umwelt-online: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (8)

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§ 116 Mehrere Verfahren

Ist nach § 14 Abs. 1 WHG durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 14 Abs. 2 WHG durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

§ 117 Baurechtliche Vorschriften

Bei wasserrechtlichen Entscheidungen ist, soweit die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, auch zu prüfen, ob das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht.

§ 118 Sachverständige

(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden können zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie im Rahmen der Überwachung und zur Abnahme sachverständige Personen oder Stellen heranziehen, dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit der Tragwerke und des Baugrundes.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. näher bestimmen, in welchen Fällen sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen oder müssen,
  2. vorschreiben, dass nur anerkannte sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung geregelt werden,
  3. im Einvernehmen mit dem für das Baurecht zuständigen Ministerium Regelungen über Vergütungen (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der herangezogenen sachverständigen Personen oder Stellen mit zweckdienlichen Bemessungsgrundlagen treffen.

§ 119 Wasserwirtschaftliche Ausschüsse

Mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde können für bestimmte Betriebe oder ähnliche Einrichtungen befristet wasserwirtschaftliche Ausschüsse gebildet werden, in denen die zuständigen Wasserbehörden, die wasserwirtschaftlichen und sonstigen Fachbehörden und die Betroffenen vertreten sind. Ihre Aufgabe ist es, bei der Lösung wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Probleme zusammenzuarbeiten. Dabei können von den Wasserbehörden Anzeigen entgegengenommen oder Entscheidungen getroffen oder vorbereitet werden.

Dritter Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 119 a Koordinierung der Verfahren

Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine Indirekteinleitung nach § 55 verbunden, darf eine Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Erlaubnis oder Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat die für die Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung zuständige Behörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

§ 119b Antragsunterlagen 07

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 muss mindestens enthalten

  1. Angaben über Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie die Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
  2. die Angabe der Roh- und Hilfsstoffe sowie der sonstigen Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
  3. die Angabe des Ortes des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
  4. Angaben über Maßnahmen zur Schadstoffverminderung im Schmutzwasser und über Anfall und Verbleib des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
  5. Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
  6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Auf Angaben, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind, kann verzichtet werden. Soweit Antragsunterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.

§ 119c Mindestinhalt von Erlaubnis und Genehmigung 07

Die Erlaubnis oder die Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 hat unter Berücksichtigung der Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 2 mindestens Regelungen zu enthalten über

  1. die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung,
  2. die Methode und die Häufigkeit der Überwachung einschließlich Messungen und Bewertungsverfahren,
  3. die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Auflagen.

Die Regelungen des § 26 bleiben unberührt.

§ 119d Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen 07

(1) Sind die Antragsunterlagen vollständig, macht die zuständige Behörde den Antrag auf Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119a Satz 1 oder die von ihr aufgrund einer Überprüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 vorgesehene Anpassung der Genehmigung einer Indirekteinleitung öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und § 16 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Auf die für die Genehmigung zuständige Behörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 119e ist hinzuweisen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 119b Satz 3 gekennzeichnet sind, die vorgesehene Anpassung der Genehmigung sowie behördliche Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Indirekteinleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen; § 115 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Verfügt die zuständige Behörde bis zur Entscheidung über die Genehmigung über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Indirekteinleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese Unterlagen nachträglich für mindestens zwei Wochen auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119a Satz 1 öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum die Genehmigung ausliegt. Die Genehmigung einschließlich der Darlegung der Gründe, auf denen die Genehmigungsentscheidung beruht, sowie der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Von der Auslegung ausgenommen sind die Bestandteile der Genehmigung, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(3) Für die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung nach § 119a Satz 1 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit in § 114a nichts anderes geregelt ist.

(4) Die Ergebnisse der nach § 119c in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Überwachung sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

§ 119e Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 07

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung im Sinne von § 119a Satz 1 erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden über das Vorhaben oder die aufgrund einer Überprüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 vorgesehene Anpassung der Erlaubnis oder Genehmigung zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die zuständige Behörde vorgenommen.

(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden anderer Staaten jeweils die Unterlagen nach § 119d Abs. 1 Satz 4 und 6 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde zu dem Vorhaben Stellung genommen werden kann. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 119b Satz 4 und, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die Informationen nach § 119d Abs. 2 Satz 3. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung dieser Informationen beifügen. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese der Öffentlichkeit entsprechend § 119d Abs. 2 zugänglich.

§ 119f Vorhandene Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen

Soweit Anlagen nach § 119a Satz 1 betroffen sind, müssen bis spätestens 30. Oktober 2007 vorhandene Gewässerbenutzungen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

Vierter Abschnitt
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich

§ 120 Enteignung

(1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung

  1. von Gewässern erster Ordnung, soweit sie nicht dem Bund gehören,
  2. von Deichen

einschließlich der Ufer und Bewirtschaftungsstreifen in angemessener Breite zulässig.

(2) Soweit für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten an Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt die obere Wasserbehörde die Zulässigkeit der Enteignung fest.

(3) Die Enteignung ist ferner zulässig, soweit sie zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Gewässerausbaus oder der Errichtung von Hochwasserschutzanlagen notwendig ist, für die nach § 31 WHG in Verbindung mit § 72 der Plan festgestellt wurde. Über die Zulässigkeit der Enteignung entscheidet die Planfeststellungsbehörde. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Ist der Betroffene zu der für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines der Enteignung unterliegenden Rechts bereit und kommt nur wegen der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so braucht nur das Entschädigungsverfahren durchgeführt zu werden.

§ 121 Entschädigung, Ausgleich

(1) Ist außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leisten, so wird sie auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten von der zuständigen Behörde festgesetzt. § 20 WHG gilt sinngemäß für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungen. Im Übrigen sind die allgemeinen enteignungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm an Stelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(3) Die auf dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz beruhenden Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von dem zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt ist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 17 Abs. 3 Satz 1 WHG ist das Land zur Entschädigung verpflichtet.

(4) Der Entschädigungsanspruch verjährt in fünf Jahren.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig

  1. die obere Wasserbehörde in den Fällen, in denen das Land zur Entschädigung verpflichtet ist,
  2. in allen anderen Fällen die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Anordnung oder Entscheidung erlässt.

(6) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Entschädigungsbescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(7) Für einen Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG und aufgrund des § 13 Abs. 5, des § 14 Abs. 1 Satz 3, des § 15a Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 2 und des § 88a Abs. 2 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 4 bis 6 entsprechend; als Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG gelten auch für Wasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich ist, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vorangegangene Jahr zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile 76,69 EUR im Jahr übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.

(8) Über Entschädigungsansprüche nach § 13 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 15a Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 4 Satz 3, § 88a Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 4 und § 102 Satz 1 außerhalb eines Enteignungsverfahrens ist zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt zu entscheiden; diese Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

Fünfter Abschnitt
Rechtsverordnungen

§ 122 Schutzgebiete und Gewässerrandstreifen

(1) Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, eines Gewässerrandstreifens oder Heilquellenschutzgebietes ist von Amts wegen ein Verfahren durchzuführen, für das die Bestimmungen der §§ 110 bis 115 entsprechend gelten. Es findet seinen Abschluss mit dem Erlass der Rechtsverordnung. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen. Für Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete sind die Pläne von dem durch die Festsetzung Begünstigten vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Pläne erforderlichen Kosten zu erstatten.

(2) Einwendungen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln. Soweit sie bei dem Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden, sind die Einwender unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten. Die Unterrichtung kann durch Übersendung eines Auszugs aus der Niederschrift über den Erörterungstermin erfolgen. Soweit Einwendungen Entschädigungsforderungen beinhalten, sind diese in einem Entschädigungsverfahren nach § 121 zu behandeln.

§ 123 Geltungsbereich

(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Rechtsverordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das ganze Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirkes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnungen bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Rechtsverordnung zu jedermanns kostenlosen Einsichtnahme bei den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der kreisfreien Städte archivmäßig gesichert und ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Rechtsverordnung umschrieben wird. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

(3) Bei Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Rechtsverordnungen über vorläufige Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung oder von Heilquellen gelten die Absätze 1 und 2 auch für die einzelnen Schutzzonen.

§ 123a Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht und internationalem Recht

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 WHG zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz Rechtsverordnungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer zu erlassen, insbesondere über

  1. die Zusammenstellung und Beurteilung von Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gewässer sowie über qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer und ihren Zustand einschließlich seiner Beschreibung, Festlegung, Einstufung und Darstellung,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden Verfahren,
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Messmethoden und Messverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen, 9. die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben.

§ 123b Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte
(zu § 21h WHG)

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.

Dreizehnter Teil
Wasserbuch

§ 124 Einrichtung
(zu § 37 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, wie das Wasserbuch einzurichten und zu führen ist.

(2) Das Wasserbuch wird von der oberen Wasserbehörde angelegt und geführt.

(3) Bei den unteren Wasserbehörden sind für ihren Zuständigkeitsbereich Durchschriften der Wasserbucheintragungen niederzulegen. Die Niederlegung entfällt, soweit das Wasserbuch elektronisch geführt wird und den unteren Wasserbehörden ein Zugang eröffnet ist.

§ 125 Eintragung

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen:

  1. Gewässerrandstreifen (§ 15a),
  2. Heilquellenschutzgebiete (§ 18),
  3. durch Rechtsverordnung bestimmte wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen (§ 22 Abs. 2),
  4. die Planfeststellung und die Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 72),
  5. die Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Ausbau von Deichen (§ 83),
  6. Zwangsrechte (§§ 97 bis 100).

(2) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet des § 16 Abs. 1 WHG nicht eingetragen.

(3) Die Eintragungen in das Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 126 Verfahren

(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Das gleiche gilt für Rechtsänderungen, sobald die Rechtsänderung nachgewiesen ist. Erloschene Rechte, Befugnisse und sonstige Rechtsverhältnisse sind von Amts wegen zu löschen.

(2) Angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen. Ihre Eintragung hat zu unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist die Eintragung behaupteter Rechte und Befugnisse zu löschen.

§ 127 Einsicht

Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind gegen Kostenerstattung beglaubigte Auszüge zu fertigen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

Vierzehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 128 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt außer in den Fällen des § 41 WHG, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den nach § 13 Abs. 4 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten nicht entspricht,
  2. entgegen § 14 den vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes vorläufig angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten nicht entspricht,
  3. einer Verordnung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach § 15a zuwiderhandelt,
  4. einer Verordnung zur Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 18 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 20 Abs. 1 und 7 seiner Anzeigepflicht nicht,. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. einer Verordnung nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt,
  7. entgegen § 36 Abs. 1 und 2 natürliche oberirdische Gewässer mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, befährt oder in ihnen den Tauchsport mit technischem Gerät ausübt, ohne dass dies als Gemeingebrauch gestattet ist,
  8. entgegen § 37 einer Verordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zur Regelung des Gemeingebrauchs zuwiderhandelt,
  9. entgegen § 40 Abs. 1 ein nicht schiffbares Gewässer mit einem Wasserfahrzeug befährt,
  10. einer Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt nach § 40 Abs. 2 oder einer Verordnung über den Betrieb von Häfen, Umschlagplätzen und Fähren nach § 41 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 41 Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren unbefugt errichtet oder betreibt,
  12. entgegen § 43 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht bei einer Erschließung oder Freilegung des Grundwassers nicht nachkommt,
  13. entgegen § 47 Abs. 1 Wasserversorgungsanlagen ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich verändert,
  14. entgegen § 49 seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung nicht nachkommt oder den getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt oder die Überwachungsergebnisse nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder den aufgrund einer Verordnung nach § 49 Abs. 2 getroffenen Regelungen zuwiderhandelt,
  15. entgegen § 54 Abwasseranlagen ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich verändert,
  16. entgegen § 55 ohne Genehmigung Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  17. entgegen § 57 seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung nicht nachkommt oder den getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt oder die Überwachungsergebnisse nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder den in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 getroffenen Regelungen zuwiderhandelt,
  18. entgegen § 76 ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen vollziehbare Auflagen Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder wesentlich verändert,
  19. entgegen § 80 Abs. 2 nicht für die Erhaltung der Staumarke sorgt oder im Falle der Beschädigung oder Änderung der Staumarke der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  20. entgegen § 84 Abs. 1 Satz 3 Wühltiere ohne Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes bekämpft,
  21. einer Verordnung zur Sicherung und Erhaltung von Deichen nach § 87 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  22. entgegen § 89 in einem Überschwemmungsgebiet verbotswidrig die Erdoberfläche erhöht oder vertieft oder Anlagen herstellt, verändert oder beseitigt, Bäume, Sträucher oder Reben ohne Genehmigung anpflanzt oder Stoffe lagert oder ablagert,
  23. als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks einer Bestimmung in einer Verordnung oder Anordnung im Sinne des § 90 zuwiderhandelt, wonach Hindernisse zu beseitigen, Eintiefungen aufzufüllen, Aufhöhungen abzutragen, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen zu treffen und die Bewirtschaftung von Grundstücken unter Änderung oder Beibehaltung der Nutzungsart an die Erfordernisse des Wasserabflusses anzupassen sind
  24. entgegen einem nach § 95 Satz 3 in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmten Vorbehalt eine Anlage vor der Bauabnahme in Betrieb nimmt,
  25. einer Verordnung zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen nach § 123a zuwiderhandelt,
  26. den sonstigen vollziehbaren Anordnungen, die zum Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen sind, gröblich, beharrlich oder wiederholt zuwiderhandelt,

