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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für das Land Nordrhein-Westfalen - Landes-Hafenentsorgungsgesetz - und des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz (LWG)

Vom 8. Dezember 2009
(GV. NRW. 08.12.2009 S. 764, ber. 793)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
95

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für das Land Nordrhein-Westfalen - Landes-Hafenentsorgungsgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel 116 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S.351), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 10. Juli 2004 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.

wird aufgehoben.

2. In § 13 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre" ersetzt.

3. In Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 3 wird

a) die erste Spalte der Tabelle wie folgt gefasst:

"Art
1. Altöle
Sludge
Bilgenwasser/Bilgenöl
Sonstige (bitte angeben)
2. Müll
Lebensmittelabfälle
Kunststoff
Sonstige
3. Abwasser
4. Ladungsbedingte Abfälle (genaue Angabe)
5. Ladungsrückstände (genaue Angabe)".

b) die Fußnote zur Tabelle wie folgt gefasst:

altneu
 Wird der gesamte Abfall entsorgt, bitte Spalte 2 entsprechend ausfüllen. In allen übrigen Fällen sind alle Spalten auszufüllen. Bei den Angaben zu den Nummern 3 und 4 der Tabelle sind Schätzwerte zulässig."Wird der gesamte Abfall entsorgt, bitte Spalte 2 entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.

Zu Nummer 3 der Tabelle: Gemäß Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, Regel 11 kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.

Zu Nummern 4 und 5 der Tabelle: Schätzwerte sind zulässig".

Artikel II
77

Das Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz (LWG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995(GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.708) wird wie folgt geändert:

1. In § 2a, § 60 Absatz 1 Satz 2 und § 93 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem" durch die Wörter "nach Anhörung des" ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dabei ist für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen,".

b) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 3 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend."

c) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

"(7) Durch Rechtsverordnung kann die für den Verkehr zuständige oberste Landesbehörde regeln

  1. die Einrichtung und Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten
  2. die Anforderungen und technischen Spezifikationen für den Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten."

3. Zu § 37 wird folgende Fußnote eingefügt:

" § 37 Absatz 3 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EC vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 389 S. 261), die Richtlinie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl EU Nr. L 166 S. 31), die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L 255 S. 5), die Richtlinie 2008/126/EG vom 19. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 32 S. 1), die Richtlinie 2009/46/EG vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14) und die Richtlinie 2009/56/EG vom 12. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 150 S. 5).

§ 37 Absatz 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152)."

Artikel III

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE