden Abwasseranlagen ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "darf nur" durch das Wort "kann" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss zudem sichergestellt sein, dass

  1. Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Landes-UVP-Gesetzes genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
  2. Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird".

f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sieht ein Plan für eine Anlage nach Absatz 1 die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis."

5. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

" § 68a Planfeststellungspflicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushaltes verursacht wird.

(2) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(3) Die §§ 68 bis 70 finden Anwendung."

6. § 70 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

"(4) Wenn für ein Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landes-UVP-Gesetz besteht, hat das Planfeststellungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen."

7. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 72 Deiche und andere den Hochwasserabfluss beeinflussende Anlagen".

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"( 1) Die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Deichen oder anderen Anlagen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, bedürfen der Planfeststellung. Wesentlich ist eine Umgestaltung, wenn diese zu einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses führt. Die §§ 68 Abs. 2, 69 und 70 sind sinngemäß anzuwenden. Für ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben nach Satz 1 kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden."

8. § 84 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"( 1) Der Planfeststellung bedürfen

  1. die Errichtung, Beseitigung und die UVP-pflichtige Umgestaltung von Deichen, die dem Küstenschutz dienen,
  2. Dünenbauten, Sandvorspülungen sowie ufernormale und uferparallele Bauwerke, wie Buhnen, Deckwerke, Wellenbrecher, Ufermauern, Molen, Hafendämme, sofern sie der UVP-Pflicht unterliegen.

Die §§ 66, 68 Abs. 2, 69 und 70 sind sinngemäß anzuwenden. Für nicht UVP-pflichtige Deichbauten kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

9. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Küstenschutzanlagen wie" das Wort "Dünen" und ein Komma sowie nach dem Wort "dürfen" ein Komma und die Wörter "soweit sie nicht UVP-pflichtig sind," eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

"Für Sandvorspülungen, die dem Küstenschutz dienen, gilt Satz 1 entsprechend."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

10. § 107 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Die oberste Wasserbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für:

  1. die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
  2. Planfeststellungen oder -genehmigungen nach
  1. § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 68a für Gewässer erster Ordnung,
  2. § 72,
  3. § 84,
  1. Planfeststellungen für den Bau, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Talsperren-, Rückhalte- und Speicherbecken nach § 30 sowie deren Überwachung,
  2. Planfeststellungen für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 38 Abs. 1,
  3. die Bauartzulassung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. das Führen des Wasserbuchs nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  5. die Mitwirkung in Verfahren nach § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung.

Sie kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Wasserbehörden im Einzelnen bestimmen sowie dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie oder den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur Vollzugsaufgaben nach Satz 1 übertragen."

11. § 108 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:

"e) Entscheidungen nach den §§ 19a, 19b und 19c des Wasserhaushaltsgesetzes und § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,"

bb) In Buchstabe g wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 38 Abs. 2" ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b neu eingefügt:

"b) Entscheidungen nach den §§ 19a, 19b und 19c des Wasserhaushaltsgesetzes und § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe e gegeben ist,"

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.

12. § 110 wird wie folgt neu gefasst:

" § 110 Fachbehörden

(1) Das Landesamt für Umwelt. Naturschutz und Geologie ist Fachbehörde. Es ermittelt und entwickelt jeweils in seinem Dienstaufgabenbereich die naturwissenschaftlichen, gewässerkundlichen, geologischen und technischen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushalts. Es führt konzeptionelle und fachbegleitende Arbeiten für die Vorbereitung und die Durchführung wasserbehördlicher Verfahren durch. Es nimmt die ihm durch Rechtsverordnung übertragenen Vollzugsaufgaben wahr.

(2) Technische Fachbehörden für die Wasserbehörden und für das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, soweit dieses Vollzugsaufgaben wahrnimmt, sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur."

13. In § 122 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" gestrichen.

14. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

1. den Ausbau (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und

b) Nummer 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:

"2a) die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Deichen oder anderen Anlagen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 72),

b) Bauten des Küstenschutzes sowie Sandvorspülungen (§ 84),

3. den Bau, die wesentliche Veränderung und den Betrieb von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken (§ 30),"

c) Der Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. die Errichtung, der Betrieb und die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 38 Abs. 1),

5. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

15. Der Elfte Teil wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Dritten Abschnitt wird folgender Vierter Abschnitt mit den §§ 124a bis 124h eingefügt:

b) Der bisherige Vierte Abschnitt wird der Fünfte Abschnitt.

16. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "erforderliche" werden die Wörter "Planfeststellung oder" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 38 Abs. 1" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 und 2" ersetzt.

cc) Nach Buchstabe b werden folgende Buchstaben c und d eingefügt:

"c) einen Gewässerausbau nach § 68a vornimmt,

d) Anlagen nach § 72 Abs. 1 errichtet, beseitigt oder umgestaltet,"

dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben e und f.

ee) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) nach § 84 Abs. 1 Bauten des Küstenschutzes errichtet oder Sandvorspülungen vornimmt,"

ff) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben h bis j.

b) In Nummer 4 wird nach Buchstabe i ein Komma und folgender Buchstabe j eingefügt:

"j) über die Emissionserklärung nach § 124h Abs. 2"

c) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe " § 32 Abs. 3

Satz 2" durch die Angabe " § 32 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 2

Das Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 184), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe zu § 16a eingefügt:

" § 16a Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen, Landgewinnung am Meer".

2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 und 18 neu eingefügt:

"17. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder einer Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung,

18. die Einrichtung oder wesentliche Änderung von Skipisten,"

b) Die bisherige Nummer 17 wird die Nummer 19.

3. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss zudem sichergestellt sein, dass

  1. Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Landes-UVP-Gesetzes genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
  2. Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird".

4. Dem § 16 wird der folgende Absatz 11 angefügt:

"( 11) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen."

5. Nach § 16 wird der folgende § 16a neu eingefügt:

" § 16a Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen, Landgewinnung am Meer

(1) Einer Genehmigung der Naturschutzbehörde bedürfen

  1. die Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden oberflächennahen Bodenschätzen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1,
  2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 oder
  3. die Landgewinnung am Meer.

Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein. Sie ist nicht erforderlich für Sandvorspülungen, die dem Küstenschutz dienen, sowie für Baugruben, die unmittelbar zur Aufnahme von Baukörpern dienen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen oder
  2. das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt, insbesondere eine sparsame und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen gefährdet wird.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde ein fachgerecht erarbeiteter Nutzungsplan, ein landschaftspflegerischer Begleitplan und eine schriftliche Erklärung des Eigentümers, der dinglich Berechtigten und des Besitzers beizufügen, dass sie mit dem Vorhaben sowie den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Nutzung nach Beendigung des Vorhabens einverstanden sind. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 16 Abs. 5 bis 11 und des § 17 Anwendung.

(4) Auf schriftlichen Antrag kann ein vorzeitiger Beginn des Vorhabens zugelassen werden; § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) UVP-pflichtige Vorhaben nach Absatz 1 bedürfen der Planfeststellung."

6. § 18 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Handelt es sich bei dem Eingriff um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erfolgt die Prüfung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung."

7. In § 69 Abs. 1 wird nach der Nummer 1 die folgende Nummer

1 a neu eingefügt:

"1a. entgegen § 16a Abs. 1 und 5 ohne Genehmigung oder Planfeststellung oberflächennahe Bodenschätze gewinnt, Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen durchführt oder eine Landgewinnung am Meer vornimmt,"

Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern 3

§ 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 neu eingefügt:

"Sofern es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist für den Bau von Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen Straßen eine Planfeststellung durchzuführen."

b) Der bisherige Satz 2 wird der Satz 3.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 neu eingefügt:

"Soll eine Plangenehmigung für Vorhaben erteilt werden, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 3. (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), einzubeziehen."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

Artikel 5
Änderung des Wasserverkehrsgesetzes 4

Dem § 6 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566, 570) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens einschließlich seiner Infrastruktur einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das gesetzlich vorgeschriebene Einvernehmen oder das Benehmen hergestellt worden ist. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), einzubeziehen."

Artikel 6
Änderung der Landesbauordnung 5

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 510), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62 wie folgt neu gefasst:

" § 62 Genehmigungsbedürftige Vorhaben, UVP-Pflicht".

2. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

" § 62 Genehmigungsbedürftige Vorhaben, UVP-Pflicht".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Handelt es sich bei dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben um ein solches, das nach dem Landes-UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen."

