umwelt-online: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (3)

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§ 33 Zuweisung von Wasser zur Grundstücksbewässerung

Zur Vermeidung einer Gefährdung des Ertrages von auf Bewässerung angewiesenen Grundstücken kann die Wasserbehörde das anderen Benutzern zustehende Wasser aus oberirdischen Gewässern vorübergehend ganz oder teilweise den zur Bewässerung Befugten zuweisen, wenn die diesen sonst entstehenden Schäden bedeutend höher wären, als die durch die Zuweisung den übrigen Benutzern entstehenden Nachteile und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die zur Bewässerung Befugten haben für die Nachteile insoweit Entschädigung zu leisten, als dies nach den Umständen billig erscheint.

§ 34 Allgemeine Zuständigkeiten
(zu §§ 7, 8, 14, 15, 18 WHG)

(1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des § 14 WHG für die Erteilung, die Überprüfung, die Beschränkung, die Rücknahme, den Widerruf und die Verlängerung einer Bewilligung oder Erlaubnis

  1. die obere Wasserbehörde
    1. für Gewässerbenutzungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmekraftwerken und kerntechnischen Anlagen stehen,
    2. für alle Benutzungen des Grundwassers und der Gewässer erster und zweiter Ordnung sowie für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dritter Ordnung, soweit in Nummer 2 Buchst. a bis e nichts anderes bestimmt ist;
  2. die untere Wasserbehörde
    1. für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser in das Grundwasser bis zu 8 m3 je Tag und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bis zu 24 m3 je Tag,
    2. für das Einleiten in Gewässer sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser im Zusammenhang mit Bohrungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder der Errichtung von Bauwerken,
    3. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern zweiter Ordnung bis zu 400 m3 je Tag,
    4. für das Einleiten von Abwasser bei Kleineinleitungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in ein oberirdisches Gewässer sowie für das Einleiten von Abwasser sonstiger Herkunft in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m3 je Tag, das nicht im Wege der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind,
    5. für das Einleiten und Einbringen anderer Stoffe in ein Gewässer dritter Ordnung bis zu 8 m3 je Tag,
    6. für alle anderen Benutzungen, für die nach Nummer 1 die obere Wasserbehörde nicht zuständig ist.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Beschränkung und den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen, für deren Erteilung sie nach Absatz 1 zuständig wäre.

§ 35 Erlöschen von Rechten und Befugnissen
(zu §§ 7, 8, Abs. 5, §§ 12, 15 Abs. 4 WHG)

(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung oder ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann der bisherige Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Behörde verpflichtet werden,

  1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
    1. bestehen zu lassen oder
    2. auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,
  2. auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen. § 69 gilt entsprechend. Der Eigentümer kann verlangen, dass die zur Unterhaltung und Bedienung der Gewässerbenutzungsanlage Verpflichteten das Anlagegrundstück zum gemeinen Wert erwerben, soweit er an der ferneren Nutzung des Grundstücks wegen des Fortbestandes der Anlage kein Interesse mehr hat.

(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstab und Nr. 2 im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG oder dem Widerruf eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

Zweiter Abschnitt
Bestimmungen für oberirdische Gewässer

Erster Unterabschnitt
Erlaubnisfreie Benutzung

§ 36 Umfang des Gemeingebrauchs 05
(zu § 23 WHG)

(1) Jedermann darf im Rahmen des § 23 Abs. 1 WHG natürliche oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Wasserspeichern, zum Baden, Schwimmen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb benutzen. Zum Gemeingebrauch gehört auch das Einleiten von Wasser aus einer Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen bis zu 5 ha.

(2) Die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall das Befahren mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, und die Ausübung des Tauchsports mit technischem Gerät als Gemeingebrauch zulassen, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung aufzunehmen.

(3) An Wasserspeichern und an künstlichen Gewässern kann die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde nach Anhörung des Gewässereigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch im Sinne der Absätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden.

(4) Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 bis zu 8 m3 pro Tag. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist in der Regel gegeben, wenn

  1. das Niederschlagswasser von
    1. Dachflächen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbarer Nutzung, die nicht kupfer-, zink- oder bleigedeckt sind,
    2. befestigten Grundstücksflächen, ausgenommen gewerblich, handwerklich oder industriell genutzte Flächen,
    3. öffentlichen Straßen, die der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, ausgenommen Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, oder
    4. Geh- und Radwegen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind,

    stammt und

  2. die Einleitestelle außerhalb von
    1. Fassungsbereichen und engeren Schutzzonen von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten,
    2. Naturschutzgebieten,
    3. Quellen und deren unmittelbarer Umgebung und
    4. Gewässern oder Gewässerabschnitten mit der Gewässergüteklasse I

    liegt.

(5) Wer eine Einleitung nach Absatz 4 vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 34 für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 37 Einschränkung des Gemeingebrauchs
(zu § 23 WHG)

(1) Die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs allgemein durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten,
  2. den besonderen Natur- oder Nutzungscharakter eines Gewässers einschließlich seiner Ufer und der Uferstreifen zu erhalten,
  3. zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden oder dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts eintritt, oder
  4. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten.

(2) Eigentümer der Ufergrundstücke haben das Aufstellen der zur Regelung des Gemeingebrauchs erforderlichen Zeichen zu dulden.

§ 38 Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)

(1) Für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer wird der Eigentümergebrauch ausgeschlossen.

Das gilt nicht für das Wiedereinleiten von Wasser in unverändertem Zustand.

(2) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch). Satz 1 gilt nicht für Wasserspeicher.

(3) Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 37 entsprechend.

§ 39 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind. Dies gilt nicht für das Einbringen in Trinkwasserspeicher.

Zweiter Unterabschnitt
Schifffahrt

§ 40 Schifffahrt 10

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung, welche Gewässer schiffbar sind; es kann die Schiffbarkeit eines Gewässers aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit einschränken.

(2) Der Landesbetrieb Mobilität kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung

  1. im Interesse des Uferschutzes, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei sowie der Unterhaltung und Reinhaltung der Gewässer die Ausübung der Schifffahrt regeln; dabei ist für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen,
  2. die zuständigen Behörden ermächtigen,
    1. zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen,
    2. Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und Anlagen in und an Gewässern zu betreten,
  3. die zur Ausführung der nach Nummer 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen.

Das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit ist nur zulässig, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(4) Der Landesbetrieb Mobilität kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde in Ausnahmefällen das Befahren nichtschiffbarer Gewässer durch widerrufliche Genehmigung zulassen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 41 Fähren und Schifffahrtsanlagen

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Errichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebs von

  1. Häfen und Umschlagplätzen,
  2. Anlegestellen und
  3. Fähren.

Die Bewilligung oder Erlaubnis hierfür kann auch versagt werden, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  2. verkehrswirtschaftliche Gründe entgegenstehen; dies gilt insbesondere, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Anlagen, deren Benutzung zumutbar ist, zu erwarten ist. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung oder Erlaubnis ist der Landesbetrieb Mobilität im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.

(2) Eine Bewilligung oder Erlaubnis ist nicht erforderlich für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren.

(3) Die Unternehmer von öffentlichen Häfen und die Betreiber von öffentlichen Umschlagplätzen, Anlegestellen und Fähren sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Landesbetrieb Mobilität kann den Unternehmer und den Betreiber auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; er muss ihn befreien, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zuzumuten ist.

(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung

  1. im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, des Immissionsschutzes, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei und der Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen, Umschlagplätze und Gewässer
    1. die Benutzung der Häfen, Umschlagplätze und Fähren sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen regeln,
    2. eine Genehmigung 'für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorschreiben,
  2. die zuständigen Behörden ermächtigen,
    1. zum Schutz der in Nummer 1 aufgeführten Belange Anordnungen zu erlassen,
    2. Auskünfte zu verlangen, Dokumente einzusehen sowie Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper, Fähranlagen und sonstige Anlagen zu betreten,
  3. die zur Ausführung der nach Nummer 1 und 2 erlassenen Vorschriften zuständigen Behörden bestimmen; es kann hierbei Hafenunternehmer und Betreiber von Umschlagplätzen mit dem Vollzug dieser Vorschriften beauftragen. § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Benutzung öffentlicher Häfen, Umschlagplätze und Fähren werden Entgelte nach den Tarifordnungen der Betreiber erhoben; bei kommunalen Häfen, Umschlagplätzen oder Fähren können sie in Form von Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden.

Dritter Abschnitt
Bestimmungen für Grundwasser

§ 42 Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung 05
(zu § 33 WHG)

(1) Wer in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 34 für die Erteilung einer Bewilligung oder Erlaubnis zuständig wäre. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die obere Wasserbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

§ 43 Erschließung und Freilegung
(zu § 35 WHG)

(1) Die obere Wasserbehörde kann zum Schutz des Grundwassers durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete festlegen, dass Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzuzeigen sind. In der Rechtsverordnung ist auch die Überwachung der Arbeiten zu regeln.

(2) Bei einer unvorhergesehenen Erschließung oder Freilegung des Grundwassers ist dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

(3) Die untere Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen oder anzuordnen, dass die Folgen der Erschließung oder Freilegung zu beseitigen sind, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Wird die Maßnahme nicht binnen zweier Monate untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG oder § 25 dieses Gesetzes handelt.

(4) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für Anordnungen nach § 35 Abs. 2 WHG zuständig.

Sechster Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmung

§ 44 Wasserentnahme und Abwassereinleitung

Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 52, 53), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Pflicht zur Einleitung des Abwassers, so darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.

Zweiter Abschnitt
Wasserversorgung

§ 45 Anforderungen
(zu § 1a Abs. 3 WHG)

(1) Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach Aufbereitung als Trinkwasser dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das entnommene Wasser den für Rohwasser festgelegten Anforderungen entspricht oder diesen durch Aufbereitung einschließlich einer Mischung angepasst werden kann und die Entnahmen nicht gegen zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften verstoßen.

(2) Bei der Erlaubnis oder Bewilligung für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung ist grundsätzlich vom Vorrang ortsnaher Wasserversorgung auszugehen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn

  1. aufgrund von Menge und Beschaffenheit der ortsnahen Wasservorkommen eine dauerhaft gesicherte Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann,
  2. der finanzielle Aufwand für eine ortsnahe Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
  3. die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a Abs. 1 WHG gefährdet wird.

(3) Entspricht eine bereits zugelassene Entnahme von Wasser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht und kann es diesen Anforderungen nicht angepasst werden, hat die nach § 34 zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, dass dieses Wasser nicht mehr der Trinkwasserversorgung dient.

(4) In Gebieten mit Gemeinschaftsanlagen zur Beregnung in der Land- und Forstwirtschaft ist die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzelentnahme von Beregnungswasser nur in Ausnahmefällen zulässig.

§ 46 Träger der Wasserversorgung

(1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz in ihren Gebieten sicherzustellen; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und diese so zu betreiben, dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht. Sofern eine Ortsgemeinde aufgrund des § 67 Abs. 5 GemO oder ein Landkreis aufgrund des § 2 Abs. 3 LKO Träger der Wasserversorgung ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für die zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung gebildeten Zweckverbände sowie für beauftragte Gebietskörperschaften, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist. Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, insbesondere private Dritte, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gewährleistet ist; für die Weiter- und Rückübertragung der Wasserversorgung gilt § 46a Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Die obere Wasserbehörde kann einen nach Absatz 1 Verpflichteten auf seinen Antrag im Einzelfall von der Wasserversorgungspflicht freistellen, wenn Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(3) Für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung gilt das Zweckverbandsrecht. Eine gemeinsame Durchführung der Wasserversorgung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dadurch

  1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden oder verringert werden kann oder
  2. die ordnungsgemäße Erfüllung der Wasserversorgungspflicht oder die langfristige Sicherstellung der Wasserversorgungspflicht für einen oder mehrere Verpflichtete erst ermöglicht oder wirtschaftlich gestaltet werden kann.

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Wasserversorgung regeln. Werden zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangt werden. Dies gilt auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist. Vereinbarungen sind zulässig. Der finanzielle Ausgleich für die noch nicht gedeckten Folgekosten kann auch bei bereits fertiggestellten Anlagen verlangt werden.

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