zurück

34. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(Zu §§ 7a, 18a, 27, 36b WHG)" ersetzt durch die Angabe "(Zu §§ 7a, 18a, 25a bis 25d, 33a und 36 WHG)".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nicht erlaubt werden, wenn und soweit sie
  1. den in Bewirtschaftungsplänen und Reinhalteordnungen festgelegten Grenzen,
  2. den sich aus § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Anforderungen,
  3. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht entsprechen oder
  4. gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.

Die §§ 6 und 36b Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 2 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

 "(1) Abwassereinleitungen in ein Gewässer dürfen nur erlaubt werden, wenn und soweit sie den
  1. aus § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Anforderungen,
  2. auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand der Gewässer,
  3. in einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e festgelegten Vorgaben entsprechen und
  4. Abwasseranlagen und Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der Anforderungen für dieses Abwasser nach den Nummern 2 und 3 sicherstellen und
  5. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht dienen. § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 2 dieses Gesetzes bleiben unberührt."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 2" ersetzt durch die Angabe " § 25".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, soweit diese nach dem In-Kraft-Treten des vorgenannten Gesetzes festgelegt worden sind."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
Die in Bewirtschaftungsplänen, Abwasserbeseitigungsplänen oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen und die in bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten. "Die in diesem Gesetz, in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung, in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind einzuhalten."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Sofern das Abwasser keine gefährlichen Stoffe (§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) beinhaltet, können Einleitungen im Einzugsgebiet von Flußkläranlagen übergangsweise erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung für die Flußkläranlage sichergestellt ist, daß die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flußkläranlage eingehalten werden. "(3) Sofern das Abwasser keine gefährlichen, prioritären oder prioritär gefährlichen Stoffe beinhaltet, können Einleitungen im Einzugsgebiet von Flusskläranlagen übergangsweise abweichend vom Stand der Technik erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung für die Flusskläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage und die auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung für den Zustand der Gewässer festgelegten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden. Bei der Befristung der Erlaubnis sind die in Absatz 1 oder in einer auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Fristen zu beachten."

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Werden in der Verordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für einen Herkunftsbereich allgemeine Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls gestellt, kann die zuständige Behörde die Vorlage eines Abwasserkatasters und eines Nachweises über die Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass nachträgliche Anforderungen an eine vorhandene Einleitung zu stellen sind."

35. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu notwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind oder ein für verbindlich erklärter Abwasserbeseitigungsplan andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger ausweist. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfaßt auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Soweit dies noch erforderlich ist, haben die Gemeinden die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes anzupassen. Die Gemeinden legen der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 54 Abs. 1 als Verbandsunternehmen übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Das Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die zuständige Behörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 3 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert. "(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere
  1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
  2. das Sammeln und das Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs.1 Sätze 4 und 5,
  3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
  4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes,
  5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
  6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des Absatzes 4,
  7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des Absatzes 1a und 1b.

Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach Satz 2 Dritter bedienen."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:

"(1a) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 Nr. 7 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlichen Maßnahmen vor. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 54 Abs. 1 und 5 übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der sich aus § 2 ergebenden Ziele sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach §§ 2d und 2e ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert, die im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehen sind.

(1b) Das Abwasserbeseitigungskonzept soll auch Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51a und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation sowie die Auswirkungen auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer darzustellen.

(1c) Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder, im Falle eines Übergangs der Aufgabe des Absatz 1 Nr. 2 auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, diesen zu überlassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstückes übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt hat, ist er zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Der Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundwasserstände zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstückes nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen Vorhabens- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung begründet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen. Im Falle des Satzes 2 ist der Nachweis der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Planung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 58 Abs. 1 vorzulegen."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3

Die Pflicht zur Überwachung der Anlage verbleibt bei der Gemeinde. Hierbei kann sie sich der Hilfe Dritter bedienen.

werden aufgehoben.

bb) Satz 4 (alt) wird Satz 2.

cc) In Satz 2 (neu) wird nach dem Wort "abfallrechtlichen" ein Komma gesetzt und das Wort "naturschutzrechtlichen" eingefügt.

e) Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "den Absätzen 1 und 4" wird ersetzt durch die Angabe "Absatz 1".

bb) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, dass der Gemeinde zu überlassen ist."

f) In Absatz 5 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter "für die Erlaubnis der Einleitung" gestrichen.

36. In § 53a wird folgender Satz 3 angefügt:

" Für den Zeitpunkt der Übernahme sind die in dem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde genannten Fristen maßgeblich."

37. Nach § 53a werden folgende §§ 53b und 53c eingefügt:

" § 53b Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Anstalten des öffentlichen Rechts
(zu § 18a WHG)

Überträgt eine Gemeinde Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts, wird die Anstalt im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. Die Pflichten nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 verbleiben bei der Gemeinde. Die Übertragung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Vorschrift des § 114a der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 53c Umlage von Kosten der Abwasserbeseitigung

Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser sollen in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen."

38. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 4

§ 53 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "vor" das Wort "(Abwasserbeseitigungskonzept)" angefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Abs. 1 Sätze 5 und 9 gelten entsprechend. " § 53 Abs. 1a Sätze 2, 5 und 6 gelten entsprechend."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Übernahme bedarf der Zustimmung der sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten. "Die Übernahme bedarf der Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als die für die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sie ist der zuständigen Behörde anzuzeigen."

39. § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 Inhalt des Abwasserbeseitigungsplans
(Zu § 18a WHG)

(1) Im Abwasserbeseitigungsplan sind neben den Angaben nach § 18a Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auch die Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Für Errichtung und Inbetriebnahme von Abwasseranlagen können Fristen festgelegt werden.

(2) Sind zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer Unternehmen besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen, ist im Abwasserbeseitigungsplan eine pauschale Ausgleichszahlung festzusetzen, die das Unternehmen der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat. Soweit ein Abwasserbeseitigungsplan nicht aufgestellt ist, kann die zuständige Behörde entsprechend Satz 1 im Einzelfall pauschale Ausgleichszahlungen für besondere Maßnahmen festsetzen.

 " § 55 Ausgleichszahlungen

Sind zugunsten eines Unternehmens der Wasserversorgung, der Wasserkraftnutzung oder vergleichbarer Unternehmen besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung vorgesehen, kann die zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat."

40. § 56

§ 56 Aufstellen des Abwasserbeseitigungsplans, Verbindlichkeit
(Zu § 18a WHG)

(1) Die zuständige Behörde legt die Planungsräume fest, für die Abwasserbeseitigungspläne aufzustellen sind. Sie hat dabei insbesondere solche Räume zu berücksichtigen, in denen über den Erlaß einer Schutzgebietsverordnung hinaus besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung zugunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung für die Wasserversorgung erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden erarbeiten die Pläne im Benehmen mit der zuständigen Behörde sowie mit den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, bei denen mehr als zweihundert Kubikmeter Abwasser je zwei Stunden anfällt, und den Unternehmern der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung. Die zuständige Behörde kann dafür Fristen setzen und nach deren Ablauf die Pläne selbst erarbeiten. Die Pläne werden von der zuständigen Behörde nach Anhörung der im Plan vorgesehenen Abwasserbeseitigungspflichtigen durch ordnungsbehördliche Verordnung aufgestellt; von der Anhörung können die Abwasserbeseitigungspflichtigen ausgenommen werden, die nicht mehr als ein Kubikmeter Abwasser je zwei Stunden zu beseitigen haben.

(3) Umfaßt ein Planungsraum mehrere Gemeinden, haben sie den Abwasserbeseitigungsplan gemeinsam zu erarbeiten.

(4) Im Gebiet von Abwasserverbänden erarbeiten diese die Pläne. Zur Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplans bedarf die zuständige Behörde in diesem Fall des Einvernehmens der Aufsichtsbehörde des Abwasserverbandes; zur Durchführung des Abwasserbeseitigungsplans ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Unternehmens nicht erforderlich. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Abwasserbeseitigungspläne können im Verfahren der Absätze 2 bis 4 geändert und ergänzt werden.

(6) Die Festlegungen in den Plänen sind verbindlich. Die nach § 53 Abs. 3 und 4 getroffenen Ausnahmeregelungen sind zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

41. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Ministerium" durch die Wörter "von der obersten Wasserbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport" durch die Wörter "der obersten Bauaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: " § 52 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

42. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
Genehmigung von Abwasseranlagen "Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen".

b) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter "Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Die oberste Wasserbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 6 Nr. 2 (sollte wohl Nr. 1 heißen) werden die Wörter "des Ministeriums" durch die Wörter "der obersten Wasserbehörde" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Für genehmigungspflichtige Anlagen ist bei Baubeginn der zuständigen Behörde vorzulegen

  1. ein Nachweis über den Schallschutz, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung aufgestellt oder geprüft sein muss,
  2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung geprüft sein muss.

Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Nachweise und die Bescheinigung nach Satz 1 nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt und geprüft sein müssen. Auf die Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung nach Satz 1 kann im Einzelfall verzichtet werden. Mit Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind.

(5) Soweit Teile der Abwasserbehandlungsanlage Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Landesbauordnung sind, schließt die wasserrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach § 63 Abs. 1 oder eine Zustimmung nach § 80 der Landesbauordnung ein. Die für die Genehmigung nach § 58 Abs. 2 zuständige Behörde beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde."

43. § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59 Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung Anforderungen an die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen (§ 7a Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) in öffentliche Abwasseranlagen zu stellen. Es kann Regelungen treffen über

  1. die widerrufliche Genehmigung und die Untersagung von Indirekteinleitungen durch die zuständige Behörde,
  2. die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorgesehen werden können,
  3. die Begründung einer Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.

