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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
und des Niedersächsischen Fischereigesetzes

Vom 26. April 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 03.05.2007 S. 144)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der der neue Absatz 3 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 31a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), genehmigungsbedürftigen Anlage eine Gewässerbenutzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 oder Absatz 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten. "(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), eine Gewässerbenutzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten."

3. § 31b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Stoffe" das Wort "und" angefügt.

c) Es wird die Nummer 5 angefügt.

4. In § 31c Satz 3 werden die Zahl "6" durch die Zahl "7" und die Angabe "Artikel 7 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)" ersetzt.

5. § 31e wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der Absatz 2 angefügt.

6. § 31g

§ 31g Emissionserklärung

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 ist verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Verordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eine zusammengefasste Darstellung von Art, Menge, räumlicher und zeitlicher Verteilung der in ein Gewässer eingeleiteten Stoffe zu erstellen (Emissionserklärung).

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Inhalt, den Umfang, die Form und den Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Stoffe einzuhaltende Verfahren zu regeln.

wird gestrichen.

7. § 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 63 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellt hat."

8. § 47a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. durch Produktionsverfahren oder sonstige technische Verfahren oder Maßnahmen eine Verringerung der abzuführenden Wärmemenge um 50 vom Hundert erreicht wird und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird. "2. die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 vom Hundert verringert wird".

b) Nach der Nummer 2 werden die folgenden Worte angefügt:

"und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird."

9. § 47h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug dieses Abschnitts einschließlich der §§ 51a, 91b und 93 Abs. 4 entsteht. "Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug dieses Abschnitts sowie des § 91b Abs. 2 und des § 93 Abs. 6 entsteht."

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "jährlich" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Worte "Ausgleichsleistungen im Sinne von § 51a oder entsprechende" gestrichen.

cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4.in Vorranggebieten für Wassergewinnung, die in Raumordnungsprogrammen festgelegt sind,
  1. zusätzliche Beratung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Erwerbsgartenbaus im Interesse des Gewässerschutzes einschließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,
  2. Entschädigungsleistungen für Einschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung eines Grundstücks aufgrund freiwilliger Vereinbarungen,
  3. Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,
 "4. in Wasserschutzgebieten und in sonstigen Gebieten, die in einer Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung als Einzugsgebiet dargestellt sind (Trinkwassergewinnungsgebiete),
  1. zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,
  2. Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der Land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen,
  3. Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,".

c) Es werden die Absätze 4 und 5 angefügt.

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 durch die folgenden neuen Sätze 4 bis 6 ersetzt:

altneu
§ 73 VwVfG gilt sinngemäß; an die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. § 30 gilt sinngemäß. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 49). Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht, berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten." § 73 VwVfG und § 30 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 49). Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Kosten für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes trägt derjenige, welcher durch die Festsetzung unmittelbar begünstigt wird. Ist kein unmittelbar Begünstigter vorhanden, trägt die Kosten das Land. "(4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten."

11. § 51a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Den Ausgleich nach Absatz 1 leistet das Land.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 8 werden Sätze 1 bis 7.

cc) Der neue Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Fachministerium kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Festlegung von Geringfügigkeitsgrenzen, die Fälligkeit der Ausgleichszahlungen und die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt werden muss. "Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf die Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem nach Absatz 3 Ausgleichspflichtigen zu beantragen."

b) Es wird der Absatz 3 angefügt.

12. In § 52 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern" durch die Worte "in Gewässern" ersetzt.

13. § 57 Abs. 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. " § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend."

14. In § 61 Abs. 6 werden die Worte "aufgrund des § 61a staatlich anerkannten Stellen für Abwasseruntersuchungen" durch die Worte "von den Wasserbehörden Beauftragten" ersetzt.

15. In § 65 Abs. 2 wird die Verweisung " § 67 Abs. 1" durch die Verweisung " § 67 Satz 1" ersetzt.

16. In § 67 Satz 2 wird das Wort "Unterhaltspflichtigen` durch das Wort "Unterhaltungspflichtigen` ersetzt.

17. § 91b Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die §§ 51, 51a Abs. 1 und 2 Sätze 2 bis 8 und die §§ 56 bis 59 gelten entsprechend. " § 51 und die §§ 56 bis 59 gelten entsprechend; § 51a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist."

18. In Kapitel V erhält Abschnitt 3 folgende Fassung:

altneu
Abschnitt 3
Überschwemmungsgebiete

§ 92 Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen eherirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Die Wasserbehörden setzen durch Verordnung die Überschwemmungsgebiete fest; in der Verordnung erlassen sie die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
  3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses

erforderlich ist. Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts.

(4) Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzusetzen.

(5) Die Verordnung nach Absatz 1 kann Anlagen, die den Abfluss des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 93 Abs. 2 freistellen.

§ 93 Freihaltung des Überschwemmungsgebietes

(1) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Früher bei Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) Im Überschwemmungsgebiet dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde Grünland in Ackerland umgebrochen, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), gelagert werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz im Sinne des § 92 Abs. 2 es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) § 30 gilt sinngemäß.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 51a entsprechend.

§ 94 Weitere Anordnungen

(1) Die Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt anordnen, dass in einem Überschwemmungsgebiet

  1. Gegenstände zu beseitigen sind, die den Wasserabfluss hindern können,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist,
  3. Auflandungen oder Vertiefungen zu verhüten sind.

(2) Die Wasserbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 auch für ein Überschwemmungsgebiet oder Teile des Gebietes in der Verordnung nach § 92 treffen.

 "Abschnitt 3
Hochwasserschutz

§ 92 Grundsätze des Hochwasserschutzes

(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Das Fachministerium regelt durch Verordnung, wie die Behörden der Landesverwaltung sowie der kommunalen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informieren und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig warnen. Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen über

  1. die Beschaffung und Bereitstellung der notwendigen Informationen,
  2. die jeweiligen Zuständigkeiten der in Satz 1 genannten Behörden und
  3. die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, auch mit den zuständigen Stellen anderer Länder.

§ 92a Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

(3) Für die nach Absatz 2 bestimmten Gewässer setzen die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. Die Festsetzung hat bis zum 10. Mai 2012 zu erfolgen. Für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere wenn Siedlungsgebiete betroffen sind, endet die Frist am 10. Mai 2010.

(4) Die Wasserbehörden erlassen in der Verordnung nach Absatz 3 die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, insbesondere für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser

erforderlich ist. Dabei sind die in einem Hochwasserschutzplan aufgeführten Maßnahmen zu beachten. Soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes erforderlich ist, wird in der Verordnung für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen geregelt, wie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeintrag zu vermeiden oder zu verringern sind. Die Wasserbehörde kann in der Verordnung anordnen, dass in dem Überschwemmungsgebiet oder in Teilen des Gebietes

  1. Gegenstände zu beseitigen sind, die den Wasserabfluss hindern können,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist,
  3. Auflandungen oder Vertiefungen zu verhüten sind.

Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 33 entsprechend.

(5) Regelungen nach Absatz 4 Satz 4 kann die Wasserbehörde auch durch Verwaltungsakt treffen.

(6) Die Verordnung nach Absatz 3 kann Maßnahmen, die den Abfluss des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 93 Abs. 4 freistellen. Dies gilt entsprechend für bauliche Anlagen nach § 93 Abs. 3, wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 vorliegen.

(7) Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 3 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt sinngemäß. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(8) Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzusetzen.

(9) Die nach bisherigem Recht festgesetzten oder als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Abschnitts. Vor dem 1. Juni 2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.

(10) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete, die beim Bemessungshochwasser eines nach Absatz 2 bestimmten Gewässers oder Gewässerabschnitts überschwemmt werden, aber noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird. Die Gebiete gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes, längstens jedoch bis zum 10. Mai 2012, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Die Wasserbehörde trifft in diesen Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in Absatz 4 Sätze 1 und 3 genannten Gründen erforderlich sind.

