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SüwVKan - Selbstüberwachungsverordnung Kanal
Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Januar 1995
(GVBl. S. 64; 05.04.2005 S. 304; 11.12.2007 S. 662 07; 17.10.2013 S. 602 aufgehoben)
Aufgrund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987), wird folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung
(2) Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 53 Abs. 1 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Nutznießer jederzeit wechseln können.
§ 2 Überwachungsumfang
(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage.
(2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage, Nummer 2-13, genannten Häufigkeiten.
(3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.
§ 3 Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken
Bei wesentlichen Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmeßgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.
Für die übrigen Einleitungen sind in der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (z.B. durch Inaugenscheinnahme).
§ 4 Anweisung für die Selbstüberwachung
(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.
Bauwerke sind insbesondere
(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:
§ 5 Überwachungsbericht
(1) Über die Überwachung der in § 4 Abs. 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen, z.B. der Anweisung gemäß § 4, zusammengefaßt sein.
(2) Den Bericht hat der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Überwachungsbericht muß an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein.
§ 6 Vorbehalt
Die Befugnis der zuständigen Behörde, von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.
§ 7 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen | Anlage |
1. Kanäle (einschl. der Einbindungen der Anschlußkanäle) TOP | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Feststellung von Ablagerungen | optische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahme, Begehung | nach Einsatz- bzw. Spülplan; sonst alle 2 Jahre |
erstmalige Erfassung des Zustandes | Kanalfernsehuntersuchung oder Begehung | jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren (Untersuchungen seit 1989 werden angerechnet) |
Prüfung des Zustandes nach Abschluß der Ersterfassung | jährlich 5 % der Kanäle, das gesamte Netz aber alle 15 Jahre | |
2. Schachtbauwerke | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Feststellung des Allgemeinzustandes, sichtbare Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern und Steigeisen sowie am Schachtkörper, Undichtigkeiten, Fremdwasserzufluß, Ablagerungen | Inaugenscheinnahme | im Zusammenhang mit der Selbstüberwachung der Kanäle |
3. Düker | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Feststellung von Ablagerungen und Schwimmstoffen am Ein- und Auslaufbauwerk | optische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme | halbjährlich |
Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Schmutzfang-, Meß- und Steuereinrichtungen | halbjährlich | |
Überprüfung der Leistungsfähigkeit, Rückstauverhalten | Plausibilitätskontrolle, z.B. Druckhöhenverluste zwischen Ein- und Auslaufbauwerk | in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit |
Feststellung sichtbarer Schäden | optische Inspektion bzw. Inaugenscheinnahme | in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit |
Überprüfung der Wasserdichtigkeit | Strang- oder Muffenprüfung oder vergleichbare Prüfmethode | in Abhängigkeit von der Bedeutung der Düker und der technischen Durchführbarkeit |
4. Abwasserpumpwerke, Hochwasserpumpwerke | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Überprüfung der Pumpen nach Betriebsanleitung des Herstellers | Probelauf bei nicht ständig betriebenen Pumpen, sonst nach Betriebsanweisung des Herstellers | gem. Herstellerangaben, sonst monatlich |
Überprüfung der Signal- und Alarmeinrichtungen, Fernüberwachung, Fernwirksysteme | Funktionsprüfung gem. Herstellerangaben | gem. Herstellerangaben, sonst monatlich |
- zusätzlich bei Hochwasserpumpwerken | ||
Prüfung der Pegelstände im Saugraum- und an der Einleitungsstelle | Funktionskontrolle, Kontrolle der Aufzeichnungen Einleitungsstelle | monatlich, bei Hochwasser täglich |
5. Druckleitungen ohne Drucknetz | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Erfassung sichtbarer Schäden, z.B. durch Korrosion, Abrasion | Inaugenscheinnahme des Bereichs der Kontroll- und Reinigungsöffnungen | Herstellerangaben, sonst halbjährlich |
Prüfung von Armaturen für die Entlüftung, Entleerung, Druckstoßsicherung und von Kontrolleinrichtungen | Kontrolle der Funktionsfähigkeit gem. Herstellerangaben | Herstellerangaben, sonst monatlich |
6. Einrichtungen in Druck- und Vakuumentwässerungsnetzen | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Funktionsfähigkeit, Dichtigkeit der Pump- und Druckleitungen | nach den Angaben des Herstellers | Herstellerangaben, sonst jährlich |
7. Regenüberläufe | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Inspektion der Drossel- und der Meßeinrichtung, beweglichen Wehre, Heber | Überprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des Herstellers | Herstellerangaben, sonst jährlich |
Gängigkeit von Schiebern, Funktionsfähigkeit der Meß- und Regeltechnik | Probelauf nach Angaben des Herstellers | Herstellerangaben, sonst halbjährlich |
Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen | z.B. durch Inaugenscheinnahme | nach starken Niederschlägen, die eine Entlastung erwarten lassen |
8. Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenrückhaltebecken | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Feststellung von Ablagerungen und Verstopfungen | Inaugenscheinnahme | nach Niederschlägen, die eine betrieblich bedeutsame Beaufschlagung erwarten lassen, sonst monatlich |
Funktionsfähigkeit von Drosselorganen, beweglichen Wehren, Hebern | Funktionskontrolle gem. Herstellerangaben | Herstellerangaben, sonst monatlich |
Funktionsfähigkeit von Pumpen, Meß- und Regeltechnik, Reinigungseinrichtungen (in der Regel bei nicht ständig gefüllten Becken), Schiebern, Klappen, Armaturen usw. | Probelauf, nach Angaben des Herstellers | Herstellerangaben, sonst monatlich |
Inspektion der Drossel- und der Meßeinrichtungen | Überprüfung der Systemeinstellung nach Angaben des Herstellers | Herstellerangaben, sonst jährlich |
Inspektion der Meßeinrichtungen | Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben | |
Feststellung sichtbarer Schäden an den Becken | optische Kontrolle bzw. Inaugenscheinnahme | alle 5 Jahre |
hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen | Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers | alle 5 Jahre |
9. Einleitungsbauwerke | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Allgemeinzustand, Ablagerungen | Inaugenscheinnahme | Herstellerangaben, sonst halbjährlich |
10. Hochwasserverschlüsse | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Funktionsfähigkeit von Verschlüssen | Probelauf nach Angaben des Herstellers | Herstellerangaben, sonst vierteljährlich |
11. Übergabepunkte, Meßstellen | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Inspektion des Allgemeinzustandes | Inaugenscheinnahme | jährlich |
Funktionsfähigkeit der Meßeinrichtung | Überprüfung der Gerätekennlinien nach Herstellerangaben | Herstellerangaben, sonst jährlich |
12. Notstromaggregate, Notstromversorgung, sofern sie zu den Bauwerken der Kanalisation gehören | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Überprüfung auf Funktionsfähigkeit, Simulation eines Stromausfalls | Probelauf und Funktionskontrolle nach Herstellerangaben; wenn möglich Simulation eines Stromausfalls | Herstellerangaben, sonst monatlich |
bei gewerblichen oder diesen vergleichbaren Netzen | ||
13. Abscheideanlagen | ||
Prüfung | Art der Prüfung | Häufigkeit |
Kontrolle und Inspektion des Allgemeinzustandes | nach Angaben des Herstellers | alle 2 Jahre |
Kontrolle des Füllzustandes der Abscheide räume | Füllstandsmessung gem. Angaben des Herstellers | vierteljährlich |
Kontrolle der Entleerung | Prüfung des Abfuhrbetriebes | vierteljährlich |
ENDE |