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Tabelle zu Anhang 2
Parameterbezogene Meß- und Untersuchungsintervalle für biologische Abwasserbehandlungsanlagen
Ort der Untersuchung und Parameter | Einheit | Ausbaugröße der Abwasseranlage**) | ||||||
Größenklasse 1 | Größenklasse 2 | Größen- klasse 3 | Größen- klasse 4 | Größen- klasse 5 | ||||
1.1 Teich- anlagen | 1.2 andere Anlagen | 2.1 Teich- anlagen | 2.2 andere Anlagen | |||||
Zulauf (Vorklärung) | ||||||||
- Abwassermenge 8 | l/s | k | k | |||||
- pH-Wert | w | wt | k | k | k | |||
- Leitfähigkeit | mS/m | w | wt | wt | wt | t | ||
- AOX | µg/l | 3m | 3m | m | ||||
- absetzbare Stoffe 7 | ml/l | w | wt | wt | wt | t | ||
Zulauf zur biologischen Stufe | ||||||||
- BSB5/CSB*) | mg/1 | 2m | 2m | 2m | 2m | 2w | w | w |
- NH4-N*) | mg/l | w | w | w | ||||
-Nges. 1 | mg/l | m | m | w | ||||
- Pges * | mg/l | m | m | w | ||||
- abfiltrierbare Stoffe | mg/l | 2m | m | w | w | t | ||
- Säurekapazität Ks 4,3 | mmol/l | m | m | m | ||||
- absetzbare Stoffe 7 | ml/l | w | wt | wt | wt | t | ||
Biologische Stufe (pro Schlammkreislauf) | ||||||||
Belebungsbecken: | ||||||||
- O2-Gehalt | mg/l | k | k | k | k | k | ||
- Schlammvolumen | ml/l | w | wt | t | t | t | ||
- Trockensubstanz | g/1 | 2 | m | 2 | w | 1/2w | 1/2w | t |
- Glühverlust | % | m | m | w | w | 1/2w | ||
- Temperatur | w | w | wt | wt | t | |||
- Rücklaufschlammenge 9 | l/s | m | m | w | w | w | ||
- Rücklaufschlamm-Trockensubstanz | g/l | m | m | w | w | w | ||
- mikroskopisches Schlammbild | w | 1/2w | 1/2w | |||||
Denitrifikationsbecken: | ||||||||
- pH-Wert | wt | wt | t | |||||
- NO2-N | mg/l | wt | wt | t | ||||
Rezirkulation 9 | l/s | wt | wt | t | ||||
Biologische Stufe bei Tropf-/Tauchkörpern: | ||||||||
- Temperatur im Ablauf | °C | w | w | wt | wt | t | ||
- Rücklaufwassermenge 9 | l/s | wt | wt | |||||
Nachklärbecken | ||||||||
- Sichttiefe | cm | 2 | wt | 2 | wt | t | t | t |
Ablauf Anlage | ||||||||
- Abwassermenge | l/s | wt 3 | k 3 | k 3 | k 3 | k | k | |
- pH-Wert | w | w | w | w | t | t | t | |
- BSB5/CSB | mg/l | m | m | m | m | 2w | w | t |
- NH4-N | mg/l | 2m | 2m | 2m | m | 2w | w | t |
- NO2-N | mg/l | 2m | 2m | m | 2w | w | t | |
- NO2-N | mg/l | 2w | w | t | ||||
- Pges. | mg/l | 2m | 2m | 2m | m | w | t | t |
- abfiltrierbare Stoffe | mg/l | 2m | 2m | 2m | m | w | w | t |
- Säurekapazität KS 4,3 | mmol/l | m | w | m | ||||
- AOX | µ g/l | 3m | 3m | m | ||||
- Rückstellprobe 4 für CSB- und NH4-N-Bestimmung | x | x | ||||||
Fällungs- und Flockungsanlage | ||||||||
- Fällmittelverbrauch Dosierung | g/l | w | w | wt | wt | t | ||
Schlammanfall je Anfallstelle nicht eingedickt | ||||||||
- Menge | m3 | 5 | m | 5 | m | t | t | t |
Schlammfaulung | ||||||||
Temperatur | °C | k | k | k | k | |||
pH-Wert | wt | wt | wt | t | ||||
Gasanfall | m3 | w | wt | wt | t | |||
CO2-Gehalt im Faulgas | Vol.-% | 1/2w | 1/2w | 1/2w | ||||
Trockensubstanz des ausgefaulten Schlammes | % | m | m | w | w | |||
