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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Vom 5. März 2013
(GV.NRW. Nr. 7 vom 15.03.2013 S. 133)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 20 10 (GV. NRW. S. 185), wie folgt geändert:
1. In § 53 wird nach Absatz 1d folgender Absatz 1e angefügt:
"Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung
Die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen Regelung von Fristen können fortbestehen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 un des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.
2. § 53c Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 61a Abs. 5 Satz 4" ersetzt durch die Wörter " § 53 Absat Satz 3".
b) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.
d) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Kosten für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitun auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind."
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer eine Abwasseranlage nach § 58 betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. | "Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2, 61 Absatz 2 WHG betreiben." |
bb) Sätze 2 und 3
Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend
werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
| "(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über:
|
§ 61a Private Abwasseranlagen(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
- wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
- wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
- zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
- zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. Die Feststellung der Sachkunde erfolgt durch die nordrheinwestfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Über den Antrag auf Sachkundefeststellung entscheidet die nach Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Sachkundefeststellungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Sachkundefeststellungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Feststellungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.