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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Mai 2021
(GV. NRW. Nr. 39 vom 17.05.2021 S.560, ber. S. 718)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen"

b) Die Angabe " § 73 Vorkaufsrecht" wird durch die Angabe " § 73 (entfallen)" ersetzt.

c) Die Angabe "85 Melde-, Warn- und Alarmordnung zum Schutz vor Hochwasser (zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)" wird durch die Angabe " § 85 Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst (zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

d) Die Angabe "Kapitel 10 Wassergefährdende Stoffe" wird gestrichen.

e) Die Angabe " § 122 Wassergefährdende Stoffe (zu §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes)" wird durch die Angabe " § 122 (entfallen)" ersetzt.

f) Die Angabe "Kapitel 11" wird durch die Angabe "Kapitel 10" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)" durch die Angabe "3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" ersetzt.

3. Nach der Überschrift von Kapitel 2 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 1"

4. In § 14 werden die Wörter "und Absatz 2" gestrichen.

5. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes auf eigene Gefahr" eingefügt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Die" gestrichen und nach dem Wort "Veränderung" werden die Wörter ", Betrieb, Stilllegung" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Keine Anlagen im Sinn von Absatz 1 sind" durch die Wörter "Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "wird grundsätzlich befristet erteilt und" gestrichen und nach der Angabe " § 36" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom 2. April 1968 (BGBl. 1968 II S. 173)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980)" ersetzt.

7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Erteilung einer Genehmigung gemäß § 22 Absatz 1 ergänzend bei Anlagen zur Errichtung, Betrieb und Modernisierung von Anlagen zur Produktion von Elektrizität unter Nutzung von Wasserkraft oder zur Gewinnung von Erdwärme. Die Modernisierung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems.

(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.

(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen für das Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.

(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach Absatz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.

(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung

  1. innerhalb eines Jahres bei
    1. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,
    2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient,
    3. der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft,
  2. innerhalb von zwei Jahren bei
    1. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,
    2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dient.

Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die in Satz 1 genannten Fristen lassen Verlängerungen durch Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz, nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften, durch die geltendes Umweltrecht der Europäischen Union umgesetzt wird, unberührt und können um die Dauer dieser Verfahren verlängert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Prüfungen zur Einhaltung der Anforderungen der Bewirtschaftungsziele mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sind. Die zuständige Behörde teilt die Fristverlängerung in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 36" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten; der Gewässerunterhaltungspflichtige kann angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen seinen nach Satz 3 festgesetzten Aufwand, soweit dieser im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann. Entsprechendes gilt, soweit eine Festsetzung nach Satz 3 nicht möglich ist, da der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist."(2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Aufwand nach Anhörung der Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Antrag seinen Aufwand,
  1. wenn er im Wege der Vollstreckung nicht sogleich vollständig beigetrieben werden kann, es sei denn, dem Unterhaltungspflichtigen ist zumutbar, die Kosten bis zum voraussichtlichen Ende der Vollstreckung zu tragen, oder
  2. soweit der Aufwand im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Satz 2 geht dann auf die zuständige Behörde über. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann von dem Pflichtigen nach Absatz 1 und im Fall von Satz 4 Nummer 1 der zuständigen Behörde angemessene Vorschüsse verlangen. Satz 3 gilt entsprechend."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Liegen der zuständigen Behörde hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Anlage nicht Anforderungen nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, kann sie anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung."Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht, dass die Anlagenicht den Anforderungen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "auf Anordnung" und nach der Angabe " § 36" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

bb) Dem Satz 2 werden die Wörter ", soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das gesetzliche Maß nicht überschreitet" angefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zuständige Behörde kann die Zulassung widerrufen, wenn die Anlage die Vorgaben des § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht einhält."Wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreicht, um schädliche Gewässerveränderungen durch die Anlage zu verhindern, kann die zuständige Behörde die Zulassung widerrufen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "auch" das Wort "zumindest" eingefügt und die Wörter "oder Erbbraurecht" werden gestrichen.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "4" durch die Angabe "2 bis 7" ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Ein Vorgehen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

10. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Beim Bau und Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

11. In § 28 Absatz 1 werden im Satz 2 nach dem Wort "Klimaschutzes" die Wörter "und das öffentliche Interesse am Erhalt und Ausbau der erneuerbaren Energien" eingefügt.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 4

