Regelwerk, WasserEU, Bund, Rheinland-Pfalz

Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen

Vom 10. Dezember 1999
(MinBl. S. 535; 07.12.2004 S. 426 04; 16.10.2019 S. 326 19)
Gl.-Nr.: 753111



Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wird für das Verfahren bei der staatlichen Anerkennung von Heilquellen nach § 17 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) gemäß § 133 LWG Folgendes bestimmt:


1Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle hat den Zweck, Wasser- und Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen,und deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, zu schützen. Sie ist Voraussetzung für die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 18 LWG.Ein Anspruch auf staatliche Anerkennung als Heilquelle besteht nicht.
Über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle entscheidet nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LWG das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Recht der Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium (oberste Wasserbehörde) und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.
2Ein Antrag auf staatliche Anerkennung einer Heilquelle ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien Städte) siebenfach einzureichen.
3Dem Antrag sind anzuschließen:
1.1Angaben über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Heilquelle und deren Bezeichnung;
2.2Angaben der Heilanzeigen und Gegenanzeigen sowie zum Vorliegen einer arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis;
3.3Angaben, wie die Heilquelle genutzt werden soll;
3.3.1als Heilwasser (Art der Anwendung, z.B. Bäder, Trinkkuren, Inhalationen, versand);
3.3.2auch zu anderen Zwecken (z.B. als Mineralwasser), ggf. in welchem Umfang sie zu anderen Zwecken genutzt werden soll;
4.4Nachweis darüber, aufgrund welchem Rechts oder aufgrund welcher Befugnis das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Wassers zulässig ist, oder wann und bei welcher Behörde eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung beantragt wurde;
5.5Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25000 und Lageplan im Maßstab der amtlichen Flurkarte; die Pläne sollten, wenn die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes erforderlich ist (§ 18 LWG), dessen Umfang ersehen lassen;
3.6maßstäbliches Schichtenprofil (senkrechter Schnitt durch die Fassung und die angrenzenden Schichten) mit Höhenangaben in m über NN;
3.7Baupläne und Baubeschreibungen der Fassungshauwerke sowie der Fortleitungsvorrichtungen;
3.8Heilwasser- oder Heilgasanalyse im Sinne der Kennziffer 3.1.1 bzw.
6.63.1.2 des Teils B der Begriffsbestimmungen . Qualitätsstandardsfür die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen(11. Ausgabe, herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e. ST. und vom Deutschen Tourismusverband e. V., Ausgabe 1998 - im Folgenden "Begriffsbestimmungen" genannt -). Sie darf nicht älter als zehn Jahres ein. Ist die Heilwasseranalyse älter als ein Jahr, muss außerdem für das letzte Jahr eine Kontrollanalyse im Sinne der Kennziffer 3.1.1.2bzw. 3.1.2.2. der Begriffsbestimmungen vorgelegt werden. Die Anerkennungsbehörde kann in besonderen Fällen eine neue Heilwasseranalyse fordern;
3.9Ergebnis der letzten Hygieneuntersuchung im Rahmen der laufenden Betriebsüberwachung im Sinne der Kennziffer 3.1.1 i.V. m. 3.1.1.3 der Begriffsbestimmungen;
3.10Unterlagen zur geologischen, hydrologischen, quelltechnischen und wasserwirtschaftlichen Situation des Heilwasservorkommens;
3.10.1Angaben über die vermutliche Lage und Ausdehnung des Einzugsgebietes und Beschreibung seiner Untergrundbeschaffenheit;
3.10.2Hinweise auf die Geschütztheit des Heilwasservorkommens und auf bestehende Gefährdungsmöglichkeiten qualitativer und quantitativer Art;
3.10.3Angaben über die Beständigkeit der Mineralisation, insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Entnahmemenge sowie des dazugehörigen Wasserspiegels;
3.10.3.1bei frei auslaufenden Heilquellen: Höhe des freien Auslaufs in m über NN mit entsprechender Schüttung in l/s;
3.10.3.2bei nicht frei auslaufenden Heilquellen: Tiefe des abgesenkten Wasserspiegels in m über NN mit entsprechender Fördermenge in l/s;
3.10.4Angaben über Einrichtungen zur Förderung, Fortleitung, Speicherung und Abfüllung des Wassers (soweit sich diese Angaben nicht aus den Unterlagen nach Nummer 3.7 ergeben);
3.10.5Beschreibung der technischen Einrichtungen, durch die eine chemischeund physikalische Veränderung des Wassers zur Nutzung im Sinne von Nummer 3.3 herbeigeführt wird;
3.10.6Erläuterung der Vorrichtungen, die eine Messung und Beobachtung der Heilquelle ermöglichen;
3.10.7Angaben über die allgemeinen und speziellen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (Vorfluter, Überschwemmungsgebiete,Grundwasserstände, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen u. a.);
3.11medizinisch-balneologisches Gutachten eines wissenschaftlichen Sachverständigen oder staatlichen Instituts, in dem nach dem jeweiligen Stand der medizinisch-balneologischen Wissenschaft das Ergebnis einer klinischen Erprobung verwertet ist und auf die Heilanzeigen und Gegenanzeigen, eingegangen wird.
4Die unter Nummer 2 genannte Behörde legt nach Anhörung der Gemeinde, in deren Gebiet die Heilquelle erschlossen ist, den Antrag mit Unterlagen siebenfach der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (obere Wasserbehörde) vor.
5Die obere Wasserbehörde veranlasst die amtliche Überprüfung der eingereichten Unterlagen unter Beteiligung des Gesundheitsamtes, Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht - Heilquellenamt -, Landesamtes für Geologie und Bergbau oder des Oberbergamtes. Sie legt nach Abschluss ihrer Prüfung die Unterlagen in fünffacher Ausfertigung unter Beifügung der gutachtlichen Äußerungen der vorgenannten Behörden mit ihrer zusammenfassenden Stellungnahme dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.
6Die staatliche Anerkennung ist mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu verbinden.
6.1Ist zum Schutze der Heilquelle die Festsetzung eines Schutzgebietes erforderlich, ist die staatliche Anerkennung an die Bedingung zu knüpfen,dass die Antragsteller innerhalb einer zu setzenden Frist bei der zuständigen oberen Wasserbehörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes (§ 18 LWG) beantragt. Der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist für den Fall vorzubehalten, dass das Verfahren ohne Festsetzung einer Heilquellenschutzgebietes abgeschlossen wird.
6.2Durch Auflage ist insbesondere anzuordnen:
6.2.1Es sind jährlich über das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht - Heilquellenamt - der oberen Wasserbehörde vorzulegen
6.2.1.1eine Kontrollanalyse im Sinne der Kennziffer 3.1.1.2 oder 3.1.2.2 der Begriffsbestimmungen;
6.2.1.2das Ergebnis der Untersuchungen des Heilwassers im Sinne der Kennziffer 3.1.1 i.V. m. 3.1.1.2 der Begriffsbestimmungen;
6.2.1.3eine Bestätigung des Gesundheitsamtes, dass keine hygienischen Missstände vorliegen;
6.2.1.4eine Aufstellung der zutage geförderten und zutage geleiteten sowie der für die verschiedenen Zwecke verwendeten Wasser-(Gas)mengen.
6.2.2Mindestens alle zehn Jahre eine neue Heilwasser- oder Heilgasanalyse im Sinne der Kennziffer 3.1.1 bzw. 3.1.2 der Begriffsbestimmungen.
6.3In der staatlichen Anerkennung ist darauf hinzuweisen, dass die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Herstellungserlaubnis und die Zulassung für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, unberührt bleiben.
7Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium veröffentlicht den Entscheidungssatz des Anerkennungsbescheids im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und führt ein Verzeichnis der staatlich anerkannten Heilquellen. Der Widerruf der staatlichen Anerkennung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 LWG) wird in gleicher Weise veröffentlicht.
8Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des damaligen Ministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 27. Januar 1988 (MinBl. S. 119) außer Kraft.