umwelt-online: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (6)
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Fünfter Abschnitt
Anlagen im Gewässerbereich
§ 76 Genehmigung
(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung. Ausgenommen sind die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen oder einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung oder weniger als 10 m von der Uferlinie eines Gewässers dritter Ordnung entfernt sind. Als Anlagen an Gewässern gelten auch solche über und unter einem Gewässer, von denen Einwirkungen auf das Gewässer und seine Benutzung ausgehen können, sowie Veränderungen der Bodenoberfläche.
(2) Die Genehmigung von Anlagen darf nur versagt werden, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.
(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
(4) Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer oder Inhaber der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 3 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen Entschädigung angeordnet werden.
(5) Für Anlagen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Zuständig ist die untere Wasserbehörde. Bei Gebäuden, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde und bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1; die Erteilung der Genehmigung erfolgt jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
§ 77 Unterhaltungslast
(1) Der Unternehmer hat Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten. Sonstige Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 sind von ihren Eigentümern und Besitzern (Inhabern) so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden.
(2) Bilden eine Anlage oder Teile einer Anlage, die nicht öffentliche Verkehrsanlagen sind, zugleich das Ufer des Gewässers, obliegt die Gewässerunterhaltung insoweit dem Inhaber der Anlage.
(3) Die Unternehmer und Inhaber einer Anlage und die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung zu erstatten, die durch die Anlagen verursacht werden. Die im Rahmen der Gewässerunterhaltung zur Erhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen entstehenden Kosten haben die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen ebenfalls zu erstatten. Ist der Umfang der zu erstattenden Kosten streitig, setzt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Kostenanteile nach Anhörung der Beteiligten fest.
Sechster Abschnitt
Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher
§ 78 Bau und Betrieb von Stauanlagen; künstliche Wasserspeicher
(1) Stauanlagen (Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken, Sedimentationsbecken, Stauteiche und Geschiebesperren) sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. Die zuständige Behörde kann nach Lage des Einzelfalls erhöhte Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerkes erhebliche Gefahren zu befürchten sind.
(2) Soweit es zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG geboten ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, hat derjenige, der eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wiederherzustellen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a WHG bleibt unberührt.
(3) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen des Absatzes 1 nicht, so hat der Unternehmer Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Für die Zulassung von Bau und Betrieb einer Stauanlage gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau eines Gewässers auch insoweit, als es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 31 Abs. 1 WHG handelt.
(5) Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 34 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.
§ 79 Ablassen aufgestauten Wassers
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist.
§ 80 Staumarke
(1) Die obere Wasserbehörde kann verlangen, dass Stauanlagen mit festgesetzten Stauhöhen mit Staumarken versehen werden. Sie kann weitere Einrichtungen zur Überwachung der Stauhöhe fordern.
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion setzt die Staumarke und nimmt darüber eine Urkunde auf; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und anderer Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 der Struktur- und Genehmigungsdirektion unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltliche Arbeitshilfe zu stellen.
(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische Ausgestaltung und das Verfahren beim Setzen der Staumarke näher zu bestimmen.
(4) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten einer Staumarke trägt der Stauberechtigte.
§ 81 Regelung der Wasserführung
(1) Soweit es der Gewässerschutz oder die wirksame Abwehr von Wassergefahren erfordert, sind die Unternehmer von Anlagen zur Gewässerbenutzung verpflichtet, ihre Anlagen für die Regelung der Wasserführung einzusetzen und ihre Nachrichtenmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Niedrigwasserführung ist die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsichtberechtigt, dem Unternehmer, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, seine Anlage so zu betreiben, insbesondere einen Stau so zu senken, Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen so zu beschränken, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben.
(3) Bei Hochwassergefahr ist die obere Wasserbehörde oder das von ihr beauftragte Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht berechtigt, dem Unternehmer, ohne dass diesem ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, aufzugeben, seine Anlage unverzüglich so zu betreiben, dass Gefahren oder Schäden für die Allgemeinheit vermieden werden.
Siebenter Abschnitt
Wild abfließendes Wasser
§ 82 Wild abfließendes Wasser
(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks darf
nicht so verändern, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen.
(2) Wird eine Veränderung des natürlichen Zu- oder Abflusses durch Umstände herbeigeführt, die der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch denjenigen zu dulden, der durch die Veränderung Nachteile erleidet. Für Schäden, die bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen, ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Ersatz zu leisten. Dieser Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die untere Wasserbehörde eine Veränderung des Zu- und Abflusses und zu diesem Zweck auch eine andere Bewirtschaftung oder Bepflanzung von Grundstücken anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Achter Teil
Sicherung des Hochwasserabflusses
Erster Abschnitt
Deiche und Dämme
Für das Bauen, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten (Ausbau) von dem Hochwasserschutz dienenden Deichen und Hochwasserschutzmauern einschließlich der Nebenanlagen und von Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die §§ 72 bis 75 entsprechend.
§ 84 Ausbau und Unterhaltungslast
(1) Soweit es im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist, werden Deiche und Hochwasserschutzmauern ausgebaut, unterhalten und wiederhergestellt zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser
(2) Die Pflicht zum Ausbau oder zur Unterhaltung von Deichen und Hochwasserschutzmauern wird von den Landkreisen, kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen.
(3) Andere als in Absatz 1 genannte Deiche und Hochwasserschutzmauern sowie anderen Zwecken dienende Dämme und Anlagen sind, auch soweit sie in den Hochwasserschutz nach Absatz 1 einbezogen sind, von demjenigen zu unterhalten und im Falle der Beschädigung oder Zerstörung wiederherzustellen, der sie errichtet hat. Deiche und Hochwasserschutzmauern sowie Dämme und sonstige Anlagen nach Satz 1, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, sind vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast im Einzelfall abweichend regeln und den vom bisherigen Unterhaltungspflichtigen dafür zu zahlenden Ausgleichsbetrag festsetzen.
(4) Zu den Aufwendungen, die dem Land nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und den Landkreisen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entstehen, haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden, deren Gebiet geschützt wird, 10 v.H. beizutragen; ihr Anteil richtet sich nach der Fläche ihrer im Schutz der Deiche gelegenen Gemarkungsteile. Bebaute Flächen sollen höher, teilgeschützte Flächen niedriger bewertet werden als die übrigen Flächen. Bei leistungsschwachen Gemeinden kann die oberste Wasserbehörde mit Zustimmung des für den Landeshaushalt federführenden Ministeriums bei den Ausbaukosten aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf Forderungen des Landes verzichten.
(5) Der Ausbau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Hochwasserschutzmauern an Gewässern erster Ordnung können durch Vereinbarung mit der obersten Wasserbehörde im Bereich von kreisfreien Städten diesen übertragen werden. Die Verteilung der Kostenlast bleibt hiervon unberührt.
(6) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Deiche, Dämme und Hochwasserschutzmauern sowie der Unterhaltungspflichtigen aufzustellen. In dem Verzeichnis werden die Deiche nach ihrer Schutzfunktion unterschieden in Hauptdeiche, Vordeiche, Rückstaudeiche, Binnendeiche und Riegeldeiche.
(7) Für den Übergang der Unterhaltungslast gilt § 65 entsprechend.
§ 85 Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzanlagen
(1) Dem nach § 84 Abs. 1 Verpflichteten obliegt
soweit sie im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern stehen. § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzanlagen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.
§ 86 Eigentum
(1) Deiche, für die das Land ausbau- und unterhaltungspflichtig ist, sind Eigentum des Landes.
(2) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Deichen einem anderen als dem Land zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
§ 87 Besondere Pflichten
(1) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung des Baues eines Deiches oder zu seiner Unterhaltung erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen oder aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. § 73 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an einen Deich angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.
(3) Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Sicherung und Erhaltung der Deiche erlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hochwasserschutzmauern.
Zweiter Abschnitt
Überschwemmungsgebiete
(zu § 32 WHG)
§ 88 Überschwemmungsgebiete
(1) Soweit es erforderlich ist
stellt für Gewässer erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest. Sie kann in der Verordnung für den Abflussbereich und den Rückhaltebereich unterschiedliche Regelungen treffen.
(2) Ohne dass es einer Feststellung bedarf, gelten als Überschwemmungsgebiete
(3) Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 Nr. 3 werden von der oberen Wasserbehörde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Arbeitskarten sind nach Veröffentlichung bei den nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden zur Einsichtnahme für jedermann aufzubewahren.
(4) Auf Überschwemmungsgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.
§ 88a Freihaltung des Überschwemmungsgebietes
(1) Überschwemmungsgebiete sind, auch wenn sie nicht nach § 88 Abs. 1 festgestellt sind oder nach § 88 Abs. 2 als festgestellt gelten, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Überschwemmungsgebiete, die insbesondere durch Versiegelung, Errichtung oder Ausbau von Anlagen, Erdaufschüttungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt oder der Bodennutzung ganz oder teilweise ihre Funktion als Rückhalteflächen verloren haben, aber als solche weiterhin geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und der für den Betroffenen zu erwartende Nachteil den durch die Wiederherstellung zu erwartenden Nutzen nicht erheblich übersteigt.
(2) Werden bei der Wiederherstellung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Für Ausgleichsleistungen nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WHG gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.
§ 89 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete 10 11a
(1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch die kurzfristige Lagerung und Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten; § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt. Die kurzfristige Lagerung und Ablagerung kann aber entsprechend § 78 Abs. 4 WHG zugelassen werden.
(2) Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 78 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 WHG, für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG und für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG ist die nach § 88 Abs. 1 Satz 1 zuständige Wasserbehörde.
§ 90 Zusätzliche Maßnahmen
(1) Soweit es zur Sicherung des Hochwasserabflusses erforderlich ist, kann in der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder von der nach § 88 Abs. 1 zuständigen Behörde im Einzelfall bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, Eintiefungen aufgefüllt, Aufhöhungen abgetragen werden sowie Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen zu treffen und die Bewirtschaftung von Grundstücken unter Änderung oder Beibehaltung der Nutzungsart an die Erfordernisse des Wasserabflusses anzupassen sind.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 obliegen den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke.
(3) Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Behörde soll im Einzelfall von den in der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach Absatz 1 enthaltenden Anordnungen Befreiung gewähren, wenn und soweit der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung nicht nachteilig beeinflusst werden können. Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Soweit Anordnungen nach Absatz 1, die im Einzelfall ergehen oder in einer Rechtsverordnung enthalten sind und hierfür eine Befreiung nach Absatz 3 nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Dritter Abschnitt
Wassergefahr
§ 91 Wasserwehr, Deichverteidigung
(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, die erfahrungsgemäß von Wassergefahren bedroht sind, haben durch entsprechende Ausstattung der Feuerwehr oder anderer geeigneter technischer Einrichtungen als Wasserwehr für eine ausreichende technische allgemeine Hilfe bei Wassergefahr sowie für die Beobachtung und Sicherung der Deiche und sonstiger Hochwasserschutzanlagen zu sorgen. Dabei dürfen Vordeiche nicht erhöht werden. Sie haben die dafür erforderlichen technischen Hilfsmittel und Materialien bereitzuhalten.
(2) Auf die Wasserwehr und die Abwehr von Wassergefahren finden die Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen unterstützen die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden bei der Beobachtung der Deiche und sonstiger Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wassergefahren.
§ 92 Melde- und Warndienst
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer einen Melde- und Warndienst zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung und zum Schutz vor Wassergefahren einzurichten.
(2) Die Verordnung bestimmt die Meldestellen und das Meldeverfahren. Unternehmer von Anlagen zur Gewässerbenutzung oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern haben für den Melde- und Warndienst ihre dafür geeigneten Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Einrichtung des Melde- und Warndienstes ist mit dem nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes eingerichteten Wasserstands- und Hochwassermeldedienst abzustimmen.
(4) Aus der Einrichtung des Melde- und Warndienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.
Neunter Teil
Gewässeraufsicht
§ 93 Gewässeraufsicht, Zuständigkeiten
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer zu überwachen und sicherzustellen, dass die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen erfüllt werden und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Gewässeraufsicht obliegt den Wasserbehörden und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht.
(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen und das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht überwachen insbesondere den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Stauanlagen und Wasserspeicher sowie der anzeigepflichtigen Anlagen und unterrichten die Wasserbehörden von allen Vorgängen, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können.
(3) Wasserrechtliche Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen. Sie sind, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG erforderlich ist, insbesondere entsprechend den Anforderungen des nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms, anzupassen. Die Überprüfung einer Erlaubnis oder Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
(4) Die Wasserbehörden- ordnen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an. Zuständig ist bei Maßnahmen und Einwirkungen auf ein Gewässer die Wasserbehörde, die für die Entscheidung über deren Zulassung nach diesem Gesetz zuständig wäre. Soweit es sich nicht um zulassungsbedürftige Maßnahmen und Einwirkungen handelt, ist bei Gewässern, Deichen und Anlagen, deren Unterhaltung dem Land, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten obliegt, die obere Wasserbehörde zuständig. In allen übrigen Fällen ist die untere Wasserbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der oberen Wasserbehörde nicht gewährleistet, kann auch die untere Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen. Die zuständige Wasserbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Soweit Anlagen nach § 41 Abs. 1 betroffen sind, obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 Satz 1 dem Landesbetrieb Mobilität.
(6) § 21 WHG gilt sinngemäß, soweit andere als die dort genannten Verpflichtungen Gegenstand der Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht sind. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und § 21 WHG bestehen gegenüber den Bediensteten und den mit einem Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und den Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Diese sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben auch nicht schiffbare Gewässer und nicht öffentliche Wege zu befahren sowie Grundstücke außerhalb allgemeiner Zugänge zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch eingeschränkt.
§ 94 Kosten der Gewässeraufsicht
(1) Wer auf ein Gewässer unerlaubt einwirkt oder ein Gewässer beeinträchtigt, hat die dadurch verursachten Kosten notwendiger gewässeraufsichtlicher Maßnahmen nach § 93 Abs. 1 einschließlich der anteiligen Personalkosten zu ersetzen. Die gleiche Ersatzpflicht obliegt den für den Zustand einer Sache entsprechend § 5 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) verantwortlichen Personen, wenn die gewässeraufsichtlichen Maßnahmen Grundstücke oder Anlagen in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand betreffen.
(2) Die Kosten der Gewässeraufsicht nach Absatz 1, die sich auf ein Grundstück oder eine Anlage beziehen, einschließlich der Kosten einer unmittelbaren Ausführung entsprechend § 6 POG oder einer Ersatzvornahme entsprechend § 63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, wenn die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten Erstattungspflichtige sind. Gelten für das dingliche Nutzungsrecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften, so ruht die öffentliche Last auch auf dem Nutzungsrecht.
(3) Wiederkehrende Überwachungen von Gewässerbenutzungen und von nach § 55 genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen sind in der im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid festgelegten Zahl kostenpflichtig. Ist eine Festlegung nicht erfolgt, sind fünf Überwachungen im Jahr kostenpflichtig. Werden Verstöße, die mit Geldbuße oder Strafe bedroht sind, festgestellt, so sind die dadurch veranlassten zusätzlichen Überwachungen ebenfalls kostenpflichtig.
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