(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Außenbereich durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 Metern an Gewässerstrecken im Einzugsgebiet von Gewässerstrecken festzusetzen, in denen nach den Ergebnissen der jeweils letzten Überwachung nach § 9 Absatz 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung
  1. bei einem der in der Anlage 3 Tabelle 1 zu diesem Gesetz geregelten Parametern der ihm in der Oberflächengewässerverordnung in der Anlage 7 oder in der Anlage 8 je nach Gewässertyp nach Anlage 1 zugeordnete Wert überschritten ist, und im Gewässer das im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgegebene Bewirtschaftungsziel für den ökologischen Zustand verfehlt wird, und
  2. bei einem der in der Anlage 3 Tabelle 2 zu diesem Gesetz geregelten Parametern der ihm in den Anlagen 6 und 8 der Oberflächengewässerverordnung zugeordnete Wert überschritten ist.

(2) In Gewässerrandstreifen nach Absatz 1 ist § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem Bereich von 5 Metern ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich verboten ist

  1. die Anwendung und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen ist die Düngemittelanwendung auf Grünland, sowie
  2. die Nutzung als Ackerland; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage von Dauerkulturen und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.

(3) Grünlandumwandlungs- und -umbruchverbote gelten nicht für Grünland, auf dem nach Absatz 2 Nummer 2 die Nutzung als Ackerland beendet worden ist. Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung über den gesetzlichen Biotopschutz, das Netz Natura 2000 und über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope bleiben unberührt.

(4) Der Gewässerrandstreifen ist im Innenbereich nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuchs 5 Meter breit. Verboten ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Satz 2 gilt nicht, wenn das Grundstück im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits bebaut ist oder dort am 16. Juli 2016 Baurecht bestand.

werden aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Nummer 1

1. die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 regeln oder den Gewässerrandstreifen aufheben,

gestrichen.

bb) Die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

cc) Die Sätze 2 und 3

Die zuständige Behörde soll den Gewässerrandstreifen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes insoweit durch ordnungsbehördliche Verordnung aufheben, als mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Ziele des Gesetzes im Wege der Kooperation mit Grundstückseigentümern oder Nutzern auf Grund verbindlich vereinbarter Maßnahmen oder durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Aufhebung des Gewässerrandstreifens nach Satz 2, die Anforderungen an die Wirkung der vereinbarten Maßnahmen und deren Nachweis sowie die Folgen der Verfehlung der gesetzten Ziele zu regeln.

werden aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(6) § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absätzen 1, 2, 4, und 5 entsprechend. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde dem Eigentümer oder der Person, die eine landwirtschaftliche Fläche an einem Gewässer bewirtschaftet, auf Antrag eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn bei der Bewirtschaftung des Gewässerrandstreifens und des an ihn grenzenden Grundstücks
  1. keine Pflanzenschutzmittelwirkstoffe der Anlage 3 eingesetzt werden,
  2. die gesamte Düngung auf maximal 80 Prozent des errechneten Düngebedarfs von Stickstoff und Phosphor beschränkt wird,
  3. maximal 120 Kilogramm Stickstoff pro Hektar aus organischen Düngemitteln stammen und
  4. flüssige Düngemittel in den Boden eingebracht werden

sowie die entsprechende Bewirtschaftung nachgewiesen und auf Dauer sichergestellt ist. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die Fläche eine Neigung von bis zu zwei Prozent aufweist.

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu leisten.

§ 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

"(2) § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absatz 1 entsprechend. Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu leisten. § 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend."

13. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1513)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

14. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Beschaffenheit" die Wörter "Bewegung, Höhe oder" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW S. 274)" durch die Angabe "vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende der Nummer durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. Arbeiten, die der Betriebsplanpflicht des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder

6. Abgrabungen nach § 1 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung."

15. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) In Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen verboten. Eine von Satz 1 abweichende Regelung kann in einer Wasserschutzgebietsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, wenn und soweit der Schutzzweck das Verbot für einen Teil des Wasserschutzgebiets nicht erfordert. § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes über die Befreiung von Verboten findet Anwendung.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

16. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "3 bis 5" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 für Heilquellenschutzgebiete treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes wird nicht angewendet."

17. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "2. August 2013 (BGBl. I S. 2977)" durch die Angabe "10. März 2016 (BGBl. I S. 459)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern."(2) Wasserentnahmen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie die öffentliche Trinkwasserversorgung und damit die Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen, haben Vorrang vor anderen Wasserentnahmen. Das Nähere, insbesondere die Grundlagen für die erforderliche Abwägungsentscheidung, wird in einer Verwaltungsvorschrift des für Umwelt zuständigen Ministeriums geregelt."

18. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " (GV. NRW. S. 886)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

19. § 40 Absatz 2 Satz 1

Bei Errichtung und Betrieb ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten, sofern dies mit den Anforderungen an die Aufbereitung und den übrigen Anforderungen an die Errichtung und Betrieb vereinbar ist.

wird aufgehoben.

20. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Niederschlagswasser, das aufgrund einer nach bisherigem Recht zugelassenen Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Einleitungen nach Absatz 1" durch die Wörter "die Beseitigung des Niederschlagswassers" ersetzt.

21. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einleitung von Abwasser in Gewässer im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2021 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung der Flusskläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage eingehalten werden."Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, das im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage liegt oder das vorübergehend in das kanalisierte Einzugsgebiet einer ehemaligen Flusskläranlage umgeleitet wird, kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2027 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Erlaubnis der aufnehmenden Kläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Kläranlage eingehalten werden."

22. In § 46 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Abwasserablage" durch das Wort "Abwasseranlage" ersetzt.

23. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Mit der Übertragung der Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gehen auch die Pflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für das Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie die Pflicht nach Nummer 4, soweit sie sich auf Anlagen bezieht, die der Erfüllung der übertragenen Pflicht dienen, auf den sondergesetzlichen Wasserverband über."

24. Vor § 54 wird in der Überschrift zu Unterabschnitt 3 das Wort "Ausgleichzahlungen" durch das Wort "Ausgleichszahlungen" ersetzt.

25. In § 55 werden nach den Wörtern "weitergehender Anforderungen" die Wörter "nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" eingefügt.

26. § 56 Absatz 1 Satz 4

Bei Errichtung und Betrieb ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten, sofern dies mit den Anforderungen an die Einleitung und den übrigen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb vereinbar ist.

wird aufgehoben.

27. § 57 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen; die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen müssen angebracht und die nach diesen Rechtsvorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften müssen eingehalten sein, oder"2. die als Bauprodukte im Sinn von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5), unterliegen, wenn
  1. sie von einer harmonisierten Norm im Sinn von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinn von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
  2. gemäß der Leistungserklärung des Herstellers geeignet sind, die Anforderungen des § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuhalten,
    oder"

28. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen einer Genehmigung der zuständigen Behörde."(1) Im Fall des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es darf eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigungspflicht anordnet oder die Frist verlängert."

b) Absatz 2

(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, im Einzelfall für das Einleiten von Abwasser, das keiner Genehmigungspflicht nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, eine Genehmigungspflicht festzustellen und den Einleiter aufzufordern, eine Genehmigung zu beantragen, wenn durch die Einleitung des Abwassers in die Abwasseranlage eine schädliche Gewässerveränderung zu besorgen ist.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

29. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wer nach den §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 58 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes genehmigungspflichtig Stoffe und Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Indirekteinleiter die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Der Einleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen."(2) Wer nach § 58 Absatz 1 genehmigungs- oder anzeigepflichtig Stoffe in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass ein zur Selbstüberwachung verpflichteter Indirekteinleiter die erforderlichen Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt."

b) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "und Aberkennung der Eignung" eingefügt.

30. In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort "anderen" die Wörter "als den in § 62 genannten Pflichtenträgern" eingefügt.

31. In § 64 Absatz 1 Satz 7 wird das Wort "versiegelten" durch das Wort "befestigten" ersetzt.

32. § 73

§ 73 Vorkaufsrecht

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu

  1. an Grundstücken, auf denen sich fließende oberirdische Gewässer befinden, und an unbebauten Grundstücken, die an diese Gewässer angrenzen,
  2. an unbebauten Grundstücken, auf denen sich ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet befindet, oder
  3. an Grundstücken, auf denen Maßnahmen der Gewässerentwicklung nach einem gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einsicht ausgelegten, festgestellten oder genehmigten Plan durchgeführt werden sollen,

sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Verzeichnis nach Absatz 4 aufgeführt ist. Dem Land steht ferner ein Vorkaufsrecht zu bei einem entgeltlichen Erwerb von Erbbaurechten, mit denen die Grundstücke des Satzes 1 belastet sind oder werden. Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks oder Erbbaurechts vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer oder Erbbauberechtigte kann aber verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück oder Erbbaurecht erstreckt, wenn ihm ansonsten der weitere Verbleib des nicht vom Vorkaufsrecht umfassten Grundstücks oder Erbbaurechts in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück oder Erbbaurecht, für das das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, für die betrieblichen Zwecke eines Betriebs, der sich auf anderen Grundstücken befindet, zwingend erforderlich ist. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn und soweit die Fläche im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches liegt und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Bewirtschaftungsziele im Bewirtschaftungsplan oder der Umsetzung des Maßnahmenprogramms oder für die konkrete Umsetzung einer Gewässerentwicklungsmaßnahme benötigt wird..

(2) Das Vorkaufsrecht wird durch die zuständige Behörde ausgeübt. Es kann auf schriftlichen Antrag eines Pflichtigen nach §§ 62, 66, 68 auch zu dessen Gunsten ausgeübt werden. Dann kommt der Kauf zwischen dem Pflichtigen und dem Verkäufer zustande. Den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags hat der Verkäufer der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Die zuständige Behörde hat das Vorkaufsrecht binnen zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung nach Satz 4 oder 5 auszuüben.

(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch oder Erbbaugrundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Das Vorkaufsrecht steht dem Vorkaufsrecht auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang gleich. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt und nicht auf Verkauf eines Rechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die zuständige Behörde führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 Satz 1 besteht. Jede Notarin und jeder Notar darf das Verzeichnis elektronisch einsehen. Die jeweilige Einsichtnahme sowie das vom Verzeichnis der Notarin oder dem Notar jeweils zur Verfügung gestellte Ergebnis der Einsichtnahme wird dauerhaft gespeichert.

wird aufgehoben.

33. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie kann im Einvernehmen mit den Verpflichteten nach Satz 1 die Einheit nach Anlage 4 in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten aufteilen, für die dann die Pflichten nach Satz 1 gelten."Sie kann im Einvernehmen mit den Verpflichteten nach Satz 1 von Anlage 3 abweichende wasserwirtschaftliche Einheiten bestimmen, für die die Pflichten nach Satz 1 gelten."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "22. Dezember 2018" durch die Wörter "31. März 2020, zum 31. Dezember 2025" ersetzt.

34. § 75 Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bis 5 Anwendung.

(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bis 5 Anwendung.

"(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet."

"(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, werden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und des § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angewendet."

35. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Talsperren sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Talsperren, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden. Der Betrieb und die Unterhaltung von Talsperren sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Beim Bau und Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3.

c) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe "1 bis 5" wird durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.

36. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

"Die Befugnis der Wasserverbände, für die Erfüllung ihrer Unterhaltungspflichten von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt."

37. In § 80 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

38. In § 81 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "über prüft" durch das Wort "überprüft" ersetzt.

39. § 82 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35 Absatz 5 gilt entsprechend."Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung."

40. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch solche Gebiete, die für Zwecke der Rückhaltung von Hochwasser oder der Hochwasserentlastung rückgewinnbar sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 3 werden die Wörter "in ihrem Amtsblatt" gestrichen.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

41. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 1" und die Wörter "Absatz 3 Satz 1" jeweils durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter "Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2027" und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 3

3. Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur so zu errichten und zu betreiben, dass wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können. Vorhandene Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind bis zum 31. Dezember 2021

wird aufgehoben.

42. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 85 Melde-, Warn- und Alarmordnung zum Schutz vor Hochwasser
(zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
" § 85 Verordnung zum Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienst
(zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

b) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Meldung" die Wörter "Information über und zur" eingefügt und die Wörter "Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst" durch die Wörter "Beteiligung am Hochwassermeldedienst" ersetzt.

c) Absatz 2

(2) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für den Rhein als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "Melde-, Warn- und Alarmdienste" werden durch die Wörter "Hochwasserinformations- und Hochwassermeldedienste" ersetzt.

43. In § 89 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542)" durch die Angabe "vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404)" ersetzt.

44. § 93 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vorschriften der § 81 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."Die Vorschriften der § 81 und § 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

45. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "öffentlich" gestrichen.

b) Dem Absatz 3 Satz 2 wird ein Punkt angefügt.

