umwelt-online: Archivgesetz - LWG 1995 - Landeswassergesetz NRW (4)

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Abschnitt III
Abwasserbeseitigung

§ 51 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich 00a 05
(Zu § 18a WHG)

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht

  1. für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird,
  2. für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde.

Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, daß im Fall der Nummer 1 das häusliche Abwasser an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluß, finden die Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Abschnittes ist eine Einrichtung, die dazu dient,

  1. die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder
  2. den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.

Sie ist öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dient.

§ 51a Beseitigung von Niederschlagswasser 05
(→ RdErl  Niederschlagswasserbeseitigung)

(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach Maßgabe des § 57 zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, daß und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auf die Satzungen nach § 12 Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan), § 34 Baugesetzbuch (Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen) und § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (Außenbereichssatzung) ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über

  1. die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht,
  2. die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und
  3. die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen.

(5) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.

§ 52 Anforderungen an Abwassereinleitungen 05
(Zu §§ 7a, 18a, 25a bis 25d, 33a und 36 WHG)

(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie den

  1. aus § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Anforderungen,
  2. auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand der Gewässer,
  3. in einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e festgelegten Vorgaben entsprechen und
  4. Abwasseranlagen und Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der Anforderungen für dieses Abwasser nach den Nummern 2 und 3 sicherstellen und
  5. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht dienen. § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 2 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Entsprechen bereits zugelassene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, durch Rücknahme oder Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§§ 12 und 15 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 25 dieses Gesetzes) sicherzustellen, daß die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, soweit diese nach dem In-Kraft-Treten des vorgenannten Gesetzes festgelegt worden sind. Die in diesem Gesetz, in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung, in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind einzuhalten.

(3) Sofern das Abwasser keine gefährlichen, prioritären oder prioritär gefährlichen Stoffe beinhaltet, können Einleitungen im Einzugsgebiet von Flusskläranlagen übergangsweise abweichend vom Stand der Technik erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung für die Flusskläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage und die auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung für den Zustand der Gewässer festgelegten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden. Bei der Befristung der Erlaubnis sind die in Absatz 1 oder in einer auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Fristen zu beachten.

(4) Werden in der Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für einen Herkunftsbereich allgemeine Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls gestellt, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Abwasserkatasters und eines Nachweises über die Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass nachträgliche Anforderungen an eine vorhandene Einleitung zu stellen sind.

§ 53 Pflicht zur Abwasserbeseitigung 00a 05 07 13
(Zu § 18a WHG)

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere

  1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
  2. das Sammeln und das Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs.1 Sätze 4 und 5,
  3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
  4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes,
  5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
  6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des Absatzes 4,
  7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des Absatzes 1a und 1b.

Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach Satz 2 Dritter bedienen.

(1a) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 Nr. 7 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlichen Maßnahmen vor. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 54 Abs. 1 und 5 übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden. Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der sich aus § 2 ergebenden Ziele sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert, die im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind.

(1b) Das Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen.

(1c) Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder, im Falle eines Übergangs der Aufgabe des Absatz 1 Nr. 2 auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, diesen zu überlassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstückes übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.

(1d) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(1e) Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung

  1. Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn Verordnung nach § 61 Absatz 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder w Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft,
  2. festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist,
  3. die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zu für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben.

Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen Regelung von Fristen können fortbestehen.

Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 un des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.

(2) Werden einem Indirekteinleiter Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.

(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(3a) Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt hat, ist er zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundwasserstände zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstückes nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen Vorhabens- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung begründet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen. Im Falle des Satzes 3 ist der Nachweis der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Planung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 58 Abs. 1 vorzulegen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Gemeinde darüber hinaus bei landwirtschaftlichen Betrieben dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Schlamms übertragen, wenn die Schlammbehandlung in einer Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.

(4a) Zum Zweck der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 gilt für die Bediensteten der Gemeinde und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde § 117 entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist.

(5) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben, einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise einem Gewerbebetrieb oder dem Betreiber der Anlage auf seinen Antrag widerruflich übertragen. Im Gebiet eines Abwasserverbandes ist dieser zu beteiligen. § 54 Abs. 4 bleibt unberührt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die zuständige Behörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.

(6) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Sie sind zur gemeinsamen Durchführung verpflichtet, wenn anders die Abwasserbeseitigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder wenn die gemeinsame Durchführung zweckmäßiger ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die gemeinsame Durchführung

  1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert, oder
  2. die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

(7) Obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, hält die zuständige Behörde den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht an.

§ 53a Übergangsregelung 05

Kann die Gemeinde das Abwasser aus einem Gewerbebetrieb, einer anderen Anlage oder das Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, in Erfüllung der ihr nach § 53 Abs. 1 insgesamt obliegenden Verpflichtungen erst später übernehmen, hat bis zur Übernahme derjenige das Abwasser zu beseitigen und die für die Zwischenzeit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bei dem das Abwasser anfällt. Ihm können die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden, bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt. Für den Zeitpunkt der Übernahme sind die in dem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde genannten Fristen maßgeblich.

§ 53b Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Anstalten des öffentlichen Rechts 05
(zu § 18a WHG)

Überträgt eine Gemeinde Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts, wird die Anstalt im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. Die Pflichten nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 verbleiben bei der Gemeinde. Die Übertragung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Vorschrift des § 114a der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 53c Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung 05 07 13

Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch

  1. die Kosten der Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage sowie die Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 53 Absat Satz 3,
  2. die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen,
  3. die Kosten zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung sowie
  4. die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitun auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind.

Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser sollen in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen.

§ 54 Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden 05
(Zu § 18a WHG)

(1) Im Gebiet eines Abwasserverbandes obliegt für Abwasseranlagen, die für mehr als fünfhundert Einwohner bemessen sind, dem Verband

  1. die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser,
  2. die Rückhaltung von Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken, sofern das Abwasser vom Verband gemäß Nummer 1 zu behandeln ist.

Soweit dies noch erforderlich ist, hat der Verband die dazu notwendigen Anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes anzupassen. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Verband und der betroffenen Gemeinde bestimmen, daß Pflichten des Satzes 1 ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist.

(2) Soweit Aufgaben, die dem Verband nach Absatz 1 obliegen, von einem bisher dazu Verpflichteten wahrgenommen werden, hat dieser die Aufgaben weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.

(3) Der Abwasserverband legt der zuständigen Behörde für die Gemeindegebiete innerhalb des Verbandsgebietes im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden eine Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Satz 2 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). § 53 Abs. 1a Sätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend. Die Vorschriften über die Verbandsaufsicht bleiben unberührt.

(4) Abwasserverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als Verbandsunternehmen übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als die für die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft. Sie ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 55 Ausgleichszahlungen 05

Sind zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer Unternehmen besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen, kann die zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat.

§ 56 (aufgehoben) 05

§ 57 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen 05
(Zu § 18b WHG)

(1) Die gemäß § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Berühren sie bauaufsichtliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführt.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach Absatz 1 dieser Vorschrift, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen. § 52 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Abwasserbehandlungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung oder in der Genehmigung zur Indirekteinleitung festgelegten Werte, mindestens jedoch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Werte, im Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben, oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen möglichst zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die zuständige Behörde über solche Reparaturen rechtzeitig, sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 2 und 3 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

§ 58 Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen 04 05 07

(1) Die, Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private sowie gewerbliche und dieser vergleichbaren Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Veränderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, daß die Abwasseranlagen nach § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 57 Abs. 1 errichtet und betrieben werden können. Die Regelungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige zu treffen. Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. Die Pläne sind fortzuschreiben. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen für die Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen.

(2) Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht. Keiner Genehmigung bedürften Abwasserbehandlungsanlagen oder Teile von ihnen,

  1. die wegen ihrer einfachen Bauart oder wegen nicht zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung in einer Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde festgelegt sind,
  2. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist,
  3. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Leitet der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage das Abwasser in eine öffentliche Kanalisation ein, ohne daß er dafür einer Genehmigung nach § 59 bedarf, kann ihm aufgegeben werden, bestimmte Werte im Ablauf der Anlage einzuhalten.

(4) Für genehmigungspflichtige Anlagen ist bei Baubeginn der zuständigen Behörde vorzulegen

  1. ein Nachweis über den Schallschutz, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung aufgestellt oder geprüft sein muss,
  2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung geprüft sein muss.

Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Nachweise und die Bescheinigung nach Satz 1 nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt und geprüft sein müssen. Sie kann auf Bauvorlagen sowie auf die Nachweise und Bescheinigungen nach Satz 1 verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind. Mit Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.

(5) Soweit Teile der Abwasserbehandlungsanlage Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung sind, schließt die wasserrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach § 63 Abs. 1 oder eine Zustimmung nach § 80 der Landesbauordnung ein. Die für die Genehmigung nach § 58 Abs. 2 zuständige Behörde beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

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