Änderungstext
Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Mai 2005
(GV. NRW. 2005 S. 463)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG - ) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Teil Einleitende Bestimmungen § 1 Sachlicher Geltungsbereich § 2 Ziel der Wasserwirtschaft § 2a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft Zweiter Teil Abschnitt I § 3 Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen Abschnitt II § 4 Gewässer erster Ordnung § 5 Gewässer zweiter Ordnung § 6 Grundbuch § 7 Bisheriges Eigentum § 8 Uferlinie § 9 Verlandung, Überflutung § 10 Uferabriß § 11 Neues Gewässerbett § 12 Inseln, verlassenes Gewässerbett § 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers Dritter Teil Abschnitt I § 14 Wasserschutzgebiete § 15 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete § 16 Heilquellenschutz § 17 (aufgehoben) Abschnitt II § 18 Wassergefährdende Stoffe Vierter Teil § 19 Grundlagen der Wasserwirtschaft § 20 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne § 21 Bewirtschaftungspläne § 22 Einsicht § 23 (aufgehoben) Fünfter Teil Abschnitt I § 24 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung § 25 Erlaubnis § 25a Gehobene Erlaubnis § 26 Bewilligung § 27 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren § 28 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen § 29 Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 30 (aufgehoben) § 31 Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen § 32 Erlaubnisfreie Benutzungen nach § 17a des Wasserhaushaltsgesetzes; Notfälle, wasserwirtschaftliche Ermittlungen Abschnitt II § 33 Gemeingebrauch § 34 Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich § 35 Anliegergebrauch § 36 Benutzung zu Zwecken der Fischerei § 37 Schiffahrt § 38 Hafen- und Ufergeldtarife § 39 Fähren § 40 Besondere Pflichten im Interesse der Schiffahrt und des Sports § 41 Staumarke § 42 Unbefugtes Ablassen § 43 Hochwassergefahr Abschnitt III § 44 Bewirtschaftung des Grundwassers § 44a (aufgehoben) Sechster Teil Abschnitt I § 45 Wasserentnahme und Abwassereinleitung § 46 Zulässigkeit der Enteignung Abschnitt II § 47 Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung § 48 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung § 49 Anzeigepflicht § 50 Verpflichtung zur Selbstüberwachung Abschnitt III § 51 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich § 51a Beseitigung von Niederschlagswasser § 52 Anforderungen an Abwassereinleitungen § 53 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 53a Übergangsregelung § 54 Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden § 55 Inhalt des Abwasserbeseitigungsplans § 56 Aufstellen des Abwasserbeseitigungsplans, Verbindlichkeit § 57 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen § 58 Genehmigung von Abwasseranlagen § 59 Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen § 60 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen § 60a Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen § 61 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen § 62 (aufgehoben) § 63 Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden Siebenter Teil Abschnitt I § 64 Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter § 65 Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände § 66 Ausnahmen von der Abgabepflicht Abschnitt II § 67 (aufgehoben) § 68 Besonderheit bei Nachklärteichen Abschnitt III § 69 Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides § 70 Überwachung der Abwassereinleitung § 71 (aufgehoben) § 72 Ermitteln in sonstigen Fällen § 73 Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser § 74 Abzug der Vorbelastung Abschnitt IV § 75 Abgabeerklärung § 76 (aufgehoben) § 77 Festsetzen der Abgabe § 78 Fälligkeit, Verjährung § 80 Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlaß, Niederschlagung Abschnitt V § 81 Zweckbindung § 82 Verwaltungsaufwand § 83 Mittelvergabe § 84 (aufgehoben) § 85 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften Achter Teil § 86 (aufgehoben) Abschnitt I § 87 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung § 88 Umlage des Aufwands § 89 Pflicht zum Gewässerausbau Abschnitt II § 90 Umfang der Gewässerunterhaltung § 91 Pflicht zur Gewässerunterhaltung § 92 Umlage des Unterhaltungsaufwands § 93 Finanzierungshilfen des Landes § 94 Unterhaltungspflicht bei Anlagen in und an fließenden Gewässern § 95 Gewässerunterhaltung durch Dritte § 96 Beseitigungspflicht des Störers § 97 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung § 98 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung Abschnitt III § 99 Genehmigung Neunter Teil Abschnitt I § 100 Grundsätze § 101 Entschädigungspflicht beim Gewässerausbau § 102 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus § 103 Vorteilsausgleich § 104 Verfahren Abschnitt II § 105 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern § 106 Bau und Betrieb Zehnter Teil Abschnitt I § 107 Errichten, Beseitigen, Umgestalten § 108 Unterhaltung und Wiederherstellung § 109 Unterhaltung durch Dritte § 110 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung § 111 Entscheidung in Unterhaltungsfragen Abschnitt II § 112 Festsetzung § 113 Genehmigung § 114 Zusätzliche Maßnahmen Abschnitt III § 115 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme Elfter Teil Abschnitt I § 116 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 117 Besondere Pflichten § 118 Kosten der Gewässeraufsicht § 119 Gemeinsame Durchführung von Aufgaben Abschnitt II § 120 Überwachung von Abwassereinleitungen § 121 Gewässerschau § 122 Deichschau § 123 Wassergefahr Zwölfter Teil § 124 Ermitteln der Grundlagen des Wasserhaushalts § 125 Verändern oberirdischer Gewässer § 126 Benutzen oberirdischer Gewässer § 127 Anschluß von Stauanlagen § 128 Durchleiten von Wasser und Abwasser § 129 Mitbenutzen von Anlagen § 130 Einschränkende Vorschriften § 131 Entschädigungspflicht, Sonstiges § 132 (aufgehoben) § 133 (aufgehoben) Dreizehnter Teil § 134 Entschädigungspflichtiger § 135 Übernahmepflicht Vierzehnter Teil § 136 Behördenaufbau § 137 (aufgehoben) § 138 Sonderordnungsbehörden § 139 Aufsichtsbehörden § 140 Bestimmung der zuständigen Behörden Fünfzehnter Teil Abschnitt I § 141 Geltungsbereich von Verordnungen § 142 Sicherheitsleistung § 142a Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt II Titel 1 § 143 Grundsatz § 144 Vertreterbestellung § 145 Aussetzung des Verfahrens § 146 Verfahrenskosten Titel 2 § 147 Erfordernisse des Antrags § 148 Bekanntmachung § 149 Inhalt des Bescheides Titel 3 § 150 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten § 151 Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren Abschnitt III § 152 Grundsatz § 153 Anzuwendende Vorschriften Abschnitt IV § 154 (auf gehoben) § 155 (aufgehoben) § 156 (aufgehoben) Sechzehnter Teil § 157 Einrichtung § 158 Eintragung § 159 Verfahren § 160 Einsicht Siebzehnter Teil § 161 Bußgeldvorschriften § 161a Zuwiderhandlungen gegen Abwassersatzungen der Gemeinden § 162 (aufgehoben) Achtzehnter Teil § 163 Weitergeltung bisheriger Verordnungen § 164 Alte Rechte und alte Befugnisse § 165 (aufgehoben) § 166 Sonstige aufrechterhaltene Rechte § 167 Grundrechte der Artikel 12 und 13 des Grundgesetzes § 168 (aufgehoben) § 169 (aufgehoben) § 170 Sondervorschriften für Wasserverbände § 171 Durchführung des Gesetzes § 172 (gegenstandslos) § 173 (Inkrafttreten) Anlage | "Inhaltsübersicht
Erster Teil 1. Abschnitt § 1 Sachlicher Geltungsbereich 2. Abschnitt § 2 Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele § 2a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft § 2b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten § 2c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele § 2d Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan § 2e Detaillierte Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete § 2f Bekanntgabe und Verbindlichkeit von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan § 2g Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans Zweiter Teil Abschnitt I § 3 Einteilung der Gewässer, Begriffsbestimmungen Abschnitt II § 4 Gewässer erster Ordnung § 5 Gewässer zweiter Ordnung § 6 Grundbuch § 7 Bisheriges Eigentum § 8 Uferlinie § 9 Verlandung, Überflutung § 10 Uferabriss § 11 Neues Gewässerbett § 12 Inseln, verlassenes Gewässerbett § 13 Duldungspflicht des Gewässereigentümers Dritter Teil Abschnitt I § 14 Wasserschutzgebiete § 15 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete § 16 Heilquellenschutz § 17 (aufgehoben) Abschnitt II § 18 Wassergefährdende Stoffe Vierter Teil § 19 Grundlagen der Wasserwirtschaft § 19a Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten § 20 (aufgehoben) § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) § 23 (aufgehoben) Fünfter Teil Abschnitt I § 24 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung § 25 Erlaubnis § 25a Gehobene Erlaubnis § 26 Bewilligung § 26a Rechtsnachfolge § 27 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren § 28 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen § 29 Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 30 Erlöschen der Zulassung § 31 Außerbetriebsetzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen § 31a Nutzung der Wasserkraft § 32 Erlaubnisfreie Benutzungen nach § 17a des Wasserhaushaltsgesetzes; Notfälle, wasserwirtschaftliche Ermittlungen Abschnitt II § 33 Gemeingebrauch § 34 Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich § 35 Anliegergebrauch § 36 Benutzung zu Zwecken der Fischerei § 37 Schifffahrt § 38 Hafen- und Ufergeldtarife § 39 Fähren § 40 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports § 41 Staumarke § 42 Unbefugtes Ablassen § 43 Hochwassergefahr Abschnitt III § 44 (aufgehoben) § 44a (aufgehoben) Sechster Teil Abschnitt I § 45 Wasserentnahme und Abwassereinleitung § 46 Zulässigkeit der Enteignung Abschnitt II § 47 Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung § 47a Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung § 48 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung § 49 Anzeigepflicht § 50 Verpflichtung zur Selbstüberwachung § 50a Wasserversorgungskonzept Abschnitt III § 51 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich § 51a Beseitigung von Niederschlagswasser § 52 Anforderungen an Abwassereinleitungen § 53 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 53a Übergangsregelung § 53b Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Anstalten des öffentlichen Rechts § 53c Umlage von Kosten der Abwasserbeseitigung § 54 Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden § 55 Ausgleichszahlungen § 56 Aufstellen des Abwasserbeseitigungsplans, Verbindlichkeit § 57 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen § 58 Genehmigung von Abwasseranlagen § 59 Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen § 59a Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen § 60 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen § 60a Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen § 61 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen § 62 (aufgehoben) § 63 Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden Siebter Teil Abschnitt I § 64 Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter § 65 Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände § 66 Ausnahmen von der Abgabepflicht Abschnitt II § 67 (aufgehoben) § 68 Besonderheit bei Nachklärteichen Abschnitt III § 69 Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides § 70 Überwachung der Abwassereinleitung § 71 (aufgehoben) § 72 Ermitteln in sonstigen Fällen § 73 Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser § 74 Abzug der Vorbelastung Abschnitt IV § 75 Abgabeerklärung § 76 (aufgehoben) § 77 Festsetzen der Abgabe § 78 Fälligkeit, Verjährung § 79 (aufgehoben) § 80 Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlass, Niederschlagung Abschnitt V § 81 Zweckbindung § 82 Verwaltungsaufwand § 83 Mittelvergabe § 84 (aufgehoben) § 85 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften Achter Teil § 86 (aufgehoben) Abschnitt I § 87 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung § 88 Umlage des Aufwands § 89 Pflicht zum Gewässerausbau Abschnitt II § 90 Umfang der Gewässerunterhaltung § 90a Gewässerrandstreifen § 90b Koordinierung der Gewässerunterhaltung § 91 Pflicht zur Gewässerunterhaltung § 92 Umlage des Unterhaltungsaufwands § 93 Finanzierungshilfen des Landes § 94 Unterhaltungspflicht bei Anlagen in und an fließenden Gewässern § 95 Gewässerunterhaltung durch Dritte § 96 Beseitigungspflicht des Störers § 97 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung § 98 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung Abschnitt III § 99 Anlagen in und an Gewässern Neunter Teil Abschnitt I § 100 Grundsätze § 101 Entschädigungspflicht beim Gewässerausbau § 102 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus § 103 Vorteilsausgleich § 104 Verfahren Abschnitt II § 105 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern § 106 Bau und Betrieb Zehnter Teil Abschnitt I § 107 Errichten, Beseitigen, Umgestalten § 108 Unterhaltung und Wiederherstellung § 109 Unterhaltung durch Dritte § 110 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung § 111 Entscheidung in Unterhaltungsfragen § 111a Schutzvorschriften Abschnitt II § 112 Festsetzungen § 113 Überschwemmungsgebiete § 114 Zusätzliche Maßnahmen Abschnitt III § 115 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme Elfter Teil Abschnitt I § 116 Aufgabe der Gewässeraufsicht § 116a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 117 Besondere Pflichten § 118 Kosten der Gewässeraufsicht § 119 Gemeinsame Durchführung von Aufgaben Abschnitt II § 120 Überwachung von Abwassereinleitungen § 121 Gewässerschau § 122 Deichschau § 123 Wassergefahr Zwölfter Teil § 124 Ermitteln der Grundlagen des Wasserhaushalts § 125 Verändern oberirdischer Gewässer § 126 Benutzen oberirdischer Gewässer § 127 Anschluss von Stauanlagen § 128 Durchleiten von Wasser und Abwasser § 129 Mitbenutzen von Anlagen § 130 Einschränkende Vorschriften § 131 Entschädigungspflicht, Sonstiges § 132 (aufgehoben) § 133 (aufgehoben) Dreizehnter Teil § 134 Entschädigungsverfahren § 135 Übernahmepflicht Vierzehnter Teil § 136 Behördenaufbau § 137 (aufgehoben) § 138 Sonderordnungsbehörden § 139 Aufsichtsbehörden § 140 Bestimmung der zuständigen Behörden Fünfzehnter Teil Abschnitt I § 141 Geltungsbereich von Verordnungen § 142 Sicherheitsleistung § 142a Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt II Titel 1 § 143 Grundsatz § 144 Vertreterbestellung § 145 Aussetzung des Verfahrens § 146 Verfahrenskosten Titel 2 § 147 Erfordernisse des Antrags § 148 Bekanntmachung § 149 Inhalt des Bescheides Titel 3 § 150 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten § 151 Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren Abschnitt III § 152 Grundsatz § 153 Anzuwendende Vorschriften Abschnitt IV § 154 Überprüfung von Zulassungen, Anpassungen § 155 (aufgehoben) § 156 (aufgehoben) Sechzehnter Teil § 157 Einrichtung des Wasserbuchs § 158 Eintragung § 159 Verfahren § 160 Einsicht Siebzehnter Teil § 161 Bußgeldvorschriften § 161a Zuwiderhandlungen gegen Abwassersatzungen der Gemeinden § 162 (aufgehoben) Achtzehnter Teil § 163 Weitergeltung bisheriger Verordnungen § 164 Alte Rechte und alte Befugnisse § 165 (aufgehoben) § 166 Sonstige aufrechterhaltene Rechte § 167 Grundrechte der Artikel 12 und 13 des Grundgesetzes § 168 (aufgehoben) § 169 (aufgehoben) § 170 Sondervorschriften für Wasserverbände § 171 Durchführung des Gesetzes § 172 Berichtspflicht § 173 (In-Kraft-Treten)". |
2. Die Überschrift des ersten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Teil Einleitende Bestimmungen | "Erster Teil Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung 1. Abschnitt |
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für Teile von Gewässern".
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Straßenseitengräben dienen nur dann der Vorflut anderer Grundstücke, wenn von diesen Grundstücken das Wasser gezielt eingeleitet wird."
4. Vor § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:
"2. Abschnitt
Grundsätze, Bewirtschaftung, Flussgebietseinheiten".
5. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Ziel der Wasserwirtschaft
(1) Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen. (2) Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. | " § 2 Aufgabe der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele
(1) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes zu bewirtschaften. (2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. (3) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen." |
6. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Textstelle vor dem Wort "insbesondere" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) erläßt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, | "Die oberste Wasserbehörde erlässt im Einvernehmen mit dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete nach Maßgabe der in § 2 genannten Ziele zu bewirtschaften,". |
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, | "1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer und an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer sowie Angaben zu Emissionen,". |
c) Die Nummer 2
2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
wird aufgehoben und die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 6 bis 10 angefügt:
"6. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
7. die Ermittlung des Zustands der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,
8. die Voraussetzungen für die Einstufung und die Darstellung des Gewässerzustandes,
9. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen,
10. die Regelung von Verfahren."
7. Nach § 2a werden folgende §§ 2b bis 2g eingefügt:
" § 2b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b WHG)
Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die Flussgebietseinheiten
statt und erfasst die jeweiligen Einzugsgebiete. 2Die Flussgebietseinheiten mit den Einzugsgebieten sind in der Anlage 1 dargestellt.
§ 2c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 25c und 33a WHG)
(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind folgende Bewirtschaftungsziele zu erreichen:
§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Wasserbehörden können
Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.
§ 2d Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)
(1) Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages, die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die in § 2b genannten Flussgebietseinheiten auf, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile betreffen. Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach den Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, die betroffenen Wasserverbände und die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2 Landesplanungsgesetz beteiligt.
(2) Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sind mit den zuständigen Behörden der an der Flussgebietseinheit beteiligten Nachbarländern und Nachbarstaaten zu koordinieren. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Staaten liegen, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörde auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift die Einzelheiten der Erarbeitung, Beteiligung und Koordination regeln. Sie kann mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern die Einzelheiten der Koordinierung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen sowie die Einrichtung von gemeinsamen Koordinierungsstellen vereinbaren.
(4) Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und, soweit diese zur Erreichung der in § 25a Abs. 1 WHG, § 25b Abs. 1, §§ 33c und 33a Abs. 1 WHG festgesetzten Ziele notwendig sind, ergänzende Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen der §§ 33a und 34 die in Artikel 11 Abs. 3j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen zulassen.
(5) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Sie sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(6) Die im ersten Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2b genannten Flussgebietseinheiten sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Maßnahmen eines aktualisierten Maßnahmenprogramms sind innerhalb von drei Jahren umzusetzen.
(7) Zur Vorbereitung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 und § 2e einschließlich zur Beurteilung künftiger Nutzungsansprüche kann die oberste Wasserbehörde unter Berücksichtigung der Grundlagen der Wasserwirtschaft sowie der Grundsätze und Ziele nach § 2 zusammenfassende Darstellungen erarbeiten, insbesondere für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und dem Bereich der Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsgebieten. Dazu gehören Angaben über
§ 2e Detaillierte Programme und Pläne zur Bewirtschaftung für Teileinzugsgebiete
(zu §§ 36, 36b WHG)
(1) Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde zur Erreichung der im Wasserhaushaltsgesetz und in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele den Bewirtschaftungsplan nach § 2d durch detaillierte Programme und Pläne zur Bewirtschaftung für Teileinzugsgebiete und für bestimmte Sektoren und Aspekte der Wasserwirtschaft ergänzen.
(2) Die Regelungen über die Beteiligung, die Koordinierung, die Bekanntgabe und Verbindlichkeit nach § 2d Abs. 1 und 2 und §§ 2f und 2g gelten entsprechend.
§ 2f Bekanntgabe und Verbindlichkeit von Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
Die oberste Wasserbehörde gibt die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme sowie die Entwürfe nach § 2g Abs. 2 bis 4 im Ministerialblatt bekannt, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile der Flusseinzugsgebiete betreffen. Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, legt den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Einsicht für jedermann aus. Auf diese Auslegung wird bei der Bekanntmachung hingewiesen. Die nordrhein-westfälischen Anteile der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne nach den §§ 2d und 2e sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.
§ 2g Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
(Zu §§ 36, 36b WHG)
(1) Die für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierter Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Pläne und unterrichten sie über die wesentlichen Vorarbeiten.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen durch die oberste Wasserbehörde veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht.