Die zuständige Behörde kann im Genehmigungsverfahren widerruflich zulassen, daß bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen kann, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. Die Genehmigung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung festzulegen, sofern nicht die Genehmigung zu versagen ist, oder in entsprechender Anwendung von § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes schärfere Anforderungen zu stellen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Reduzierung der Schadstofffracht entsprechend den Anforderungen des § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für die Anlage und die Einleitung des Abwassers gewährleistet ist. Dem Indirekteinleiter kann insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift ist der Entwicklungsstand verfügbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zur bestmöglichen Begrenzung von Emissionen gefährlicher Stoffe im Abwasser, ohne daß dadurch die Umwelt in anderer Weise schädlicher beeinträchtigt wird. Soweit Indirekteinleitungen unter den Anwendungsbereich von Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, gelten deren Anforderungen an gefährliche Stoffe als dem Stand der Technik im Sinne dieser Vorschrift entsprechend.

(4) § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen haben ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige sowie anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Indirekteinleitungen und Verstöße gegen Anforderungen in einer Genehmigung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 " § 59 Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für den jeweiligen Herkunftsbereich des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.

(2) Die Genehmigung ist widerruflich. Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Genehmigungsverfahren widerruflich zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen kann, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann.

(3) Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie

  1. den für den maßgeblichen Herkunftsbereich nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten allgemeinen Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung und Anforderungen an den Ort des Anfalls und
  2. den auf der Grundlage des § 2a in einer Verordnung festgelegten Umweltqualitätsnormen für den Zustand der Gewässer entsprechen und
  3. Abwasseranlagen und Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherstellen.

§ 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen."

(4) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 3, hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen, dass die Indirekteinleitungen diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. Unberührt bleiben die in diesem Gesetz und in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung sowie die in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e festgelegten Fristen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Anstelle der Genehmigung kann durch Rechtsvorordnung für bestimmte Herkunftsbereiche eine Anzeigepflicht begründet oder auf eine Genehmigungspflicht verzichtet werden. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen hierfür festzulegen und eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen festlegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist.

(6) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde erstmalig zum 1. Januar 2006 sowie anschließend alle sechs Jahre ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten."

44. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Indirekteinleitungen in private Abwasseranlagen

(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes für die private Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1, das der Beseitigung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dient, hat der zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers ändern.

(2) Im Falle des Absatz 1 bedarf die Einleitung des neuen Nutzers in das private Kanalisationsnetz einer Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn an die Einleitung des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor Vermischung oder Anforderungen an den Ort des Anfalls nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt sind. Im Falle der Genehmigung gilt § 53 Abs. 2 entsprechend. Auf eine Genehmigung kann die zuständige Behörde verzichten, wenn der Betreiber nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen durch verbindliche Regelungen mit dem Nutzungsberechtigten sichergestellt ist.

(3) Der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, in die wasserrechtliche Zulassung für das aus der privaten Kanalisation eingeleitete Abwasser Nebenbestimmungen und Begrenzungen zur Sicherstellung des Standes der Technik nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen."

45. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung zu befreien. "Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung zu befreien."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Wasserbehörde" ersetzt.

46. § 60a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen "Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen in Abwasseranlagen".

b) In Satz 1 werden die Wörter "Wer nach § 59 Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet" durch die Wörter "Wer nach §§ 59 und 59a Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet" ersetzt.

47. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 58 anzeige- oder genehmigungspflichtige Abwasseranlage" durch die Wörter "Abwasseranlage nach § 58" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Wasserbehörde" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei Abwassereinleitungen kann die zuständige Behörde den Abwassereinleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Bei Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen kann die dafür zuständige Behörde die Befreiung erteilen. "(3) Bei Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen nach §§ 59 und 59a kann die zuständige Behörde den Einleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist."

48. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 wird die Angabe "10 Abs. 4" durch die Angabe " § 10 Abs. 3 und 4" ersetzt.

b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8) Entstehen einer Gemeinde Aufwendungen dadurch, dass das Abwasser aus einer vorhandenen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage einer Nachbargemeinde zugeführt wird, können diese Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes von der Nachbargemeinde verrechnet werden. Die verrechneten Aufwendungen sind der Gemeinde zu erstatten, bei der diese entstanden sind.

(9) Im Falle des § 59a darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen verrechnen, die der Erzeuger von gewerblichem oder industriellem Abwasser für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in die private Abwasseranlage des Abgabepflichtigen tätigt. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Abwassererzeuger vom Abgabepflichtigen zu erstatten."

49. § 69 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "Erklärungszeitraum" das Wort "einmal" eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:.

"In jedem Zwei-Wochen-Zeitraum muss ein Messergebnis aus dem Messprogramm vorliegen. Der erste Zwei-Wochen-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Erklärungszeitraumes."

50. In § 73 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten."

51. In § 78 Abs. 2 werden in Satz 1 nach dem Wort "Beträge" die Wörter "sowie Rückzahlungen nach den § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes" eingefügt.

52. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 - neu - eingefügt:

"Zu den förderfähigen Maßnahmen nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes zählen insbesondere die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 1a, 25a bis 25d und 33a WHG erforderlichen Vorhaben."

bb) Satz 2 (alt) wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
Dabei sind die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen. "Dabei sind die in Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Ministeriums" durch die Wörter "der obersten Wasserbehörde" ersetzt.

53. § 85 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 h wird die Angabe " § 171 Abs. 1 bis 3" ersetzt durch die Angabe " § 171 Abs. 1 bis 3a".

In Nummer 1 i wird die Angabe " §§ 233 bis 236 Abs. 1 und 2, jedoch ohne Nr. 2b, § 237 Abs. 1, 2 und 4" ersetzt durch die Angabe "Verzinsung § 233, §§ 234 bis 236 Abs. 1 und 2, jedoch ohne Nr. 2b".

54. Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen "Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen, Anlagen".

55. § 87 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erhaltung eines leistungsfähigen Naturhaushalts den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung erfordert, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zum Anstau von Gewässern und von Rückhaltebecken, einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. "Soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e den Ausgleich von nachteiligen Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung erfordern, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern."

56. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 87 besteht. "Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 und die Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 87 besteht."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete ein nicht naturnah ausgebautes Gewässer in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückführt. "(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass der Verpflichtete seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommt."

c) In Absatz 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in einen naturnahen Zustand. "Zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes rechnen auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in den naturnahen Zustand."

57. Die Überschrift in Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

altneu
Gewässerunterhaltung "Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen".

58. § 90 wird wie folgt geändert: (wohl eher gefasst)

altneu
Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Dabei sind die günstigen Wirkungen des Gewässers für den Naturhaushalt und für die Gewässerlandschaft zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu gehören auch
  1. die Erhaltung und Wiederherstellung eines angemessenen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes,
  2. die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind,
  3. die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
 "Die Gewässerunterhaltung nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist."

59. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:

" § 90a Gewässerrandstreifen

(1) Gewässerrandstreifen dienen dazu, den Zustand des Gewässers zu erhalten und zu verbessern sowie Einträge aus diffusen Quellen zu vermindern.

(2) Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches ist der Gewässerrandstreifen bei Gewässern erster Ordnung zehn Meter breit, bei Gewässern zweiter Ordnung fünf Meter. Der Gewässerrandstreifen umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante.

(3) Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

  1. der Umbruch von Dauergrünland,
  2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
  3. der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, soweit nicht die Anwendungsbestimmungen der Pflanzenschutzmittel einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen,
  4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Transport auf Verkehrswegen, der Einsatz von Düngemitteln und, soweit erforderlich, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus und der Gewässer- und Deichunterhaltung. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Wiederaufnahme einer ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. Unberührt von Satz 1 Nr. 2 bleibt die Entnahme von schlagreifen Bäumen im Rahmen nachhaltiger Forstwirtschaft. § 32 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die oberste Wasserbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift die standortgerechten Bäume und Sträucher nach Nummer 2 fest.

(4) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 3 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

  1. die Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und die Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e durch die Maßnahme nicht gefährdet werden,
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder
  3. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Erteilt die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 keine Befreiung, hat das Land eine Entschädigung zu leisten.

(5) Im Innenbereich kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen.

(6) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e durch ordnungsbehördliche Verordnung für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt

  1. die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend von Absatz 2 regeln oder den Gewässerrandstreifen aufheben,
  2. von den Verboten nach Absatz 3 unter Beachtung forstwirtschaftlicher Belange abweichende Regelungen treffen,
  3. auf dem Gewässerrandstreifen den Einsatz von Düngemitteln verbieten,
  4. die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene Anlagen handelt.

Der Gewässerrandstreifen soll insoweit gemäß Nummer 1 für diejenigen Flächen aufgehoben werden, als den Zielen des Gesetzes durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, durch Flächenstilllegung oder durch Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen entsprochen wird."

60. Nach § 90a wird folgender § 90b eingefügt:

" § 90b Koordinierung der Gewässerunterhaltung,

(1) Die Gewässerunterhaltungspflichtigen nach § 91 haben die Gewässerunterhaltung an einem Gewässer zu koordinieren. Die zuständige Behörde hat eine koordinierte Unterhaltung, auch im Flussgebiet, sicherzustellen.

(2) Die zuständige Behörde legt, soweit es zur Sicherstellung der Koordinierung erforderlich ist, die Gewässer 2. Ordnung fest, für die ihr der Unterhaltungspflichtige die Unterhaltungsmaßnahmen nach Art, Umfang und zeitlicher Durchführung darzustellen hat.

(3) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen."

61. In § 91 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Gemeinde kann ihre Pflichten zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung bleiben unberührt."

62. § 92 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf
  1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflußvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und
  2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet),

umlegen.