und zwar in den Fällen der Nummern 1 bis 4; 6, 8, 10, 14, 17, 21, 23 und 25, sofern die Verordnung oder Anordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 129 Zuständigkeit

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist

  1. die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG, § 23 UVPG und § 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 12 bis 26,
  2. das örtlich zuständige Wasserschutzpolizeiamt für Ordnungswidrigkeiten nach § 128 Abs. 1 Nr. 10 und
  3. der Landesbetrieb Mobilität für Ordnungswidrigkeiten nach § 128 Abs. 1 Nr. 11.

Fünfzehnter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 130 Weitergeltung von Verordnungen

(1) Die aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Kraft.

(2) Die Wasserbehörden werden ermächtigt, die von ihnen aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben.

§ 131 Anhängige Verfahren

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden von der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.

§ 132 (aufgehoben)

§ 133 Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Wasserbehörde im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§§ 134 bis 136 (Änderungsbestimmungen)

§ 137 * In-Kraft-Treten des Gesetzes, Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.

(2) Am gleichen Tage treten außer Kraft:

  1. Das Landeswassergesetz (LWG) vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), mit Ausnahme der §§ 61 bis 63, die am 31. Dezember 1984 außer Kraft treten,
  2. die Landesverordnung zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben nach dem Landeswassergesetz vom 1. Oktober 1975 (GVBl. S. 395).

(3) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 2 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

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*) Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 4. März 1983. Das Gesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 gilt ab 6. November 2003.

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Gewässer erster Ordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3)
Bezeichnung des Gewässersvonbis
Rhein *deutsch-französische Grenze (Alte Lauter) mit Ausnahme

von Rhein-km 409,16

Landesgrenze zu Nordrhein Westfalen unterhalb Rolandswerth

bis Rhein-km 410,56

Mosel *** Landesgrenze zum Saarland (Nenniger Graben)Mündung in den Rhein
Saar *Landesgrenze zum Saarland (Wolfsbach)Mündung in die Mosel
Lahn *Landesgrenze zu Hessen oberhalb AullMündung in den Rhein
Sauer* Ourmündung oberhalb WallendorfMündung in die Mosel
Our** deutsch-belgisch-luxemburgische Grenze1040 m oberhalb der Our-Staumauer Lohmühle
Our** deutsch-luxemburgische Grenze oberhalb RothMündung in die Sauer
NaheHahnenbachmündung in KirnMündung in den Rhein
GlanLautermündung in LautereckenMündung in die Nahe
SiegLandesgrenze zu Nordrhein-Westfalen in NiederscheldenLandesgrenze zu Nordrhein-Westfalen unterhalb Au
Leimersheimer Altrhein (oberstromig)Mündung bei Rhein-km 372,95320 m aufwärts
Lingenfelder AltrheinMündung bei Rhein-km 386,622500 m aufwärts
*) Zugleich Bundeswasserstraße nach dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294)
**) Als deutsch-luxemburgisches Grenzgewässer condominium nachdem Preußisch-Niederländischen Grenzvertrag vom 26. Juni 1816 (Pr.GS 1818, Anhang S. 77)

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Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" Anlage 2
(zu § 114a Abs. 2)

ben unterliegen nach § 114a Abs. 2 einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung:

Legende: Nr.=Nummer des Vorhabens (unter Bezugnahme auf Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
Vorhaben=Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 114a Abs. 2 Satz 2
X in Spalte "Art der UVP"=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte "Art der UVP"=Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S in Spalte "Art der UVP"=Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr.VorhabenArt der UVP
13.Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers 
13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die 
13.1.2für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 bis zu weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als