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SüwVKan - Selbstüberwachungsverordnung Kanal
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Januar 1995
(GVBl. S. 64; 05.04.2005 S. 304; 11.12.2007 S. 662 07; 17.10.2013 S. 602 aufgehoben)



zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), wird folgende Verordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung

  1. des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind,
  2. der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.

(2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 53 Abs. 1 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Nutznießer jederzeit wechseln können.

§ 2 Überwachungsumfang

(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage.

(2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage, Nummer 2-13, genannten Häufigkeiten.

(3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.

§ 3 Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken

Bei wesentlichen Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmeßgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.

Für die übrigen Einleitungen sind in der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (z.B. durch Inaugenscheinnahme).

§ 4 Anweisung für die Selbstüberwachung

(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.

Bauwerke sind insbesondere

(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:

§ 5 Überwachungsbericht

(1) Über die Überwachung der in § 4 Abs. 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen, z.B. der Anweisung gemäß § 4, zusammengefaßt sein.

(2) Den Bericht hat der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.

(3) Der Überwachungsbericht muß an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein.

§ 6 Vorbehalt

Die Befugnis der zuständigen Behörde, von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.

§ 7 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

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 Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der EinrichtungenAnlage

   

1. Kanäle (einschl. der Einbindungen der Anschlußkanäle)           TOP
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Feststellung von Ablagerungenoptische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahme, Begehungnach Einsatz- bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre
erstmalige Erfassung des ZustandesKanalfernsehuntersuchung oder Begehungjährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren (Untersuchungen seit 1989 werden angerechnet)
Prüfung des Zustandes nach Abschluß der Ersterfassung jährlich 5 % der Kanäle, das gesamte Netz aber alle 15 Jahre
2. Schachtbauwerke
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Feststellung des Allgemeinzustandes, sichtbare Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Undichtigkeiten, Fremdwasserzufluß, AblagerungenInaugenscheinnahmeim Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der Kanäle
3. Düker
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Feststellung von Ablagerungen und Schwimmstoffen am Ein- und Auslaufbauwerkoptische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahmehalbjährlich
Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Schmutzfang-, Meß- und Steuereinrichtungen halbjährlich
Überprüfung der Leistungsfähigkeit, RückstauverhaltenPlausibilitätskontrolle, z.B. Druckhöhenverluste zwischen Ein- und Auslaufbauwerkin Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
Feststellung sichtbarer Schädenoptische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahmein Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
Überprüfung der WasserdichtigkeitStrang- oder Muffenprüfung oder vergleichbare Prüfmethodein Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit
4. Abwasserpumpwerke, Hochwasserpumpwerke
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Überprüfung der Pumpen nach Betriebsanleitung des HerstellersProbelauf bei nicht ständig betriebenen Pumpen, sonst nach Betriebsanweisung des Herstellersgem. Herstellerangaben, sonst monatlich
Überprüfung der Signal- und Alarmeinrichtungen, Fernüberwachung, FernwirksystemeFunktionsprüfung gem. Herstellerangabengem. Herstellerangaben, sonst monatlich
- zusätzlich bei Hochwasserpumpwerken
Prüfung der Pegelstände im Saugraum- und an der EinleitungsstelleFunktionskontrolle, Kontrolle der Aufzeichnungen Einleitungsstellemonatlich, bei Hochwasser täglich
5. Druckleitungen ohne Drucknetz
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Erfassung sichtbarer Schäden, z.B. durch Korrosion, AbrasionInaugenscheinnahme des Bereichs der Kontroll- und ReinigungsöffnungenHerstellerangaben, sonst halbjährlich
Prüfung von Armaturen für die Entlüftung, Entleerung, Druckstoßsicherung und von KontrolleinrichtungenKontrolle der Funktionsfähigkeit gem. HerstellerangabenHerstellerangaben, sonst monatlich
6. Einrichtungen in Druck- und Vakuumentwässerungsnetzen
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Funktionsfähigkeit, Dichtigkeit der Pump- und Druckleitungennach den Angaben des HerstellersHerstellerangaben, sonst jährlich
7. Regenüberläufe
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Inspektion der Drossel- und der Meßeinrichtung, beweglichen Wehre, HeberÜberprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des HerstellersHerstellerangaben, sonst jährlich
Gängigkeit von Schiebern, Funktionsfähigkeit der Meß- und RegeltechnikProbelauf nach Angaben des HerstellersHerstellerangaben, sonst halbjährlich
Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungenz.B. durch Inaugenscheinnahmenach starken Niederschlägen, die eine Entlastung erwarten lassen
8. Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenrückhaltebecken
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Feststellung von Ablagerungen und VerstopfungenInaugenscheinnahmenach Niederschlägen, die eine betrieblich bedeutsame Beaufschlagung erwarten lassen, sonst monatlich
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, HebernFunktionskontrolle gem. HerstellerangabenHerstellerangaben, sonst monatlich
Funktionsfähigkeit von Pumpen, Meß- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw.Probelauf, nach Angaben des HerstellersHerstellerangaben, sonst monatlich
Inspektion der Drossel- und der MeßeinrichtungenÜberprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des HerstellersHerstellerangaben, sonst jährlich
Inspektion der MeßeinrichtungenÜberprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben 
Feststellung sichtbarer Schäden an den Beckenoptische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahmealle 5 Jahre
hydraulische Kalibrierung der DrosseleinrichtungenKennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellersalle 5 Jahre
9. Einleitungsbauwerke
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Allgemeinzustand, AblagerungenInaugenscheinnahmeHerstellerangaben, sonst halbjährlich
10. Hochwasserverschlüsse
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Funktionsfähigkeit von VerschlüssenProbelauf nach Angaben des HerstellersHerstellerangaben, sonst vierteljährlich
11. Übergabepunkte, Meßstellen
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Inspektion des AllgemeinzustandesInaugenscheinnahmejährlich
Funktionsfähigkeit der MeßeinrichtungÜberprüfung der Gerätekennlinien nach HerstellerangabenHerstellerangaben, sonst jährlich
12. Notstromaggregate, Notstromversorgung, sofern sie zu den Bauwerken der Kanalisation gehören
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Überprüfung auf Funktionsfähigkeit, Simulation eines StromausfallsProbelauf und Funktionskontrolle nach Herstellerangaben; wenn möglich Simulation eines StromausfallsHerstellerangaben, sonst monatlich
bei gewerblichen oder diesen vergleichbaren Netzen
13. Abscheideanlagen
PrüfungArt der PrüfungHäufigkeit
Kontrolle und Inspektion des Allgemeinzustandesnach Angaben des Herstellersalle 2 Jahre
Kontrolle des Füllzustandes der Abscheide räumeFüllstandsmessung gem. Angaben des Herstellersvierteljährlich
Kontrolle der EntleerungPrüfung des Abfuhrbetriebesvierteljährlich

 

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