(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans veröffentlicht die oberste Wasserbehörde spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht. Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 Abs. 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Stellung genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 2d Abs. 5 und die Ergänzungen nach § 2e entsprechend."
8. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "dem anliegenden Verzeichnis" durch die Wörter "der Anlage 2 zu § 3" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und das in ihnen vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte Wasser" gestrichen.
9. Die Überschrift des Dritten Teils im Abschnitt I wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz, Reinhalteordnungen | "Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz". |
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "verbindliche Anordnungen im Rahmen von" durch die Wörter "Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder durch Anordnung im Einzelfall" gestrichen.
c) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verordnung ist im Regierungsamtsblatt zu verkünden und auf Kosten der anordnenden Behörde in den Gemeinden ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. | "Die Eigentümer und Nutzungsberechtigen von Grundstücken können anstelle eines Verbots auch verpflichtet werden, Handlungen in einer bestimmten Weise durchzuführen, insbesondere können an Stelle eines Verbots des Aufbringens von Dünge-, Pflanzenschutzmitteln und Gülle Festlegungen getroffen werden, dass die Grundstücke nur in bestimmter Weise genutzt werden können." |
d) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:
"Regelungen nach den Sätzen 2 bis 4 können auch im Einzelfall erlassen werden, wenn ein Wasserschutzgebiet nach Satz 1 festgesetzt ist."
e) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Bis zum 31. Dezember 2015 sollen für alle Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung mit einer Entnahme von größer 1.000.000 m3/a Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, sofern dies die Grundsätze und Ziele der WRRL und des § 33a WHG erfordern."
f) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absatz 4 und 5 (neu).
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Ist in einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Begünstigter nicht bezeichnet, ist derjenige zur Entschädigung verpflichtet, der durch die Ausübung des Wasserrechtes begünstigt ist."
b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der 1. Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Ministerium und das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen, | "Die oberste Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde und im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtags durch Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen,". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der erste Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Ministerium und das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, | "Die oberste Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen,". |
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "vom Ministerium oder vom Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" durch die Wörter "von der obersten Wasserbehörde oder von der obersten Bauaufsichtsbehörde" ersetzt.
13. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Grundlagen der Wasserwirtschaft, Bewirtschaftung der Gewässer | "Grundlagen der Wasserwirtschaft, Zugang und Erfassung von Daten". |
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Ministerium" durch die Wörter "von der obersten Wasserbehörde" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Zu den Grundlagen der Wasserwirtschaft gehören auch die zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele erforderlichen Feststellungen der Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gewässer sowie die wirtschaftliche Analyse."
15. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG)
(1) Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die erforderlichen Daten erheben sowie die erforderlichen Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen auf Grund einer nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnung übertragen sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 2d zulässig. Eine Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gezogen werden können. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt"
16. § 20
§ 20 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
(Zu § 36 WHG)(1) Rahmenpläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne werden von den zuständigen Behörden unter Beteiligung der betroffenen Behörden und der Träger öffentlicher Belange erarbeitet und nach Beteiligung der Regionalräte gemäß § 7 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes aufgestellt.
(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen im Verfahren des Absatzes 2.
(4) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne sind bei den behördlichen Entscheidungen als Richtlinien zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
17. § 21
§ 21 Bewirtschaftungspläne
(Zu § 36b WHG)(1) Bewirtschaftungspläne können in sachlichen und räumlichen Teilen aufgestellt werden.
(2) Die zuständige Behörde benennt nach Anhörung des Regionalrats unter Beteiligung der betroffenen Behörden und der Träger öffentlicher Belange die für die Bewirtschaftung des Gewässers maßgebenden Schutzziele und Hauptnutzungsarten. Auf dieser Grundlage wird der Bewirtschaftungsplan erarbeitet und nach Anhörung der von den im Plan vorgesehenen Maßnahmen Betroffenen im Benehmen mit dem Regionalrat aufgestellt.