46. In § 101 Absatz 1 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Wörter "oder ein Vorhaben nach § 108" eingefügt.

47. In § 102 Absatz 2 werden nach dem Wort "Gesetzbuche" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

48. In der Überschrift von § 103 wird die Angabe "78" durch die Angabe "78a" ersetzt.

49. § 107 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die zuständige Behörde kann die Frist für das Außerkrafttreten der Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um höchstens fünf Jahre verlängern."

50. Dem § 108 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Gewässerbenutzungen. Wenn mit dem Plan eine Gewässerbenutzung verbunden ist, wird § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Zulassung der Gewässerbenutzung nicht angewendet."

51. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter ", soweit notwendig," eingefügt.

52. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen und folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für eine Genehmigung nach § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, es sei denn, sie unterfällt § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Landesbauordnung 2018."

b) Absatz 2

(2) Soweit Teile der Abwasserbehandlungsanlage Gebäude im Sinne des § 2 Absatz 2 der Landesbauordnung sind, schließt die wasserrechtliche Zulassung die baurechtliche Genehmigung oder eine Zustimmung nach § 80 der Landesbauordnung ein. Die für die wasserrechtliche Zulassung zuständige Behörde beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

wird aufgehoben.

53. In § 111 Satz 1 wird die Angabe ", Auflagen" gestrichen.

54. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach der Angabe "52" die Wörter "und 53" eingefügt.

b) In Satz 4 wird das Wort "öffentlich" gestrichen.

55. Das Kapitel 10

Kapitel 10
Wassergefährdende Stoffe

§ 122 Wassergefährdende Stoffe
(zu §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium und das für Bauen zuständige Ministerium werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft, die Arbeit, den Verkehr, die Energie und die Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert und betrieben werden müssen und wo diese Anlagen nicht errichtet, eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden dürfen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. technische Anforderungen an Anlagen, wobei als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auch technische Vorschriften und Baubestimmungen gelten, die durch das für Umwelt zuständige oder das für Bauen zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt sind;
  2. die Überwachung von Anlagen und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
  3. die Zulassung von Sachverständigen nach § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung und die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, und
  4. die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage an einen Betrieb oder Sachverständigen im Sinne des § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten sind.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden. Auf bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.

(3) Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage aus und ist zu befürchten, dass diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, wer die Anlage betreibt, instand hält, instand setzt, reinigt oder prüft.

wird aufgehoben.

56. Kapitel 11 wird Kapitel 10.

57. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "verändert" die Wörter ", betreibt, stilllegt" und nach dem Wort "beseitigt" die Wörter "oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt" eingefügt.

bb) In Nummer 7 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

cc) Nummer 11

11. im Gewässerrandstreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ohne Befreiung den Verboten nach § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, entgegen den Verboten nach § 31 Absatz 2 ohne Befreiung Dünge- und Pflanzenschutzmittel einsetzt oder Ackerbau betreibt oder im Gewässerrandstreifen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 ohne Befreiung dem Verbot nach § 31 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

wird aufgehoben.

dd) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
18. entgegen § 58 Absatz 1 und 2 Abwasser ohne Genehmigung einleitet oder entgegen § 58 Absatz 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,"18. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 58 Absatz 1 Satz 2 flüssige Stoffe in öffentliche oder private Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet,"

ee) In Nummer 19 werden die Wörter "oder Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt" gestrichen.

ff) In Nummer 20 werden die Wörter "entgegen § 76 Absatz 2 nicht seiner Pflicht nachkommt, Anlagen innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen oder" gestrichen, die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 1" und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

gg) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:

"23. entgegen den Verboten des § 82 Absatz 1 auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ohne Befreiung handelt,"

hh) Die bisherigen Nummern 23 und 24 werden die Nummern 24 und 25.

ii) Die bisherige Nummer 25

25. entgegen § 122 Absatz 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

wird aufgehoben.

jj) In Nummer 26 werden nach der Angabe "4," die Wörter " § 85 Absatz 1 oder" eingefügt und die Wörter "oder § 122 Absatz 1" gestrichen.

kk) In Nummer 27 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1," durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

ll) In Nummer 28 wird das Wort "Rechtsverordnung" durch das Wort "Anordnung" ersetzt und vor der Angabe " § 86 Absatz 1" werden die Wörter "Rechtsverordnung nach" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In den Abwassersatzungen der Gemeinden kann geregelt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

58. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "; Abweichungen vom Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 2 durch eine Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 muss nach dem 16. Juli 2016 getroffen werden" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

b) Die Absätze 6 und 7

(6) § 35 Absatz 2 gilt nicht für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne von § 35 Absatz 2 Satz 1 in Bereichen, die vor dem 16. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechts auf Ebene der Regionalplanung als Vorranggebiete für die Sicherung und den oberirdischen Abbau von oberflächennaher Bodenschätzen mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt worden sind. § 35 Absatz 2 gilt nicht für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne von § 35 Absatz 2 Satz 1, die vor dem 16. Juli 2016 zugelassen worden sind.

(7) Ein vor dem 16. Juli 2016 bereits begonnenes Zulassungsverfahren wird nach den Regelungen zum Verfahren der bis dahin geltenden Fassung des Landeswassergesetzes zu Ende geführt.

werden aufgehoben.

59. Dem § 126 Satz 2 wird ein Punkt angefügt.

60. Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)

Anlage 3
(zu § 31 Absatz 1)

Tabelle 1

TOC
Pges
o-PO4-P
Nitrat

Tabelle 2

Stoff
Picolinafen
Propiconazol
Chlortoluron
Terbutylazin
Metazachlor
Metolachlor
Isoproturon
2,4-D
MCPA
Dichlorprop (2,4-DP)
Mecoprop (MCPP)
Metribuzin
Chloridazon
Bentazon
Pirimicarb
Epoxiconazol
Bromoxynil
Diffufenican
Chlorpyrifos-ethyl


wird aufgehoben.

61. Anlage 4 wird Anlage 3.

62. In § 28 Absatz 2, § 59 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 1, § 71 und § 74 Absatz 4 wird jeweils das Wort "Wasserhaushaltgesetzes" durch das Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), die durch Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729) geändert worden ist, wird die Angabe "2 Nummer 1" durch die Angabe "1 Nummer 26" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Kommunalabwasserverordnung

In § 5 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 599) geändert worden ist, wird die Angabe "7a" durch die Angabe "57" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

Die Anlage 2 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage 2
(zu § 1)
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.


1.I. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1Größe des Vorhabens,
1.2Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3Abfallerzeugung,
1.4Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2.II. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),
2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.2Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.3Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4Landschaftsschutzgebiete nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.5Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 41 des Landesnaturschutzgesetzes,
2.3.7gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes,
2.3.8Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.9Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.10Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3.III. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

"Anlage 2
(zu § 1)
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.


1.Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens, und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
1.4Erzeugung von Abfällen im Sinn des § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
1.5Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.6Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
1.6.1verwendete Stoffe und Technologien,
1.6.2die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinn des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
1.7Risiken für die menschliche Gesundheit, beispielsweise durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.
2.Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes einschließlich einstweiliger Sicherstellungen (Schutzkriterien):
2.3.1Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.2Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.3Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.5Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 39 und 41 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Landschaftsbestandteile und Alleen,
2.3.7gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 42 des Landesnaturschutzgesetzes,
2.3.8Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.9Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.10Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinn des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
3.1der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen."

Artikel 5
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

Das Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.

2. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "13" durch die Angabe "10" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "(BGBl. I S. 114)" durch die Angabe "(BGBl. I S. 114))" ersetzt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Wurde die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 52 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung auf einen sondergesetzlichen Abwasserverband übertragen, so ist der Verband für das Niederschlagswasser nach Satz 2 abgabepflichtig."

2. In § 3 Absatz 5 werden nach dem Wort "Landeswassergesetzes" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

3. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die vorübergehend noch nicht kanalisierten Einzugsbereiche einer ehemaligen Flusskläranlage gemäß § 45 Absatz 2 des Landeswassergesetzes, wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige die gemäß § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes ausweist."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

_________________________________

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts

Vom 4. Juni 2021
(GV.NRW. Nr. 42 vom 11.06.2021 S. 718)

Das Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz wird die Angabe "357" durch die Angabe "376" ersetzt.

b) In Nummer 1 Buchstabe c wird vor der Angabe "85 Melde-" die Angabe " § " eingefügt.

2. In Artikel 2 werden die Wörter "[wird gerade geändert]" durch die Wörter "Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. S. 729) geändert worden ist" ersetzt.


ENDE