§ 93 Freihaltung des Überschwemmungsgebietes

(1) Überschwemmungsgebiete nach § 92a Abs. 1, 3, 9 und 10 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die Wasserbehörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, wenn nicht die bauliche Anlage nach § 92a Abs. 6 Satz 2 von der Genehmigung freigestellt ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Ebenfalls der Genehmigung bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 der Umbruch von Grünland in Ackerland, die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche, die Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen und die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), wenn nicht die Maßnahme nach § 92a Abs. 6 Satz 1 von der Genehmigung freigestellt ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es aus den in § 92a Abs. 4 Satz 1 genannten Gründen zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist und die Schutzwirkungen durch Auflagen oder Bedingungen nicht erreicht werden können.

(5) § 30 gilt sinngemäß.

(6) Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 51a Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist.

§ 93a Überschwemmungsgefährdete Gebiete

(1) Der gewässerkundliche Landesdienst ermittelt im Benehmen mit der Wasserbehörde die Gebiete,

  1. die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 92a Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 92a Abs. 3 bedürfen, oder
  2. die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen, überschwemmt werden können

und in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können (überschwemmungsgefährdete Gebiete), stellt diese in Kartenform dar und macht die Karten öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.

(2) Die Wasserbehörde trifft für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete durch Verordnung oder Verwaltungsakt die zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmungen notwendigen Regelungen.

§ 94 Hochwasserschutzpläne

(1) Die Wasserbehörde stellt flussgebietsbezogene Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von dem Bemessungshochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. 3In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplanes ist von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Hochwasserschutzpläne sind spätestens bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen und mindestens alle zehn Jahre auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hin zu überprüfen. Die Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Die Hochwasserschutzpläne für Gewässer, deren Einzugsgebiet nicht nur im Land Niedersachsen liegt, sind mit den betroffenen anderen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden. § 2a Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend."

19. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mindestbeitrag" die Worte "in Höhe des für die Bemessung des Verbandsbeitrages maßgeblichen Hektarsatzes, höchstens jedoch 25 Euro," eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "einen" durch das Wort "ein" ersetzt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für."Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage zusätzliche Beiträge vorsehen." 

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Verbandsvorstand stellt sicher, dass die anerkannten Naturschutzverbände im Sinne von § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in Abständen von höchstens einem Jahr über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet werden. "(4) Jeder nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannte Verein kann vom Unterhaltungsverband einmal im Kalenderjahr verlangen, über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet zu werden."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a)" durch den Klammerzusatz " (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)" und der Klammerzusatz " (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c)" durch den Klammerzusatz " (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Verweisung " § 100 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b" durch die Verweisung " § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 100 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a" durch die Verweisung " § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c)" durch den Klammerzusatz " (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 7 Satz 3" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 3" ersetzt.

20. In § 103 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 100 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b" durch die Verweisung " § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

21. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. "Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines anderen Unterhaltungsverbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung dienen."

b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Für Aufwendungen zur Entnahme von aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung stammendem Geschiebe gilt Satz 1 entsprechend, wenn das Geschiebe überwiegend nicht aus dem Gebiet des mit den Aufwendungen belasteten Verbandes stammt."

c) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

d) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

22. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es werden die Absätze 2 und 3 angefügt.

23. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

""Für die Plangenehmigung für Vorhaben nach § 127 Abs. 2 gilt § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG entsprechend."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für das Plangenehmigungsverfahren gelten § 73 Abs. 1 und 2 und § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwVfG. § 30 gilt sinngemäß. "(2) Für das Plangenehmigungsverfahren gelten § 30 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf."

c) Es wird der Absatz 3 angefügt.

24. Dem § 129 wird der Absatz 3 angefügt.

25. § 132 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 gelten die §§ 119 bis 129 entsprechend. "(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 gelten die §§ 119 bis 129 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 4 und § 129 Abs. 3 nur für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 2 Anwendung finden."

26. In § 138 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und der zuständigen Behörde des gewässerkundlichen Landesdienstes" gestrichen.

27. Es wird der neue § 146 eingefügt.

28. § 149 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie kann ferner
  1. bestimmte Kleinkläranlagen vorschreiben,
  2. bestimmen, dass die Kleinkläranlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde oder durch von ihr bestimmte Dritte zu warten sind.
 "Sie kann bestimmte Bauarten von Kleinkläranlagen vorschreiben."