(3) Änderungen und Ergänzungen erfolgen im Verfahren des Absatzes 2. Sollen nur die erforderlichen Maßnahmen (§ 36b Abs. 3 Nrn. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) erweitert oder verändert werden, ohne daß dadurch die Schutzziele und Hauptnutzungsarten verändert werden, ist die Beteiligung des Regionalrats entbehrlich.
(4) Die Bewirtschaftungspläne sind für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.
wird aufgehoben.
18. § 22
§ 22 EinsichtAusfertigungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne und der Bewirtschaftungspläne sind bei den zuständigen Behörden, deren Amtsbezirk von den Plänen berührt wird, zur Einsichtnahme aufzubewahren.
wird aufgehoben.
19. § 24 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nebenbestimmungen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, daß die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen technisch einwandfrei gestaltet und betrieben werden. | "Nebenbestimmungen sind insbesondere zulässig, um
|
19a. In § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die gehobene Erlaubnis soll bei Wasserkraftanlagen nicht weniger als 40 Jahre umfassen."
20. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Rechtsnachfolge
(zu §§ 7 und 8 WHG)
Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach §§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3000 Kubikmetern im Jahr handelt. Die Änderung des Rechtsinhabers ist in das Wasserbuch einzutragen."
21. Der aufgehobene § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 (aufgehoben) | " § 30 Erlöschen der Zulassung
Wurde eine Benutzung, deren Zulassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden ist, während eines Zeitraums von drei Jahren ununterbrochen nicht ausgeübt, hat der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde anzuzeigen, ob er die Benutzung aufnehmen will. Bei nicht angezeigten Rechten erlischt die Zulassung." |
21a. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Nutzung der Wasserkraft
(1) Gemäß § 1a WHG sind die Erfordernisse des Klimaschutzes besonders zu berücksichtigen.
(2) Nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG sind bei vorhandener Wasserkraftnutzung in der Regel überwiegende Gründe des Allgemeinwohls anzunehmen.
(3) Bestehende Rechte oder Befugnisse der Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigen dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, soweit keine zusätzlichen Eingriffe in das Gewässer erfolgen. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.
(4) Ausbaumaßnahmen zur Wasserkraftnutzung müssen sich an den in § 2 genannten Zielen ausrichten und dürfen den nach den §§ 2d und 2e aufgestellten Maßnahmeprogrammen nicht entgegenstehen."
22. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium" durch die Wörter "die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" durch die Wörter "die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde" ersetzt.
23. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In § 39 Abs. 5 werden die Wörter "Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr" durch die Wörter "die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.
b) Absatz 6
(6) Fährtarife bedürfen der Genehmigung. Bei der Aufstellung der Tarife sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Die genehmigten Tarife dürfen nicht überschritten werden.
wird gestrichen.
24. § 44
§ 44 Bewirtschaftung des Grundwassers
(Zu § 1a WHG)(1) Das Grundwasser ist, soweit überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, so zu bewirtschaften, daß Grundwasserentnahmen den Grundwasserbestand nicht nachhaltig beeinträchtigen.
(2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.
wird aufgehoben.
25. § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur zugelassen werden, wenn das Gewässer in seiner Bedeutung für die vorhandene Tier- und Pflanzenwelt nicht nachhaltig beeinträchtigt wird, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen einzelner etwas anderes erfordern.
(2) Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 53, 53a und 54), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfaßt die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird. (3) (gestrichen) | "Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 53, 53a und 54), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Einleitung des Abwassers, darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird." |
26. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahmen nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft verstoßen. | "(1) Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn
Bei neuen Entnahmen von Wasser von mehr als 1 Mio. m3jährlich aus angereichertem Grundwasser, Uferfiltrat oder unmittelbar aus einem Oberflächengewässer, bei denen die Inhaltsstoffe des Rohwassers Anlass zur Prüfung geben, ob eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer sichergestellt wird, ist ein technischer Nachweis darüber zu führen, dass keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 zu besorgen ist. Hierbei sind die für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und die Anlagen zur Aufbereitung des Rohwassers zu berücksichtigen." |
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Nrn. 1 und 2" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern."
27. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
" § 47a Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen. Die Gemeinden können diese Aufgabe auf Dritte übertragen oder diese Dritten überlassen, wenn eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist. Die zur Wasserversorgung Verpflichteten oder zur Erfüllung dieser Pflicht beauftragten Unternehmen wirken auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Unberührt bleiben die Regelungen zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben nach der Gemeindeordnung und wasserverbandrechtlicher Regelungen.
(2) Die Unternehmen der Wasserversorgung stellen für die Erarbeitung der Maßnahmenprogramme und des Bewirtschaftungsplanes nach §§ 36 und 36b des Wasserhaushaltsgesetzes der zuständigen Behörde die bestehende und zukünftige Versorgung ihres Gebietes sowie die bestehende mengenmäßige und qualitative Versorgungssituation dar. Die oberste Wasserbehörde kann zur Vereinheitlichung der Darstellung festlegen, welche Angaben in die Darstellung aufzunehmen und in welcher Form sie darzustellen sind."
28. § 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung
(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben; darüber hinaus sind die Aufbereitungsanlagen für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften erfordert. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen, die vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Der Betrieb und die Unterhaltung von Wasserversorgungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen. (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen. | " § 48 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung
(1) Anlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind nach Maßgabe der Trinkwasserverordnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung erforderlich ist. Die oberste Wasserbehörde legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der betroffenen obersten Landesbehörden den Stand der Technik für die Rohwasseraufbereitung fest. (3) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen. (4) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen." |
29. In § 49 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Planung, Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen nach § 48 errichtet und betrieben werden."
30. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Untersuchungsergebnisse sind jährlich der zuständigen Behörde vorzulegen. | "Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 und der Bericht über die Feststellungen nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vorzulegen." |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
" Im Rahmen dieses Berichts ist auf gegebenenfalls getroffene Feststellungen zu Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer und die von der Entnahme betroffenen Schutzgüter einzugehen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Regelungen zu treffen über
| "(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
|
31. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
" § 50a Wasserversorgungskonzept
(1) Eine nachhaltige Wassernutzung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung soll langfristig gewährleistet werden. Hierzu ist ein Konzept über die öffentliche Wasserversorgung und die künftigen Entwicklungsziele für diesen Bereich (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen, das folgendes beinhaltet:
(2) Bei der Aufstellung sind vorhandene Nutzungen und Strukturen der Wasserversorgung zu beachten, wenn Änderungen nicht zur langfristigen Sicherstellung einer zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung zwingend erforderlich sind. Wasservorranggebiete und Wasserschutzgebiete sind so festzulegen, dass die zu treffenden Regelungen auf das zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung erforderliche Maß beschränkt werden.
(3)Das Wasserversorgungskonzept wird von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und im Benehmen mit dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt. Die in der öffentlichen Wasserversorgung Tätigen, die Träger öffentlicher Belange, die nach den Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes sind zu beteiligen.
(4) Die oberste Wasserbehörde gibt das Wasserversorgungskonzept im Ministerialblatt bekannt. Es wird mit der Veröffentlichung für behördliche Entscheidungen verbindlich. Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich das Wasserversorgungskonzept erstreckt, legt dieses zur Einsicht für jedermann aus. Auf diese Auslegung wird bei der Bekanntmachung hingewiesen."
32. In § 51 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "bodenschutzrechtlichen" ein Komma gesetzt und das Wort "naturschutzrechtlichen" eingefügt.
33. § 51a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 sind die Wörter "vor Ort" zu streichen.
bb) In Satz 1 werden nach dem Wort "ortsnah" die Wörter "direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation" eingefügt.
cc) Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. | "Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach Maßgabe des § 57 zu errichten und zu betreiben." |
b) Absatz 2
(2) Niederschlagswasser, das nach Absatz 1 auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zu beseitigen. Sofern die Gemeinde zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet ist, hat sie das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 zu beseitigen.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 (neu).
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 (neu).
e) In Absatz 3 (neu) wird Satz 1
Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen ist Niederschlagswasser, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wird.
gestrichen.
f) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. Sie kann insbesondere Regelungen treffen über
(5) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist."