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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Landesabwasserabgabengesetzes*

Vom 28. September 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 299)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. § 15a erhält folgende Fassung:

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§ 15a Gewässerrandstreifen

(1) Durch Rechtsverordnung können für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Gewässerrandstreifen festgesetzt werden, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG, insbesondere für die Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen, erforderlich ist. Zuständig ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, an Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde.

(2) In der Rechtsverordnung ist die räumliche Ausdehnung der Gewässerrandstreifen festzulegen. Insbesondere können Regelungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten, über Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung sowie zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen getroffen werden.

(3) Soweit die Regelungen einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2, für die eine Befreiung nach Absatz 4 nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 4 WHG entsprechend.

(4) Die nach Absatz 1 zuständige Wasserbehörde soll auf Antrag im Einzelfall von den Regelungen einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 befristet und widerruflich Befreiung erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
  2. die Regelungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, insbesondere die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würden, und die Befreiung mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist oder
  3. die sofortige Durchführung der Regelungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Befreiung eine signifikante nachteilige Auswirkung auf das Gewässer nicht erwarten lässt.
" § 15a Gewässerrandstreifen

(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) können für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Gewässerrandstreifen durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, soweit dies für die in § 38 Abs. 1 WHG genannten Zwecke erforderlich ist. Abweichend von § 38 Abs. 2 WHG ist die räumliche Ausdehnung des Gewässerrandstreifens in der Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Über die in § 38 Abs. 4 WHG enthaltenen Verbote hinaus können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1

  1. Regelungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Gewässerrandstreifen getroffen werden,
  2. die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten werden,
  3. Regelungen über Nutzungsbeschränkungen, einschließlich der Beschränkung der baulichen Nutzung, und zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen sowie über ein Verbot bestimmter weiterer Tätigkeiten getroffen werden.

§ 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend.

(3) Soweit Verbotsregelungen nach Absatz 2 oder nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 52 Abs. 5 WHG entsprechend.

(4) Zuständig ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, an Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde."

2. § 20 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

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 (6) Zuständige Behörde im Sinne des § 19a Abs. 1 WHG ist die obere Wasserbehörde. Der Vollzug der §§ 19g, 19i, 19k und 19l WHG sowie der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 5 obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde. Über Eignungsfeststellungen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG entscheidet die untere Wasserbehörde. Über Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG entscheidet die oberste Wasserbehörde."(6) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 in Verbindung mit Nr. 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die obere Wasserbehörde. Der Vollzug der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), einschließlich einer Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG, sowie der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 5 obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Wasserbehörde."

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "regeln" das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dabei ist für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen,".

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

4. " § 89 erhält folgende Fassung:

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  § 89 Verbotene Maßnahmen

(1) Soweit es sich nicht um notwendige Maßnahmen handelt, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Benutzung von Gewässern und Deichen dienen, ist es verboten, in Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. 1 und 2 die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen herzustellen, zu verändern oder zu beseitigen oder Stoffe zu lagern oder abzulagern, sofern für den Rückhaltebereich in der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde kann unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. 1 und 2 ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch unzulässig. Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde hat von dem Verbot nach Satz 1 Befreiung zu erteilen, wenn

  1. keine zumutbaren anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. der Zweck der Feststellung des Überschwemmungsgebietes nicht beeinträchtigt wird, insbesondere der Hochwasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes und die Wasserrückhaltung nicht nachteilig beeinflusst werden oder Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können,
  3. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind und
  4. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 können von Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Bäume, Sträucher oder Reben dürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. 1 und 2 nur mit Genehmigung der nach § 88 Abs. 1 zuständigen Wasserbehörde gepflanzt werden. Die Genehmigung zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Reben darf nur versagt werden, wenn und soweit dadurch der Hochwasserabfluss wesentlich beeinträchtigt wird und Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(5) Anordnungen nach § 90 bleiben unberührt.

" § 89 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch die kurzfristige Lagerung und Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten; § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt. Die kurzfristige Lagerung und Ablagerung kann aber entsprechend § 78 Abs. 4 WHG zugelassen werden."

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 4 geändert.

Artikel 2
Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes

Das Landesabwasserabgabengesetz vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 97), BS 75-52, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 Satz 4

Die Abgabe von Erklärungen und Anzeigen sowie eine Versicherung in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

wird gestrichen.

2. In § 14 Abs. 1 werden folgende Verweisungen ersetzt:

a) in Nummer 1 Buchst. a " § 3 Abs. 3 und 4 Satz 1" durch " § 3 Abs. 4 und 5 Satz 1",

b) in Nummer 3 Buchst. c " §§ 93, 94" durch " § 93 Abs. 3. bis 6, §§ 94",

c) in Nummer 4 Buchst. b " § 155 Abs. 3 und 6" durch " § 155 Abs. 3" und " § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch " § 163 Satz 1 und 3", und

d) in Nummer 4 Buchst. c "Absatz 3 Satz 3" durch "Absatz 3 a Satz 3".

3. In § 15 Nr. 3 wird die Angabe "in den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "in Absatz 1" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG vom 24. April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S. 14).