- Glühverlust des ausgefaulten Schlammes | % | m | m | w | w | |||
Schlammwasser, Filtrat, Zentrat | ||||||||
Anfall | ||||||||
- Menge | w | wt | wt | t | ||||
- CSB | mg/l | m | m | m | ||||
- BSB5 | mg/l | m | m | m | ||||
- Nges. 1 | mg/l | m | m | m | ||||
- Pges. | mg/l | m | m | m | ||||
Schlammabgabe | ||||||||
- Naßschlammenge | m3 | 6 | 6 | 6 | 6 | |||
- entwässerte Schlammenge | m3 | 6 | 6 | 6 | 6 | |||
- Trockensubstanz | % | a | 3m | m | m |
**) | Größenklasse | 1.1: | < | 60 kg BSB5/d; oder | < | 1000 EW | ||
Größenklasse | 1.2: | < | 60 kg BSB5/d; oder | < | 1000 EW | |||
Größenklasse | 2.1: | > | 60 kg BSB5/d; oder | > | 1000 EW | |||
Größenklasse | 2.2: | 60 bis | < | 300 kg BSB5/d; oder | 1000 bis | < | 5000 EW | |
Größenklasse | 3: | 300 bis | < | 1200 kg BSB5/d; oder | 5000 bis | < | 20.000 EW | |
Größenklasse | 4: | 1200 bis | < | 6000 kg BSB5/d, oder | 20.000 bis | < | 100.000 EW | |
Größenklasse | 5: | > | 6000 kg BSB5/d; oder | > | 100.000 EW |
t = arbeitstäglich: wt = werktäglich; 1/2w = halbwöchentlich; w = wöchentlich; 2w = vierzehntägig; m = monatlich; 2m zweimonatlich; 3m = vierteljährlich; a = jährlich; k = kontinuierlich, mit Speicherung des tägl. Minimum- und Maximumwertes; EW = Einwohnerwert
1) Bestimmung als Nges. oder als Summe (NH4-N + NO2-N + NO3-N).
2) ¼jährliche Messung des Schlammspiegels je nach Art der Anlage im Belüftungsteich oder im Nachklärteich.
3) Bei bestehenden Anlagen ausnahmsweise im Zulauf möglich, sofern im Ablauf noch keine Meßeinrichtung vorhanden ist und in der Anlage kein Abschlag erfolgt.
4) Gemäß EKVO § 3 Abs. 4.
5) Bei Teichräumung Feststellung der Schlammenge und der Trockensubstanz.
6) Nach Anfall mit Datum.
7) Nur wenn Vorklärbecken vorhanden.
8) Es sind auch die internen Wassermengen zur Biologie. z.B. Schlammwasser, zeitgerecht zu dokumentieren.
9) Änderungen sind im Betriebstagebuch unter Zeitangabe zu dokumentieren.
*) Ab Größenklasse 3 halbjährlich die 24-Stundenganglinie aus 12 2-Stundenmischproben zur Verfügung stellen.
Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit ausschließlich chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen | Anhang 3 |
1. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle
1.1 Probenahme
Fällt ein Stoff oder eine Stoffgruppe, auf den oder die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände oder in Chargen an, sind diese durch die Probenahme zu erfassen. Bei den Untersuchungen nach Nr. 1 und 2 der Tabelle gilt die in den Anhängen zur Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Probenahmeart.
1.2 Abwasserdurchflußmessung
Der Abwasserdurchfluß ist durch ein selbstschreibendes Meßgerät mit Zählwerk entsprechend den dafür maßgeblichen Regeln der Technik zu messen. Die Meßgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mindestens einmal mit dem Datum zu versehen.
Bei Einleitungen mit einem Abwasseranfall von unter 10 m3/d kann der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden.
