umwelt-online: Archivgesetz - LWG 1995 - Landeswassergesetz NRW (6)

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Abschnitt IV
Festsetzen und Erheben der Abgabe

§ 75 Abgabeerklärung
(Zu § 11 AbwAG)

Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der Genehmigung einer Flußkläranlage ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist der Abgabepflichtige nicht selbst Abwassereinleiter, hat ihm dieser die notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern. Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über eine Abgabenbefreiung oder die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

§ 76 (aufgehoben)

§ 77 Festsetzen der Abgabe

(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.

(2) Die Festsetzungsfrist für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, danach beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.

(3) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist.

§ 78 Fälligkeit, Verjährung 05 07

(1) Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge sowie Rückzahlungen nach den § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

§ 79 (aufgehoben)

§ 80 Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlaß, Niederschlagung

(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde eingezogen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(3) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Abschnitt V
Verwenden der Abgabe

§ 81 Zweckbindung
(Zu § 13 AbwAG)

(1) Die Einnahmen aus der Abgabe werden nach Abzug des Aufwands gemäß § 82 entsprechend der Zweckbindung in § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.

(2) Der gleichen Zweckbindung unterliegen Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden.

§ 82 Verwaltungsaufwand
(Zu § 13 AbwAG)

Der für Festsetzen und Erheben der Abgabe entstehende Aufwand wird ganz, der bei der Überwachung gemäß § 4 Abs. 4 und 5, § 6 des Abwasserabgabengesetzes und § 70 dieses Gesetzes entstehende Aufwand wird zu einem Drittel aus dem Aufkommen gedeckt.

§ 83 Mittelvergabe 05
(Zu § 13 AbwAG)

(1) Aus dem Abgabeaufkommen sind unter Berücksichtigung

  1. örtlicher und regionaler Schwerpunkte für die Sanierung von Gewässern und
  2. sektoraler Schwerpunkt der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren

Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu fördern. Zu den förderfähigen Maßnahmen nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes zählen insbesondere die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 1a, 25a bis 25d und 33a WHG erforderlichen Vorhaben. Dabei sind die in Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die zuständige Behörde fördert die einzelnen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit nach Weisung der obersten Wasserbehörde.

§ 84 (aufgehoben)

§ 85 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften 05 07

Bei Vollzug des Siebenten Teils dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. aus der Abgabeordnung (AO) die Bestimmungen über
    1. die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 3,
    2. den Steuerpflichtigen §§ 32, 34 und 35,
    3. das Steuerschuldverhältnis §§ 42, 44, 45 und 48,
    4. die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
    5. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,
    6. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 132,
    7. Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen §§ 150 Abs. 1, 153 Abs. 1,
    8. über die Festsetzungsverjährung § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 12 und 13,
    9. Aufrechnung § 226, Verzinsung § 233, §§ 234 bis 236 Abs. 1 und 2 jedoch ohne Nr. 2b,   § 237 Abs. 1, 2 und 4, §§ 238 und 239, Säumniszuschläge § 240;
  2. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung §§ 232, 234 bis 240.

Achter Teil
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen, Anlagen

§ 86 (aufgehoben)

Abschnitt I
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Pflicht zum Gewässerausbau

§ 87 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung 05 07

(1) Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung  oder in sonstigen fließenden Gewässern erfordern, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Gleiches gilt, wenn ein solcher Ausgleich der Wasserführung einen weitergehenden Ausbau des Gewässers vermeidet. Erstreckt sich der Bereich, in dem der Anlaß zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet mehrerer Kreise und kreisfreier Städte, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen; beschränkt er sich auf das Gebiet einer Gemeinde, ist diese dazu verpflichtet.

(2) § 46 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung den Ausgleich der Wasserführung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Pflicht, den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern; insoweit treten sie an die Stelle der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

§ 88 Umlage des Aufwands

(1) Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 87 entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlaß zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflußveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Vomhundertsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 53 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, statt dessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.

(3) Bei der Umlage nach Absatz 1 und der Abwälzung nach Absatz 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zum Umfang der Veranlassung nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen.

§ 89 Pflicht zum Gewässerausbau 05
(Zu § 31 WHG)

(1) Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 und die Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 87 besteht. Obliegt die Gewässerunterhaltung nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, kann die zuständige Behörde den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht anhalten. Während eines Flurbereinigungsverfahrens tritt an die Stelle des zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass der Verpflichtete seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommt.