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. eine nachteilige Veränderung eines oberirdischen Gewässers eintritt, die nach § 184 Abs. 6 nicht erlaubt werden darf, oder "2. eine Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers eintritt oder Nutzungen eines Gewässers beeinträchtigt werden, die unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit Vorrang haben, oder".

bb) Im abschließenden Satzteil werden die Worte "oder die Wartung nach Absatz 4 Satz 4 Nr. 2 regelt" gestrichen.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 die Verwendung bestimmter Kleinkläranlagen vor, so schließt die Zustimmung der Wasserbehörde gemäß Absatz 5 die Erlaubnis nach § 10 für Einleitungen aus satzungsgemäßen Anlagen ein. In diesem Fall hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens der Wasserbehörde anzuzeigen. "Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor, so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen vor, so gilt Satz 1 entsprechend für die Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, wenn für diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 25 der Niedersächsischen Bauordnung oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind."

bb) Satz 3

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kleinkläranlagen, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mehr als zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Satzung begonnen wird.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

29. § 151 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Genehmigungspflichtig ist auch die Einleitung von Abwasser, wenn dafür in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der vor dem 19. November 1996 geltenden Fassung Anforderungen nach dem Stand der Technik für gefährliche Stoffe festgelegt sind.

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1" und die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

30. § 151b

§ 151b Emissionserklärung für Einleitungen in Abwasseranlagen 07

Wer Abwasser aus einer Anlage nach § 31a Abs. 1 in eine öffentliche oder private Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, eine Emissionserklärung abzugeben. § 31g gilt entsprechend.

wird gestrichen.

31. § 154 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Bau und die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen können der Bauart nach genehmigt werden (Bauartzulassung). Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für,
  1. Abwasserbehandlungsanlagen, die vom Fachministerium wegen ihrer einfachen Bauart und wegen nicht zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung von der Genehmigung freigestellt worden sind,
  2. Anlagen zum Behandeln von häuslichem Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3an einem Tag nicht übersteigt,
  3. Abwasserbehandlungsanlagen, die nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436),
    2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) - Bauproduktenrichtlinie - durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen und nichts anderes in der Bauregelliste B nach § 24 Abs. 7 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)bekannt gemacht ist,
  4. in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in der Bauregelliste B nach § 24 Abs. 7 Nr. 1 NBauO festgelegten Klassen oder Leistungsstufen ausweist,
  5. Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,
  6. Abwasserbehandlungsanlagen in kerntechnischen Anlagen, die von einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes erfasst werden,
  7. Abwasserbehandlungsanlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden.
 "(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen einer Genehmigung. Bedarf ein Vorhaben nach Satz 1 aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Vorprüfung des Einzelfalls, so ist vor Baubeginn aufgrund eines Antrags des Betreibers festzustellen, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. § 24 gilt für das Genehmigungsverfahren entsprechend. Für die Zulassung eines vorzeitigen Betriebsbeginns gilt § 18 entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Außerdem kann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens versagt werden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage der Genehmigung durch die Wasserbehörde, wenn die Anlage einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen ist. Für die Zulassung des vorzeitigen Betriebsbeginns gilt § 18 entsprechend. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so gilt für das Genehmigungsverfahren § 24 entsprechend. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung auch unter Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens versagt werden kann. "(4) Liegt für eine Abwasserbehandlungsanlage eine Planfeststellung vor, die vor dem 12. März 1998 erteilt worden ist, so gilt auch der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage als genehmigt."

32. § 169 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren.Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes zu vollziehen und Gefahren für die Gewässer abzuwehren." 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache, des Verursachers und des Ausmaßes sowie zur Beseitigung der Gefahr. "(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr."

33. In § 170 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "in derselben Sache" durch die Worte "für ein Vorhaben" ersetzt.

34. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Wasserhaushaltsgesetz" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und es werden nach dem Wort "Verordnungen" die Worte "oder nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes" eingefügt.

b) Es wird der neue Absatz 4 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

35. § 185 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 185 Einrichtung

(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) Das Fachministerium bestimmt die Einrichtung der Wasserbücher.

 " § 185 Aufgaben

(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde)."

36. § 187 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Überschwemmungsgebiete (§ 92),"5. Überschwemmungsgebiete (§ 92a) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 93a),".

b) Es wird der neue Absatz 2 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

37. § 188

§ 188 Urkunden, Auszüge aus dem Wasserbuch

(1) Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat die Wasserbuchbehörde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift aufzubewahren.

(2) Auszüge aus dem Wasserbuch sind bei der unteren Wasserbehörde niederzulegen.

wird gestrichen.

38. § 189 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 189 Einsichtnahme

(1) Jeder kann das Wasserbuch, die Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, und die Auszüge (§ 188 Abs. 2) einsehen und auf seine Kosten einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch fordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 23).

 " § 189 Einsichtnahme

Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch."

39. § 190 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die neuen Nummern 2 und 3 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 15 werden Nummern 4 bis 17.

c) Die neue Nummer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 in einem Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Grünland in Ackerland umbricht, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen herstellt oder ändert, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegt oder Stoffe lagert, die den Hochwasserabfluss hindern können, "11. entgegen § 93 Abs. 4 Satz 1 in einem Überschwemmungsgebiet nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 ohne die erforderliche Genehmigung Grünland in Ackerland umbricht, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Baum- und Strauchbepflanzungen anlegt oder Stoffe lagert, die den Hochwasserabfluss hindern können,".

d) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe " § 149 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe " § 149 Abs. 6 Sätze 1 und 2" ersetzt.

40. In der Anlage (zu § 66 Abs. 1 Nr. 2) wird die neue Nummer 21 eingefügt.

41. In der Anlage (zu den §§ 100 bis 102) wird in Nummer 53 in der Spalte 3 das Wort "Wunstorf" durch das Wort "Barsinghausen" ersetzt.

42. Nach der Anlage (zu den §§ 100 bis 102) wird die Anlage (zu § 101 Abs. 3 Satz 4) eingefügt.

43. Der Anlage (zu § 105 Abs. 1) wird folgende Nummer 35 angefügt:

"35Großefehn-AnschlusskanalWehr (Wiesmoor)

R = 341.405

H = 592.243

Nordgeorgsfehnkanal".

44. In der Anlage (zu § 105 Abs. 2) werden die Nummern 1, 3, 8, 12, 20, 21, 27, 33, 34, 35, 40 und 44

1.Abelitz-Moordorf-KanalBrücke, Weg nach Abelitzmoor II
R = 259505
H = 593090
Ringkanal
3.Alte JeetzelAbzweigung aus der Jeetzel 2,3 km nördlich LüchowJeetzel
8.Friesoyther KanalWehr in FriesoytheKüstenkanal
12.Großefehn-Anschluss-KanalWehr (Wiesmoor)
R = 341405
H = 592243
Nordgeorgsfehnkanal
20.LeineEinmündung InnersteHannover südliche Stadtgrenze
21.LuheZusammenfluss der Umfluthluhe und der MühlenluheIlmenau
27.OkerEisenbahnbrücke bei Lengde (ohne Teilstrecke in Wolfenbüttel und Braunschweig)Aller
33.Sagter EmsKüstenkanalBrücke in Strücklingen
34.Sandhorster EheB 72 (Walle)Ringkanal
35.SeegeLandesgrenzeElbe
40.Tannhausener EheJübberde-Augustfehn 2,3 km oberhalb des Tannhausen-Georgsfeld Weges
R = 259665
H = 593326
Sandhorster Ehe
44.Walchumer SchlotEinmündung Alter SchlotEms

mit allen Angaben gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes

§ 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Eintragung nimmt die Wasserbehörde vor, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (Wasserbuchbehörde)."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 134 Abs. 3 und 4" durch die Verweisung " § 187 Abs. 4 und 5" ersetzt.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Wassergesetz in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen, dabei die Anlagen durchgehend zu nummerieren und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 35 und Artikel 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Am 1. Juni 2007 treten

  1. Artikel 5 des Elften Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 86) und
  2. die Verordnung über Ausgleichsleistungen in Wasserschutzgebieten vom 27. Februar 1996 (Nds. GVBl. S. 42)

außer Kraft.