3. § 72 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a neu eingefügt:

"(1a) Bei Vorhaben, für die nach dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, muss zudem sichergestellt sein, dass

  1. Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Landes-UVP-Gesetzes genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können und
  2. Vorsorge gegen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter, insbesondere durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik, getroffen wird."

4. Dem § 85 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren für Vorhaben nach dem Landes-UVP-Gesetz auf einzelne untere Bauaufsichtsbehörden konzentrieren."

Artikel 7
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 6

Das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438, 439), wird wie folgt geändert:

Dem § 15 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Für Amtshandlungen nach dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) finden die Absätze 2 bis 6 keine Anwendung."

Artikel 8
Änderung der Umweltinformationskostenverordnung 7

Die Umweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefasst:

"Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung - UIKostV M-V)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Amtshandlungen beim Vollzug der Richtlinie des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (90/313/EWG)" durch die Wörter "die Übermittlung von Informationen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 und 8 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, ausgenommen der Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung, sind mit der Gebühr abgegolten."

3. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

" § 2 Befreiung und Ermäßigung

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist."

4. Nach § 2 wird der folgende § 3 angefügt:

" § 3 Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen, oder wird ein Antrag abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben."

5. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt neu gefasst:

"Anlage Gebührenverzeichnis

GebührennummerGegenstandGebühren in Euro
1.Auskünfte 
1.1- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikatengebührenfrei
1.2- Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten0 - 250
1.3- Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen0 - 500
2.Einsichtnahme
2.1- Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft0 - 250
2.2- Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft0 - 125
2.3- Einsichtnahme, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen0 - 500
3.Herausgabe
3.1- Herausgabe von Duplikaten ohne vorherige Einsichtnahme0 - 125
3.2- Herausgabe von Duplikaten nach vorheriger Einsichtnahme0 - 75
3:3- Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen0 - 500

Artikel 8a
Änderung der Landesverordnung über die federführende Behörde nach
§ 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 8

Die Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 23. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 483) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

"Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung".

2. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

" § 1 Zuständigkeit

(1) Bedarf ein Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, der Zulassung durch mehrere Behörden, sind federführende Behörden nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 9. August 2002(GVOBl. M-V S. 531)

  1. für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur,
  2. für Vorhaben nach den Nummern 13.3 und 13.7 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach den Nummern 2, 3, 4, 5, 7, 15 und 16 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes die zuständigen Wasserbehörden,
  3. für Vorhaben nach Nummer 17 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und nach den Nummern 26 und 27 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes die zuständigen Forstbehörden,
  4. für Vorhaben nach Nummer 28 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Naturschutzbehörden,
  5. für Vorhaben nach Nummer 29 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes, die einer Baugenehmigung bedürfen, die unteren Bauaufsichtsbehörden, im Übrigen die unteren Naturschutzbehörden,
  6. für Vorhaben nach Nummer 30 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Bauaufsichtshehörden.

(2) Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer der in Absatz 1 genannten Behörden, so ist diejenige Behörde federführend zuständig, bei der der Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit liegt. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit nach Satz 1, so bestimmt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde die federführende Behörde nach eigenem Ermessen. Sind mehrere Behörden nach Absatz 1 gleichermaßen betroffen, legen die zuständigen obersten Landesbehörden die federführende Behörde im Einvernehmen fest.

3. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

" § 2 Aufgaben

Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie § 3 des Landes-UVP-Gesetzes wahr."

Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten oder neu gefassten Rechtsverordnungen können aufgrund der Ermächtigungen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit dem Zuständigkeitsneuregelungsgesetz und des Landes-UVP-Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 10
Neubekanntmachung

Das Umweltministerium kann den Wortlaut des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Landesnaturschutzgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

* Das Gesetz dient der Umsetzung der

1 Ändert Gesetz vom 30. November 1992, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2

2 Ändert Gesetz vom 21. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. 01. Nr. 791 - 5

3 Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 90 - 1

4 Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 17. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 950 - 1

5 Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 6. Mai 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 3

6 Ändert Gesetz vom 4. Oktober 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013 - 1

7 Ändert VO vom 15. Dezember 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013- 1 -20

8 Ändert LVO vom 23. Juli 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200- 1 -67