Betriebsabwasser ist dabei unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.
Bei Chargenbetrieb ist es in der Regel ausreichend, die Zahl der Chargen täglich zu erfassen und hieraus die tägliche Einleitmenge zu ermitteln.
1.3 Art und Umfang der Untersuchungen
Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind die in der Tabelle zu diesem Anhang festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen.
Die durch die Untersuchungsstelle bei der Durchführung der Untersuchungen nach Nummer 3 der Tabelle genannten Untersuchungen schließen dabei die im Anhang 5 genannten Tätigkeiten mit ein und sind von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchzuführen.
2. Eigenkontrollbericht
Der Eigenkontrollbericht muß mindestens folgende Angaben enthalten:
3. Analyseverfahren
Die Eigenkontrolluntersuchungen können abweichend von den Analyse- und Meßverfahren der Anlage zur Rahmen-AbwasserVerwaltungsvorschrift auch mit Schnellanalyseverfahren, wie z.B. photometrische Verfahren, durchgeführt werden.
Die Abweichung der Meßwerte des Schnellanalyseverfahrens vom Analyseverfahren nach DIN bzw. DEV darf 30 v. H. nicht überschreiten.
Bei der Auswahl der Schnellanalyseverfahren sind umweltverträgliche Verfahren mit der Möglichkeit der Rücknahme anfallender gefährlicher Stoffe durch den Lieferanten oder Hersteller zu bevorzugen.
Bei Anwendung von Schnellanalyseverfahren sind mindestens zwei Abwasserproben (mindestens eine Parallelprobe pro Halbjahr) nach den in der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift aufgeführten Verfahren zu untersuchen.
Die vom Hersteller des Schnellanalyseverfahrens angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind durchzuführen.
Das ATV-Hinweisblatt H 704 "Analyseverfahren zur Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen durch Betriebspersonal" ist zu beachten.
Tabelle zu Anhang 3
Parameterbezogene Meß- und Untersuchungsintervalle für chemisch-physikalische Abwasserbehandlungsanlagen
Ort der Untersuchung und Parameter | Meß- und Untersuchungsintervalle in Abhängigkeit des Abwasseranfalles | |||
unter 10 m3/d | ab 10 m3/d T bis unter 100 m3/d | ab 100 m3/d | ||
Häufigkeit | ||||
1. | Allgemeine Kontrollen und Messungen | |||
- Abwasseranfall | t | k | k | |
- pH-Wert 5 | k | k | k | |
- Temperatur | w | t | k | |
- Trübung | - | k | k | |
- Parameter nach den Anhängen gemäß § 7a WHG in Verbindung mit der Abwasserherkunftsverordnung | halbjährlich | dreimonatlich | zweimonatlich | |
2. | Zusätzliche Messungen bei bestimmten Anlagenarten | |||
2.1 | Emulsionsspaltanlagen | |||
Zulauf Behandlungsteil | ||||
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1 2 | t 3 | t | t | |
Ablauf Behandlungsteil | ||||
- Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamt | m | w | t | |
- Trübung 3 | w | - | - | |
2.2 | Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung | |||
Zulauf Behandlungsteil - Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1 2 3 | t | t | t | |
Ablauf Behandlungsteil - pH-Wert. Redox-Wert, Überprüfen auf Fehlen von Cyanid. Nitrit oder Chromat, sofern auf diese Parameter behandelt wird 4 | k | k | ||
2.3 | Neutralisationsanlagen | |||
Zulauf Behandlungsteil - Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat 1 2 3 | t | t | t | |
Ablauf Behandlungsteil - pH-Wert | k | k | k | |
2.4 | Fällungs- und Flockungsanlagen | |||
Zulauf Behandlungsteil - Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1 2 3 | t | t | t | |
Fällungs-/Flockungsmittel - Mitteleinsatz | m | m | m | |
2.5 | Absetzanlagen | |||
Ablauf Behandlungsteil | ||||
- Sichttiefe | t | t | t | |
- Schlammspiegel | m | m | m | |
2.6 | Membranfiltrationsanlagen | |||
Ablauf Behandlungsteil - Trübung | k | k | k | |
