umwelt-online: Archivgesetz - LWG 1995 - Landeswassergesetz NRW (5)
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§ 59 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen 10
(Zu §§ 55, 58 WHG)
(1) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes die Vorlage eines Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss
(3) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.
(4) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Beseitigen flüssiger Stoffe zusammen mit Abwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen und im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen Regelungen treffen. Sie kann Nachweise zur Prüfung nach Satz 2 durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen.
§ 59a Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen 10
(zu § 59 WHG)
(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Kanalisationsnetze für die Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind und der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich. Einleitungen in private Abwasseranlagen für die Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die drei Hektar und weniger betragen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Falle der Anzeige kann die zuständige Behörde Regelungen treffen, um schädliche Gewässerveränderungen zu verhüten.
(2) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes nach Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern.
(3) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 59 Absatz 4 entsprechend.
§ 60 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen 05 09
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser durch eigenes Personal mit geeigneter Vorbildung zu untersuchen oder auf seine Kosten durch eine von ihm beauftragte geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung zu befreien.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
(3) Die für die Erlaubnis der Abwassereinleitung zuständige Behörde kann den Abwassereinleiter von der Untersuchungspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.
(4) Die Untersuchungsergebnisse sind von demjenigen, der die Untersuchung durchgeführt hat, mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde unmittelbar vorzulegen.
§ 60a Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen 05
Wer nach §§ 59 und 59a Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, daß der Indirekteinleiter die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen. § 60 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 61 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen 05 13
(1) Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG zu betreiben. Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber, festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über:
(3) Bei Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen nach §§ 59 und 59a kann die zuständige Behörde den Einleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.
§ 62 (aufgehoben)
§ 63 Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden
(Zu § 21g WHG)
Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.
Siebenter Teil
Abwasserabgabe
Abschnitt I
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe
§ 64 Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter
(Zu §§ 8, 9 AbwAG)
(1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) abgabepflichtig.
(2) Der Eileiter von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage ist außer für seine Einleitung auch an Stelle Dritter für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation abgabepflichtig, sofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
§ 65 Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände
(Zu § 9 AbwAG)
(1) Die Gemeinden wälzen
Abwasserabgaben durch Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Abwassereinleiter ab. Die Abwälzung kann im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren erfolgen.
(2) Die Abwasserverbände legen die für die eigenen Einleitungen, für Einleitungen Dritter im Sinne von § 64 Abs. 2 und für Flußkläranlagen zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf die Mitglieder um, deren Abwasser der Verband ganz oder teilweise behandelt und einleitet.
(3) Bei der Abwälzung und der Umlage nach den Absätzen 1 und 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.
§ 66 Ausnahmen von der Abgabepflicht 05 07
(Zu § 10 AbwAG)
(1) Die zuständige Behörde kann den Eileiter von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, von der Abgabepflicht auf Antrag widerruflich befreien, wenn die Einleitung in den Untergrund im Interesse des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.
(2) Der Abgabepflichtige hat im Fall des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage anzuzeigen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde. Kann die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden, ist den zuständigen Behörden der neue Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen.
(3) Im Fall des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung des Nachweises die Vorlage von Sachverständigengutachten und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Abgabepflichtigen verlangen.
(4) Zum Nachweis der nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderung der Fracht hat der Abgabepflichtige die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die Angaben müssen mindestens enthalten:
Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde sechs Monate vor der Errichtung oder Erweiterung der Anlage vorzulegen, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Minderung der Schadstofffracht ein mit ihr abgestimmtes Meßprogramm von dem Abgabepflichtigen verlangen, das einen Zeitraum von sechs Monaten vor und nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage umfassen soll.
(5) Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes gehört auch die Abgabe, die für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem der Abwasserbehandlungsanlage zugehörigen Kanalisationsnetz erhoben wird.
(6) Im Fall des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 vorzulegen, sofern sie für die Errichtung und Erweiterung der Abwasseranlage erforderlich ist. Hinsichtlich der Mitteilung über die Inbetriebnahme der Anlage, des Nachweises der Aufwendungen und der Frachtverminderung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für den Fall, daß das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die noch nicht den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, hat der Abgabepflichtige die Anpassung dieser Anlage durch eine bestandskräftige, die Anpassung anordnende Entscheidung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(7) Ein Abwasserverband kann nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Mitglied zu erstatten.
(8) Entstehen einer Gemeinde Aufwendungen dadurch, dass das Abwasser aus einer vorhandenen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage einer Nachbargemeinde zugeführt wird, können diese Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes von der Nachbargemeinde verrechnet werden. Die verrechneten Aufwendungen sind der Gemeinde zu erstatten, bei der diese entstanden sind.
(9) Im Falle des § 59a darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen verrechnen, die der Erzeuger von gewerblichem oder industriellem Abwasser für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in die private Abwasseranlage des Abgabepflichtigen tätigt. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Abwassererzeuger vom Abgabepflichtigen zu erstatten.
(10) Aufwendungen einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes für Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser können auch dann nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnet werden, wenn die Gemeinde oder der Abwasserverband selbst nicht für die Einleitung des Niederschlagswassers abgabepflichtig ist, sondern eine Nachbargemeinde oder ein Dritter, dem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht durch wasserbehördliche Entscheidung übertragen worden ist. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(11) Einem gewerblichen Mitglied eines Abwasserverbandes, dem durch wasserbehördliche Entscheidung Abwasserbeseitigungspflichten des Verbandes oder einer Mitgliedsgemeinde zur gemeinsamen oder alleinigen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes die Aufwendungen verrechnen, die dem Abwasserverband oder der Mitgliedsgemeinde entstanden sind. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt II
Bewertungsgrundlagen
§ 67 (aufgehoben)
§ 68 Besonderheit bei Nachklärteichen
(Zu § 3 AbwAG)
Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Den Umfang der Verminderung schätzt die zuständige Behörde.