(3) § 88 findet sinngemäß Anwendung, soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflußveränderungen veranlaßt sind. Im übrigen findet § 92 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Anteile der Erschwerer entfallen. Zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes rechnen auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in den naturnahen Zustand.

Abschnitt II
Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen

§ 90 Umfang der Gewässerunterhaltung 05
(Zu § 28 WHG)

Die Gewässerunterhaltung nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.

§ 90a Gewässerrandstreifen 10
(Zu § 38 WHG)

(1) Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches fünf Meter. Er umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante.

(2) Das Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nach § 38 Absatz 4 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst auch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, soweit nicht die Anwendungsbestimmungen für das Pflanzenschutzmittel einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen.

(3) Im Innenbereich kann die zuständige Behörde zur Erreichung der Ziele nach § 38 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens fünf Metern festsetzen.

(4) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 Wasserhaushaltsgesetz und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt

  1. die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend von Absatz 1 regeln oder den Gewässerrandstreifen aufheben,
  2. von den Verboten unter Beachtung forstwirtschaftlicher Belange abweichende Regelungen treffen,
  3. auf dem Gewässerrandstreifen den Einsatz von Düngemitteln verbieten,
  4. die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene Anlagen handelt.

Der Gewässerrandstreifen soll insoweit gemäß Nummer 1 für diejenigen Flächen aufgehoben werden, als den Zielen des Gesetzes durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, durch Flächenstilllegung oder durch Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen entsprochen wird.

§ 90b Koordinierung der Gewässerunterhaltung 05 07

(1) Die Gewässerunterhaltungspflichtigen nach § 91 haben die Gewässerunterhaltung an einem Gewässer zu koordinieren. Die zuständige Behörde hat eine koordinierte Unterhaltung, auch im Flussgebiet, sicherzustellen.

(2) Die zuständige Behörde legt, soweit es zur Sicherstellung der Koordinierung erforderlich ist, die Gewässer 2. Ordnung und die sonstigen Gewässer fest, für die ihr der Unterhaltungspflichtige die Unterhaltungsmaßnahmen nach Art, Umfang und zeitlicher Durchführung darzustellen hat.

(3) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen.

§ 91 Pflicht zur Gewässerunterhaltung 05 07
(Zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt unbeschadet § 94

  1. bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit der Eigentümer nicht eine natürliche Person ist. In diesen Fällen obliegt die Gewässerunterhaltung dem Land.
  2. bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden).

Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von sonstigen Gewässern übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.

(1a) Die Gemeinde kann ihre Pflichten zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung bleiben unberührt.

(2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.

(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.

§ 92 Umlage des Unterhaltungsaufwands 05 07
(Zu § 29 WHG)

(1) Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf

  1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und
  2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte,

umlegen. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. Der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird vorab als Vomhundertsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer verteilt; dabei dürfen der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil und der vom einzelnen Erschwerer zu zahlende Beitrag zum Umfang der Erschwernisse nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen. Die danach verbleibenden Kosten sind die förderungsfähigen Aufwendungen. Der Teil der förderungsfähigen Aufwendungen, der nicht durch Finanzierungshilfen gedeckt ist, kann auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden. Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Bei Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden. Das Nähere zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht. Steht nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand, sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu belasten als unbebaute Grundstücke.

(2) Kreise und Wasserverbände können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand innerhalb ihres Gebiets auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet umlegen. Absatz 1 Sätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die Befugnis der Wasserverbände, statt dessen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 93 Finanzierungshilfen des Landes 05 09
(Zu § 29 WHG)

Soweit die Unterhaltungspflichtigen den Aufwand der Unterhaltung von Gewässern nach § 92 nicht umgelegen können, weil die zugrundliegenden Maßnahmen nicht dazu dienen, einen ordnungsmäßigen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten oder zu erreichen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die die oberste Wasserbehörde nach Anhörung des zuständigen Ausschuss des Landtags erlässt.

§ 94 Unterhaltungspflicht bei Anlagen in und an fließenden Gewässern
(Zu § 29 WHG)

Anlagen in und an fließenden Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, daß der ordnungsmäßige Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

§ 95 Gewässerunterhaltung durch Dritte
(Zu § 29 WHG)

(1) Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 91 zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen, wenn dieser in angemessener Frist seine Pflicht nicht oder nicht genügend erfüllt. Die Ersatzvornahme ordnet die zuständige Behörde an.

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