2.7 | Leicht- oder Schwerstoffabscheider Schlammfang | |||
- Schlammspiegel | m | m | m | |
Abscheider | ||||
- Schichtdicke | m | m | m | |
Nachbehandlung - Kontrolle | nach Betriebsanleitung | |||
2.8 | Meß- und Regeleinrichtung der Vorbehandlungsanlagen | |||
- Eichung der pH-Meßgeräte | w | w | t | |
- Wartung und ggf. Eichung der Meß- und Regelgeräte | nach Betriebsanleitung | |||
2.9 | Schlammentwässerung | |||
entwässerter Schlamm | ||||
- Trockensubstanz | m | m | w | |
- Schlammanfall | je Entwässerungs- charge nach Anfall | |||
- Schlammabgabe als Trockensubstanz |
3. Untersuchungen gemäß § 3 der Eigenkontrollverordnung
Die in den für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich maßgeblichen Abwasserverwaltungsvorschriften durch Anforderungen nach dem Stand der Technik begrenzten Parameter sind an den im Bescheid aufgeführten Meßstellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle zu untersuchen:
Bei einem Abwasseranfall unter 10 m3/d: | 2 mal je Jahr, |
bei einem Abwasseranfall ab 10 bis unter 100 m3/d: | 4 mal je Jahr, |
bei einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr: | 6 mal je Jahr. |
Die Häufigkeit der Untersuchungen kann auf die im Bescheid festgelegte Häufigkeit der staatlichen Überwachung verringert werden.
1) Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien. der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände davon auszugehen ist, daß der jeweilige Stoff nicht produktionsbedingt in Konzentrationen oberhalb des Überwachungswertes der jeweils maßgeblichen Abwasser-Verwaltungsvorschrift nach § 7a WHG in das Abwasser gelangen kann.
Anm.: Abwasser-Verwaltungsvorschrift durch Abwasserverordnung ersetzt
2) Sofern ein anderer Behandlungsteil mit einer entsprechenden Überprüfungspflicht vorgeschaltet ist, kann auf die Überprüfung verzichtet werden.
3) Die Messung kann auch mittels Feldmeßmethoden erfolgen.
4) Es genügt der qualitative Nachweis der zur Entgiftung eingesetzten Chemikalien. z.B. mittels Teststäbchen oder Schnelltests, wenn in Verbindung mit sonstigen Meßwerten, z.B. Temperatur und Abwasseranfall (Verweilzeit), hierdurch ein sicherer Nachweis der durchgeführten Entgiftung möglich ist.
5) Bei Anlagen nach Nr. 2.6 und 2.7 in der Regel nicht erforderlich; bei Anlagen nach Nr. 2.5 in der Regel nur, wenn sie einer Anlage nach Nr. 2.3 oder 2.4 nachgeschaltet ist.
t - | arbeitstäglich oder pro Charge: dies bedeutet Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage oder die Ortskanalisation eingeleitet wird |
w - | wöchentlich 1 x |
m - | monatlich 1 x |
a - | jährlich 1 x |
k - | kontinuierlich oder pro Charge. |
Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen nach Nr. 2.9 bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.
Besondere Nachweise zum Stoffeinsatz und zur Abwasserbelastung durch bestimmte gefährliche Stoffe | Anhang 4 |
Erläuterung:
Entsprechend den Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift) sind im Betriebstagebuch bei Abwassereinleitungen aus den nachstehend aufgeführten Abwasserherkunftsbereichen folgende Nachweise zu führen:
1. Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
(Anhang 9 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nr. 2.2.1, 2. Anstrich)
Anm: Ersetzt durch Abwasserverordnung: Anhang 9
Im Betriebstagebuch sind alle bei der Produktion eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe aufzuführen, die Konservierungsstoffe oder sonstige mikrobizide Zusatzstoffe enthalten können. Es ist ergänzend anzugeben, ob die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller quecksilber- oder zinnorganische Verbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen.
Die zugehörigen Herstellerangaben sind dem Betriebstagebuch als Anlage beizufügen.