 "Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf
  1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und
  2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den ordnungsgemäßen Abfluss Begünstigte,

umlegen."

b) Satz 6 wird durch folgende Sätze 6 bis 8 ersetzt:

altneu
Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als die übrigen Flächen; bei der Veranlagung der übrigen Flächen, insbesondere bei Waldgrundstücken, sollen maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden; das Nähere regelt das Ortsrecht. "Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Bei Waldgrundstücken sollen weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden. Das Nähere zu den Sätzen 6 und 7 regelt das Ortsrecht."

c) Es wird folgender Satz 9 angefügt:

"Steht nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand, sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu belasten als unbebaute Grundstücke."

63. § 93 wird wie folgt geändert: (wohl eher gefasst)

altneu
Das Land gewährt den nach § 91 zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Verpflichteten Finanzierungshilfen zu den förderungsfähigen Aufwendungen, sofern hierfür Mittel im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die das Ministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtags erläßt. "Soweit die Unterhaltungspflichtigen den Aufwand der Unterhaltung von Gewässern nach § 92 nicht umgelegen können, weil die zugrundliegenden Maßnahmen nicht dazu dienen, einen ordnungsmäßigen Zustand für den Wasserabfluss zu erhalten oder zu erreichen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags erlässt."

64. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist."

65. § 99 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 99 Genehmigung

(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern bedarf der Genehmigung. Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden; dies gilt auch für Häfen, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden nicht gegeben ist, hat die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

 " § 99 Anlagen in und an Gewässern

(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern bedarf der Genehmigung. Ausgenommen sind Anlagen

  1. die der Unterhaltung des Gewässers dienen,
  2. die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, in der die Belange des Absatz 2 berücksichtigt werden, bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden,
  3. Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatz 2 berücksichtigt werden,
  4. an den in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter Abschnitt II Nrn. 1, 3, 5, 7 und 9 genannten Bundeswasserstraßen und an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern,
  5. die einer Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere der Wasserkraftnutzung dienen.

(2) Die Genehmigung wird widerruflich erteilt und darf nur versagt oder, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dies das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Bewirtschaftungsziele nach § 2 und ein Maßnahmeprogramm nach §§ 2d und 2e erfordert. Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden nicht gegeben ist, hat die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Sie kann soweit erforderlich auf Kosten des Antragstellers Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen."

66. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 (sinngemäß in Satz 2 geändert) werden die Wörter "vom Ministerium" ersetzt durch die Wörter "von der obersten Wasserbehörde".

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Ausbau muss sich an den Zielen des § 2 Abs. 1 und den Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e ausrichten."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder wenn dem Ausbau nach Absatz 3 widersprochen wird. "(2) Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen,
  1. wenn der Ausbau nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt und die Anforderungen nicht durch Nebenbestimmungen erreicht werden können,
  2. oder von dem Ausbau eine Beeinträchtigung anderer überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden kann,
  3. oder wenn dem Ausbau nach Absatz 3 widersprochen wird und der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil nicht erheblich übersteigt."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Zulassung des Gewässerausbaus kann unter Festsetzung von Nebenbestimmungen erfolgen,
  1. die zum Wohl der Allgemeinheit infolge des Ausbaus, insbesondere zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und der Gewässerlandschaft, erforderlich sind,
  2. durch die
    1. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
    2. nachteilige Wirkungen im Sinne des § 27 Abs. 1

verhütet oder ausgeglichen werden.

 "(4) Die Zulassung des Gewässerausbaus kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden,
  1. soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung der Anforderungen des Absatz 1 und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich ist,
  2. durch die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder nachteilige Wirkungen im Sinne des § 27 Abs. 1 verhütet oder ausgeglichen werden."

d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Für Nebenbestimmungen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

(6) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Absatzes 4 über Absatz 5 hinaus sowie der Widerruf der Zulassung des Gewässerausbaus sind zulässig, wenn sie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e erforderlich sind. Führt dies im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, ist eine Entschädigung zu leisten."

67. In § 101 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die §§ 10 und 11 WHG gelten für die Planfeststellung entsprechend."

68. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wird durch die Planfeststellung oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine bauliche Anlage zugelassen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. "(1) Wird durch die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes eine bauliche Anlage zugelassen und wird die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, gilt § 99 Abs. 3 entsprechend."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr" durch die Wörter "der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.

c) In § 105 wird in den Absätzen 2 und 3 jeweils die Angabe " § 106 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 106 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5" ersetzt.

69. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Ministerium" durch die Wörter "von der obersten Wasserbehörde" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 105 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigungspflicht entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. "(3) Bau und Betrieb von Anlagen nach § 105 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 105, die kein Gewässerausbau nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Talsperre oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des" durch die Wörter "Anlage nach" ersetzt.

d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Für Anlagen nach § 105 unterhalb der in § 105 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 105.

(7) Sind beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 105 baurechtliche Vorschriften zu beachten und wird deren Einhaltung nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, gilt § 99 Abs. 3 entsprechend."

70. Die Überschrift des Abschnittes I des zehnten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Deiche "Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen".

70a. In § 107 Abs. 1 Satz 2 wird Wort "Hochwasserschutzmauern" ersetzt durch die Wörter "andere Hochwasserschutzanlagen".

71. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

" § 111a Schutzvorschriften

(1) Auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ist verboten:

  1. die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen und Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern und Leitungen zu verlegen,
  2. zu reiten und zu fahren, außer auf dafür zugelassenen Flächen,
  3. Tiere, ausgenommen Schafe, zu weiden und zu treiben,
  4. Gegenstände zu lagern und abzulagern,
  5. Sträucher und Bäume zu pflanzen.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der Unterhaltung des Deiches dienen. Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung und Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 108 Abs. 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigung zu leisten. §§ 31 Abs. 2 und 97 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen zu treffen. In der Verordnung können insbesondere Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 zugelassen, weitere Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und auch Gebote ausgesprochen sowie Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten weiter. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend."

72. § 112 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 112 Festsetzung
(Zu § 32 WHG)

Die zuständige Behörde setzt das Überschwemmungsgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Die Festsetzung ist auf Kosten der anordnenden Behörde im Regierungsamtsblatt zu verkünden und in den Gemeinden ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes.

 " § 112 Festsetzungen
(Zu § 32 WHG)

(1) Die zuständige Behörde setzt das Überschwemmungsgebiet nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung fest, soweit die Festsetzung dem Schutz vor Hochwassergefahren dient und erforderlich ist, um zumindest eines der in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. Sie kann von Verboten nach § 113 Abs. 1 abweichende oder weitergehende Regelungen treffen. Dabei ist ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gelten fort.

(3) Bis zur Festsetzung nach § 112, längstens bis zum 31. Dezember 2013, gilt § 113 Abs. 1 und 2 auch für Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Behörde dargestellt sind. Die zuständige Behörde legt die Karte für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt sie nach Ablauf der Auslegungsfrist zur kostenlosen Einsicht für jedermann auf.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich entsprechend § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 3 zu zahlen, den die zuständige Behörde auf Antrag festsetzt."

73. § 113 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 113 Genehmigung
(Zu § 32 WHG)

(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 32 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Die Genehmigung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie darf nur versagt werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert.

(3) Durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde kann bestimmt werden, daß Handlungen im Sinne des Absatzes 1 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluß keiner Genehmigung bedürfen.

 " § 113 Überschwemmungsgebiete
(Zu § 32 WHG)

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind folgende Maßnahmen verboten:

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Errichten und Verändern von Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden sind,
  3. das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
  4. das Umwandeln von Grünland in Ackerland,
  5. das Umwandeln von Auwald in eine andere Nutzungsart ,
  6. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach § 5 Bundesnaturschutzgesetz und
  7. das Ausweisen von Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch einschließlich deren Änderung mit Ausnahmen von Bauleitplänen für Häfen und Werften.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

  1. der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird,
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern,
  3. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder
  4. für die Maßnahme ein Baurecht besteht.

Wird eine Befreiung erteilt, sind die nach § 32 Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetz notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen Absatz 1 auch ohne Festsetzung zu beachten. Das gilt nicht für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches."

74. § 114 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 114 Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 32 WHG)

(1) Zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmt werden, daß der Genehmigung bedarf, wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder ablagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

(2) Unter derselben Voraussetzung kann durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verfügung der zuständigen Behörde bestimmt werden, daß im Überschwemmungsgebiet Hindernisse aller Art zu beseitigen, die Bewirtschaftung von Grundstücken beizubehalten oder zu ändern, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und Vertiefungen einzuebnen sind. Stellt eine Anordnung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

 " § 114 Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 32 WHG)

(1) Um die Ziele des § 32 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zu erreichen kann die zuständige Behörde im Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist,

  1. Ver- und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln,
  2. Anordnungen, insbesondere Regelungen zur Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet treffen, um nachteilige Veränderungen des Gewässers durch Überschwemmung der Flächen zu vermeiden.

(2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 keine Befreiung erteilt oder führt eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte, ist eine Entschädigung zu leisten."

75. § 115 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so hat der Begünstigte dafür Entschädigung zu leisten; läßt sich ein Begünstigter nicht feststellen, trifft die Entschädigungspflicht das Land. "(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung zu leisten."

76. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen ist.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. Die Vorschriften der §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesbauordnung gelten entsprechend."

77. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:

" § 116a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Organisationen, die in einem Verzeichnis gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (ABl. Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach der ISO 14001 zertifiziert sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme oder die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter in der Gültigkeitserklärung bescheinigt, dass er die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat. Es können insbesondere Erleichterungen geregelt werden zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden."

78. In § 124 werden vor den Wörtern "verpflichtet werden" die Wörter "von den zuständigen Behörden" eingefügt.

79. In § 125 Abs. 1 werden vor den Wörtern "verpflichtet werden" die Wörter "von der zuständigen Behörde" eingefügt.

80. In § 126 Abs. 1 werden vor den Wörtern "verpflichtet werden" die Wörter "von der zuständigen Behörde" eingefügt.

81. In § 127 werden nach dem Wort "Anlieger" die Wörter "von der zuständigen Behörde" eingefügt.

82. In § 128 Abs. 1 werden vor den Wörtern "verpflichtet werden" die Wörter "von der zuständigen Behörde" eingefügt.

83. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "verpflichtet" die Wörter "von der zuständigen Behörde" eingefügt.

b) Satz 2

Der Unternehmer einer Abwasseranlage kann auch dann verpflichtet werden, wenn die gemeinsame Benutzung der Anlagen in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehen ist.

wird aufgehoben.

84. § 134 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 134 Entschädigungspflichtiger
(Zu §§ 12, 15, 17, 19 WHG)

In den Fällen des § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und im Fall des § 166 dieses Gesetzes ist das Land zur Entschädigung verpflichtet. Ist ein anderer als das Land durch die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung unmittelbar begünstigt, hat er dem Land die Entschädigung nach dem Maß seines Vorteils zu erstatten, soweit nicht im Einzelfall Billigkeitsgründe entgegenstehen. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag fest. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden; dies gilt auch im Falle des Satzes 2.

 " § 134 Entschädigungsverfahren

Wenn nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eine Entschädigung zu leisten ist, sind die entsprechenden Vorschriften des Landesenteignungs- und - entschädigungsgesetzes (EEG NW) anzuwenden. Die zuständige Behörde entscheidet über die Entschädigung zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt. Diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Land zur Entschädigung verpflichtet. Ist ein anderer als das Land durch die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung unmittelbar begünstigt, hat er dem Land die Entschädigung nach dem Maß seines Vorteils zu erstatten, soweit nicht im Einzelfall Billigkeitsgründe entgegenstehen."

85. § 140 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Wasserbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet oder ist es zweckmäßiger, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen. "(2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn
  1. in derselben Sache die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet ist oder
  2. es zweckmäßiger ist, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln oder eine einheitliche Regelung zur Erreichung der Ziele nach § 2 ab einem Gewässer erforderlich ist."

c) In Absatz 3 werden das Wort "Landesregierung" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

86. § 148 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) In Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen oder gehobenen Erlaubnissen ist der Plan für das beabsichtigte Unternehmen in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Unternehmen voraussichtlich auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Personen, die von den nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Unternehmens voraussichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden. § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. "(1) In Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen oder gehobenen Erlaubnissen ist § 73 Abs. 3, 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden."

87. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt gefasst:

altneu
Verfahren bei Entschädigung "Überprüfung von Zulassungen".

88. Der aufgehobene § 154 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 154 (auf gehoben) " § 154 Überprüfung von Zulassungen, Anpassungen

Zulassungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie aufgrund der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erteilt worden sind und zu den grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe e bis i der Richtlinie 2000/60/EG gehören, sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen."

89. § 157 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 157 Einrichtung
(Zu § 37 WHG)

(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmt, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist.

(2) Das Wasserbuch wird von der zuständigen Behörde angelegt und geführt.

(3) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.

 " § 157 Einrichtung des Wasserbuchs
(Zu § 37 WHG)

(1) Das Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. Die für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen."

90. § 160 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Beglaubigte Auszüge sind auf Verlangen gegen Kostenersatz zu fertigen. "(1) Die Einsicht in das Wasserbuch erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Wasserbuchblattes auf dem Bildschirm oder durch Einsicht in einen Ausdruck, sofern das Wasserbuch bereits in digitaler Form geführt wird. Die Gewährung der Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt."

91. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Textstelle " § 59 Abs. 1" durch die Textstelle " § 59 Abs. 5, § 111a Abs. 3" ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a neu eingefügt:

"2a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5 einer Regelung im Einzelfall nicht nachkommt,".

c) In Nummer 4 wird nach dem Wort "nach" die Angabe " § 2a," eingefügt.

d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:

"5a. entgegen § 19a Abs. 2 Daten und Aufzeichnungen nicht überlässt,

5b. entgegen § 26a gegen die Anzeigepflicht verstößt,".

e) Nummer 11b wird wie folgt gefasst:

altneu
11b. entgegen § 48 Abs. 1 als Betreiber Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung nicht nach den dort vorgeschriebenen Regeln der Technik errichtet oder errichten läßt oder Anlagen nicht nach den Anforderungen gemäß § 48 Abs. 1 betreibt oder entgegen § 48 Abs. 2 vorhandene Anlagen nicht unverzüglich den Anforderungen nach § 48 Abs. 1 anpaßt, "11b. entgegen § 48 Abs. 1 und 2 Anlagen nicht nach den dort vorgeschriebenen Regeln der Technik errichtet oder errichten lässt und betreibt oder vorhandene Anlagen entgegen § 48 Abs. 4 nicht unverzüglich den Anforderungen anpasst,".

f) Nummer 11d wird wie folgt gefasst:

altneu
11d. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 als Betreiber eines Unternehmens der öffentlichen Trinkwasserversorgung das Rohwasser nicht von der geeigneten Stelle untersuchen läßt, "11d. entgegen § 50 Abs. 1 das Rohwasser nicht durch eine geeignete Stelle untersuchen lässt, Untersuchungsergebnisse und den Bericht nicht vorlegt,".

g) Nummer 11e wird wie folgt gefasst:

altneu
11e. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 3 als Betreiber eines Unternehmens der öffentlichen Trinkwasserversorgung die Untersuchungsergebnisse der Rohwasserüberwachung nicht jährlich vorlegt, "11e. entgegen § 52 Abs. 4 das Abwasserkataster und den Nachweis nicht vorlegt,".

h) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. entgegen §§ 53 Abs. 2, 4 oder 5, 53a Satz 1 seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, "12. entgegen § 53 Abs. 3a Satz 3 den Nachweis nicht erbringt oder entgegen § 53 Abs. 4 und 5, § 53a seiner Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,".

i) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:

altneu
12a. entgegen § 57 Abs. 3 Satz 4 seiner Unterrichtungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, "12a. entgegen § 57 Abs. 3 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Untersuchung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,".

j) In Nummer 12b wird nach dem Wort "betreibt," angefügt:

"oder entgegen § 58 Abs. 4 Nachweise und Bescheinigungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

k) Nummer 12c wird wie folgt gefasst:

altneu
12c. als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 59 Abs. 2 aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, "12c. entgegen § 59 Abs. 1 bis 3 als Indirekteinleiter Abwasser ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen aufgegebene Bedingungen, Auflagen oder Anforderungen einleitet oder das Abwasserkataster und den Nachweis nicht vorlegt,".

l) Nummer 12d wird wie folgt gefasst:

altneu
12d. entgegen § 59 Abs. 5 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, "12d. entgegen § 59a Abs. 1 den Wechsel des Nutzungsberechtigten nicht anzeigt,".

m) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a neu eingefügt:

"16a. ohne Befreiung von dem Verbot nach § 90a Abs. 3 Dauergrünland umbricht, standortgerechte Bäume und Sträucher entfernt oder nicht standortgerechte Bäume und Sträucher anpflanzt, chemische Pflanzenschutzmittel einsetzt, deren Anwendungsbestimmungen einen Einsatz in diesem Bereich nicht ausdrücklich zulassen und verbotswidrig mit wassergefährdenden Stoffen umgeht,".

n) Nach Nummer 17a wird folgende Nummer 17b neu eingefügt:

"17b. entgegen § 106 Abs. 3 Anlagen im Sinne des § 105 Abs. 3 ohne Genehmigung errichtet oder betreibt,".

o) Nummer 17b (alt) wird Nummer 17c (neu).

p) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
19. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 113 Abs. 2 zuwiderhandelt. "19. ohne Befreiung von dem Verbot nach § 113 Abs. 2 die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen errichtet oder verändert, Stoffe lagert oder ablagert, Grünland in Ackerland umwandelt, wassergefährdende Stoffe und Düngemittel lagert, umschlägt, abfüllt, herstellt, behandelt oder sonst wie verwendet oder Baugebiete ausweist,".

92. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Ministerium" durch die Wörter "oberste Wasserbehörde" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Ministeriums für Bauen und Wohnen, Kultur und Sport" durch die Wörter "der obersten Bauaufsichtsbehörde" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr" durch die Wörter "die für Verkehr zuständige oberste Behörde" ersetzt.

d) In Satz 4 werden die Wörter "das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "die für Gesundheit zuständige oberste Behörde" ersetzt.

93. Nach § 171 wird folgender § 172 angefügt:

" § 172 Berichtspflicht

Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes."

94. Es wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:

s. Anlage

95. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung der Anlage wird nach dem Wort "Anlage" die Zahl "2" eingefügt.

b) In der Liste I. Landesgewässer wird beim Gewässer "Ems" der Endpunkt "Schönefliether Wehr" ersetzt durch den Endpunkt "oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775)".

c) In der Liste I. Landesgewässer werden die Gewässer Bocholter Aa, Glenne und Rheinberger Altrhein (Rheinberger Kanal) gestrichen.

d) Die Liste II. Bundeswasserstraßen wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Bezeichnung "Ems-Weser-Elbe-Kanal" ersetzt durch die Bezeichnung "Mittellandkanal".

bb) In Nummer 4 werden der Bezeichnung "Griethauser Altrhein" die Wörter "mit Spoykanal" angefügt.

cc) In Nummer 5 wird die Bezeichnung "Lippe-Seitenkanal" ersetzt durch die Bezeichnung "Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal".

dd) Nummer 9

9. Spoy-Kanal

wird aufgehoben.

ee) Nummer 10 wird Nr. 9.

Artikel 2
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, das Landeswassergesetz in der geltenden Fassung mit neuer Paragraphen- und Abschnittsfolge und neuer Inhaltsübersicht bekannt zumachen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Artikel 4

Die ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 566), wird aufgehoben.