Abschnitt III
Ermitteln der Schädlichkeit
§ 69 Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides 05
(Zu §§ 2, 4, 9 AbwAG)
(1) Die zuständige Behörde hat in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der Schmutzwassereinleitung von Amts wegen festzusetzen
Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen. Enthalten bereits erteilte Bescheide die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben nicht, sind die Bescheide nachträglich zu ergänzen. Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge ist mindestens einmal in fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat dazu auf Anforderung die Jahresschmutzwassermenge entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der zuständigen Behörde zusammen mit den dabei zugrundegelegten Meßergebnissen und Daten mitzuteilen.
(2) Die Jahresschmutzwassermenge wird aus einzelnen von Niederschlag unbeeinflußten Schmutzwassermengen in kürzeren Zeiträumen hochgerechnet. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende Schwankungen des Schmutzwasseranfalls im Verlauf des Jahres oder kürzerer Zeitabschnitte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Überwachungswerte werden nach Maßgabe der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt.
(3a) Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Wert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrundegelegt.
(4) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußkläranlage gereinigt, kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Abgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der Flußkläranlage zu zahlen ist und nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flußkläranlage berechnet wird. In der Verordnung sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu bestimmen, die zum Einzugsbereich der Kläranlage gehören; dabei sind unverschmutzte oder sanierte Gewässer oder Gewässerabschnitte nicht einzubeziehen. Der Einzugsbereich ist der Entwicklung jeweils anzupassen. Die wasserrechtliche oder verbandsaufsichtliche Genehmigung der Flußkläranlage gilt als Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes, wenn in ihr die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. Der für die Flußkläranlage Abgabepflichtige zahlt auch die Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation im Einzugsgebiet der Flußkläranlage eingeleitete Niederschlagswasser. Die in § 73 Abs. 2 vorgesehene Freistellung von der Abgabepflicht gilt auch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flußkläranlage vorliegen.
(5) Ein Abwassereinleiter, dessen Abwassereinleitung nicht durch einen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit Absatz 1 dieser Vorschrift entsprechenden Bescheid zugelassen ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Daten und Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der nach Absatz 1 in den Bescheid aufzunehmenden Angaben erforderlich sind. Er hat insbesondere die jährlich zum 1. März von ihm für das vorangegangene Jahr entsprechend Absatz 2 ermittelte Jahresschmutzwassermenge und die dabei zugrunde gelegten Meßergebnisse und Daten mitzuteilen. Er hat ferner die erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 117 findet Anwendung.
(6) Erklärt ein Abwassereinleiter gemäß § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde, daß er im Erklärungszeitraum eine geringere als die im Bescheid für einen bestimmten Zeitraum begrenzte Abwassermenge einhalten wird, hat er auch anzugeben, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Treffen diese Angaben und Nachweise nicht zu oder weist die Festsetzungsbehörde nach, daß die vom Abwassereinleiter erklärte Abwassermenge überschritten wurde, ist für den gesamten Erklärungszeitraum die diesem Zeitraum entsprechende Schmutzwassermenge der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge im Bescheid zu entnehmen. Der Abwassereinleiter hat die zur Überprüfung seiner Angaben erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 117 findet Anwendung.
(7) Das Meßprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes muß gemäß den Festlegungen im Bescheid, im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes gemäß den Bestimmungen des § 72 durchgeführt werden. Die Proben sind im Erklärungszeitraum einmal in einem Zeitraum von zwei Wochen an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. In jedem Zwei-Wochen-Zeitraum muss ein Messergebnis aus dem Messprogramm vorliegen. Der erste Zwei-Wochen-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Erklärungszeitraumes. Diese Proben ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der amtlichen Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Meßprogramm eingeordnet. Wird eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, erklärt, ist die Abwassermenge kontinuierlich zu messen. Die Meßergebnisse sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem Absatz durchgeführtes Meßprogramm gilt als behördlich zugelassen.
§ 70 Überwachung der Abwassereinleitung
(Zu §§ 4, 6 AbwAG)
Die Überwachung nach § 4 Abs. 4 und 5 und nach § 6 Abs. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes obliegt der für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständigen Behörde. § 117 findet Anwendung.
§ 71 (aufgehoben)
§ 72 Ermitteln in sonstigen Fällen
(Zu § 6 AbwAG)
(1) Im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwachungswerte nach den Einheiten für die Konzentration gemäß der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes, der Verdünnungsfaktor für die Giftigkeit gegenüber Fischen in ganzen Zahlen anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den auf der Grundlage des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes getroffenen Regelungen mit qualifizierter Stichprobe überprüft.
(2) Die Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. § 117 findet Anwendung.
§ 73 Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser 05 07
(Zu §§ 7, 8 AbwAG)
(1) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, sofern die Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in der Anlage anfallenden Schlamms gemäß § 53 Abs. 1 nachkommt oder sofern die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit gemäß § 53 Abs. 4 Satz 4 übertragen worden ist.
(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. Enthält die Erlaubnis für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten.
(3) Werden Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser errichtet oder erweitert, so können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz geschuldeten Abgabe verrechnet werden. § 66 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes und § 10 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 des Abwasserabgabengesetzes gelten entsprechend.
(4) Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres auszugehen.
§ 74 Abzug der Vorbelastung
(Zu § 4 AbwAG)
(1) Die Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.
(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen des Gewässers für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht unterschreiten soll.
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