Soweit derzeit noch Roh- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, die quecksilber- und zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe enthalten, ist der Zeitpunkt, zu dem diese durch Produkte ersetzt werden, die keine quecksilber- und zinnorganische Verbindungen enthalten, im Betriebstagebuch zu vermerken.
2. Lederherstellung, Pelzveredelung, Lederfaserstoffherstellung
(Anhang 25 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.3)
Anm: Ersetzt durch Abwasserverordnung: Anhang 25
Der Verbleib der bei der Häute- und Fellkonservierung eingesetzten Behandlungsbäder ist getrennt für die einzelnen Bäder wie folgt im Betriebstagebuch anzugeben:
3. Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
(Anhang 40 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.1.2)
Anm: Ersetzt durch Abwasserverordnung: Anhang 40
Im Betriebstagebuch sind alle in den Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern eingesetzten Produkte aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht. Es ist dann im Betriebstagebuch anzuzeigen, ob die eingesetzten Roh- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller Ethylendiamintetraessigsäure und ihre Salze (EDTA) enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind dem Betriebstagebuch als Anlage beizufügen.
Soweit derzeit noch EDTA-haltige Produkte in Entmetallisierungs- oder in Nickelbädern eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem diese durch EDTA-freie Produkte ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu vermerken.
4. Mineralölhaltiges Abwasser
(Anhang 49 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift, Nummer 2.1.1)
Anm: Ersetzt durch Abwasserverordnung: Anhang 49
Im Betriebstagebuch sind Wasch- und Reinigungsmittel sowie alle sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht.
Es ist dann im Betriebstagebuch anzugeben, ob die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sowie die sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe nach den Angaben der Hersteller organisch gebundene Halogene enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem LfU oder dessen Beauftragten vorzulegen.
Soweit derzeit noch Produkte, die organisch gebundene Halogene enthalten, eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Produkte durch solche, die keine organisch gebundenen Halogene enthalten, ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu registrieren.
5. Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
(Anhang 41 der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift)
Anm: Ersetzt durch Abwasserverordnung: Anhang 41
Im Betriebstagebuch ist täglich der Flußsäureeinsatz, berechnet als Flußsäure (HP), zu registrieren. Es genügt dabei, den Flußsäureeinsatz in Litern und die Konzentration der jeweils eingesetzten Flußsäure zu erfassen.
6. Herstellung von Papier und Pappe
(Anhang 19 Teil B der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift)
Im Betriebstagebuch sind alle Löse- und Reinigungsmittel aufzuführen. Hierzu genügt die Angabe des jeweiligen Produktnamens, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung zur Produktbeschreibung des Herstellers ermöglicht. Es ist dann im Betriebstagebuch anzugeben, ob die eingesetzten Löse- und Reinigungsmittel nach den Angaben der Hersteller organisch gebundene Halogene enthalten. Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten vorzulegen.
Soweit derzeit noch Produkte, die organisch gebundene Halogene enthalten, eingesetzt werden, ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Produkte durch solche, die keine organisch gebundenen Halogene enthalten, ersetzt werden, im Betriebstagebuch zu registrieren.
Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1 | Anhang 5 |
1. Probenahme und Messungen vor Ort
Die Probenahme ist an den durch die Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Bescheid vorgegebenen Meßstellen durchzuführen.
Es sind die Sofortparameter zu messen, bei denen entweder
Soweit es im Einzelfall für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung erforderlich ist, durchzuführen.
Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests, Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat) vorzunehmen.
2. Meßwerte der Betriebsmeßgeräte
Wesentliche Meßwerte der Betriebsmeßgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen (beispielsweise Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen vor Ort (Nr. 1) zu vergleichen.
3. Sichtkontrolle
Es ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf grobe Mängel in der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.
4. Funktionskontrolle
Bei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.
5. Betriebstagebuch und Eigenkontrolle
Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfassen folgende Punkte:
Für wesentliche Konzentrationsmeßwerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Meßwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
In bestimmten Fällen gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, daß diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.
6. Untersuchungsauftrag
Für das Labor ist ein Untersuchungsauftrag zu erstellen.
ENDE |