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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2016/2017

Vom 17. Dezember 2015
(GVOBl. Nr. 23 vom 30.12.2015 S. 583)
Gl.-Nr.: 630-41



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GV0B1. M-V S. 606), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (GV0B1. M-V S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nummer 1 werden die Auflistungen a und b

a) im Jahr 2014 274.879 000 Euro,

b) im Jahr 2015 259.407 000 Euro,

gestrichen, die Auflistungen c bis f werden zu a bis d.

b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer sowie die Einnahmen unberücksichtigt, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung im Jahr 2014 in Höhe von 15.424 000 Euro und ab dem Jahr 2015 in Höhe von 16.148 000 Euro erhält."Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer sowie die Einnahmen unberücksichtigt, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung im Jahr 2016 in Höhe von 16 148 000 Euro, in den Jahren 2017 und 2018 in Höhe von 18 068 000 Euro und ab dem Jahr 2019 in Höhe von 16 148 000 Euro erhält."

c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Zusätzlich bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 die Mittel unberücksichtigt, die der Bund dem Land über Umsatzsteueranteile zur Verbesserung der Kinderbetreuung im Jahr 2016 in Höhe von 6 479 000 Euro, im Jahr 2017 in Höhe von 14 794 000 Euro und im Jahr 2018 in Höhe von 16 629 000 Euro zur Verfügung stellt. Von diesen Mitteln erhalten die Kommunen aus dem Landeshaushalt Beträge in Höhe von 4 535 000 Euro im Jahr 2016, in Höhe von 10 356 000 Euro im Jahr 2017 und in Höhe von 11 640 000 Euro im Jahr 2018. Die Verteilung der Mittel erfolgt über das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleibt im Jahr 2015 ein Betrag von 38 400 000 Euro unberücksichtigt. In den Jahren 2016 und 2017 bleibt von den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 ein Betrag von 63 036 000 Euro unberücksichtigt, welcher als Abschlagszahlung auf den Umsatzsteuerfestbetrag an die Länder zum teilweisen Ausgleich der Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge vom Bund gewährt wird. Ergibt sich im Rahmen der personenscharfen Spitzabrechnung der Abschlagszahlung ein von der Abschlagszahlung nach Satz 8 abweichender Betrag, ist dieser entsprechend abzurechnen und der vorläufigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das Jahr 2017 nach Absatz 6 Satz 1 zugrunde zu legen."

2. In § 7 Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

altneu
Dabei werden die Istausgaben und Auszahlungen der vergangenen Periode untersucht."Dabei werden die jährlich erhobenen Istausgaben und Auszahlungen nach Aufgabenbereichen und Produktgruppen der vergangenen Periode untersucht."

3. Nach § 7 Absatz 5 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Land leistet im Jahr 2016 zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 3 einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 9 600 000 Euro. Von diesen Mitteln werden 4 800 000 Euro zur finanziellen Entlastung der Kommunen für die Mehraufwendungen im Bereich der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen eingesetzt. Die Verteilung der Mittel unter den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt unter Beteiligung des FAG-Beirats nach § 30 nach einem Verteilerschlüssel, der sich an den Mehrbelastungen durch Asylbewerber orientiert. Die restlichen Mittel werden der Gesamtschlüsselmasse gemäß § 11 zugeführt."

4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe "Buchstabe a bis d und f" gestrichen.

5. In § 13 werden die Absätze 6

(6) Die Landkreise, denen eine große kreisangehörige Stadt angehört, erhalten von den Schlüsselzuweisungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für das Jahr 2014 einen Anteil von 4,400 Prozent, der im Verhältnis der Einwohnerzahlen der großen kreisangehörigen Städte zueinander verteilt wird. Ab dem Jahr 2015 wird die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zustehende Schlüsselzuweisung für alle Landkreise nach deren Umlagekraft berechnet.

und 7

(7) Im Jahr 2014 werden die auf die großen kreisangehörigen Städte entfallenden Beträge der Umlagekraftmesszahlen und Ausgangsmesszahlen zu 66,6666 Prozent bei der Berechnung berücksichtigt.

aufgehoben.

6. In § 23 Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Ergibt sich nach Absatz 2 eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde gegenüber dem Landkreis einen Zahlungsanspruch."

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, die Festsetzungen nach Absatz 1 auf der Internetseite des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt zu geben. Die Internetadresse mit den erforderlichen Zugangsdaten wird in dem jeweiligen Auszahlungserlass des Ministeriums für Inneres und Sport veröffentlicht. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, den Auszahlungserlass im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen. Die Festsetzungen nach Absatz 1 gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung des Auszahlungserlasses im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern als bekannt gegeben."

b) Aus den Absätzen 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.


...

Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 16 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz 0,05 Euro je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz 0,02 Euro je Kubikmeter."Für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser beträgt der Abgabesatz 0,10 Euro je Kubikmeter, für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beträgt der Abgabesatz 0,02 Euro je Kubikmeter."

...

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE